Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 15 (nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 04. Mai 2004 (6A.18/2004) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 26. September 2003, mitgeteilt am 30. September 2003, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A. Am 23. Oktober 2002 fuhr X. bei Regen von A. kommend auf der A3 Richtung B.. Bei C. geriet ihr Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen die Mittelleitplanke. Der Wagen wurde von der Leitplanke zurückgeschleudert, überquerte die ganze Fahrbahn und kam neben dem angrenzenden Wiesenbord auf dem Pannenstreifen zum Stillstand. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im Polizeirapport der Kantonspolizei A. vom 23. Oktober 2002 wurde X. in der Folge mit Strafverfügung des Bezirksamts D. wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Diese Strafverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2003 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden auf die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde ab und entzog X. den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für einen Monat. C. Eine von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 26. September 2003, mitgeteilt am 30. September 2003, ab. D. Gegen diesen Entscheid liess X. am 27. Oktober 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Die angefochtene Departementsverfügung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfällung an das Strassenverkehrsamt, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Vorakten beantragt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2003 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.
3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Administrativbehörden hätten zu Unrecht auf die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde abgestellt. Sie wendet ein, die Verwaltungsbehörden seien nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden gewesen, und bestreitet, dass der Unfall auf das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse zurückzuführen sei. Im folgenden gilt es somit abzuklären, ob die Vorinstanz die Tatsachenfeststellungen gemäss Strafentscheid des Bezirksamts D. zu Recht für den eigenen Entscheid als verbindlich betrachtet hat oder, ob sie davon hätte abweichen müssen. a) Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden und darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn die Strafbehörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerausweisentzug massgeblichen Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Angeschuldigte weiss oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung davon ausgehen muss, dass ihm gegenüber neben dem Strafverfahren auch ein Verfahren betreffend den Entzug des Führerausweises eingeleitet wird, oder er darüber informiert worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Betroffene entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid ist nur dann zulässig, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, wenn die Administrativbehörde ihrem Entscheid Tatsa-
4 chen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; 123 II 97 Erw. 3c/aa; 121 II 214 Erw. 3a = Pra. 85 [1996] Nr. 204, S. 785/786 sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 2.2). b) Im konkreten Fall liegt eine im Strafbefehlsverfahren ergangene rechtskräftige Strafverfügung des Bezirksamts D. vor. Zwar enthält dieser Strafentscheid keine Ausführungen zum Unfallhergang. Er beruht jedoch auf dem Polizeirapport der Kantonspolizei A. vom 23. Oktober 2002. Darin sind nebst den Witterungs- und Strassenverhältnissen zum Unfallzeitpunkt und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen auch die Aussagen der Berufungsklägerin wiedergegeben. Ebenso wird darin festgehalten, dass gestützt auf die Schilderung von X., wonach ein vor ihr auf der Normalspur fahrender Wagen plötzlich nach links ausgeschert sei, ein Zeugenaufruf erfolgt sei. Dieser sei jedoch ohne Ergebnis geblieben. Der Entscheid der Strafrichterin stützt sich auf die Feststellungen im Polizeibericht ab, wobei in der Strafverfügung entgegen dem Einwand von X. nicht bloss die anzuwendenden Gesetzesartikel ausgeführt sind. Vielmehr wird darin klar gesagt, dass die Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse erfolgte. Die Strafrichterin hat also ihren Entscheid entgegen der Beanstandung der Berufungsklägerin begründet. Davon geht offenbar auch der Rechtsvertreter von X. selbst aus, führt er doch in der Berufungsschrift aus (vgl. act. 01, S. 7), dass die Strafrichterin den Vorwurf der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs begründet habe, wenn auch nicht, wie er darlegt, mit Aquaplaning. Die Berufungsklägerin konnte also auch als juristischer Laie aus dem Strafmandat ersehen, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dabei musste die Berufungsklägerin angesichts der ihr mit dem Strafmandat zur Last gelegten Vorwürfe damit rechnen, dass gegen sie ein Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises eingeleitet würde. Zwar kann, wie der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zutreffend ausführt, seiner Mandantin nicht entgegengehalten werden, dass sie vom Strassenverkehrsamt schriftlich auf die Bedeutung des Strafurteils für das Administrativverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Obwohl ein Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 5. Dezember 2002 bei den Akten liegt (vgl. act. 2), worin X. darauf hingewiesen wird, dass sie mit dem Entzug des Führerausweises oder einer Verwarnung rechnen müsse und die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf das Administrativverfahren einen wesentlichen
5 Einfluss habe, bestreitet die Berufungsklägerin ausdrücklich, ein solches Schreiben erhalten zu haben. Das Gegenteil ist aufgrund der Akten nicht nachzuweisen, zumal der erwähnte Brief bei der Versendung offenbar nicht eingeschrieben wurde. Aber auch wenn die Berufungsklägerin über die Bedeutung des Strafentscheids für das Massnahmeverfahren nicht informiert wurde, musste sie unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass ein Administrativverfahren gegen sie eingeleitet wird. Gemäss dem der Strafverfügung zugrundeliegenden Polizeirapport fuhr X. mit ihrem Personenwagen von A. herkommend auf dem Überholstreifen der A3 in Richtung B.. Es regnete und die Fahrbahn war nass (vgl. act. 1, S. 3 und Skizzenblatt). Nach eigenen Angaben war die Berufungsklägerin mit der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Bei der Tatbestandsaufnahme wurde zudem festgestellt, dass die hinteren beiden Pneus des von der Berufungsklägerin gelenkten Personenwagens mit einer Profiltiefe von 2,5 mm bis 3 mm nur noch knapp die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten und somit aufgrund der erheblichen Breite bei den herrschenden misslichen Witterungsverhältnissen erfahrungsgemäss eine schlechte Haftung aufwiesen (vgl. act. 1, S. 4 und Skizzenblatt). Wer bei Regen auf der nassen Autobahn mit breiten nur noch eine knappe Profiltiefe aufweisenden und somit bei diesen Verhältnissen schlecht haftenden Reifen mit der Maximalgeschwindigkeit fährt, einen Unfall verursacht und dafür wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verurteilt wird, muss -auch wenn sein Fehlverhalten lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert wird- damit rechnen, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird. X. hätte also wissen müssen, dass ihr ein Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises droht. Entsprechend hätte sie allfällige Rügen bereits im Rahmen des Strafmandatsverfahrens vorbringen und nötigenfalls Einsprache gegen die Strafverfügung erheben müssen. Darauf hat sie aber verzichtet, und das Strafmandat des Bezirksamts D. ist in Rechtskraft erwachsen. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von den Tatsachenfeststellungen im Strafmandat sind keine gegeben. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat bei seinem Entscheid über den Entzug des Führerausweises weder Tatsachen festgestellt, die dem Bezirksamt D. unbekannt waren, noch hat es zusätzliche Beweise erhoben. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport und Strafverfügung. Die Vorinstanz war folglich bei der Beurteilung der Frage nach dem Führerausweisentzug an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafrichterin gebunden. c) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin wendet ein, das Strassenverkehrsamt und das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hätten in ihrem Ent-
6 scheid auf Aquaplaning abgestellt, obwohl sich diese Feststellung weder auf den Polizeirapport noch auf die Strafverfügung stütze. Da ein Aquaplaning als unwahrscheinlich zu betrachten sei, könne der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht herabgesetzt. Es würden daher offensichtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung betreffend übersetzte Geschwindigkeit vorliegen, weshalb die Verwaltungsbehörde aus den vorliegenden Akten ihre eigenen Schlüsse zu ziehen habe und nicht an die Feststellung der Strafrichterin gebunden sei. Es ist richtig, dass das Strassenverkehrsamt seinem Entscheid über den Entzug des Führerausweises das Vorliegen von Aquaplaning zugrundegelegt hat, obschon weder im Polizeirapport noch in der Strafverfügung ein Hinweis darauf zu finden ist. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement -und es sind dessen Ausführungen, die für das vorliegende Verfahren massgeblich sind- ist jedoch in seinem Entscheid im Gegensatz zum Strassenverkehrsamt nicht davon ausgegangen, dass der Unfall auf Aquaplaning zurückzuführen sei. Die Vorinstanz hat vielmehr erwogen, dass im konkreten Fall insbesondere aufgrund der wetter- und fahrzeugbedingten Umstände, wie unter anderem der nassen Fahrbahn und der breiten Pneus, eine erhebliche Schleudergefahr bestanden habe. Entsprechend hätte die Berufungsklägerin ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass die Berufungsklägerin dies nicht getan habe, sondern trotz der Witterungs- und Strassenverhältnisse sowie der Fahrzeugeigenschaften gemäss eigenen Angaben mit 120 km/h gefahren sei. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat also auf die Sachverhaltsfeststellungen im Polizeirapport und der darauf beruhenden Strafverfügung abgestellt. Es hat die Ausführungen des Strassenverkehrsamts betreffend Aquaplaning nicht übernommen. Die von der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Aquaplaning aufgeworfenen Fragen erweisen sich somit als nicht mehr relevant, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift nicht weiter einzugehen ist. Im Ergebnis steht demnach fest, dass die Vorinstanz die Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid des Bezirksamts D. beziehungsweise in dem diesem zugrundeliegenden Polizeibericht zu Recht für den eigenen Entscheid über den Entzug des Führerausweises als verbindlich betrachtet hat. 3. Zu prüfen bleibt, ob der verfügte Führerausweisentzug gerechtfertigt ist oder ob, wie die Berufungsklägerin geltend macht, bloss eine Verwarnung auszusprechen gewesen wäre.
7 a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Ausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet mithin den leichten, den mittelschweren und den schweren Fall. Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen. Ob ein leichter Fall vorliegt beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der konkreten Verkehrsgefährdung ist jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage, ob der Führerausweis zu entziehen ist, nicht unmittelbar entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung angesichts des Verschuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu erreichen (vgl. BGE 126 II 358, Erw. 1 a; 125 II 561, Erw. 2 b; nicht amtl. publ. BGE vom 23. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 b sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 1.1 und 3.5). b) Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Nach den verbindlichen Feststellungen der Strafrichterin sowie der Vorinstanz ist sie bei Regen auf der nassen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren und ins Schleudern geraten, wobei hinzu kommt, dass die hinteren Reifen ihres Personenwagens bei einer erheblichen Breite nur noch ein Minimalprofil aufwiesen und somit unter den gegebenen Verhältnissen entsprechend schlecht hafteten. Angesichts dieser Umstände musste die Lenkerin damit rechnen, ins Schleudern zu geraten. Entsprechend hätte sie ihre Geschwindigkeit den Witterungsbedingungen und den erwähnten Fahrzeugeigenschaften anpassen müssen. Je weniger die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist, desto schwerer wiegt das Verschulden. Bei der Beurteilung können allgemeine Empfehlungen berücksichtigt werden, welche den Lenkern für gewisse Situationen (zum Beispiel Witterungsbedingungen) die Einhaltung bestimmter Tempolimiten anraten. So verwies das Bundesgericht in BGE 120 Ib 312 auf die Empfehlung, bei starkem Regen auf Autobahnen 80 km/h nicht zu überschreiten (vgl. auch nicht amtl. publ. BGE vom 26. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 b aa). In jenem Fall war ein Autolenker bei Regen auf der Überholspur der nassen Autobahn bei geltender Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h mit 100-110 km/h gefahren und ins
8 Schleudern geraten. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und ging von einem recht erheblichen Verschulden des Fahrzeuglenkers wegen nicht angepasstem Fahrverhalten aus. Zwar lag diesem Entscheid im Unterschied zur vorliegenden Situation ein Fall von Aquaplaning zu Grunde. Unabhängig davon ist aber auch im konkreten Fall vom Grundsatz auszugehen, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Umständen ausgefahren werden darf, sondern nur bei günstigen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 121 II 127, Erw. 4a mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 312, Erw. 4c und nicht amtl. publ. BGE vom 26. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 b aa). Günstige Verhältnisse waren vorliegend nicht gegeben. Es regnete und die Fahrbahn war nass, als die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn unterwegs war. Es kann somit auch hier auf die Empfehlung des Bundesgerichts abgestellt werden, die Geschwindigkeit bei Regen auf der Autobahn auf 80 km/h zu begrenzen. Dies um so mehr, als die aufgrund der nassen Fahrbahn bestehende Schleudergefahr im konkreten Fall noch erhöht war, weil das von der Berufungsklägerin gelenkte Fahrzeug mit relativ breiten Reifen bestückt war, welche hinten nur noch ein knappes Profil aufwiesen. Dabei ist wesentlich, dass hier nicht von einer falschen Reaktion der Berufungsklägerin auszugehen ist, welche aus der Situation heraus erfolgte. Die Sachlage ist vielmehr derart, dass X. auf der Autobahn ungeachtet der nassen Farbahn und trotz der breiten, nur noch minimal profilierten Pneus einfach die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgefahren und ihr Fahrverhalten somit nicht an die Verhältnisse angepasst hat. Das Fehlverhalten von X. stellt mithin entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters nicht bloss eine geringfügige Unaufmerksamkeit dar, aufgrund derer der Berufungsklägerin ein entsprechend geringes Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Berufungsklägerin hat vielmehr mit dem Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und die Fahrzeugeigenschaften unter Verletzung ihrer elementarsten Pflichten schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung ist. Das Ausschöpfen der nur unter günstigen Verhältnissen auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, das zu einem Schleuderunfall führte, stellt mithin unter den gegeben Umständen -unabhängig davon, ob ein Fahrzeug von der Normalspur plötzlich nach links vor die Berufungsklägerin ausgeschert ist und diese behindert hat- ein mittelschweres Verschulden dar (vgl. nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 3.1.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Strafrichterin das Fehlverhalten von X. nicht als grobe, sondern lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG qualifiziert hat. Aus der
9 Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG folgt nämlich nicht zwingend, dass es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG handeln muss. Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln umfasst sowohl den leichten wie den mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 SVG (vgl. nicht amtl. publ. BGE vom 23. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 a sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 3.1.2). c) Nach dem Gesagten ist von einem mittelschweren Verschulden der Berufungsklägerin auszugehen. Auch wenn der automobilistische Leumund von X. ungetrübt ist, fällt somit die Annahme eines leichten Falls und damit das Aussprechen einer blossen Verwarnung anstelle des Führerausweisentzugs ausser Betracht (vgl. BGE 126 II 358, Erw 1 c). Dass hier besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 genannt werden und gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht geltend gemacht. Ein Entzug des Führerausweises rechtfertigt sich zudem auch unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 2 VZV. Von einem korrekten Verhalten der Berufungsklägerin beziehungsweise von einer sich aus der Situation ergebenden geringfügigen Unaufmerksamkeit kann entgegen den Behauptungen in der Berufungsschrift nicht die Rede sein. Vielmehr steht fest, dass X. trotz der nicht optimalen Verhältnisse mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren ist und ihr Fahrverhalten somit schuldhaft nicht an die Umstände angepasst hat, worauf sie ins Schleudern geraten ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der von den Verwaltungsbehörden verfügte Ausweisentzug durchaus geeignet ist, auf die Berufungsklägerin eine warnende und bessernde Wirkung auszuüben. Zusammenfassend erweist sich der seitens des Strassenverkehrsamtes ausgesprochene und durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bestätigte Führerausweisentzug somit als verhältnismässig. Die Feststellung des Strassenverkehrsamtes, die von X. begangenen Verkehrsregelverletzungen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG, lässt sich in keiner Weise beanstanden. Die Dauer des Entzugs haben die Administrativbehörden auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (Art 17 Abs. 1 lit. a SVG). Im Ergebnis steht somit fest, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihr gegenüber gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat zu Recht abgewiesen hat. Die
10 dagegen erhobene Berufung ist demnach unbegründet und muss abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin