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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.02.2004 VB 2003 1

11. Februar 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·8,989 Wörter·~45 min·3

Zusammenfassung

Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 1 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Januar 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 sprach das Kreisgericht Churwalden X. schuldig der wiederholten und fortgesetzten Unzucht mit Kindern gemäss Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dafür wurde er mit 12 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 69 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 26. Oktober 1989 bedingt ausgesprochene Strafe von 7 Monaten Gefängnis widerrufen. Dem Verurteilten wurde sodann gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die richterliche Weisung erteilt, sich ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 23. April 1991 ab. B. Auf Empfehlung des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik Beverin stellte der amtliche Verteidiger von X. am 16. August 1991 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme anstelle der ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 24. Februar 1992 wurde das Urteil vom 11. Dezember 1990 dahingehend geändert, dass die Strafen von 12 und 7 Monaten Gefängnis gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 beziehungsweise Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB aufgeschoben wurden. Anstelle der ambulanten Behandlung wurde gegenüber X. in Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet. Am 12. November 1992 hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden diesen Beschluss gestützt auf ein Zusatzgutachten von Dr. med. A. vom 4. September 1992 wieder auf und entschied, X. sei im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verwahren. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts am 24. März 1993 abgewiesen. C. Mit Urteil vom 20. Juli 1993 sprach das Kreisgericht Lugnez X. schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und der Verurteilte gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 (recte Abs. 2) StGB verwahrt. Eine dagegen erhobene Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 22. September 1993 teilweise gut und sprach X. von der Anklage der mehrfachen Pornographie frei. Die

3 Strafe wurde auf zwei Monate Gefängnis herabgesetzt, wobei deren Vollzug aufgeschoben und der Verurteilte verwahrt wurde. D. 1. Seit dem 12. November 1992 befindet sich X. im Massnahmevollzug. Gegenwärtig ist er in der Strafanstalt Lenzburg untergebracht. Die von X. am 27. Juli 1993, 17. September 1994 und 2. April 1996 eingereichten Gesuche um probeweise Entlassung wies die Regierung am 9. November 1993 und 9. Mai 1995 beziehungsweise das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 10. Dezember 1996 ab. Eine gegen die Departementsverfügung vom 10. Dezember 1996 eingereichte Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde am 16. April 1997 abgewiesen. 2. Im Rahmen der periodischen Massnahmeüberprüfungen im Frühjahr 1998 und im Frühjahr 1999 gelangte das Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 27. Juli 1998 beziehungsweise 10. August 1999 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien und der gerichtlich verfügte Massnahmevollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bist auf weiteres aufrecht zu erhalten sei. Gegen die Departementsverfügung vom 10. August 1999, welche nicht ausdrücklich auf das Gesuch von X. um Versetzung in eine offene Therapiestelle El Rafa einging, reichte X. am 3. September 1999 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Mit Urteil vom 6. Oktober 1999 hielt der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden fest, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung beziehungsweise die Versetzung in die offene Therapiestelle El Rafa zu Recht abgelehnt habe. Die Berufung wurde jedoch insoweit gutgeheissen, als eine Rückweisung der Sache zur Prüfung einer Versetzung in eine andere Anstalt erfolgte. 3. Kein anderes Ergebnis brachten auch die periodischen Massnahmeüberprüfungen im Sommer 2000 und 2001. Die von X. gegen die jeweiligen Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden erhobenen Berufungen wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 24. Oktober 2000 bzw. 14. November 2001 ab. E. 1. Im Herbst 2002 holte die Vollzugsbehörde erneut die für die periodische Massnahmeüberprüfung erforderlichen Berichte ein. a) Dr. med. B., Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 fest, dass X. seit dem 5. März 2002 das psychotherapeutische Angebot der Strafanstalt Lenzburg in

4 Anspruch nehme. Die diesbezügliche Motivation zu Gesprächen könne als gut bezeichnet werden. Für eine deliktorientierte Therapie sei jedoch keine Motivation vorhanden, da der Patient sich nicht als krank, persönlichkeitsgestört und demzufolge auch nicht als hilfsbedürftig empfinde. X. sei zwar mittlerweile in der Lage einzugestehen, dass er bei den Taten, die zu den ersten Verurteilungen geführt hätten, Fehler begangen habe. Diese sehe er allerdings nur darin, dass er sich den Wünschen und Forderungen der Kinder nicht habe widersetzen können. Die eigenen, im Zusammenhang mit den Delikten stehenden Wünsche, Phantasien und Bedürfnisse hätten nicht besprochen werden können. In Bezug auf die Persönlichkeit von X. seien gegenüber den Feststellungen im Gutachten von Dr. C. aus dem Jahre 1996 keine tief greifenden Veränderungen erkennbar. Bei X. handle es sich immer noch um eine selbstunsichere Persönlichkeit, die ihre zwischenmenschlichen Kontakte im Sinne einer Helfer-/Opferbeziehung bzw. unter einem missionarischen Gesichtspunkt gestalte. Weiterhin sei von einer aggressionsgehemmten Persönlichkeit zu sprechen, bei der aber durchaus eine impulsive Reaktionsbereitschaft spürbar sei. X. sei - wie sich auch bei der Verhaltensbeobachtung zeige - nicht in der Lage, sich an relativ unbedeutende Anordnungen zu halten. Die Rückfallgefahr müsse insofern unter forensischen Gesichtspunkten als hoch eingestuft werden. Aus ärztlicher Sicht könne deshalb eine probeweise Entlassung aus der Verwahrung nicht empfohlen werden. b) Der Sozialdienst und die Direktion der Strafanstalt Lenzburg hielten in ihrem Führungsbericht vom 29. Oktober 2002 zusammenfassend fest, dass bei X. keine Veränderungen festzustellen seien. Er sei immer noch nicht fähig, seine alten Verhaltensmuster zugunsten eines adäquaten Benehmens aufzugeben. Auch in seiner Einstellung gegenüber den Delikten pflege er immer noch die gleiche Haltung. Er übernehme keine Verantwortung für seine Taten, streite die Schuld ab und sehe sich selber als Opfer. Er sei ein Aussenseiter und Sonderling geblieben, der von seinen Mitgefangenen gemieden und ausgelacht werde. c) Die Schutzaufsicht Graubünden vertrat in ihrem Schreiben vom 8. November 2002 die Auffassung, die Massnahme gegenüber dem mittlerweile 65 Jahre alten X. müsse weitergeführt werden. d) In seiner Stellungnahme vom 25. November 2002 führte X. aus, seines Erachtens habe er die deliktorientierte, konfrontative Therapie schon längst vollzogen. Er sei sich seiner Schuld schon seit rund 12 Jahren bewusst

5 und er übernehme die volle Verantwortung für seine Verfehlungen. Es glaube ihm jedoch niemand, weshalb ihm auch die Verhängung von disziplinarischen Sanktionen keinen grossen Eindruck machten. Offenbar müsse er sich darauf einstellen, bis an sein Lebensende im Gefängnis zu bleiben. e) Der Vormund von X., D., führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2002 im Wesentlichen aus, er könne sich den Auffassungen der Betreuungspersonen von X. nicht anschliessen. Der Vollzug in einer geschlossenen Institution sei nicht die richtige Massnahme. Die Berichte des Psychiaters wie auch des Sozialdienstes müssten zurückgewiesen werden, da sie gravierende, nicht belegte Aussagen beinhalteten. Die ständigen verdeckten Misshandlungen durch meist ausländische Mitgefangene und die Schikanen, denen X. ausgesetzt sei, seien menschenunwürdig und verlangten eine konkrete Änderung der Vollzugssituation. Aufgrund seiner zahlreichen Gespräche mit X. sei er zur Überzeugung gelangt, dass dieser klare Einsicht in die ihm zur Last gelegten Delikte zeige. Es treffe keinesfalls zu, dass X. die Delikte bagatellisiere oder nicht in der Lage sei, sich einer konfrontativen Therapie zu stellen. Er beantrage deshalb die Aufhebung der Massnahme zu Gunsten einer Änderung in der Vollzugssituation. Zu empfehlen sei die vorläufige Weiterführung des Vollzugs in einer offenen Anstalt verbunden mit einer intensiven psychiatrischen Betreuung. 2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Januar 2003, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. Der gegenüber X. gerichtlich verfügte Massnahmevollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen bis auf weiteres aufrechterhalten. 2. (Rechtsmittelbelehrung) 3. (Mitteilung). In der Begründung wurde festgehalten, die Gesamtbeurteilung der Massnahmebedürftigkeit von X. ergebe nach wie vor ein praktisch unverändertes Bild. X. zeige sich zwar motiviert, an Therapiegesprächen teilzunehmen. Er sei hingegen weder gewillt noch fähig, sich einer deliktorientierten, konfrontativen Therapie, deren erfolgreiche Durchführung Vollzugslockerungen zur Folge haben könnte, zu unterziehen. Solange er seine Verfehlungen verharmlose und bagatellisiere und es ihm demzufolge an Einsicht und Verantwortungsbewusstsein fehle, werde sich auch keine grundlegende Änderung der Vollzugssituation ergeben. Der vom Vormund von X. erhobene Vorwurf, die in den Berichten des Psychiatrischen Dienstes und des Sozialdienstes gemachten Aussagen würden

6 zu Fehlinterpretationen verleiten, sei haltlos und unbegründet. Die Auffassung, X. zeige bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte klare Einsicht und sei mit mehr Unterstützung zu einer konfrontativen Therapie fähig, entbehre jeglicher Grundlage. Mit der vom Vormund von X. anbegehrten Weiterführung des Vollzuges in einer offenen Anstalt werde sich zuständigkeitshalber die kantonale Massnahmevollzugsbehörde befassen. F.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. Februar 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 1 der Verfügung des Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 8.1.2003 sei aufzuheben und die über den Berufungskläger verhängte Massnahme bzw. Verwahrung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Berufungskläger probeweise zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der Berufungskläger in eine offene Anstalt zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe bereits im letzten Berufungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich einer therapeutischen Aufarbeitung stellen wolle. Tatsächlich habe er sich schon früher mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und habe entsprechende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Dies werde ihm jedoch von keiner Seite geglaubt. X. habe die volle Verantwortung für das Geschehene übernommen. Es sei aber sein gutes Recht, gewisse Geschehensabläufe der Taten anders zu schildern, ohne dass dies als uneinsichtiges Verhalten abqualifiziert werde. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Täter das Recht, die als Zeugen auftretenden Sexualopfer (Kinder) zu befragen oder befragen zu lassen. Diese Rechtsprechung gewinne im vorliegenden Fall an Bedeutung, sei eine solche Befragung doch im Strafverfahren unterblieben. Seit über 10 Jahren habe sich - mit Ausnahme von Dr. C. - kein Experte fundiert mit dem Zustand des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass es sich bei den beteiligten Ärzten immer um Staatsangestellte oder sogar Gefängnisärzte gehandelt habe, die eine Parteistellung einnehmen würden. Der wiederholt erhobene Vorwurf, der Berufungskläger entziehe sich einer Therapie und spreche statt dessen nur über seine Alltagsprobleme im Strafvollzug, müsse zurückgewiesen werden. Auf eine Therapie werde nicht hingearbeitet. Zudem sei fraglich, ob der einsichtige Berufungskläger heute überhaupt noch eine Therapie brauche. X. sei mittlerweile 65 Jahre alt. Kein Experte habe sich in den

7 letzten Jahren zu dessen Sexualtrieb, der sich in der Regel im Alter zurückbilde, geäussert. Auch werde der Berufungskläger rechtsungleich behandelt. Einem Mann, der wiederholt wehrlose Drogenprostituierte misshandelt und aufs Schwerste bedroht habe, sei die vierjährige Zuchthausstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden. Der Berufungskläger habe nie erhebliche Gewalt angewendet und werde trotzdem seit über 10 Jahren in einer geschlossenen Anstalt zurückgehalten. Aufgrund der glaubwürdigen und aufrichtigen Aussagen des Berufungsklägers dürfe davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Massnahme erreicht sei und diese aufgehoben werden könne. Gegebenenfalls könne auch eine probeweise Entlassung gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB angeordnet werden. Denkbar sei zudem die Weiterführung einer Therapie im ambulanten Rahmen. Auf jeden Fall müsse eine aktuelle Begutachtung durch einen externen unabhängigen Experten erfolgen. Sollte das Gericht aufgrund einer solchen Expertise zur Überzeugung gelangen, dass an der Massnahme festgehalten werden müsse, sei zumindest die Versetzung in eine offene Anstalt zu verfügen. 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3. Mit Teilurteil/Beweisbeschluss vom 26. März 2003 erkannte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden: 1. Auf den Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) wird nicht eingetreten. 2. Zur Beurteilung der vom Berufungskläger beantragten Aufhebung der Massnahme bzw. probeweisen Entlassung aus der Anstalt (Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens) wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. 3. Den Parteien wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung dieses Beschlusses angesetzt, innert welcher sie zu Handen des Kantonsgerichtspräsidiums Vorschläge zur Expertennomination und Expertenfragen im Rahmen der Expertenthemen beizubringen haben. 4. Die Kosten dieses Teilurteils und Beweisbeschlusses bleiben bei der Prozedur. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung). In Bezug auf den mit Teilurteil erledigten Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt hielt der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden fest, dass Ge-

8 genstand des angefochtenen Entscheids einzig die Aufrechterhaltung des gegen X. verfügten Massnahmevollzugs in Form der Verwahrung sei. Das vom Vormund des Berufungsklägers gestellte Begehren um Weiterführung des Vollzugs in einer offenen Anstalt sei an die kantonale Massnahmevollzugsbehörde zur weiteren Abklärung weitergeleitet worden. Ein definitiver Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, weshalb es auch an dem für die Berufung erforderlichen Anfechtungsobjekt fehle. Die im Beweisbeschluss angeordnete Begutachtung begründete der Kantonsgerichtsausschuss mit dem Alter der drei vorhandenen Gutachten und der Möglichkeit, dass sich auch Veränderungen eingestellt haben könnten, die nach aussen weniger deutlich erkennbar sind. Namentlich schliesse - so der Kantonsgerichtsausschuss - die von Dr. med. C. im Jahre 1996 gestellte Prognose nicht aus, dass das biologische Alter von X. zu einer gewissen Verminderung des Trieb- und Aggressionsdruckes geführt habe und sich die Gefährlichkeit von X. heute bei einer umfassenden Abklärung anders beurteile. 4. In seiner innert Frist eingereichten Stellungnahme betreffend Expertenvorschläge und Expertenfragen unterbreitete das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zwei Gutachtervorschläge. Auf die Formulierung von konkreten Expertenfrage wurde verzichtet. 5. Der Rechtsvertreter des Berufungskläger unterbreitete fristgemäss vier Expertenvorschläge. Sodann hielt er fest, dass die Ausformulierung der Expertenfragen dem Gericht überlassen werde. Der Gutachter habe sich unter anderem zur Frage des fortgeschrittenen Alters und des damit verbundenen abnehmenden Sexualtriebs zu äussern und Auskunft darüber zu geben, ob dadurch nicht auch die Rückfallgefahr als geringfügig oder sogar als ausgeschlossen zu betrachten sei. 6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden den Rechtsvertreter des Berufungsklägers als amtlichen Verteidiger ein. 7. Am 17. Juni 2003 beauftragte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Dr. med. E., Bereichsleiter Forensik der Psychiatrischen Klinik Wil, mit der Ausfertigung des Gutachtens, wobei ihm sieben konkrete Fragen unterbreitet wurden (vgl. nachstehend die Erwägungen unter F.9.). Die Parteien wur-

9 den vorgängig über die Einsetzung dieses Experten informiert. Es wurden keine Einwände erhoben. 8. Am 19. Juni 2003 ersuchten der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wie auch das Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartement Graubünden das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, dem Experten eine Zusatzfrage zu dem eigentlich nicht Gegenstand der Berufung bildenden Punkt der Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt zu unterbreiten. In Ergänzung der Expertenfrage Nr. 6 liess das Kantonsgerichtspräsidium dem Experten folgende Zusatzfrage stellen: 6. ........... Ist eine Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt in Betracht zu ziehen? Wenn ja, unter welchen Auflagen und Begleitmassnahmen? 9. In seinem am 22. Oktober 2003 ausgefertigten, am 27. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen Gutachten beantwortete Dr. med. E. die ihm gestellten Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilt der Gutachter den Behandlungserfolg und den heutigen Zustand in Bezug auf die in den früheren Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung? Der Behandlungserfolg muss, wie bereits im Kapitel 10.2 dargelegt wurde, aktuell als nicht eingetreten erachtet werden. Es liegen dem Gutachter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit seiner Persönlichkeitsstörung einhergehenden Defizite (Stichworte: Beziehungsproblematik, Kontaktscheu) sowie die feststellbaren Verdrängungsmechanismen durch die bisherigen Behandlungen eine Minimierung erfahren haben. 2. Wie beurteilt sich aus ärztlicher Sicht die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr des Exploranden zum heutigen Zeitpunkt? Aufgrund der aktuellen Untersuchung und unter Berücksichtigung der diversen Therapieberichte muss man auch zum heutigen Zeitpunkt die Rückfallgefahr des Exploranden als hoch einstufen. 3. Sofern die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr noch bejaht wird: Wie hoch ist diese aus gutachterlicher Sicht einzuschätzen, und in welchen Bereichen ist allenfalls mit neuen Straftaten zu rechnen. Wie bereits in der Beantwortung zur Frage 2 dargelegt wurde, geht der Gutachter gegenwärtig von einer hohen Rückfallgefahr aus. Aufgrund der im Kapitel 10.3 dargelegten Gründe ist konkret die Gefahr neuerlicher sexueller Handlungen mit Kindern als hoch einzuschätzen. 4. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus den Feststellungen über Zustand, Gefährlichkeit und Rückfallgefahr aus gutachterlicher Sicht im Hinblick auf die beantragte Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweiser Entlassung (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 StGB)?

10 Aus gutachterlicher Warte scheint eine Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweise Entlassung gegenwärtig aufgrund der als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr nicht empfehlenswert. 5. Sofern eine Aufhebung der Verwahrung oder eine probeweise Entlassung aus gutachterlicher Sicht empfohlen werden kann: Sind besondere Weisungen/Ersatzmassnahmen auszusprechen? Wenn ja, welche? Die Beantwortung dieser Frage entfällt aufgrund der Verneinung der Frage 4. 6. Sofern eine Aufhebung der Verwahrung oder eine probeweise Entlassung aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden kann: Werden vom Gutachter Änderungen am bisherigen Vollzug empfohlen? Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Exploranden: Ist eine Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt in Betracht zu ziehen? Wenn ja, unter welchen Auflagen und Begleitmassnahmen? Aus aktueller gutachterlicher Warte kann keine Änderung der bisherigen Vollzugsdurchführung empfohlen werden. Eine Verlegung in eine offene/halboffene Anstalt kann gutachterlicherseits aktuell nicht empfohlen werden, da der Explorand gemäss den Ausführungen von Herrn Dr. B. selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Mühe bekundet, sich mit gewissen Anstaltsregeln zu arrangieren. Als wichtigster Aspekt gegen eine solche Massnahme ist jedoch die Auffindung eines Adressverzeichnisses von Kindern bei einer Untersuchung der Zelle des Exploranden im Frühjahr 2003 ins Feld zu führen, die belegt, dass der Explorand selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Möglichkeiten gefunden hat, seine Kontaktaufnahme mit Kindern weiterhin zu versuchen und sich über Weisungen hinwegzusetzen. 7. Hat der Gutachter von sich aus weitere Bemerkungen oder Empfehlungen anzubringen? Den Einfluss des biologischen Alters des Exploranden auf die Einschätzung der Rückfallgefahr haben wir im Kapitel 10.3 dargelegt. 10. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 räumte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden den Parteien die Möglichkeit ein, bis zum 11. November 2003 eine Stellungnahme zum Gutachten einzureichen. 11. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2003 hielt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden an den gestellten Rechtsbegehren fest. 12. Gestützt auf ein entsprechendes, am 11. November 2003 eingereichtes Gesuch wurde dem Berufungskläger die Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2003 erstreckt.

11 13. Am 1. Dezember 2003 liess der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Gesuch einreichen, in welchem er den Antrag stellte, es sei das Verfahren zu sistieren, da der Berufungskläger noch ein Privatgutachten einholen wolle. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, ersuche er um eine Fristerstreckung von zwei Monaten für die Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen an den Gutachter. Diese Frist sei erforderlich, da eine Rücksprache mit einem medizinischen Experten notwendig sei. Sofern auch diesem Antrag nicht stattgegeben werde, sei dem Berufungskläger die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung zum Gutachten angemessen zu erstrecken. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Gutachten offensichtlich ergebnisorientiert ausgefallen sei. Die These, wonach X. die Motivation zur deliktorientierten Therapie fehle, werde nicht hinterfragt. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass der Berufungskläger in seinem Glauben verwurzelt sei, seine Schuld eingestanden habe und dafür seit Jahren Busse tue. Dem Auffinden einer Kartei mit Kinderadressen in der Zelle von X. werde ein zu grosses Gewicht beigemessen. Der Gutachter habe sodann ausser acht gelassen, dass X. von seinen Therapeuten nie direkt auf seine Taten angesprochen worden sei. Es sei von ihm erwartet worden, dass er von sich aus das Wort ergreife. Unerwähnt geblieben sei auch, dass X. sich dahingehend geäussert habe, er könne bei seinem Vormund in dessen neu eröffneten Heim unterkommen. Auch der komplikationslos verlaufene Urlaub im Hause D. mit Kindern sei nicht thematisiert worden. Die Auseinandersetzung mit den Zukunftsperspektiven von X. müsse als ungenügend bezeichnet werden. 14. Mit Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2003 wies der Kantonsgerichtsausschuss das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers wurde indes die Frist für die Einreichung seiner Stellungnahme zum Gesuch bis zum 26. Januar 2003 erstreckt. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden im Wesentlichen aus, dass mit Blick auf die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK), aber auch im Bestreben, unnötige Weiterungen von vornherein zu vermeiden, sowohl die gerichtliche Auswahl des Experten wie auch die Bestimmung der ihm zu unterbreitenden Fragen in einem parteiöffentlichen Verfahren vorgenommen worden seien. In Bezug auf die zu beurteilende Hauptfrage liege nun eine beweismässige Grundlage vor. Bei allfälligen Unklarheiten oder Unvollständigkeiten sei nicht ein Parteigutachten, das inhaltlich eine reine Parteibehauptung ohne Beweiseignung darstelle, einzuho-

12 len, sondern es sei dem Berufungskläger die Möglichkeit einzuräumen, in einer Stellungnahme zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen oder um Erläuterungen nachzusuchen. Dabei stehe es ihm grundsätzlich auch frei, hierfür eine fachkundige Person beizuziehen. Nach Eingang dieser Stellungnahme werde der Kantonsgerichtsausschuss alsdann prüfen, inwiefern diese Einwände begründet seien und welche zusätzlichen Abklärungen allenfalls notwendig würden. Allfällige Ergänzungsfragen hätten sich indes im Rahmen der bereits gestellten Fragen zu bewegen, nachdem das Expertenthema gerichtlich bereits festgelegt worden sei und der Berufungskläger dabei von dem ihm eingeräumten Recht auf Beibringung von Expertenfragen verzichtet habe. 15. Am 29. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er aufgrund eines Versehens die Frist zur Eingabe seiner Fragen zum Gutachten nicht eingehalten habe. Seine Fragen ergäben sich indes bereits aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2003, weshalb zumindest diese dem Gutachter zu unterbreiten seien. Da es um eine existenzielle Frage gehe, lasse es sich zudem rechtfertigen, ausnahmsweise von der Formstrenge abzuweichen. Er erlaube sich deshalb, zwei weitere Fragen zu unterbreiten. Im Übrigen beantrage er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung unter Vorladung des Experten. Auf diese habe sein Klient gestützt auf Art. 6 EMRK Anspruch. Es sei wichtig, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Berufungskläger und dem Gutachter erhalte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 183a StPO in Verbindung mit Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Demgemäss besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Namentlich aber ist über die Durchführung des mündlichen Verfahrens vor der Eröffnung der Hauptverhandlung zu befinden. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufungsschrift kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. Ebensowenig erachtete der prozessleitende Kantonsgerichtsvizepräsident von sich aus die persönliche Befragung des Berufungsklägers für erforderlich, weshalb am

13 26. März 2003 der Kantonsgerichtsausschuss im schriftlichen Verfahren tagte. Der nachträglich, während ausgesetzter Berufungsverhandlung eingebrachte Antrag um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erweist sich insofern als verspätet. Im Übrigen ist er auch inhaltlich abzuweisen. Gemäss Art. 144 StPO ist eine mündliche Verhandlung dann angezeigt, wenn die Befragung des Betroffenen für die Beurteilung wesentlich ist. Beim vorliegenden Entscheid über die definitive oder probeweise Entlassung hat das Gericht das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und das Freiheitsinteresse des Eingewiesenen gegeneinander abzuwägen. Wohl kommt hierbei der Persönlichkeit des Verwahrten eine grundlegende Bedeutung zu. Eine mündliche Verhandlung vermag jedoch lediglich einen kurzen und summarischen Eindruck von der Persönlichkeit des Berufungsklägers zu geben und würde bestenfalls die bereits bekannten Ausführungen und Argumente bestätigen, welche schon in der Berufungsschrift und den Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Täters vorgebracht wurden. Eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten, namentlich eine Aussage über das Mass einer allenfalls noch bestehenden Gefährlichkeit lässt sich allein durch eine solche Anhörung jedoch nicht machen. Sie vermag vor allem nicht eine spezifischere, umfassendere Analyse durch einen Sachverständigen, wie sie vorliegend eigens und aktuell in Bezug auf die Persönlichkeit des Berufungsklägers erstellt wurde, in Frage zu stellen. Ebensowenig braucht eine mündliche Berufungsverhandlung deshalb angesetzt zu werden, um einen Eindruck von der Persönlichkeit des Gutachters zu erhalten. Im Zentrum steht das vom Experten verfasste Gutachten. Der Berufungskläger legt nicht dar noch ist überhaupt ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeit des Experten, bei dem es sich um einen ausgewiesenen Fachmann im Bereich der forensischen Psychiatrie handelt, in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz sein soll. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass der Experte in einem parteiöffentlichen Verfahren eingesetzt wurde und dabei auch seitens des Berufungsklägers keine Einwände erhoben wurden. Schliesslich ist auch nach den Bestimmungen der EMRK und der BV vorliegend kein mündliches Verfahren angezeigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK darf einem Menschen die Freiheit entzogen werden, wenn er rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wurde, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK betrifft nicht

14 nur die Strafhaft, sondern auch die Sicherungsverwahrung (Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, N. 57 zu Art. 5 EMRK). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK hat der Verwahrte demgemäss auch das Recht, eine regelmässige Kontrolle zu verlangen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung noch gegeben sind (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 5 EMRK). Wird ein Antrag betreffend Entlassung aus der Verwahrung zunächst von einer Verwaltungsbehörde negativ entschieden, muss dem Betroffenen im anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Dies verlangt jedoch nicht, dass im Rechtsmittelverfahren zwingend eine mündliche Anhörung zu erfolgten hat. Sie ist grundsätzlich nicht erforderlich (A. Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 122), namentlich dann nicht, wenn sich die nach Ansicht des Inhaftierten relevanten Freilassungsgründe - wie dies vorliegend der Fall ist - aus den vorgelegten Dokumenten ergeben und der Betroffene über eine anwaltliche Vertretung verfügt (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 143; Jens Meyer-Ladewig, EMRK- Handkommentar, 2003, N. 45 zu Art. 5 EMRK; ZR 69 (1998) 319). Daran ändert letztlich auch nichts, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seinem Schreiben vom 29. Januar 2004 nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist und damit verspätet zwei Ergänzungsfragen einbrachte. Die mit der ersten Frage der Möglichkeit der Verlegung in eine andere Vollzugsform - angeschnittene Problematik bildet gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie im Teilurteil vom 26. März 2003 festgehalten wurde, hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden über die Frage einer Verlegung erst noch zu befinden. Die zweite Frage - den Einfluss des religiösen Sendungsbewusstseins auf die Rückfallgefahr - wurde, wie nachstehend noch eingehend dargelegt, im Gutachten bereits ausreichend erörtert. Darüber hinaus liegen weitere, zureichende Erkenntnisse zu dieser Frage vor, so dass eine Beweisergänzung unnötig ist. 2. Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung einer Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ist ihr Grund nicht vollständig weggefallen, so kann sie auch eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen (Art. 43 Ziff. 4. Abs. 2 StGB). Die Regeln über die Beendigung von Massnahmen sind grundsätzlich in allen Fällen gleich. Bei der Beendigung einer Verwahrung, wie sie vorliegend zu prüfen ist, ergibt sich insofern eine Besonderheit, als eine solche Massnahme nicht scheitern kann und deshalb ein Verzicht auf diese Massnahme nur dann in

15 Betracht fällt, wenn deren Grund weggefallen ist. Gegenstand der Beurteilung bildet damit nicht ein irgendwie gearteter Therapieerfolg. Entscheidend ist bei der Entlassung vielmehr die weitere Erforderlichkeit der Internierung. Diese ist dann zu verneinen, wenn die einmal gutachterlich attestierte Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist (M. Heer, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, 2003, N. 277 zu Art. 43 StGB). Verwahrt wurde X. wegen seinen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Bezüglich der Art und Intensität der einzelnen Übergriffe kann auf den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. November 1992 und das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 22. September 1993 verwiesen werden. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass es sich keineswegs um geringfügige Übergriffe gehandelt hat, dabei auch eine Tendenz zu sadomasochistischen Sexualpraktiken erkennbar wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 22. September 1993, act. 6, S. 9) und aus der Art und dem Umfang der beurteilten Taten auf die Bedrohung der sexuellen Integrität einer unbestimmten Zahl von Kindern zu schliessen war (vgl. Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 12. November 1992, act. 4, S. 10). Bei der sexuellen Integrität von Kindern handelt es sich denn auch um ein wichtiges, vom Gesetzgeber generell geschützten Rechtsgut, das in Art. 2 Abs. 1 OHG der körperlichen Integrität gleich gestellt wird. 3. Dr. med. E. kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei X. nach den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegt. Neben einem ängstlichen Persönlichkeitsstörungsanteil lägen auch Züge einer anankastischen Persönlichkeitsstörung vor, die aus Zweifeln und Vorsichtigkeit gegenüber seinem Umfeld, gleichzeitig aber auch aus einer gewissen Rigidität und einem Eigensinn bestehe, wie sich dies ebenfalls aus den Therapieberichten des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes und dem letzten von Dr. B. verfassten Bericht vom 22. Oktober 2002 ergäbe. Diese Rigidität und dieser Eigensinn zeichneten sich bei X. dadurch aus, dass er auf seinen Einstellungen bestehe und diese kaum hinterfragen lasse. Folge man den Angaben des Exploranden, sei dieser bezüglich der sexuellen Identität grundsätzlich von einer heterosexuellen Intension mit erwachsenen Frauen getragen. Zu solchen heterosexuellen Kontakten sei es bis anhin jedoch nur zweimal gekommen, als der Explorand bereits 42 Jahre alt gewesen sei. Die ersten aktenkundigen sexuellen Übergriffe auf Kinder datierten jedoch zu einem Zeitpunkt, als X.

16 35-jährig gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm offenbar nicht gelungen, eine Beziehung zu einer Frau aufzunehmen. Ersatzweise seien nun in sexueller Hinsicht Kinder in sein Leben getreten. Diesen gegenüber habe er in mehr Selbstsicherheit leben können und er sei weniger von Angst vor Ablehnung/Zurückweisung getragen worden. Nebst dieser geringer ausgeprägten Angst vor Ablehnung/Zurückweisung habe aber wohl auch das Gefühl von Machterleben eine Rolle gespielt. So habe er sich im Kontakt mit Kindern überlegen fühlen können, währenddem er im Kontakt mit Erwachsenen permanent nicht nur von einem Unterlegenheitsgefühl getragen worden sei, sondern auch davon, dass er diese nur schwerlich habe beeinflussen können. Hierfür spreche auch seine Begründung für das Adressensammeln und das Zustellen von Kalendern an Kinder. Demnach sei es einfacher, Kinder zum Glauben hinzuführen als Erwachsene, da diese schneller zu begeistern seien. Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse könne eine ursprüngliche „Kernpädophilie", das heisst ein Wunsch nach sexuellem Kontakt mit Kindern (im vorpubertären Alter) ohne einen solchen nach sexuellem Kontakt mit Erwachsenen ausgeschlossen werden. Vielmehr sei von einer sogenannten „kompensatorischen Pädophilie" auszugehen, bei der sich das sexuelle Interesse einer Person aufgrund nicht erfüllter sexueller Wünsche gegenüber Erwachsenen „ersatzweise" auf Kinder richte. Zu fragen sei allerdings, ob sich diese ursprüngliche kompensatorische Pädophilie im Laufe der Zeit nicht in eine Kernpädophilie gewandelt habe. Zwar gingen die beziehungsmässigen Zukunftsvorstellungen des Exploranden dahin, eine Frau, evtl. seine rumänische Briefbekannte, zu heiraten, wobei diesbezüglich auffallend sei, dass er seinen Briefen an diese Kinderbilder beigelegt habe, da auch sie Kinder möge. X. verdränge offensichtlich seine früheren, fehlgeschlagenen Versuche der Beziehungsknüpfung zu Frauen, die ihn aus gutachterlicher Warte massgeblich beeinflusst hätten. Insgesamt sei jedoch eine nach wie vor bestehende kompensatorische Pädophilie wahrscheinlicher als eine Wandlung in eine Kernpädophilie. Beim Exploranden habe bis anhin noch keine Opferempathie festgestellt werden können. Eine solche sei nach einhelliger Meinung ein wesentlicher Behandlungsaspekt deliktorientierter Therapie im Hinblick auf die Verminderung der Rückfallgefahr. In den späteren Therapieberichten werde festgehalten, dass eine Deliktarbeit bis anhin nicht möglich gewesen sei. Zwar werde im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2002 die Motivation des Exploranden, die Gespräche wahrzunehmen, als gut bezeichnet. Gleichzeitig werde aber festgehalten, dass in Bezug auf eine deliktorientierte Therapie keine Motivation vorhanden sei. Der Explorand selber habe mehrfach sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht,

17 dass man ihm mangelnde oder fehlende Bereitschaft zur Deliktarbeit vorhalte. Er habe seine Fehler eingesehen und bedaure diese. Zwar sei eine Tateinsicht bzw. Einsicht in das Unrecht einer Tat ein Bestandteil deliktorientierter Arbeit, jedoch bestehe diese aus wesentlich mehr Elementen. Sie beinhalte eine intensive Analyse der Deliktvorlaufphase und eines allfälligen Grooming-Prozesses (Manipulationstaktiken gegenüber Kindern), eine Deliktrekonstruktion auf emotionaler und verhaltensorientierter Ebene, eine Verantwortungsübernahme für eigenes deliktisches Verhalten, Förderung der Opferempathie sowie auch Förderung und Integration der Täteridentität. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte lasse sich im bisherigen Therapieverlauf kein Fortschritt erkennen. Betrachte man die heutigen Angaben des Exploranden zu seinen früheren Delikten, so zeichne sich seine Sicht auch heute noch durch eine Verantwortungsübergabe an die Kinder aus. Aufgrund seiner durch seine Persönlichkeitsstörung geprägten Denkweise sehe er sich nach wie vor als Opfer und nicht als Täter. Es bestehe bei ihm nach wie vor die Überzeugung, den Kindern damals nicht geschadet zu haben, da die Initiative zu den sexuellen Handlungen nicht von ihm ausgegangen seien. Zwar räume X. ein, einen Fehler begangen zu haben; er beziehe dies jedoch lediglich auf das Überschreiten gesetzlicher Grenzen, nicht aber auf die Missachtung der sexuellen Integrität der Kinder. Hierin sei auch eine nach wie vor bestehende Bagatellisierung seiner Handlungen zu erkennen. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen Begutachtung feststellbaren Aspekte müsse gesagt werden, dass sich in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung bis anhin trotz mehrfacher psychotherapeutischer Behandlungsversuche keine Veränderungen eingestellt hätten. Dies könne allerdings nicht überraschen, da sich der Explorand auch heute weder als persönlichkeitsgestört noch pädophil einstufe. Vielmehr sei sein Denken und Fühlen davon geprägt, ungerecht behandelt worden zu sein. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht mangle es (aus der Warte des Exploranden verständlicherweise) auch an der Bereitschaft zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Legalprognostisch müsse man daher bei X. weiterhin von ungünstigen Voraussetzungen ausgehen. X. gebe sich Zukunftsvorstellungen hin, die er bei kritischer Prüfung seiner bisherigen Lebensgeschichte als kaum realisierbar einschätzen müsste. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass die von ihm in den Raum gestellte Einfachheit der Findung einer Partnerin gerade aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen dazu geeignet sei, erneute Frustrationen zu provozieren, die er anderweitig zu kompensieren hätte. Hierbei stehe ihm als einziger Kompensationsmechanismus die Kontaktaufnahme mit Kindern

18 zur Verfügung, da eine solche für ihn vermeintlich mit geringerer Gefahr von Ablehnung verbunden sei. Zusätzlich hätte diese nach seinem subjektivem Empfinden den Vorteil, bisher für ihn kaum erfahrene Gefühle von Gleichstellung und Macht zu erleben. Dem biologischen Alter des Exploranden von nunmehr 66 Jahren könne kein Einfluss auf die gegenwärtig noch als hoch einzuschätzende Rückfallgefahr beigemessen werden. Zwar erwähne Dr. C. in seinem Gutachten von 1996, dass lediglich das biologische Alter zu einer gewissen Verminderung des Trieb- und Aggressionsdrucks beigetragen haben dürfte. In den früheren sexuellen Handlungen des Exploranden lasse sich aber nicht nur eine Befriedigung seines Trieb- und Aggressionsdrucks erkennen, sondern auch das Bedürfnis, sich als gutmütiger Onkel fühlen zu können. Zwar könne es deshalb durchaus zutreffen, dass eine Verminderung des orgasmusorientierten Triebdrucks eingetreten sei. In seiner Einstellung gegenüber Kindern lasse sich jedoch keinerlei Veränderung erkennen. Bei Nichterfüllung seiner realitätsfremden Zukunftsvorstellungen müsse aufgrund der tief verinnerlichten Selbsteinschätzung sogar bei der Annahme eines mittlerweile verminderten altersbedingten Triebdrucks von einer hoch einzustufenden Rückfallgefahr bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern ausgegangen werden. In Beantwortung der ihm konkret unterbreiteten Fragen hielt der Gutachter zusammenfassend fest, dass gegenwärtig in Bezug auf neuerliche sexuelle Handlungen mit Kindern von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse und eine Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweise Entlassung deshalb nicht empfehlenswert sei. Desgleichen könne aus der aktuellen gutachterlichen Warte keine Änderung der bisherigen Vollzugsdurchführung empfohlen werden. Eine Verlegung in eine offene/halboffene Anstalt sei nicht ratsam, da der Explorand gemäss den Ausführungen von Herrn Dr. B. selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Mühe bekunde, sich mit gewissen Anstaltsregeln zu arrangieren. Als wichtigster Aspekt gegen eine solche Massnahme sei jedoch insbesondere das Auffinden eines Adressverzeichnisses von Kindern bei einer Untersuchung der Zelle des Exploranden im Frühjahr 2003 ins Feld zu führen. Dies belege, dass der Explorand selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Möglichkeiten gefunden habe, eine Kontaktaufnahme mit Kindern zu versuchen und sich über Weisungen hinwegsetze. Mit seinen Empfehlungen schliesst sich der Experte letztlich der bereits im therapeutischen Fachbericht und dem Bericht des sozialen Dienstes sowie der Direktion der Strafanstalt vertretenen Auffassung an. Auch in diesen Berichten wird von der bedingten oder gar definitiven Entlassung von X. aus der Verwahrung abgeraten.

19 4. Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärungen und den anderen, in diesem Zusammenhang relevanten Stellungnahmen kann der beantragten Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweise Entlassung aus dieser Massnahme klarerweise nicht stattgegeben werden. Nach wie vor muss bei X. von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Es besteht mit anderen Worten weiterhin die ernstliche Gefahr, dass es erneut zu sexuellen Handlungen mit Kindern und damit zu einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommt. Irgendwelche nennenswerte Faktoren, welche dem attestierten Rückfallrisiko entgegengesetzt werden könnten, vermochten weder der Gutachter noch andere Personen, die sich im Massnahmevollzug mit X. befassen, festzustellen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Gutachten eigens zur Frage der Möglichkeit einer Aufhebung bzw. bedingten Entlassung aus der Verwahrung in Auftrag gegeben wurde. Der Gutachter hat sich eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt und die ihm unterbreiten Fragen in gut nachvollziehbarer und überzeugender Weise beantwortet. Grundlage des Gutachtens bildeten dabei einerseits sämtliche Berichte und Akten der Vollzugsbehörden. Andererseits nahm der Gutachter auch eigene Explorationen vor. Damit liegt eine für die konkrete Fragestellung spezifische, aktuelle Gesamtanalyse vor. An diese Analyse sind die Behörden zwar von Rechts wegen nicht gebunden. Eine Abweichung rechtfertigt sich nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nur dann, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 27 zu Art. 13 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 1997, N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Solche gewichtigen Umstände sind dem Kantonsgerichtsausschuss nicht ersichtlich und ergeben sich - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsklägers. a) Der Berufungskläger macht geltend, das Gutachten sei ergebnisorientiert ausgefallen und reihe sich lediglich in die Meinung der bis anhin beteiligten Experten und Ärzte ein, wonach bei ihm die Motivation zur deliktsorientierten Therapie fehle. Er habe sich wiederholt dahin geäussert, dass ihm sein Verhalten aufrichtig leid tue und er auch echte Schuldgefühle habe. Es werde ihm deshalb zu Unrecht fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten vorgeworfen. Er habe die volle Verantwortung für Geschehene übernommen, doch sei es sein gutes Recht, gewisse Geschehensabäufe der Taten anders zu schildern, ohne dass dies als uneinsichtiges Verhalten abqualifziert werde. Diesem Aspekt

20 sei nachgerade unter Berücksichtigung dessen, dass er die als Zeugen auftretenden Kinder nicht habe befragen können, Rechnung zu tragen. Der Vorwurf der fehlenden Eigenständigkeit des Gutachtens erweist sich als offensichtlich ungerechtfertigt. Der Gutachter beschränkte sich keineswegs auf die Prüfung der bestehenden Unterlagen. Er nahm - wie bereits erwähnt wurde - eine längere eigene psychiatrische Untersuchung vor, wobei auch die Ausführungen des Berufungsklägers in einer ausführlichen Anamnese dargelegt wurden und diese Elemente stehen denn auch im Zentrum des Gutachtens. Der Experte hat sich ein eigenes Bild gemacht und dabei - gerade was die Persönlichkeit des Berufungsklägers betrifft - auch neue, eigenständige Schlussfolgerungen gezogen. So hat er auch keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen Taten von einem Fehler spricht und ein Verschulden eingesteht. Gleichfalls hielt er fest, der Berufungskläger habe ihm gegenüber mehrfach sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass man ihm mangelnde oder fehlende Bereitschaft zur Deliktaufarbeitung vorwerfe. Der Gutachter weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger dies einzig auf das Überschreiten gesetzlicher Grenzen, nicht jedoch auf die Missachtung der sexuellen Integrität der Kinder bezieht. Unverständlich erscheint deshalb auch, wenn der Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Einsichtigkeit davon spricht, es müsse ihm erlaubt sein, gewisse Geschehensabläufe der Taten anders zu schildern. Die Behauptung, die sexuellen Handlungen hätten dem Wunsche der Kinder entsprochen und der Fehler sei gewesen, diesen Wünschen nachgekommen zu sein und damit gegen das Gesetz verstossen zu haben, hat nichts mit Einsichtigkeit zu tun. Wenn der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung angibt, er habe sein Handeln als Gefallen gegenüber den Kindern empfunden (S. 23), habe etwa dadurch, dass er Sperma in einem Joghurtbecher gezeigt habe, den Kindern nur einen Gefallen tun wollen, habe sich nur von den Kindern ausgezogen, da diese ansonsten nicht mehr gekommen wären, habe sich als gutmütigen Onkel gefühlt (S. 25), habe aus seiner Warte bei den Spielen die gesetzlichen Grenzen überschritten, letztlich aber einfach nur der Neugierde der Kinder nachgegeben, heute aber sei er in der Lage, sich gegen Kinderwünsche zur Wehr zu setzen (S. 27), kann jedenfalls sicherlich nicht behauptet werden, der Berufungskläger übernehme wirklich die volle Verantwortung für das Geschehene und der Experte schliesse sich mit seiner Auffassung nur ergebnisorientiert der Meinung der bis anhin tätigen Fachpersonen an. Vielmehr liegt mit der Feststellung, aus den Angaben des Berufungsklägers müsse auf eine in wesentlichen Bereichen nicht vollzogene Delikt-

21 arbeit geschlossen werden und im Therapieverlauf sei kein Fortschritt erkennbar, ein offensichtlich plausibler, folgerichtiger Schluss vor, der - ohne dass irgendwelche weitere Beweiserhebungen zu machen wären - für ein Rückfallrisiko und damit klar gegen eine Entlassung aus der Massnahme spricht. b) Unbegründet ist auch der Einwand, das Gutachten bringe durch eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Zukunftsperspektiven eine retrospektive Grundhaltung zum Ausdruck. Der Gutachter hat den Berufungskläger auf seine Zukunftsvorstellungen hin befragt (S. 26) und diese als wesentlichen Punkt in seiner Gesamtprognose gewürdigt. Seine Feststellung, der Berufungskläger habe Zukunftsvorstellungen, die er bei kritischer Prüfung doch selbst als kaum realistisch einschätzen müsste und es sei gerade deshalb, weil X. glaube, es sei für ihn einfach, eine Partnerin zu finden, erneut mit Frustrationen zu rechnen, die er mit der Kontaktaufnahme zu Kindern zu kompensieren versuche, findet offensichtlich Bestätigung in der Lebensgeschichte des Berufungsklägers und basiert gleichfalls auf einer nachvollziehbaren Analyse von dessen Persönlichkeit. Eine weitere oder zusätzliche Prüfung der Zukunftsperspektiven des Berufungsklägers ist deshalb zweifellos nicht erforderlich. Eine solche drängt sich etwa auch nicht dadurch auf, dass der Experte - wie der Berufungskläger wohl zutreffend geltend macht - den komplikationslos verlaufenen Urlaub im Hause D., wo offenbar auch Kinder zugegen waren, nicht weiter thematisiert hat (vgl. dazu den Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg vom 29. Oktober 2002, act. 37). Aus einem solchen begleiteten Urlaub kann fraglos nicht geschlossen werden, X. werde sich trotz seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung auch ohne Begleitung, ohne permanente Überwachung und namentlich auch bei Nichterfüllung seiner kaum realistischen Zukunftserwartungen längerfristig wohl verhalten. c) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Behauptung des Berufungsklägers, er sei tief in seinem mit einem missionarischen Eifer verbundenen Glauben verwurzelt, der ihn vor weiteren übergriffen abhalte. Die religiöse Überzeugung blieb im Gutachten von Dr. E. nicht unberücksichtigt. Der Gutachter hält fest, dass die Glaubensmotivation von X. auch heute noch darin liegt, sich damit feste Bezugspunkte im Sinne stabiler sozialer Beziehungen aufzubauen, um dem prägenden Gefühl von Einsamkeit zu entgehen (S. 32). Daran, dass der Berufungskläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet und keine Einsicht in seine Krankheit zeigt, ändert sich dadurch jedoch nichts, so dass auch nicht davon auszugehen ist, der Glaube werde ihn von weiteren sexuellen Handlungen

22 mit Kindern abhalten. Schliesslich hat der Berufungskläger weder gegenüber Dr. E. noch gegenüber anderen, früher tätigen Fachpersonen jemals seinem Glauben im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen eine besondere Bedeutung beigemessen. Selbst in der Berufungsschrift wurde solches nicht behauptet. Umso weniger besteht nun Anlass, in dem nachträglich geltend gemachten missionarischen Eifer eine Sublimation zu sehen, welche die Gefahr eines Rückfalls entscheidend verringert. Eine solche Annahme rechtfertigt sich schliesslich umso weniger, als die geltend gemachte Verwurzelung im Glauben schon zu jener Zeit bestand, in welcher es zu den Übergriffen kam, für welche der Berufungskläger verurteilt wurde. Da sich in Bezug auf die Persönlichkeit des Berufungsklägers keine entscheidenden Veränderungen ergeben haben, kann offenkundig nicht von einem nun wesentlichen Einfluss auf das Wohlverhalten geschlossen werden. d) Keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen und keine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen ergeben sich auch aus dem Vorwurf des Berufungsklägers, seine Therapeuten hätten ihn nie direkt auf seine Taten angesprochen, hätten vielmehr von ihm erwartet, dass er von sich aus das Wort ergreife und hätten ihn besser - statt seine Probleme mit dem Gefängnisalltag anzuhören - den Sinn und Zweck der Gespräche aufmerksam gemacht. Mit diesen Ausführungen stellt der Berufungskläger letztlich nicht die Notwendigkeit der Verwahrung, sondern lediglich die Art der Durchführung der Massnahme in Frage. Insofern ist die Kritik für die vorliegend relevante Frage auch nicht relevant. Darüber hinaus lässt sich aus den zahlreichen Berichten der Therapeuten entnehmen, dass in den vergangenen Jahren sehr wohl versucht wurde, dem Berufungskläger mit einer deliktorientierten konfrontativen Therapie zu helfen. Alle Versuche scheiterten jedoch daran, dass sich der Berufungskläger gar nicht als krank bzw. persönlichkeitsgestört fühlt und folglich seiner Auffassung nach gar keine Therapie nötig ist. Auch der Umstand, dass mit dem Berufungskläger auch über die Schwierigkeiten im Gefängnisalltag gesprochen wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht negativ zu bewerten. Wie sich dem Gutachten von Dr. med. C. vom 26. Juli 1996 (act. 9 S. 12) entnehmen lässt, wurden diese Gespräche als therapeutischer Ansatzpunkt für die deliktorientierte Therapie gesehen, da der Berufungskläger auf die direkte konfrontative Arbeit gar nicht erst einging. Diese fehlende Therapiewilligkeit erklärt letztlich den fehlenden Fortschritt und offensichtlich auch den Umstand, dass der Berufungskläger nicht in das von ihm erwähnte Intensivprogramm mit einbezogen wurde. Unzutreffend ist sodann auch der Vorwurf, man habe dem Berufungskläger den Sinn und

23 Zweck der Therapie nicht erklärt. Dem Berufungskläger wurde wiederholt in den jährlichen Berichten und Verfügungen betreffend Massnahmeüberprüfung erläutert, dass er sich umfassend mit seinem deliktischen Verhalten auseinandersetzen und an seiner Persönlichkeit arbeiten müsse (vgl. etwa die Verfügung des Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartements Graubünden vom 12. Dezember 1996, act. 10 S. 5; Verfügung der vorerwähnten Behörde vom 27. Juli 1998, act. 12 S. 3 f.; Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich vom 7. Juni 1999, act. 14; Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich vom 5. Juli 2001, act. 28). Wenn der Berufungskläger jedoch auch in der Berufungsschrift geltend macht, eine Therapie sei gar nicht erforderlich, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass jeder Versuch scheitern muss und der Fehler dabei nicht bei den Fachpersonen zu suchen ist. Ohne eine erfolgreiche Therapie, aus der sich eine ausreichende Sicherheit für ein zukünftiges Wohlverhalten ergibt, lässt sich jedoch eine bedingte oder gar definitive Entlassung aus der Verwahrung einfach nicht rechtfertigen. e) Der Berufungskläger führt im weiteren aus, den in seiner Zelle aufgefundenen Adressen von Kindern werde im Gutachten ein zu grosses Gewicht beigemessen. Ausserdem werde der Sachverhalt zu seinen Ungunsten geschildert. Es seien nicht alle Adressen brauchbar und auch nicht alle mit dem Jahrgang versehen gewesen. Ausserdem habe es sich nicht um Hunderte von Adressen gehandelt. Seine Erklärung, er habe die Kinder zum Glauben hinführen wollen, sei zu Unrecht als Negativpunkt bewertet worden. Tatsache ist, dass beim Berufungskläger eine umfangreiche Kartei mit Kinderadressen vorgefunden wurden. Der Gutachter erachtete darin den wichtigsten Aspekt, der gegen eine Verlegung des Berufungsklägers in eine offene / halboffene Anstalt spricht. Denn das Auffinden der Kartei belege, dass der Berufungskläger selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen und gegen entsprechende Weisungen weiterhin versuche, mit Kindern in Kontakt zu treten. Sodann würdigte der Gutachter die Erklärung des Berufungsklägers, er habe die Kinderadressen gesammelt, um ihnen Kalender zu schicken, da es einfacher sei, Kinder zum Glauben hinzuführen, als Ausdruck dafür, dass der Berufungskläger den Kontakt - und dies auch in sexueller Hinsicht - deshalb zu Kindern sucht, da er diese in Kompensation eines Unterlegenheitsgefühls gegenüber Erwachsenen in mehr Selbstsicherheit und mit einem Gefühl von Macht erleben kann.

24 Diesbezüglich gilt zum einen festzustellen, dass die Frage einer Verlegung des Berufungsklägers in den offenen / halboffenen Vollzug gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, der erste vom Gutachter gezogene Schluss insofern also nicht weiter relevant ist. Zum anderen wird mit den von Berufungsklägern vorgebrachten Einwände die Richtigkeit der vom Gutachter gezogenen Schlüsse gar nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Berufungskläger eine Kartei mit Kinderadressen angelegt hat und weiterhin gegen entsprechende Weisungen den Kontakt zu Kindern aus dem geschlossenen Vollzug heraus sucht, muss klarerweise im Zusammenhang mit der nach wie vor bestehenden Persönlichkeitsstörung gesehen und - was die Gefahr eines erneuten Übergriffs auf Kinder betrifft - negativ gewürdigt werden. Wenn es dem Berufungskläger schon nicht gelingt, sich im geschlossenen Vollzug mit seinen alljährlichen Verfahren betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit weisungsgemäss zu verhalten, besteht schwerlich Grund, solches - selbst unter Berücksichtigung, dass X. vorgibt, er sei durch die zehnjährige Verwahrung abgeschreckt und wisse genau um die Folgen eines Rückfalls - bei einer bedingten Entlassung aus der Massnahme zu erwarten. Dass ein Teil der Adressen nicht brauchbar gewesen sein soll, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie der Umstand, dass nicht alle Adressen mit dem Jahrgang des jeweiligen Kindes versehen waren. Dass der Berufungskläger selbst im geschlossenen Vollzug Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten und sich dabei auch durch Restriktionen nicht beeinflussen lässt, wird im Übrigen auch anderweitig bestätigt. So ist auf die Berichte von Dr. med. B. und der Kantonalen Strafanstalt Lenzburg aus dem Jahr 2002 (act. 36 und 37) hinzuweisen, aus denen sich die nämlichen Feststellungen ergeben. Im Übrigen sind solche Versuche von X., aus dem Vollzug Kontakt zu Kindern zu suchen, nicht neu. Solches wurde X. schon im Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. November 1992 vorgehalten. Ausgehend von den grundlegenden Feststellungen über die sich aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ergebende Gefährlichkeit des Berufungsklägers, der Tatsache, dass der Grund für die Massnahme gar nicht weggefallen ist, kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter Erteilung von Weisungen vermöge in ausreichendem Mass die Gefahr erneuter Übergriffe zu verringern. Entsprechend lässt es sich auch nicht vertreten, den Berufungskläger etwa - wie dieser geltend macht - bei einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung unter Kontrolle bei seinem Vormund in dessen neu eröffneten Heim unterzubringen. Ein solcher Schritt in die Freiheit kann erst dann in Frage kommen, wenn sich die jetzt zu bejahende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

25 deutlich verringert hat und ausreichend Gewähr dafür besteht, dass sich der Berufungskläger auch an Auflagen hält. f) Auch die in der Berufung erwähnte und im Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses aufgegriffene Möglichkeit, das biologische Alter von X. habe allenfalls zu einer Veränderung geführt, muss verneint werden. Der Gutachter schliesst dies schon allein deshalb aus, weil in den früheren sexuellen Handlungen nicht nur eine Befriedigung des Trieb- und Aggressionsdrucks zu erkennen ist, sondern auch das Bedürfnis des Berufungsklägers, sich als gutmütiger Onkel fühlen zu können. Die Feststellung des Experten, da sich die Einstellung von X. zu Kindern nicht verändert habe, müsse selbst unter der Annahme eines verminderten altersbedingten Triebdrucks bei Nichterfüllung seiner wenig realitätsnahen Zukunftsvorstellungen von einer hoch einzustufenden Rückfallgefahr erneuter sexueller Handlungen mit Kindern ausgegangen werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb dem fortgeschrittenen Alter bei der Beurteilung der Risikos und der Gefährlichkeit auch kein zu Gunsten des Berufungsklägers sprechender Umstand gesehen werden kann. g) Sodann behauptet der Berufungskläger, er werde rechtsungleich behandelt. Wie sich aus dem beigelegten Zeitungsartikel ergebe, sei einem Mann, der wiederholt Drogenprostituierte misshandelt und aufs Schwerste bedroht habe, eine Strafe von 4 1/2 Jahren Zuchthaus zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden. Er hingegen werde - ohne je erhebliche Gewalt angewandt zu haben - seit über 10 Jahren in einer geschlossenen Anstalt zurückgehalten. Rechtsungleiche Behandlung liegt dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (BGE 115 Ia 81). Von rechtsungleicher Behandlung kann vorliegend schon allein deshalb nicht gesprochen werden, weil der vom Berufungskläger erwähnte und sein eigener Fall nicht von der gleichen Behörde beurteilt wurde bzw. wird. Sodann liegen auch keine gleichgelagerten Sachverhalte vor. Wohl trifft es schliesslich zu, dass X. seit Jahren keine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass vom Berufungskläger mit dem Risiko von sexuellen Übergriffen auf Kinder eine hohe Gefahr für ein wichtiges, vom Gesetzgeber generell geschützten Rechtsgut ausgeht, die selbst bei Verneinung einer besonderen Gewaltbereitschaft eine Entlassung aus der Massnahme nicht erlaubt.

26 5. Erweist sich das Gutachten namentlich auch in den vom Berufungskläger gerügten Punkten als vollständig, klar und wurden die gestellten Fragen umfassend und in nachvollziehbarer Weise beantwortet, brauchen weder weitere Beweiserhebungen zu erfolgen, noch besteht Anlass, bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Fragen von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass bei X. nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, aus der sich eine hohe Rückfallgefahr bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern ergibt. Angesichts der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lässt sich deshalb selbst unter Berücksichtigung, dass sich der Berufungskläger nun schon mehr als 10 Jahre in der Verwahrung befindet, eine bedingte oder gar definitive Entlassung aus der Massnahme nicht rechtfertigen. Die Berufung gegen die Verfügung ist somit abzuweisen und die Massnahme fortzuführen. 6. Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Betroffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Möglichkeit, die Stundung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Entscheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im konkreten Fall zuständigen Gericht, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich der Kosten des Gutachtens von Fr. 7'273.65, total somit Fr. Fr. 8'773.65, sind demnach dem Berufungskläger zu überbinden. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Juni 2003 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ab Datum der Gesuchseinreichung - somit ab dem 22. Mai 2003 - als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die in der Honorarnote vom 18. Februar 2004 ausgewiesenen Leistungen sind somit um die bis 21. Mai 2003 angefallenen Aufwendungen der privaten Verteidigung (Fr. 2'021.25), die der Berufungskläger von vornherein selbst zu tragen hat, zu kürzen. Die unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands anerkannten Kosten der amtlichen Verteidigung, die vom Kanton vorschussweise zu übernehmen sind, belaufen sich demnach auf Fr. 2'913.05.

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie den Kosten des eingeholten Gutachtens von Fr. 7'273.65, total somit Fr. 8'773.65, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 22. Mai 2003) von Fr. 2'913.05 inklusive MwSt und die Kosten seiner privaten Verteidigung (bis 21. Mai 2003) zu bezahlen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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