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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.10.2004 VB 2004 12

6. Oktober 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,490 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 12 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer, Postfach 7275, Glockengasse 18, 8023 Zürich, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 5. August 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

2 A.1. Am 6. Januar 2004, um 10.15 Uhr, wurde auf der Autostrasse A 13 im Crapteig Tunnel auf dem Gemeindegebiet Thusis ein in Richtung Chur fahrendes Auto mit dem Kontrollschild C. von einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Dabei wurden Fotografien von der Frontpartie des fraglichen Fahrzeuges angefertigt. Das ordnungsgemäss geeichte Radargerät mass eine Geschwindigkeit von 113 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 107 km/h und damit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h ergab. In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart Gesuch um Rechtshilfe bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers. 2. In seinem Erledigungsbericht hielt der mit der Ausführung der Rechtshilfe beauftragte Polizeikommissär der Polizeidirektion B. fest, dass der fragliche Personenwagen auf die Firma A. GmbH, zugelassen sei. Als Geschäftsführer seien X. und D. eingetragen. Da es sich bei der auf dem Beweisfoto abgelichteten Foto um eine männliche Person handle, sei X. telefonisch vorgeladen und am 7. Februar 2004 vernommen worden. Hierbei sei X. eindeutig als zur Tatzeit betroffener Fahrzeuglenker identifiziert worden. Nach Eröffnung des Sachverhalts und erfolgter Belehrung habe sich X. entschlossen, keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu machen. B.1. Mit Strafmandat vom 30. März 2004 erkannte das Strassenverkehrsamt Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 570.--. 2. Dagegen erhob X. am 16. April 2004 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Gleichzeitig machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 3. Am 27. April 2004 überwies das Strassenverkehrsamt die Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. 4. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden teilte X. mit Schreiben vom 30. Juni 2004 mit, dass es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung aufgrund seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet sei, ihn als Angeschuldigten mündlich einzuvernehmen. Sofern er mit der Durchführung einer solchen Einvernahme nicht einverstanden sein sollte,

3 könne er bis zum 14. Juli 2004 darauf ausdrücklich verzichten. Diesfalls habe er die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 teilte X. dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit, dass er nicht der Fahrer gewesen sei, weshalb er mit der Einvernahme nicht einverstanden sei. Zudem mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, welches ihm das Recht gebe, seine Angehörigen und Verwandtschaft nicht in Gefahr zu bringen bzw. nicht gegen sie auszusagen. C. Mit Verfügung vom 5. August 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 570.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage von Fr. 570.--, sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 420.--, Kanzleigebühren von Fr. 105.--, Polizeikosten Fr. 20.--, total Fr. 1'115.-- werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. September 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Strafverfügung vom 05. August 2004 sowie das Strafmandat vom 30. März 2004 seien vollumfänglich aufzuheben und Herr X. sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 06. Januar 2004 von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Beweisverfahren im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu ergänzen. 3. Subeventualiter sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden, respektive des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden, respektive des Kantons Graubünden.

4 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2004 auf die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob X. zu Recht der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG Art. 73 Abs. 4 VRV schuldig gesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft als Berufungsinstanz im Verfahren der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung den vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe frei (Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass es der Berufungskläger war, der am 6. Januar 2004 zum Zeitpunkt der fraglichen Kontrolle den Personenwagen mit dem Kontrollschild C. lenkte und folglich die Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat. Nachdem sich X. in den Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt Graubünden und dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, macht er in seiner Berufungsschrift erstmals geltend, er sei am 6. Januar 2004 beim Skifahren gewesen. Als Beleg für seine Behauptung hat er ein Schreiben von E. eingelegt, worin dieser bestätigt, dass er zusammen mit X. am 6. Januar 2004 zum Skifahren in Österreich war. Gleichzeitig beantragt er dessen Befragung als Zeugen. Das Fahrzeug - so der Rechtsvertreter des Berufungsklägers - sei von einem nahe stehenden und ähnlich aussehenden Familienangehörigen gelenkt worden. Dem Berufungskläger könne nicht zugemutet werden, den mutmasslichen Lenker zu nennen, da er sich diesbezüglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. X. habe folgende männliche Angehörige, welche ebenfalls im Besitze des Führerscheins seien: einen Bruder, dessen zwei Kinder, einen Cousin und den Vater. Dabei sehe "mindestens ein sehr naher obgenannter männlicher Angehöriger" dem Berufungskläger sehr ähnlich. a) Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgende Grundsatz "in dubio pro reo" umfasst zwei Gesichtspunkte;

5 zum einen bezieht er sich auf die Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise aus. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). b) Das Fahrzeug, mit welchem die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, ist auf die A. GmbH eingelöst. Bei dieser Gesellschaft ist nebst D. der Berufungskläger als Geschäftsführer eingetragen. Seitens von X. blieb denn auch unbestritten, dass er grundsätzlich über dieses Fahrzeug verfügen kann, was als erstes Indiz für seine mögliche Täterschaft gewürdigt werden darf (Praxis 2001 Nr. 110 S. 643 mit Hinweis). Der Berufungskläger wurde sodann anlässlich seiner rechtshilfeweise veranlassten Vorladung vom 14. Januar 2004 in B. (Deutschland) vom vernehmenden Polizeibeamten anhand der zur Verfügung gestellten Beweisfotos als zur Tatzeit betroffener Fahrzeuglenker identifiziert. Wie dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden kann, bestand für den Polizeikommissär dabei nicht der geringste Zweifel an seiner Täterschaft, wird doch festgehalten, dass es sich bei X. "eindeutig" um den auf den Beweisfotos abgebildeten Lenker handelt. Angesichts dieser klaren Identifizierung steht für den Kantonsgerichtsausschuss ausser Frage, dass es sich beim Berufungskläger klarerweise um den fehlbaren Lenker handelt. Was seitens des Berufungsklägers dagegen vorgebracht wird, ist nicht glaubhaft und vermag die gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern. Eine Verwechselung mit einer nahe stehenden Person kann schon allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Radarfoto den Lenker gut erkennen lässt und vom Polizeikom-

6 missär fraglos keine derart eindeutige Aussage erfolgt wäre, wenn er bei X. nur eine sehr grosse Ähnlichkeit mit der abgebildeten Person festgestellt und eine Verwechslung nicht ausgeschlossen hätte. So ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte bei einer eindeutigen Identifizierung noch eine "allgemeine oder spezielle" Beschreibung hätte anbringen sollen. Der Vergleich zwischen Foto und Person diente ausschliesslich der Klärung der Täterschaft. Mit anderen Worten ist von einer sehr bewussten und genauen Wahrnehmung des Polizeibeamten auszugehen. Wenn der Polizeibeamte zum Schluss kam, bei X. handle es sich eindeutig um den Lenker, ist dieser Feststellung allein deshalb, weil er seine Aussage nicht als Zeuge machte und die Übereinstimmungen noch im Detail aufzählte, fraglos nicht weniger Bedeutung beizumessen. Schliesslich hatte der Polizeibeamte überhaupt keinen Grund, X. unnötig in derart klarer Weise zu belasten. c) Sodann stehen die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen auch im Widerspruch zu früheren Bekundungen. Anlässlich seiner nur knapp einen Monat nach dem fraglichen Vorfall erfolgten rechtshilfeweisen Anhörung vom 7. Februar 2004 erklärte der Berufungskläger, er wolle sich zur Sache nicht äussern. In der Folge wandte sich eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts Graubünden mit Schreiben vom 8. März 2004 direkt an X. in Remshalden und ersuchte ihn, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Am 17. März 2004 ging beim Strassenverkehrsamt ein von D. unterzeichnetes Antwortschreiben ein. Darin wurde festgehalten, dass es sich beim fraglichen PW um ein Firmenfahrzeug handle, welches von den Technikern der Firma benützt werde, wenn bei Kunden Computerabstürze auftreten würden. Da kein Fahrtenbuch geführt werde, lasse sich der Lenker, der am besagten Tag das Auto gefahren sei, nicht mehr ermitteln. Man werde zukünftig darauf bestehen, dass Buch darüber geführt werde, wer wann mit welchem PW unterwegs sei und ersuche um Verständnis und Milde. Wie es möglich ist, dass der Techniker nicht mehr ermittelt werden konnte, nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland begangen wurde und wohl wenigstens über die Kundenaufträge Buch geführt worden sein dürfte, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall wurde die Nichteruierbarkeit damit erklärt, dass das Fahrzeug verschiedenen Technikern - und dies zu geschäftlichen Zwecken - zur Verfügung steht. Das Schreiben des Strassenverkehrsamts wurde an X. persönlich zugestellt. Daraus darf geschlossen werden, dass er das Schreiben erhalten hat und folglich auch die Stellungnahme veranlasst hat. Etwas anderes wurde seitens des Berufungsklägers auch nie behauptet. Zudem wurde der Berufungskläger im Schreiben des Strassenverkehrs-

7 amtes ausdrücklich als mutmasslicher Lenker genannt und vermerkt, dass er von der Polizei auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sei und von der Anzeige Kenntnis erhalten habe. Damit war aus dem Schreiben auch für D. ersichtlich, dass in erster Linie X. als Lenker in Betracht zu ziehen war, mithin auf seine Angaben abzustellen ist und es darf unter den dargelegten Umständen in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die von ihr eingereichte Stellungnahme denn auch nach Rücksprache mit ihm als weiteren Geschäftsführer verfasst wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass D. das Schreiben nicht als persönliche Stellungnahme abfasste, sondern die erste Person Plural verwendet. Wenn X. nun tatsächlich - wie dann nachträglich im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde - beim Skifahren gewesen wäre und das Fahrzeug am besagten Tag einer verwandten Person zur Verfügung gestellt hätte, wäre offensichtlich auch in anderer Weise Stellung genommen worden. Denn diesfalls stand grundsätzlich fest, wer am besagten Tag über das Fahrzeug verfügte. Folgerichtig wäre sicherlich nicht in kaum glaubhafter Weise darauf hingewiesen worden, dass man den Techniker, dem das Fahrzeug zur Verfügung stand, mangels Fahrtenbuch betriebsintern leider nicht mehr ermitteln könne, sondern dass das Fahrzeug wohl grundsätzlich X. zur Verfügung gestanden habe, das Fahrzeug von ihm aber privat nach Belieben eingesetzt werden dürfe und sich insofern nicht sagen lasse, dass er das Fahrzeug am besagten Tag auch tatsächlich persönlich gefahren hat. Noch nahe liegender und letztlich noch unverfänglicher wäre der einfache Hinweis darauf gewesen, dass X. am besagten Tag beim Skifahren in Österreich gewesen sei und folglich schon allein deshalb gar nicht als Lenker des Fahrzeugs in Betracht fallen könne. Als Spontanreaktion wäre der Hinweis auf das Skifahren letztlich schon anlässlich der nur etwas mehr als einen Monat zuvor erfolgten Vernehmung zu erwarten gewesen. Seine mit einer schriftlichen Bestätigung unterlegte Behauptung, er selbst sei Skifahren gewesen und ein ihm ähnlich aussehender naher Familienangehöriger müsse offensichtlich zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben, brachte der Berufungskläger letztlich erst dann vor, als er merkte, dass die Version mit der angeblich unklaren betriebsinternen Verwendung des Fahrzeugs die Behörden nicht zu überzeugen vermochte. Unter diesen Umständen bleibt für die Annahme, das Fahrzeug sei am besagten Tag nicht von X., sondern von einer ihm nahe stehenden, noch dazu sehr ähnlich aussehenden Person gefahren worden, schlicht kein Raum und die Berufung ist im Schuldpunkt abzuweisen, ohne dass weitere Beweisergänzungen, wie etwa die Befragung von E., denen angesichts der bestehenden, klar gegen den Berufungskläger sprechenden Beweislage von vornherein keine Überzeugungskraft mehr zuerkannt wer-

8 den kann, vorzunehmen wären. Vom Berufungskläger nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, welche neuen und wesentlichen Aufschlüsse schliesslich von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wären. Der Version des Berufungsklägers, er sei am fraglichen Tag beim Skifahren gewesen, es existiere jedoch eine zum Verwechseln ähnliche Person und diese Person habe noch dazu am besagten Tag auch das Fahrzeug gefahren, geht aufgrund der Art ihres Vorbringens und der eindeutigen Identifikation durch den Polizeibeamten jede Glaubwürdigkeit ab, sodass hierzu auch keine weitere richterliche Befragung oder Gegenüberstellung zu erfolgen hat. 3. Für den Fall der Bestätigung im Schuldpunkt unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse. Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substanziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 570.-- als offensichtlich angemessen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Berufungsklägers.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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