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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.01.2003 VB 2002 14

13. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,334 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Giftgesetz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 31\x3Cbr\x3E | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 14 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Bäder. —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung der S., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt R., gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 7. Oktober 2002, mitgeteilt am 7. Oktober 2002, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Widerhandlung gegen das Giftgesetz, hat sich ergeben:

2 A. S. wurde am 3. Februar 1950 in Zürich geboren und absolvierte eine Ausbildung als Sozialpädagogin. Zur Zeit arbeitet sie halbtageweise in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt R.. S. verfügte im Jahr 2000 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'200.-- und über ein steuerbares Vermögen von Fr. 26'000.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist S. mit insgesamt fünf Eintragungen verzeichnet. Die Einträge aus den Jahren 1993 bis 2000 betreffen mehrfache Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Landfriedensbruch und Vergehen gegen das Waffengesetz. Ergänzend hielt Rechtsanwalt R. anlässlich der Hauptverhandlung fest, es handle sich hierbei um politisch motivierte Vorwürfe. S. sei überzeugte Kommunistin in ununterbrochenem politischem Kampf. B. Anlässlich des „World Economic Forum“ (WEF) 2001 in Davos wurden am 24. Januar 2001 am Bahnhof in Klosters Personenkontrollen durchgeführt. Beamte der Genfer und der Bündner Polizei durchschritten den Zug nach Davos, in welchem sich auch S. befand. Die Polizeibeamten führten sie aus dem Zug und brachten sie in ein Büro im Bahnhof Klosters, wo man sie kontrollierte und das von ihr mitgeführte Gepäck durchsuchte. Bei dieser Gelegenheit entdeckte man im Handgepäck von S. drei Fläschchen mit der Aufschrift „Bastelkleber“. Eine Analyse des Inhaltes der drei Fläschchen ergab, dass es sich dabei um Buttersäure handelte. Am 5. April 2001 wurde über den Vorfall von Kpl C. ein Polizeirapport verfasst. Bereits am 24. Januar 2001 war vor Ort in Klosters eine Personenkontrollkarte erstellt worden. Diese existiert nicht mehr; das Ergebnis der Personenkontrolle wurde nach Auskunft der Kantonspolizei Graubünden jedoch im Polizeirapport aufgenommen, da im Zusammenhang mit der Personenkontrolle gleichzeitig ein strafrechtliches Verhalten festgestellt wurde, weswegen ein Rapport erstellt wurde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 ersuchte die Kriminaladministration der Kantonspolizei Graubünden das Polizeikommando des Kantons Zürich, gegen S. zu ermitteln und sie über den Vorfall befragen zu lassen. Am 11. Juli 2001 wurde S. von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt, gab indes auf keine der gestellten Fragen eine Antwort und verweigerte die Unterschrift auf dem Befragungsprotokoll. Mit Kompetenzentscheid vom 25. Februar 2002 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden die Akten zuständigkeitshalber an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiter. Dieses gab S. mit Schreiben vom 21. März 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihr Rechtsvertreter beantragte nach mehrmaliger Fristerstreckung am 25. Juli 2002 die Einstellung des Verfahrens, da keine Beweise

3 für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens aus den Akten ersichtlich seien. Die erhobenen Vorwürfe und die rechtliche Würdigung würden bestritten. C. Mit Strafverfügung vom 7. Oktober 2002, mitgeteilt am 7. Oktober 2002, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, was folgt: „1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Art. 14 und 15 des Giftgesetzes. 2. Sie wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 3. Die Buttersäure aus den drei Fläschchen „Bastelkleber“ ist durch das Kantonale Labor Graubünden zu vernichten. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - einer Busse von Fr. 500.-- - einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 75.-- - Laboranalyse Fr. 120.-- Total Fr. 995.-werden der Verurteilten auferlegt. Die Busse und die Verfahrenskosten, total Fr. 995.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. 4. Gegen diese Strafverfügung kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden eingereicht werden. Die Rechtsschriften sind in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 142 Abs. 1 StPO). 5. (Mitteilung).“ Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an den Rechtsvertreter von S. hielt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement fest, dass die Busse in den Erwägungen der Strafverfügung auf Fr. 300.-- festgesetzt worden sei und daher das Dispositiv ebenfalls auf Fr. 300.-- Busse laute. D. Gegen diese Strafverfügung liess S. durch Rechtsanwalt R. mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Weiteren liess sie darauf hinweisen, dass gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK über eine strafrechtliche Anklage öffentlich zu urteilen sei. Sie verzichte jedoch auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung insofern, als sie ohne

4 Weiterungen freigesprochen oder die Sache zwecks Durchführung der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. E. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden fand am 13. Januar 2003 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin statt. Die Berufungsklägerin selbst verzichtete gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung, obwohl sie eine mündliche Hauptverhandlung anbegehrt hatte. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich diese als in der Sache legitimiert erklärte. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Polizeibeamten S. und B. als Zeugen zur Sache befragt. In seinem Plädoyer hielt Rechtsanwalt R. unter Verweis auf die Berufungseingabe fest, dass Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte von Polizeibeamten nicht als rechtsgenügliche Beweismittel gelten würden, solange die Polizeibeamten über ihre Wahrnehmungen nicht als Zeugen einvernommen worden seien. Gerade der vorliegende Fall, in welchem der Polizeirapport Monate später und von einem Beamten verfasst worden sei, der nicht vor Ort war, zeige, dass dieser Rapport nicht tel quel übernommen werden könne. Seine Forderung nach einer Zeugeneinvernahme sei daher nicht als überspitzter Formalismus zu werten. Der Zeuge A. habe vorliegend nicht viel Sachdienliches ausgesagt, sei er doch bei der Anhaltung und der Kontrolle der Berufungsklägerin nicht dabei gewesen, sondern liefere nur ein Zeugnis vom Hörensagen. Er habe überdies nicht ausschliessen können, dass das Handgepäck nicht der Berufungsklägerin gehört habe. Der Zeuge B., der im Zug gewesen sei, als die Berufungsklägerin angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen wurde, habe ausgeschlossen, dass die besagten Fläschchen von jemand anders stammen könnten. Er habe festgehalten, dass die Personen einzeln und separat kontrolliert wurden. Dies gelte jedoch nur in Bezug auf die Kontrolle im Bahnhofsgebäude. Der Zeuge habe indes nicht bestätigt, dass das Handgepäck, welches mitgenommen wurde, der Berufungsklägerin gehört habe. Infolge von Art. 6 EMRK obliege der Beweis der Schuld der Anklage. Aufgrund der Unschuldsvermutung müssten vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass eine Verwechslung vorliegen könnte. Vorliegend bestehe jedoch keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass das Handgepäck, in welchem die drei fraglichen Fläschchen gefunden wurden, der Berufungsklägerin gehört habe. In Bezug auf den Bericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 hielt Rechtsanwalt R. fest, es handle sich dabei nicht um einen gutachterlichen Bericht, da der Auftrag nicht unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt sei. Er bestreite

5 und stelle in Frage, dass aus dem Bericht rechtlich schlüssig gefolgert werden könne, dass es sich um Buttersäure handle. Im Sinne eines Eventualstandpunktes hielt er fest, dass - selbst wenn das Handgepäck von S. stammen würde - diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Buttersäure in der geforderten Art hätte verpackt werden müssen. Er schloss mit dem Antrag auf Gutheissung der Berufung, da nicht erwiesen sei, dass das Handgepäck bzw. die drei Fläschchen mit Buttersäure der Berufungsklägerin zugeordnet werden könnten. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hatte sich mit Eingabe vom 27. November 2002 schriftlich zur Berufung vernehmen lassen und deren Abweisung beantragt. Das Departement habe sämtliche für die Entscheidung erheblichen, feststellungsbedürftigen Tatsachen ermittelt und die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweise erhoben. Vorliegend würden das festgestellte Deliktsgut, der Analysebericht desselben, der Augenschein und das Fotoblatt die Hauptbeweise darstellen, so dass auf die Einvernahme der Polizisten als nicht ausschlaggebenden Beweis habe verzichtet werden können. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bestünden im Sinne von Art. 6 EMRK keine offensichtlich erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt zugetragen habe. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, sofern erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Im Verwaltungsstrafverfahren können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einreichen (Art. 180 Abs. 1 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag

6 die am 28. Oktober 2002 eingereichte Berufungsschrift zu genügen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) ist die Strafverfolgung bei Verstössen gegen das genannte Gesetz Sache der Kantone. Im Kanton Graubünden obliegt die Beurteilung von Übertretungen im Sinne von Art. 32 Ziff. 2 und Art. 33 Giftgesetz, bei denen keine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, dem Sanitätsdepartement (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Giften in Verbindung mit Art. 6 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden). Auf Strafverfahren vor den Verwaltungsbehörden finden Art. 177 f. StPO und die allgemeinen Grundsätze Anwendung. Beurteilen die kantonalen Departemente Übertretungen im Verwaltungsverfahren in den ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesenen Sachgebieten, erlassen sie nach durchgeführter Untersuchung eine direkt gerichtlich anfechtbare Strafverfügung. Das Mandatsverfahren entfällt (Padrutt Willy, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 459, Ziff. 1.2.1.). In Bezug auf die Prozessgarantien gelten in Verwaltungsstrafverfahren die Prinzipien der EMRK und des Strafverfahrens, so u.a. auch die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs sowie das Prinzip „in dubio pro reo“ (Padrutt, a.a.O., S. 462, Ziff. 2). b) Die vorliegende Berufung richtet sich in erster Linie auf die Frage, ob der Berufungsklägerin das ihr zur Last gelegte Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Jene hatte den Vorfall von Anfang an bestritten bzw. sich dazu nicht geäussert. Es ist daher im Folgenden zuerst zu prüfen, ob der S. zur Last gelegte Sachverhalt bewiesen ist. Die Beweislast für eine dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306 f., Ziff. 2). Die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) besagt, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn sie auf der Überzeugung des Gerichts beruht, dass die im Verfahren vorgebrachten Beweise die Schuld des Angeklagten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Diese richterliche Überzeugung beruht auf einer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigenden und somit freien Würdigung der Beweise. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden,

7 ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., Seite 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" muss der Sachrichter (nur) dann von dem für den Angeklagten günstigen Sachverhalt ausgehen, wenn erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen. Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 f.; 120 Ia 37). Liegen zwei widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen vor, ist vorerst anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., Seite 307 f.).

8 Im Folgenden sind nun die dem Gericht vorliegenden Beweismittel und Indizien einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzuklären, ob der S. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. 3.a) Die Berufungsklägerin bringt einerseits vor, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sie bei ihrer Kontrolle am 24. Januar 2001 beim Bahnhof Klosters drei mit Buttersäure gefüllte Fläschchen mit der Aufschrift „Bastelkleber“ auf sich getragen habe. Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte von Polizeibeamten stellten bei Bestreiten des Sachverhaltes durch den Beschuldigten keine rechtsgenüglichen Beweismittel dar. Die Vorinstanz hätte vielmehr förmliche Zeugeneinvernahmen durchführen müssen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hielt dem entgegen, man habe auf die förmliche Einvernahme der Kantonspolizisten als Zeugen verzichtet, weil deren Zeugnis nicht den einzigen oder wesentlichen Beweis darstelle und ihm daher keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es unter den gegebenen Umständen als wesentlich, zwei am Vorfall direkt beteiligt gewesene Kantonspolizisten als Zeugen einzuvernehmen. Verzeigende Polizisten sind als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (Padrutt, a.a.O., S. 211, Ziff. 1.3). Nach Art. 145 Abs. 3 StPO ist der Kantonsgerichtsausschuss befugt, auf Antrag oder von Amtes wegen das Beweisverfahren zu ergänzen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wurden daher die beiden Kantonspolizisten S. und B. als Zeugen einvernommen. Der Zeuge B. sagte aus, er habe zusammen mit Genfer Polizisten im Zug die Personenkontrolle durchgeführt. Sie seien in Klosters in den Zug gestiegen, hätten diesen durchschritten und kontrolliert, wer im Zug war und was die Personen mit sich führten. Die Genfer Kollegen hätten die Berufungsklägerin kontrolliert, worauf er mit ihr und ihrem Gepäck den Bahnwagen verlassen und sie in einen Raum im Bahnhof geführt habe. Die Berufungsklägerin habe eine Tasche auf sich getragen. Er habe gewusst, dass es sich um die Berufungsklägerin gehandelt habe, da er ihren Ausweis eingesehen habe. Er habe auch die drei besagten Fläschchen gesehen, jedoch nicht wahrgenommen, ob diese aus dem Gepäck der Berufungsklägerin stammten. Da die Personen einzeln und separat mit ihrem Gepäck kontrolliert worden seien, sei es aber nicht möglich, dass diese von jemand anderem stammten. Der Zeuge erkannte die drei Fläschchen anhand des Fotoblattes (act. 26) wieder.

9 Der Zeuge S. leitete anlässlich des WEF 2001 die Bahnhofkontrolle in Klosters. Gemäss seiner Aussage konnte er sich erinnern, dass die Genfer Kollegen, die im Zug die Kontrolle durchgeführt hatten, mit der Berufungsklägerin in den Aufenthaltsraum des Bahnhofs Klosters gekommen waren und ihn informiert hatten, jene gerade angehalten zu haben. Er kenne S. von früheren WEF her. Von einer Polizeibeamtin sei die Berufungsklägerin alsdann einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei in ihrem Handgepäck drei Fläschchen, aussehend wie Leimdosen, entdeckt worden seien. Als er sich dann in das Büro, in welchem sich die Berufungsklägerin befand, begeben habe, habe er die drei Fläschchen auf dem Tisch stehen sehen und einen seltsamen Geruch festgestellt. Das von der Berufungsklägerin mitgeführte Gepäck, eine Tasche oder ein Rucksack, habe sich im Büro, wo jene kontrolliert worden sei, auf dem Tisch oder am Boden neben ihr befunden. Auch er erkannte die drei Fläschchen auf dem Fotoblatt (act. 26) wieder. Aufgrund dieser Aussagen bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine begründeten Zweifel, dass S. am 24. Januar 2001 in Klosters im Zug kontrolliert und in ein Büro im Bahnhofsgebäude geführt wurde. Ebenso bestehen keine Zweifel, dass jene das Gepäckstück, in welchem alsdann die drei Fläschchen mit der Aufschrift „Bastelkleber“ entdeckt wurden, auf sich getragen hatte und dass es sich um ihr Gepäck handelte. Zwar konnte der Zeuge A. nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass das Handgepäck von einer anderen Person stammte, die mit der Berufungsklägerin im Zug gesessen hatte. Es ist jedoch nach objektiven Gesichtspunkten nicht davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin beim Verlassen des Zuges in Begleitung der Polizisten irgendein Gepäckstück einer anderen Person mitgenommen hat. Zu erwarten gewesen wäre im Gegenteil, dass sie versucht hätte, dieses im Zug zurückzulassen, um sich dessen Durchsuchung zu entziehen. Da beide Zeugen überdies aussagten, nach ihrem Wissen seien anlässlich des WEF 2001 keine weiteren Fläschchen mit der Aufschrift „Bastelkleber“ beschlagnahmt worden, ist es nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, dass es sich bei den beschlagnahmten drei Fläschchen um andere als diejenigen handelt, die im Gepäck der Berufungsklägerin festgestellt wurden. b) Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, beim Bericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 handle es sich nicht um einen gutachterlichen Bericht, da der Auftrag nicht unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt sei. Er könne daher nicht als Beweismittel gelten.

10 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen hatte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement dem Kantonalen Labor, einer kantonalen Amtsstelle, mit Schreiben vom 19. September 2002 den Auftrag erteilt, den Inhalt der drei mit „Bastelkleber“ beschrifteten Fläschchen zu analysieren. Ein Hinweis auf Art. 307 StGB findet sich im erwähnten Schreiben nicht. Art. 307 StGB regelt die Folgen für denjenigen, der in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten angibt. Er bestimmt allerdings nicht, in welchen Fällen die Pflicht besteht, die zu bestellenden Sachverständigen auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens aufmerksam zu machen. Die Frage, ob ein Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist, ist eng verknüpft mit der Frage, welcher Beweiswert einem Gutachten zukommt. Einige Autoren vertreten die Ansicht, dass es sich bei der Pflicht, einen Sachverständigen auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen, um eine Gültigkeitsvorschrift handelt und ein Gutachten bei fehlendem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB nicht verwertbar ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 667; Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 64 N 8, S. 285 f.; Andreas Donatsch / Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 8 zu § 113 StPO). Andere Autoren erachten die Androhung der Straffolgen gegenüber Sachverständigen als Ordnungsvorschrift, so dass ein Gutachten bei fehlender Inpflichtnahme des Experten nicht nichtig, sondern gleichwohl verwertbar ist (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 246, 292; Padrutt, a.a.O., S. 232). Die vorgenannten Aussagen beziehen sich allesamt auf das ordentliche Strafverfahren gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden, so dass die Frage, ob die Pflicht besteht, die Gutachter auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen bzw. was die unterlassene Inpflichtnahme eines Experten für Konsequenzen hätte, zunächst unter diesem Blickwinkel zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich Art. 307 StGB nur auf gerichtliche Verfahren bezieht. Unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens fällt u.a. zwar auch das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 307 StGB), nicht jedoch das Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich ist Art. 309 StGB zu beachten, der bestimmt, dass die Artikel 306 - 308 StGB auch auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht zur Zeugenabhörung zusteht, Anwendung finden. Mit Bezug auf Behörden und Beamte der

11 Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes indes nur auf die Zeugenabhörung zugeschnitten. Damit jene Übersetzungen und Expertisen unter dem Regime von Art. 307 StGB einholen können, muss ihnen dieses Recht in einem eidgenössischen oder kantonalen Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 11 zu Art. 309 StGB). Das eidgenössische Giftgesetz überlässt den Vollzug des Gesetzes zu einem grossen Teil den Kantonen (Art. 21 Giftgesetz). Auch die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen obliegt den Kantonen (Art. 37 Giftgesetz). Das Giftgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen, was das Einholen von Gutachten in seinem Anwendungsbereich betrifft. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt seinerseits in Art. 92 Abs. 3 StPO vor, dass ein Sachverständiger unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissenschaftlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht wird, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Dies betrifft indes den ordentlichen Strafprozess. Da es sich vorliegend um ein Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden handelt, stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung gelangt. Die Bestimmung von Art. 92 StPO wird nämlich in Art. 177 StPO, welche die sinngemäss anwendbaren Verfahrensvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren aufzählt, nicht erwähnt. Dieser Artikel nimmt hingegen ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme (Art. 89 f. StPO) Bezug. Daraus ist zu schliessen, dass die kantonale Strafprozessordnung Art. 92 StPO im Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden gerade nicht als anwendbar erklärt. Die Folge davon ist, dass ein Gutachter im Übertretungsstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist bzw. der Verwaltungsbehörde mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht das Recht zukommt, einen solchen Hinweis anzubringen. Geht man davon aus, dass subsidiär zur StPO das VVG zur Anwendung gelangt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Was die Einvernahme von Zeugen betrifft, enthält Art. 4 Abs. 3 VVG einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis, somit auch auf Art. 180 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem die Zeugen auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind. Art. 4 Abs. 2 VVG, der den Beizug von Sachverständigen als Instrument der Sachverhaltsermittlung nennt, enthält seinerseits jedoch keinen Hinweis auf die ZPO, weshalb Art. 190 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen ist, nicht zur Anwendung gelangt. Daher führt auch der subsidiäre Bei-

12 zug des VVG zum Ergebnis, dass Gutachter im Übertretungsverfahren vor Verwaltungsbehörden nicht auf Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind. Bestand demnach keine Pflicht bzw. gar kein Recht der kantonalen Verwaltungsbehörde, den Analyseauftrag an das Kantonale Labor mit einem Hinweis auf Art. 307 StGB zu verbinden, so ist der Analysebericht des Kantonalen Labors vom 30. September 2002 durchaus als taugliches Beweismittel anzusehen, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist das ohne Hinweis auf Art. 307 StGB in Auftrag gegebene Gutachten als Beweismittel verwertbar. Die Frage, ob es sich bei der Inpflichtnahme des Experten nach Art. 307 StGB im ordentlichen Strafverfahren um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Wohl mag dem Bericht vom 30. September 2002 nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, wie einem Gutachten, welches in einem gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 307 StGB eingeholt wird. Vorliegend wird die Überzeugungskraft des Analyseberichtes jedoch noch durch den Umstand verstärkt, dass es sich dabei um einen amtlichen Bericht des Kantonalen Laboratoriums handelt. Dieses ist gemäss Art. 1 der kantonalen Verordnung über den Verkehr mit Giften für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften zuständig und ist demnach auf die Analyse von Giften spezialisiert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die den Kantonsgerichtsausschuss an der Fachkompetenz des Kantonalen Labors oder an der Richtigkeit des Laborergebnisses zweifeln lassen. Im vorliegenden Fall deuten zusätzliche Umstände und Indizien darauf hin, dass sich in den drei fraglichen Fläschchen Buttersäure befand. Aufgrund des festgestellten Geruchs ging die Polizei, wie dem Rapport vom 5. April 2001 zu entnehmen ist, schon damals davon aus, dass es sich bei der fraglichen Flüssigkeit um Buttersäure handelte. Dies bildete auch den Anlass, gegen S. überhaupt ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Zeuge B. hielt anlässlich seiner Befragung fest, die in den Fläschchen enthaltene Flüssigkeit habe keinen „normalen“ Geruch aufgewiesen. Er habe daher ein paar Stunden nach der Beschlagsnahme der Fläschchen seiner Frau, welche Laborantin sei, telefoniert und ihr den Geruch geschildert. Diese sei der Ansicht gewesen, es handle sich um Buttersäure. Der Zeuge A. äusserte sich dahingehend, dass er im Raum, in welchem die Berufungsklägerin kontrolliert und die drei Fläschchen entdeckt wurden, einen seltsamen Geruch festgestellt habe. Gemäss einer Aktennotiz des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes vom 28. August 2002 hatte die juristische Mitarbeiterin H. an diesem Tag bei der Kantonspolizei einen Augenschein der drei sichergestellten Fläschchen vorgenom-

13 men. Sie nahm dabei bereits beim Betreten des Gebäudes einen penetranten, höchst unangenehmen Geruch wahr, wobei sich herausstelle, dass dieser von den drei Fläschchen stammte. Es bestanden somit schon vor der chemischen Analyse des Kantonalen Laboratoriums gewichtige Indizien, dass es sich bei der fraglichen Flüssigkeit um Buttersäure handelte. Der Analysebericht vom 30. September 2002 diente in erster Linie noch dazu, diesen Verdacht zu bestätigen. Zusammenfassend bestehen daher für den Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass sich in den im Gepäck von S. entdeckten Fläschchen Buttersäure befunden hat. c) Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erachtet der Kantonsgerichtsausschuss für erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie die Vorinstanz angenommen hat. 4.a) Nach Art. 14 Giftgesetz ist jemand, der mit Giften verkehrt, grundsätzlich verpflichtet, alle zum Schutz von Leben oder Gesundheit notwendigen Massnahmen zu treffen. Als Gift gelten gemäss Art. 2 Giftgesetz unbelebte Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die, vom Körper aufgenommen oder mit ihm in Berührung gebracht, schon in verhältnismässig geringen Mengen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden können und deren Handhabung daher besondere Vorsicht verlangt. Buttersäure, auch Butansäure genannt, ist in der Giftliste 1 des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt und wird der Giftklasse 5 zugeordnet. Es handelt sich bei der Buttersäure demnach um ein Gift. Als Verkehr mit Gift gilt unter anderem auch das Beziehen und Aufbewahren von Gift (Art. 3 Abs. 1 Giftgesetz). Verpackungen und Behälter von Giften müssen so beschaffen, bezeichnet und gekennzeichnet sein, dass eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit, insbesondere durch Verwechslung mit Lebensmitteln, anderen ungiftigen Stoffen oder Heilmitteln, nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 1 Giftgesetz). Aus der Beschriftung von Verpackungen und Behältern, in denen Gifte abgegeben werden, müssen unter anderem die Art des Giftes und die Giftklasse hervorgehen (Art. 15 Abs. 2 Giftgesetz). Verpackungen und Behälter müssen überdies je nach Giftklasse mit einem farbigen Band (Giftband) gekennzeichnet und mit den vorgeschriebenen Angaben beschriftet werden (Art. 44 ff. Giftverordnung). b) S. hat am 24. Januar 2001 drei Fläschchen mit Buttersäure auf sich getragen. Die Säure war in Fläschchen abgefüllt worden, welche mit der Aufschrift

14 „Bastelkleber“ versehen waren. Dadurch hat die Berufungsklägerin mit Giften verkehrt, da sie die Säure bezogen, aufbewahrt und mit sich geführt hat. Die Fläschchen, in denen sie die Säure transportiert hatte, entsprachen nicht der vorgeschriebenen Beschriftung und den weiteren Schutzmassnahmen im Sinne des Giftgesetzes und der Giftverordnung. Folglich hat die Berufungsklägerin nicht alle zum Schutz von Leben oder Gesundheit notwendigen Massnahmen im Verkehr mit Giften getroffen und gegen die Art. 14 und 15 des Giftgesetzes und gegen Art. 44 ff. der Giftverordnung verstossen. 5.a) Wer die in Art. 15 Giftgesetz vorgeschriebenen Schutzmassnahmen ganz oder teilweise unterlässt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bis zu Fr. 5‘000.-- bestraft (Art. 32 Ziff. 1 Giftgesetz). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 2‘000.-- (Art. 32 Ziff. 2 Giftgesetz). Gemäss Art. 33 Abs. 1 Giftgesetz wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 5‘000.-bestraft, wer in anderer Weise als den in Art. 32 des Giftgesetzes aufgezählten Straftatbeständen den Vorschriften des Giftgesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen vorsätzlich zuwiderhandelt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 1‘000.-- (Art. 33 Abs. 2 Giftgesetz). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er die Tat fahrlässig (Art. 18 Abs. 3 StGB). b) Im Sinne eines Eventualstandpunktes machte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass jene keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Buttersäure in der geforderten Art hätte verpackt werden müssen. An die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Giften werden im Interesse der öffentlichen Gesundheit hohe Anforderungen gestellt. Entsprechend hat der Einzelne, der mit Giften verkehrt, abzuklären, welche Schutzmassnahmen er in diesem Zusammenhang zu ergreifen hat. Dieser Verpflichtung ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Sie hat in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht und dadurch zumindest fahrlässig gegen das Giftgesetz verstossen. Die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

15 6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Die in Frage stehenden Bestimmungen des Giftgesetzes bezwecken den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Es ist zudem bekannt, dass Buttersäure gesundheitsgefährdend ist, da sie eine starke Reizwirkung auf die Haut hat und die Augen verätzen kann. Die Berufungsklägerin hat sich mit der Buttersäure unter eine grosse Ansammlung von Menschen begeben und dadurch, zumindest fahrlässig, eine entsprechende Gefährdung hervorgerufen. Erschwerend fällt das Vorstrafenregister von S. ins Gewicht. Zu ihren Ungunsten spricht schliesslich auch die Uneinsichtigkeit und das unkooperative Verhalten während des Verfahrens. Unter Würdigung dieser Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse von S. erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- durchaus als angemessen. 7. Nach Art. 177 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 StPO hat, wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Nachdem die Berufung von S. vollumfänglich abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Zwar hat es der Kantonsgerichtsausschuss in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin als notwendig befunden, die beteiligten Kantonspolizisten als Zeugen zu befragen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hätte dies jedoch durch

16 das Stellen entsprechender Beweisanträge bereits im vorinstanzlichen Verfahren veranlassen können. Dort hat er sich indes auf das pauschale Bestreiten des Sachverhaltes beschränkt und weder in Bezug auf die Einvernahme von Zeugen noch auf das Einholen eines förmlichen Gutachtens Anträge gestellt bzw. Einwände vorgebracht. Obwohl die Beweislast für eine dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat grundsätzlich beim Staat liegt, besteht eine gewisse Mitwirkungspflicht des Angeschuldigten. Dieser kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 134, m.w.H.).

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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