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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.09.2004 VB 2004 11

21. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,224 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 11 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16.05.2005 (6A.17/2005) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. Marcus Beer, Plaun, 7163 Danis, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 3. August 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, in Sachen der Berufungsklägerin, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. Am 2. Juli 2003 fuhr X. gegen 17.30 Uhr mit ihrem Personenwagen auf der Oberalpstrasse von Ilanz in Richtung Tavanasa. Hinter ihr folgte ein Reisecar, dann weitere Fahrzeuge und schliesslich auch die beiden Motorradlenker A. und B.. Die Kolonne war mit ca. 70 km/h unterwegs. X. beabsichtigte, auf der Höhe ARA Serenera nach links auf den Ausstellplatz abzubiegen. Rund 200 m davor betätigte sie deshalb den linken Blinker an ihrem Fahrzeug, verlangsamte ihre Fahrt, sah in den Rückspiegel, sah den ihr folgenden Reisecar und spurte ein. Als X. nach links auf den Ausstellplatz abzubiegen begann, stiess sie auf dem linken Fahrstreifen mit dem Motorradfahrer A. zusammen, der die vorausfahrenden Fahrzeuge in einem Zuge überholte. A. stürzte zu Boden. Dem nachfolgenden Motorradlenker B. gelang es nicht mehr, dem auf der Strasse liegenden Motorrad auszuweichen, so dass er auf dieses aufprallte und ebenfalls zu Boden stürzte. A. stellte am 3. Juli 2003 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. B. Gestützt darauf sprach der Kreispräsident Cadi X. mit Strafmandat vom 29. Dezember 2003 schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.--. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt der Kreispräsident dabei fest, das Verschulden von X. könne "nicht als schwer" bezeichnet werden. C. 1. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 zeigte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. unter Hinweis auf das rechtskräftig gewordene Strafmandat die Eröffnung eines Administrativverfahrens an und räumte ihr Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Führerausweisentzug zu äussern. 2. Am 4. März 2004 liess X. durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen, in welcher sie den Antrag stellte, es sei auf den Erlass einer Administrativmassnahme zu verzichten. 3. Mit Verfügung vom 17. März 2004 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3 D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 7. April 2004 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 17. März 2004 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons. 2. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung vom 3. August 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides beim Strassenverkehrsamt, Abt. Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 540.--, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.--, total Fr. 675.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). F.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 27. August 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: 1. Die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 3. August 2004 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons. 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) einzutreten. 2. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu begründen. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten werden und es ist darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids oder Verfahrens gerügt werden. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstücke, beispielsweise auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens, oder gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Dem Richter ist nicht zuzumuten, dass er die Berufungsbegründung in anderen Akten zusammensucht, um festzustellen, ob sich daraus allenfalls etwas für oder gegen die Rüge verwerten lässt (PKG 1989 Nr. 40; PKG 1999 Nr. 27). Soweit die Berufungsklägerin zur Begründung ihrer Berufung auf die Ausführungen in einer früheren Eingabe verweist, ist demnach nicht darauf einzutreten. 3. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, die Verwaltungsbehörde sei beim Erlass ihrer Administrativmassnahme zu Unrecht von dem im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt ausgegangen. a) Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden und darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn die Strafbehörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerausweisentzug massgeblichen Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Angeschuldigte weiss oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung davon ausgehen muss, dass ihm gegenüber neben dem Strafverfahren auch ein Verfahren betreffend den Entzug des Führerausweises eingeleitet wird, oder er darüber informiert worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Betroffene entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glau-

5 ben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid ist nur dann zulässig, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, wenn die Administrativbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003, Erw. 2.2). b) Wie aus diesen Ausführungen folgt, sind für die Frage, ob die Administrativbehörde an die Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid gebunden ist, formelle und materielle Gesichtspunkte entscheidend, die sich aus dem Strafverfahren bzw. dem Strafentscheid selbst ergeben. Rein subjektive Überlegungen, Schlussfolgerungen oder Vermutungen des Fahrzeuglenkers reichen für sich allein nicht aus, um einem Entscheid die Bindungswirkung abzusprechen. Der betroffene Fahrzeuglenker hat vielmehr konkret darzulegen, welche klaren Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der im Strafentscheid getroffenen Feststellungen sprechen. Dass die Berufungsklägerin - wie diese geltend macht - aufgrund der Äusserungen und Handlungen der Untersuchungsbehörde auch nach Erhalt des sie betreffenden Strafmandats der festen Überzeugung gewesen sein will, dass die Motorradfahrer das Hauptverschulden am Unfall zu tragen hätten, ist deshalb für sich allein ebenso irrelevant, wie etwa der Umstand, dass sie sich in dieser Auffassung zusätzlich durch das Verhalten der Versicherung der Motorradfahrer, welche den vollen Betrag für den am Auto entstandenen Schaden überwies, bestätigt fühlte. Denn damit ist noch in keiner Weise dargetan, dass die Feststellungen im Strafentscheid auch tatsächlich klar falsch sind. Schon allein aus diesem Grund erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang anbegehrten Beweisergänzungen (Parteibefragung, Einvernahme des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin als Zeuge) als unnötig. Noch weniger sind die Behörden gehalten, die von der Berufungsklägerin geltend gemachten subjektiven Überlegungen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen und dem Strafenentscheid die Bindungswirkung zu versagen. Der Berufungsklägerin wurde vom Strassenverkehrsamt zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, sie müsse nicht mit einem Administrativverfahren bzw. einem Führerausweisentzug rechnen. Dass die Erklärung einer Privatversicherung nach Massgabe der Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, N. 532 ff.) für die Ad-

6 ministrativbehörden schon allein deshalb irrelevant ist, da sie keinen behördlichen Akt darstellt, braucht keiner weiteren Erörterungen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass den Motorradfahrern - wie bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen (Art. 73 StPO) - ein Depositum abgenommen wurde, geeignet gewesen sein soll, bei der Berufungsklägerin in dieser Hinsicht ein besonderes Vertrauen zu erwecken. Wurde die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem fraglichen Verkehrsunfall der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft und fand in diesem Zusammenhang ein Verschulden der Motorradfahrer nicht einmal Erwähnung, sondern wurde gegenteils festgehalten, X. hätte die Motorradfahrer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bemerken müssen, hatte die Berufungsklägerin ungeachtet des Umstands, dass das Strassenverkehrsamt vor Erlass des Strafmandats keine Mitteilung bezüglich eines nachfolgenden Administrativverfahren machte, schlicht keinen Grund zu glauben, die Administrativbehörde müsste ihre Auffassung teilen und würde gegen sie kein Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug eröffnen. c) Ebensowenig durfte die Berufungsklägerin daraus, dass der Kreispräsident ihr Verschulden im Strafmandat als "nicht schwer" bezeichnete, darauf vertrauen, dass ihr das Strassenverkehrsamt den Ausweis unter den gegebenen Umständen nicht entziehen werde. Grundsätzlich gilt hierzu einmal festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits verlangt, die Vorinstanz dürfe sich in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen nicht an das Strafmandat gebunden fühlen, gleichzeitig dann aber verlangt, in Bezug auf die Feststellung zur Schuld müsse sie sich der Auffassung der Vorinstanz dann aber wieder anschliessen. Tatsächlich gilt zwischen diesen beiden Fragen aber durchaus zu unterscheiden. Die Bemessung der Schuld ist nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. An die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter ist die Administrativbehörde nur gebunden, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106). Relevant sind in dieser Hinsicht - gerade im Bereich von Verkehrsdelikten - auch allfällige besondere Kenntnisse. So steht ausser Frage, dass der Kreispräsident, in dessen Sprengel sich ein Unfall ereignet, die örtlichen Verhältnisse oft besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. Juni 2004, VB 04 5). Davon darf auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden und insofern ist denn auch eine Bindung der Behörde an die

7 rechtliche Würdigung zu bejahen. Nicht zu folgen ist der Berufungsklägerin hingegen insoweit, als sie geltend macht, sie habe aus der rechtliche Beurteilung des Kreispräsidenten auf einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG schliessen dürfen. Zwischen der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und dem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG besteht keine Deckungsgleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004, E. 3). Sodann ergibt sich auch aus der vom Kreispräsidenten gewählten Formulierung nicht zwangsläufig der Schluss, es liege bloss ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vor. Immerhin unterscheidet das Gesetz nebst dem schweren Fall noch zwischen dem mittelschweren und dem leichten Fall. "Nicht schwer" lässt grundsätzlich beide Fälle zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 14. Januar 2004, VB 03 17). Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Damit ist gesagt, dass auch im leichten Fall grundsätzlich ein Ausweisentzug in Betracht fällt. Auf eine Verwarnung darf lediglich dann erkannt werden, wenn der Fall sowohl unter dem Aspekt des Verschuldens als auch in Anbetracht des fahrerischen Leumunds als leicht erscheint (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, S. 197; BGE 126 II 202 E. 1a S. 204; vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6). Ihr fahrerischer Leumund gab der Berufungsklägerin nun zweifellos kein Grund zur Annahme, es liege ein leichter Fall vor. Der Berufungsklägerin wurde der Führerausweis nämlich schon zuvor gestützt auf eine am 4. Mai 2001 begangene Verkehrsregelverletzung für die Dauer eines Monats vom 25. August 2001 bis zum 24. September 2001 entzogen. Ein entsprechender ADMAS-Auszug liegt bei den Akten (vgl. act. 4b). Nur schon allein aufgrund der mit diesem Vorfall gemachten Erfahrung musste der Berufungsklägerin bewusst sein, dass ein Führerausweisentzug in Betracht fiel. Dies umso mehr, als der erste Führerausweisentzug nicht einmal auf einem rechtskräftig ergangenen Strafmandat, sondern nur auf einer Polizeianzeige beruhte. Insbesondere aber war für sie erkennbar, dass die tatsächliche Feststellung des Strafrichters, es liege keine ADMAS-Eintragung vor, falsch war. In Kenntnis des vorgängigen Führerausweisentzugs konnte die Berufungsklägerin denn auch nicht der Überzeugung sein, die Strassenverkehrsbehörde werde bei der Frage, ob ihr Fall hinsichtlich ihres fahrerischen Leumunds leicht sei, ihre frühere Verfehlung unberücksichtigt lassen. Im Gegenteil. Angesichts dessen, dass der erste Führerausweisentzug, der überdies ebenfalls im Zusammenhang mit einem unaufmerksamen Verhalten im Strassenverkehr stand, kaum zwei Jahre zurücklag, musste sie auch mit einem über dem gesetzlichen Minimum ange-

8 setzten Führerausweisentzug rechnen. Die von der Berufungsklägerin erhobenen Einwände erweisen sich insofern als offensichtlich unbegründet. d) Letztlich ist die Frage der Bindungswirkung im vorliegenden Fall jedoch auch irrelevant. Denn - wie nachstehend dargelegt wird - gelangt der Kantonsgerichtsausschuss auch ohne Bindung an die Feststellungen im Strafmandat in den wesentlichen Punkten zu keinem anderen Ergebnis als der Strafrichter bzw. die Vorinstanz. Zudem scheint bereits die Vorinstanz die Bindungswirkung verneint zu haben. Zuzugeben ist allerdings, dass dem vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht die erforderliche Klarheit fehlt. Die Bindungswirkung gilt - wie dargelegt wurde - nicht absolut. Die Vorinstanz kann deshalb im Zusammenhang mit den seitens der Berufungsklägerin gestellten Beweisanträgen auch nicht pauschal zur Feststellung gelangen, es bestehe aufgrund der Bindungswirkung keine Veranlassung zur Abweichung von dem durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt, zumal die Anträge schon im Strafverfahren hätten gestellt werden können. Vielmehr hat sie anhand der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, Beweise und rechtlichen Ausführungen zu prüfen, ob sich daraus klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellungen ergeben oder berechtigterweise mit dem Sachverhalt in Verbindung stehende Rechtsfragen aufgeworfen werden, die der Strafrichter nicht abgeklärt hat. Erst wenn dies zu verneinen ist, rechtfertigt sich auch eine Bindung an die strafrichterlichen Feststellungen. Tatsache ist indes, dass die Berufungsklägerin keine solchen Behauptungen aufgestellt hat. Mit den Feststellungen des Strafrichters setzte sie sich in ihrer Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in keiner Weise auseinander. In Verkennung der Rechtslage berief sie sich mit der pauschalen Behauptung, die Sachverhaltsermittlung durch die Strafverfolgungsbehörde sei mangelhaft, lediglich auf Art. 4 VVG, wonach die Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Gerade dies ist aufgrund der erwähnten Bindungswirkung jedoch nicht der Fall. Insofern war die Vorinstanz auch nicht gehalten, näher auf die beantragten Beweisabnahmen einzugehen und sie hätte - unter Hinweis auf die Bindung an die Feststellungen im Strafmandat - entscheiden können. Dessen ungeachtet hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement allerdings ein von der Berufungsklägerin nachträglich eingereichtes unfallanalytisches Gutachten bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist, ausgehend von diesem Beweis, auf die im Strafmandat nicht näher behandelte Frage der Über-

9 holgeschwindigkeit der Motorradfahrer eingegangen. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, sie könne sich bezüglich der Feststellungen des Sachverhalts auf die Ausführungen der Strafbehörden "unter ergänzender Berücksichtigung des beim Entscheid der Strafbehörde noch nicht vorgelegenen unfalltechnischen Gutachtens" stützen, werden jedoch Beweiserhebung bzw. Beweisergebnis und Bindungswirkung unzulässigerweise vermischt. Wie bei richtigem Verständnis der eigenen Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Bindungswirkung folgt, besteht bei Erhebung eines Beweises keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters mehr. Dies gilt umso mehr, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beweismittel - wie es vorliegend in Bezug auf die Geschwindigkeit der Motorradfahrer der Fall ist - die Prüfung auf neue, im Strafmandat nicht beantwortete Fragen ausdehnt. Da schliesslich nach Vornahme neuer Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt auch die rechtliche Würdigung regelmässig anders ausfällt, ist diesfalls auch die Bindung an die rechtlichen Feststellungen zu verneinen. Die Vorinstanz stützt sich folglich bei ihren Erwägungen auch nicht mehr auf die Feststellungen des Strafrichters. Vielmehr werden dessen Feststellungen anhand eines erhobenen Beweismittels und unter Berücksichtigung der sich neu stellenden Frage im Hinblick auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Kommt die Behörde zum Schluss, das von ihr erhobene Beweismittel lasse in Bezug auf die bereits gemachten Feststellungen keine Änderung zu, ist dies mit anderen Worten nicht eine Folge der behördlichen Bindung an die Feststellungen des Strafrichters, sondern das Ergebnis einer Beweiswürdigung. e) Ausgehend von diesen Überlegungen ist somit auch die Berufungsinstanz gehalten, ohne Bindung an die Feststellungen im Strafmandat auf die Einwände der Berufungsklägerin einzugehen. Im Übrigen hatte die Berufungsklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das angefochtene Urteil sodann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO), weshalb den erwähnten falschen Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid auch insoweit, als sie in Verletzung des restlichen Gehörs ergangen sein sollten, keine weitere Bedeutung beizumessen ist. 4. Bevor auf die Rügen der Berufungsklägerin konkret eingegangen wird, rechtfertigen sich einige einleitende Bemerkungen.

10 a) Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufungsbegründung eingehend dar, weshalb die beiden Motorradfahrer sich der Verletzung von Art. 35 SVG schuldig gemacht haben und ihrer Auffassung nach die Hauptschuld am Unfall tragen. Auf das ihr zum Vorwurf gemachten eigene Verhalten - die ungenügende Rücksichtnahme beim Abbiegemanöver - setzt sie sich nur am Rande auseinander. Diesen Einwänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Die Verletzung von Verkehrsregeln der Motorradfahrer kann die Berufungsklägerin deshalb nur dann entlasten, wenn ihre eigene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und sie aufgrund der konkreten Umstände vertrauen durfte, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten würden (BGE 125 IV 87 f.; vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 5). Mithin beinhaltet der Vertrauensschutz zwei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits muss der Fahrzeuglenker berechtigten Grund haben, dass er auf die korrekte Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer vertraut. Anderseits muss aber auch die eigene Fahrweise korrekt gewesen sein. War die eigene Fahrweise der Berufungsklägerin nicht einwandfrei, fiele mit anderen Worten eine massnahmenrelevante Verkehrsregelverletzung selbst dann noch in Betracht, wenn von vornherein unbestritten wäre, dass sie der Motorradfahrer effektiv mit stark übersetzter Geschwindigkeit überholt hat. b) Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 16 Abs. 2 SVG auf Gefährdungstatbestände bezieht. Es braucht mithin keine Rechtsgutverletzung - wie etwa vorliegend ein Schaden infolge einer Kollision - damit die Tatbestände erfüllt sind. Eine abstrakte Gefährdung genügt. Insofern ist auch klar zwischen Unfallverursachung und Verkehrsregelverletzung zu unterscheiden. Ein Führerausweisentzug fällt nicht erst dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, die Berufungsklägerin trage mit ihrem Abbiegemanöver die Schuld an der Kollision, sondern bereits dann, wenn ausgewiesen ist, dass sie beim Linksabbiegen eine Verkehrsregel verletzt und damit den Verkehr gefährdet hat. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie insbesondere zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Hat ein Fahrzeug zum Abbiegen bereits nach

11 links eingespurt, darf dieses (nur) rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf dabei jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E. 4a S. 281). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, S. 117). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 125 IV 87; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich auch derjenige Fahrzeuglenker anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Nebenstrasse einbiegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeuglenker das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger Anzeichen muss der Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit weit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen

12 könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (Pra 87/1998 Nr. 125 S. 692). a) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Feststellung, es könne nicht von einer übersetzten Geschwindigkeit des direkt am Unfall beteiligten Motorradfahrers ausgegangen werden, sei nicht haltbar. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter beim direkt unfallbeteiligten Motorradfahrer eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 69.3 und 77.3 km/h errechnet hat. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf diese gutachterlichen Ausführungen indes zur Feststellung gelangt, es könne nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin von einer übersetzten Geschwindigkeit des Motorradfahrers ausgegangen werden, übersieht sie wesentliche andere gutachterliche Ausführungen und zieht letztlich einen Schluss, der nicht haltbar ist. Wie die Berufungsklägerin zu Recht geltend macht, errechnete der Gutachter die Zufahrgeschwindigkeit anhand der Spurzeichnung, die in einer letzten Phase durch eine unter Einsatz der Vorderbremse vorgenommene Vollbremsung des Motorrads entstanden war. Der Gutachter wies indes ausdrücklich darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass der Motorradfahrer bereits vor der Spurzeichnung sein Fahrzeug verzögert habe. Es läge jedoch keine Spurzeichnung vor, weshalb sich eine höhere Zufahrtsgeschwindigkeit nicht definitiv nachweisen lasse. Der Motorradfahrer - A. - gab indes selbst an, er habe nach der Wahrnehmung des Autos sein Motorrad sofort stark abgebremst. Als er dann gemerkt habe, dass sich eine Kollision nicht mehr vermeiden lasse, habe er dann als letzte Massnahme die Vorderbremse blockiert. Errechnete der Gutachter die Zufahrgeschwindigkeit anhand der in der letzten Phase vorgenommenen Vollbremsung und gibt A. andererseits an, er habe sein Motorrad schon zuvor stark abgebremst, so lässt sich daraus zwar nicht auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit schliessen und insofern bleibt es auch bei der Feststellung, eine überhöhte Geschwindigkeit lasse sich nicht nachweisen. Nicht haltbar ist es jedoch, unter den dargelegten Umständen im fehlenden Nachweis der überhöhten Geschwindigkeit gleichzeitig den Beweis für die Einhaltung der Geschwindigkeit zu sehen. Daran ändert auch nichts, dass - wie die

13 Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt - die Kolonne schon rund 200 Meter vor der Kollision die Geschwindigkeit wegen der Berufungsklägerin, die ihre Fahrt für das Abbiegemanöver verlangsamte, drosseln musste, und es deshalb durchaus möglich ist, dass der erste Motorradfahrer auch ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überholt hat. Mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer überholte, bleibt fraglich und insofern lässt sich der Berufungsklägerin auch nicht unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen entgegenhalten, ihre Behauptung, der Motorradfahrer sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, sei unzutreffend. Mit den eigenen Ausführungen Jaufers aber auch etwa dem Umstand, dass der unmittelbar hinter ihm fahrende und ebenfalls überholende B. vor Bremsbeginn eine Geschwindigkeit zwischen 91.4 und 99.8 km/h hatte, liegen ebenso gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Ersterer tatsächlich mit ähnlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein könnte. Von diesem für die Berufungsklägerin günstigeren Sachverhalt muss folglich auch bei der Beurteilung ihres eigenen Verhaltens ausgegangen werden. b) Ausgehend von ihrer Behauptung, die verunfallten Motorradfahrer seien beim Überholmanöver mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, macht die Berufungsklägerin geltend, die Motorradfahrer würden folglich auch das Hauptverschulden am Unfall tragen. Bei dieser Sachlage könne nicht gleichzeitig auch noch der Berufungsklägerin ein mittelschweres Verschulden am Unfall angelastet werden. Aus den Unfallakten gehe zudem auch klar hervor, dass sie die gegebene Verkehrssituation gar nicht richtig überblickt hätten. Bei seiner Einvernahme habe A. sogar zweimal bekräftigt, dass er der Meinung gewesen sei, der Autocar sei das vorderste Fahrzeug in der Kolonne gewesen. Das Auto der Berufungsklägerin habe er bis kurz vor der Kollision gar nicht bemerkt. Gemäss den Aussagen des Carchauffeurs habe die Berufungsklägerin vor dem Linksabbiegen sehr früh den linken Blinker betätigt und ihre Fahrt verlangsamt. Sie habe vor dem Abbiegen auch korrekt gegen die Mittellinie eingespurt. Dass die verunfallten Motorradfahrer dies wegen des hinter ihr fahrenden Autocars nicht sahen oder aufgrund ihrer rücksichtslosen Fahrweise nicht rechtzeitig sehen konnten, könne der Berufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ihr Abbiegemanöver bereits vor dem Aufschliessen der Motorradfahrer auf die Fahrzeugkolonne und vor dem Ansetzen zum Überholen eingeleitet habe. Damit lasse sich nämlich erklären, weshalb sowohl sie wie auch der Fahrer des Cars die überholenden Motorradfahrer erst kurz vor der Kollision im Rückspiegel bemerkt hätten. Nach dem Vertrauensgrundsatz habe sich die

14 Berufungsklägerin darauf verlassen dürfen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest an die Verkehrsregeln halten und nicht bei unübersichtlicher Verkehrslage mit übersetztem Tempo eine abbremsende Fahrzeugkolonne überholen würden. c) Bei dieser Argumentation übersieht die Berufungsklägerin, dass sie selbst beim Linksabbiegen unabhängig vom beanstandeten Verhalten der Motorradfahrer ebenfalls Vorsichtspflichten zu beachten hatte und sie das Manöver nur durchführen durfte, wenn dies die Verkehrslage ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs erlaubte. Zutreffend ist, dass X. offenbar frühzeitig den Blinker stellte. Dies allein reicht jedoch gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG nicht aus. Zusätzlich verlangt wird, dass beim Abbiegen auch auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht genommen wird. Was diesbezüglich vorzukehren ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen. In jedem Fall muss sich der abbiegende Lenker einen Überblick über den nachfolgenden Verkehr verschaffen. Je mehr damit zu rechnen ist, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Absicht des vorausfahrenden Lenkers nicht zu erkennen vermag und je mehr mit einem überholenden Fahrzeug gerechnet werden muss, desto grösser ist auch die Verpflichtung des Linksabbiegenden, Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, ob er kein nachfolgendes Fahrzeug gefährde. Berücksichtigt man die konkreten Umstände des vorliegenden Falls, ist offensichtlich, dass die Berufungsklägerin bei ihrem Manöver die nötige Vorsicht missen liess. Wie aus ihren Aussagen folgt, hat sie - nachdem sie den Blinker gestellt hatte - ihre Fahrt verlangsamt und in den Rückspiegel geschaut. Sie habe - so die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme - nur den Car erkennen können, der in ca. 30 Meter Abstand hinter ihr gefahren sei. Auf der Höhe des Ausstellplatzes, wo sie in den Feldweg habe einbiegen wollen, habe sie nochmals zurückgeschaut. Dabei habe sie wiederum nur den Car gesehen, der ebenfalls seine Fahrt verlangsamt habe. Da kein Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie sich entschlossen abzubiegen. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerin - wie bereits der Strafrichter im Strafmandat zutreffend festhielt - darauf beschränkte, das ihr unmittelbar nachfolgende Fahrzeug zu beobachten und sie sich vor dem eigentlichen Abbiegemanöver da ihr die Sicht durch den Car genommen war - keinen weitergehenden Überblick verschaffte. Insofern erweist sich auch die nachträglich in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, sie habe die Motorradfahrer erst kurz vor der Kollision im Rückspiegel bemerkt, als offenkundig falsch. Wie ihrer Aussage zu entnehmen ist, hat sie die Motorradfahrer vor der Kollision überhaupt nicht gesehen. Sie nahm beim Abbiegemanöver lediglich einen Stoss am Heck wahr und

15 wusste im ersten Moment nicht einmal, was der Grund dafür war. Dass sich der Lenker grundsätzlich nicht auf die Rücksichtnahme gegenüber dem nächstfolgenden Fahrzeug beschränken darf, ergibt sich nun allerdings bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 SVG, der Rücksicht auf alle nachfolgenden Fahrzeuge verlangt. Anderenfalls könnte diese Bestimmung ihren Zweck auch gar nicht erfüllen. Diese Pflicht ist im Übrigen - wie bereits dargelegt wurde - auch Art. 39 Abs. 2 SVG zu entnehmen, bestimmt doch diese Vorschrift, dass die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht gegenüber allfälligen überholenden Fahrzeugen entbindet. So ist es denn auch nicht verboten, auf einer übersichtlichen Strecke mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Folglich kann sich der ausserhalb einer Verzweigung nach links Abbiegende auch dann, wenn er sicher ist, dass der ihm unmittelbar nachfolgende Fahrzeugführer seine Absicht erkannt hat, schon grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass kein anderer sich von weiter hinten nähern und ihn überholen könnte. Darüber hinaus befindet sich die Stelle, an der die Berufungsklägerin abbiegen wollte, auf einer langen Geraden, mithin auf einem Streckenteil, wo eine erhöhte Möglichkeit eines Überholmanövers bestand. Mit dieser Möglichkeit musste vorliegend noch umso mehr gerechnet werden, als die Oberlandstrasse bekanntermassen recht stark befahren wird, als Hauptstrasse nur beschränkt ein Überholen zulässt, die Berufungsklägerin für ihr Manöver die Geschwindigkeit reduzieren musste, kein Gegenverkehr nahte und es sich bei dem hinter ihr fahrenden Fahrzeug um einen Car handelte. Dass andere Fahrzeuglenker unter diesen Umständen die Gelegenheit nutzen könnten, um den Gesellschaftswagen und auch sie selbst zu überholen, musste der Berufungsklägerin klar sein. So bestand sogar eine erhebliche Gefahr dafür, dass die hinter dem Car fahrenden Fahrzeuglenker die Reduktion der Geschwindigkeit fälschlicherweise als bewusstes Manöver des Carfahrers auffassten, um ihnen das Überholen zu erleichtern. Dabei konnte die Berufungsklägerin auch nicht davon ausgehen, dass allfällige hinter dem Bus fahrende Lenker in Betracht zogen, dass sich vor dem Car ein weiteres Fahrzeug befinden könnte und darüber hinaus sogar noch die Absicht der Fahrzeuglenkerin, nach links abzubiegen, zu erkennen vermochten. Denn genau so, wie ihr der Car die Sicht nach hinten nahm, war es den nachfolgenden Fahrzeuglenkern unmöglich, die Situation vor dem Car zu überblicken und etwa den Richtungsblinker wahrzunehmen. Bezeichnend ist denn auch, dass die Berufungsklägerin dem Motorradfahrer A. vorwirft, er habe die Verkehrssituation gar nicht richtig überblickt, da er gemeint habe, beim Reisecar handle es sich um das vorderste Fahrzeug der Kolonne. Denselben Vorwurf muss sich die Berufungsklägerin jedoch selbst entgegen halten lassen. Denn

16 auch sie sah davon ab, sich beim Abbiegemanöver, das sich eigenen Angaben zufolge über rund 200 m erstreckte und auf welchen sie die Geschwindigkeit reduzierte, einen ausreichenden Überblick über die Situation zu machen. Im Übrigen waren die beiden Motorradfahrer auch nicht die einzigen hintanfahrenden Lenker, welche die Situation nicht richtig wahrnehmen konnten. Auch der ebenfalls in der Kolonne fahrende und als Zeuge einvernommene Motorradfahrer C. erklärte, er habe keine vor dem Bus fahrende Fahrzeuge gesehen und sei überrascht gewesen, als der rote PW nach links auf den dortigen Ausstellplatz abgebogen sei. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Situation durfte die Berufungsklägerin allein deshalb, weil sie den Blinker gestellt hatte, auch nicht auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens vertrauen. Vielmehr musste sie mit einem solchen Manöver bis zum eigentlichen Abbiegen rechnen. Entsprechend war sie auch gehalten, sich unmittelbar vor dem Abbiegen zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug von weiter hinten nähert. Insofern kann auch offen gelassen werden, ob die Berufungsklägerin - wie diese vermutet - den Blinker zur Einleitung ihres Abbiegemanövers stellte, bevor die Motorradfahrer zum Überholen ansetzten oder es sich vielmehr so verhält, wie der Kreispräsident im Strafmandat ausführt, dass nämlich die Motorradfahrer bereits überholten, bevor die Berufungsklägerin mit dem Abbiegemanöver begann. Da sie nach dem Stellen des Blinkers nicht darauf vertrauen konnte, dass alle folgenden Fahrzeuglenker ihre Absicht erkannten und kein Fahrzeuglenker die Gelegenheit zum Überholen nutzten werde, war sie so oder anders verpflichtet, sich diesbezüglich einen ausreichenden Überblick zu verschaffen, indem sie so einspurte, dass sie unmittelbar vor dem eigentlichen Abbiegen mit dem Aussenspiegel die Fahrbahn hinter dem Car einsehen konnte. In Betracht fiel auch ein Sicherheitshalt, der die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs erleichterte. Ein solches Vorgehen drängte sich für die Berufungsklägerin umso mehr auf, als sie selbst davon ausging, dass das Abbiegen an dieser Stelle gefährlich war (vgl. Einvernahme vom 2. Juli 2003). Bog sie ohne diese erforderliche Rücksichtnahme ab, verstiess sie gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und schuf eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Damit liegt, unabhängig des anschliessenden Geschehens, ein nach Art. 16 Abs. 2 SVG relevanter Gefährdungstatbestand vor. Dass sich anschliessend die Gefahr konkretisierte, ist insofern irrelevant. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Erlaubten die konkreten Verhältnisse ein

17 Abbiegen ohne eine Kontrolle der nachfolgenden Fahrzeuge nicht und kam die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs nicht nach, kann schliesslich auch nicht die Rede davon sein, das Abbiegemanöver habe erst aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers zu einer Verkehrsgefährdung geführt. Die Berufungsklägerin hat sich vor ihrem Abbiegemanöver keinen ausreichenden Überblick über die Situation verschafft und sie kann sich folglich auch nicht damit entschuldigen, ein nachfolgendes Fahrzeug sei für sie überraschend mit weit übersetzter Geschwindigkeit aufgetaucht. Im Gegenteil. Wenn sie sich nicht damit begnügt hätte, vor dem eigentlichen Abbiegen nochmals bloss das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug zu beobachten, sondern - wie es die konkreten Umstände in Beachtung von Art. 34 Abs. 2 SVG verlangten - weitergehend den nachfolgenden Verkehr überprüft hätte, so hätte sie die beiden Motorradfahrer, selbst unter der Annahme, diese seien mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, bemerkt und die Kollision wäre vermeidbar gewesen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die beiden Motorradfahrer beim Abbiegen zu sehen vermögen, erweist sich somit als zutreffend. d) An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Berufungsklägerin anbegehrten zusätzlichen Beweiserhebungen nichts zu ändern. Entscheidend ist in erster Linie, dass mehrere Fahrzeuge hinter der Berufungsklägerin hinterherfuhren. Je mehr Fahrzeuge es waren, desto mehr musste sie dabei auch mit einem überholenden Fahrzeug rechnen. Wenn die Berufungsklägerin behauptet und mittels Zeugen nachweisen will, dass es mindestens sechs Fahrzeuge gewesen sind, vermag sie folglich daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. An der Feststellung, dass die Berufungsklägerin zu wenig Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen hat, ändert sich nichts. Ein Augenschein an der Oberalpstrasse erübrigt sich schon allein deshalb, da in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse keine Unklarheiten bestehen. Darüber hinaus konnte sich das Gericht bereits aus der im unfallanalytischen Gutachten enthaltenen Fotodokumentation einen ausreichenden Überblick über den fraglichen Streckenabschnitt verschaffen. 6. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Ausweis muss entzogen werden, wenn der

18 Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet mithin den leichten, den mittelschweren und den schweren Fall. Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen. Ob ein leichter Fall vorliegt beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund. Auf eine Verwarnung darf dabei lediglich dann erkannt werden, wenn der Fall sowohl unter dem Aspekt des Verschuldens als auch in Anbetracht des fahrerischen Leumunds als leicht erscheint (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, S. 197; BGE 126 II 202 E. 1a S. 204). Nicht unmittelbar entscheidend für die Frage des Führerausweisentzugs ist hingegen die Schwere der konkreten Verkehrsgefährdung. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung angesichts des Verschuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu erreichen (vgl. BGE 126 II 358). Die Dauer des Führerausweisentzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). X. hat an einem Ort, dessen Gefährlichkeit für das Manöver sie erkannte, links abgebogen, ohne die gebotene Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge zu nehmen, und damit unter Verletzung einer elementaren Pflicht schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung ist. Wie das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zutreffend ausführt, erscheint der Fall bereits unter den Gesichtspunkten des Verschuldens nicht mehr als leicht. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass der Berufungsklägerin gestützt auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 27. Juni 2001 der Führerausweis vom 25. August 2001 bis 24. September 2001 - mithin für die Dauer eines Monats - entzogen wurde. Da somit das Verschulden nicht leicht und zudem der automobilistische Leumund der Berufungsklägerin getrübt ist, ist der leichte Fall zu Recht verneint worden. Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, konnte das Strassenverkehrsamt von einem mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 ausgehen und den Führerausweis für die Dauer eines Monats entziehen. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

19 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 StPO).

20 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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