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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.02.2008 V 2005 4

1. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,437 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Weiderecht (Alpreorganisation) | abstrakte Normenkontrolle

Volltext

V 05 4 und 5 2. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 4. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Weidgesetz (Alpreorganisation) 1. Die Gemeinde … ist Eigentümerin von fünf Alpen (namens …, …, …, … und …), welche seit altersher den einzelnen Nachbarschaften (Fraktionen) bzw. Alpgenossenschaften zur Nutzung zugewiesen sind. Gemäss Art. 3 des Weidgesetzes (WG) der Gemeinde … vom 6. März 1986 ist für die Nutzung der Alpen eine Taxe zu bezahlen. Gemäss Art. 22ff. WG stellen die Alpgenossenschaften Statuten auf, welche den vom Gemeindevorstand erlassenen Normalstatuten nicht widersprechen dürfen. Annahme und Änderung der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Gemeindevorstandes. Zur Mitgliedschaft in der Alpgenossenschaft und zur Nutzung der Alp ist berechtigt, wer in der betreffenden Fraktion landwirtschaftliches Domizil hat. Wer die in den Alpstatuten festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft. Viehhalter dürfen innerhalb der Gemeinde in der Regel nur ihre Genossenschaftsalp bestossen. Die Alpgenossenschaften sind zur rationellen Bewirtschaftung und zur Ausführung von Verbesserungen angehalten. Der Gemeindevorstand legt die Höchstbestossungszahlen der Alpen fest. Die Gemeinde fördert die Melioration der Alpen. Die Alpgenossenschaften tragen sämtliche Kosten des Alpbetriebes, erstellen die Gebäude im Baurecht und übernehmen den Unterhalt an Gebäuden, Anlagen, Weiden und Wirtschaftswegen. Bei Säumnis kann der Gemeinderat zu Lasten der Genossenschaft Ersatz vornehmen. Erstellung und Unterhalt der Zufahrten zu den Hauptsässen gehen zu Lasten der Gemeinde. Diese leistet an die Restkosten genehmigter Alpsanierungen Beiträge. Die Genossenschaften haben ihre genehmigten

Jahresrechnungen jährlich der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Spezielle Bestimmungen gelten für die Alp … (gemeinsame Nutzung durch die Gemeinden … und … sowie die Fraktion …). Gemäss den vom Gemeindevorstand jeweils genehmigten Statuten handelt es sich bei den Alpgenossenschaften …, … und … um Genossenschaften im Sinne von Art. 40 ff. EGzZGB (in der bis 30. September 1994 geltenden Fassung). Die … Mutterkuhhalter hatten bis auf wenige Ausnahmen bis heute nicht die Möglichkeit, ihre Tiere auf den … Alpen zu sömmern. Deshalb reichte … am 1. Oktober 2004 eine Motion ein, wonach den … Mutterkuhhaltern eine … Gemeindealp zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei. Diese Motion wurde an der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2004 für erheblich erklärt. Darauf überarbeitete der Gemeindevorstand das Weidgesetz von 1986. Ziel war, sämtlichen Tierhaltern eine Sömmerung auf den gemeindeeigenen Alpen zu ermöglichen. Dies sollte mit der Fusion der vier Alpgenossenschaften und der Umwandlung der Alp … zur Mutterkuhalp erreicht werden. Der Gemeindeversammlung wurden das neue WG und auch die Statuten der neu zu schaffenden Alp- und Weidgenossenschaft … zur Annahme vorgelegt. Zudem wurde der Gemeindeversammlung beantragt, dass nach Inkrafttreten von Weidegesetz und Statuten die Hypothekarschulden der Alpgenossenschaften …, … und … von insgesamt CHF 133'573.35 zu Lasten der Investitionsrechnung durch die Gemeinde übernommen würden. An der Gemeindeversammlung vom 1. Juli 2005 wurde die Totalrevision des Weidgesetzes mit 148 Ja gegen 113 Nein angenommen. Ebenso wurden die Statuten der Alp- und Weidgenossenschaft … mit 176 Ja gegen 6 Nein angenommen. Zudem wurde der Schuldübernahme durch die Gemeinde mit 200 Ja gegen 5 Nein zugestimmt. 2. Dagegen erhoben am 13. September 2005 die Alpgenossenschaft …, die Alpgenossenschaft …, … und … (Genossenschafter) Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Totalrevision des Weidgesetzes verfassungswidrig sei. Dieses und die Statuten der Weid- und Alpgenossenschaft … seien aufzuheben. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführenden geltend,

bei den Alpgenossenschaften … und … handle es sich um Genossenschaften des kantonalen Privatrechts und deren Auflösung resp. Zwangsfusionierung verletze ihre verfassungsmässigen Rechte. 3. Ebenfalls am 13. September 2005 erhoben die Alpgenossenschaft … sowie ihr Mitglied … Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten ebenfalls den Antrag, das neue Weidgesetz und die Statuten der Weid- und Alpgenossenschaft … aufzuheben. Auch sie stellen sich auf den Standpunkt, bei den Alpgenossenschaften der Gemeinde … handle es sich um Genossenschaften des kantonalen Privatrechts und deren Auflösung resp. Zwangsfusionierung verletze ihre verfassungsmässigen Rechte. 4. Die Gemeinde … beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst geltend, die Beschlüsse der einzelnen Genossenschaften zur Beschwerdeerhebung seien nicht formgerecht gefasst worden und deshalb nichtig. Auf diese Beschwerden könne daher nicht eingetreten werden. Dasselbe gelte für die Beschwerden der einzelnen Genossenschafter, falls das Gericht zum Schluss gelange, bei den Genossenschaften handle es sich um öffentlichrechtliche Gebilde. In materieller Hinsicht bringt die Gemeinde vor, bei den Alpgenossenschaften …, … und … könne es sich nur um öffentlich-rechtliche Genossenschaften handeln, weil das Eigentum von Grund und Boden der Gemeinde zustehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem Weidgesetz von 1986 als auch aus der Entstehungsgeschichte. 5. In ihren Repliken brachten die Beschwerdeführenden vor, die Genossenschaftsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung seien gültig erfolgt. Sie hätten zudem jeweils nochmals eine Genossenschafterversammlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschlüsse bekräftigt worden seien. In materieller Hinsicht hielten sie an ihrem Standpunkt fest. 6. Die Gemeinde beharrte in ihren Dupliken auf ihrem Nichteintretensantrag. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde an keine Frist gebunden sei, verstosse es gegen Treu und Glauben, nach mehr als fünf Monaten noch

Beschwerde zu erheben. Im Übrigen hielt sie auch materiell an ihren Überzeugungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die beiden Verfassungsbeschwerden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, sind die Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VGG zusammenzulegen. 2. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerden der Genossenschaften könne deswegen nicht eingetreten werde, weil die Beschlussfassung zur Beschwerdeerhebung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei und die entsprechenden Beschlüsse deshalb nichtig seien. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, haben doch die beschwerdeführenden Genossenschaften auf die Einwände der Beschwerdegegnerin hin nochmals Genossenschafterversammlungen durchgeführt und dort klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeerhebung ihrem Willen entsprach. Die Beschwerden sind deswegen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht verspätet. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im abstrakten Normkontrollverfahren gemäss Art. 55 Abs. 2 der Kantonverfassung (KV) muss keine Rechtsmittelfrist eingehalten werden. Dies war bereits für die Beschwerde gegen rechtsetzende Erlasse bei der Regierung so und ergibt sich aus dem Wesen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Einerseits kann eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung auch erst nachträglich verfassungswidrig werden, weil etwa das höhere Recht selbst oder die Rechtsprechung zu den einzelnen Verfassungsrechten inzwischen eine Änderung erfahren hat. Andrerseits kann bei einer konkreten Normenkontrolle Verfassungswidrigkeit jederzeit im Rahmen eines Anwendungsaktes geltend gemacht werden. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, dass und inwiefern

die Bestätigung der Beschwerdeerhebung durch die nachträglichen Beschlüsse der Genossenschafterversammlungen treuwidrig wäre, wie die Gemeinde ohne jede Begründung behauptet. Auf die Verfassungsbeschwerden ist demnach uneingeschränkt einzutreten. 3. Art. 41 des revidierten Weidgesetzes bestimmt, dass mit seinem In-Kraft- Treten die bisherigen Alpgenossenschaften untergehen und ihre sämtlichen Aktiven und Passiven auf die neue Weid- und Alpgenossenschaft … übergehen. Das revidierte Weidgesetz sieht somit eine Zwangsfusion der bisherigen Alpgenossenschaften zur neuen öffentlich-rechtlichen Genossenschaft Weid- und Alpgenossenschaft … vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist diese Zwangsfusion verfassungswidrig, da es sich bei den zusammengeschlossenen bisherigen Alpgenossenschaften um privatrechtliche Genossenschaften handelt, welche nur durch qualifizierten Genossenschafterbeschluss im Sinne der jeweiligen Statuten und nicht durch ein kommunales Gesetz aufgelöst und in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft überführt werden können. Demgegenüber ist die Gemeinde der Auffassung, dass es sich bei den bestehenden Alpgenossenschaften um öffentlichrechtliche Körperschaften handelt, welche durch Gesetz aufgelöst werden können. Grundsätzlich einig sind sich die Parteien darin, dass das neue Weidgesetz verfassungswidrig ist, falls es sich bei den bisherigen Alpgenossenschaften um Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes handelt. Als Folge davon würde dies unbestritten auch für die Statuten der neuen öffentlichrechtlichen Genossenschaft gelten. Zu entscheiden ist demnach im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren im Wesentlichen nur über die Rechtsnatur der bestehenden Alpgenossenschaften. Erweisen sich diese als privatrechtlich, sind das angefochtene Weidgesetz und die darauf basierenden Statuten als Ganzes aufzuheben. 4. Art. 59 Abs. 3 ZGB statuiert für Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Privatrechts. Der Grund für den Ausschluss des Bundesprivatrechts liegt darin, die genossenschaftlich strukturierten Korporationen, welche die

gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland, Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen zu lassen. Er bezieht sich nur auf jene Korporationen, die mit der Nutzung von Grund und Boden zusammenhängen und deshalb auf ein gewisses räumliches Gebiet und einen dadurch begrenzten Personenkreis beschränkt bleiben, wie Alpgenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Bäuerten, Schwellen-, Brunnen-, Quell-, Weg-, Weinberg-, Wuhr- und Flurgenossenschaften (vgl. Basler Kommentar [BSK] ZGB I, Huguenin, Art. 59 N 21 mit Hinweisen). Das wird auch so umschrieben, dass für Körperschaften nach Art. 59 Abs. 3 ZGB immer das Vorliegen einer sachenrechtlichen Grundlage verlangt wird (BSK OR II, Baudenbacher, Art. 829 N 9). Die Kantone können für Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften aber auch die Anwendung von öffentlichem Recht vorsehen (BSK ZGB I, Huguenin, Art. 59 N 24; BGE 117 Ia 112f). Ausdrücklich ist dies in Art. 829 OR vorgesehen, wonach öffentlichrechtliche Personenverbände, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone stehen. 5. Es ist unbestritten, dass in Graubünden sowohl öffentlichrechtliche als auch kantonalprivatrechtliche Genossenschaften zu finden sind. Die Entscheidung über die öffentlich- oder privatrechtliche Natur einer Genossenschaft ist nach den im Verwaltungsrecht entwickelten Theorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht zu treffen. Auseinander zu halten sind die bekannten drei Grundansichten: Interessentheorie, Subordinationstheorie und (modifizierte) Subjektstheorie. Die Interessentheorie stellt darauf ab, ob mit der Genossenschaft überwiegend öffentliche oder private Interessen verwirklicht werden. Damit erweist sie sich als ungeeignet für die Abgrenzung, weil der Begriff des öffentlichen Interesses nicht hinreichend präzise bestimmt werden kann. Selbst öffentliche Aufgaben können zudem in der Rechtsform privatrechtlicher Genossenschaften erfüllt werden. Die Subjektstheorie qualifiziert eine Genossenschaft als öffentlichrechtlich, wenn sie durch Bundesrecht ausdrücklich als öffentlich-rechtlich geschaffen oder anerkannt wurde. Durch kantonales Recht kann der öffentlichrechtliche Charakter einer Genossenschaft regelmässig nur dann begründet werden, wenn diese ihrer

Natur nach öffentlichen Charakter hat. Nach der Subordinationstheorie ist massgebend, dass der betreffende genossenschaftlich organisierte Personenverband mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattet ist (BSK OR II, Baudenbacher, Art. 829 N 3). Die konkrete Qualifizierung von Genossenschaften als öffentlichrechtlich oder privatrechtlich im Rahmen der genannten Theorien hat anhand einer umfassenden Abwägung der Einzelfallumstände zu erfolgen (BGE 96 I 324, 330f.: in casu Frage des Rechtscharakters nicht entschieden; BGE 97 I 296: Bejahung des öffentlichrechtlichen Charakters, weil Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur zu erfüllen sind; VV-OW 185/86 66ff.: Entstehungsgeschichte als massgebender Anhaltspunkt für den privatrechtlichen Charakter der Genossenschaft; alles zitiert nach Baudenbacher, a.a.O., Art 829 N 4). Indizien für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft sind demnach: Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, staatliche Aufsicht, Gründung ohne Willenserklärung der Beteiligten, Zwangsmitgliedschaft, subsidiäre Haftung des Gemeinwesens, Privilegierung der Genossenschaft, Vorlage der Statuten zur Genehmigung (Baudenbacher, a.a.O., Art 829 N 4). 6. In Anwendung der erwähnten Entscheidungskriterien ist im Folgenden die Rechtsnatur der Alpgenossenschaften zu prüfen, wobei es letztlich nicht auf einzelne Indizien ankommen kann, sondern das Gesamtbild massgebend ist. a) Die zur Diskussion stehenden Alpen stehen unstreitig im Eigentum der Gemeinde und zählen zur Kategorie des Nutzungsvermögens. Das Nutzungsvermögen im Sinn der Art. 30 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) umfasst die Alpen, Weiden und Wälder, sowie allfällige Gemeindelöser, Gemeinatzungsrechte, Beholzungs- und Weiderechte. Soweit die dazu gehörenden Grundstücke der Versorgung der Einwohner mit Holz und Weide dienen oder soweit Gemeindelöser den anspruchsberechtigten Landwirten zur Bewirtschaftung überlassen werden, weisen sie Begriffselemente des Verwaltungsvermögens auf, indem sie ebenfalls der Erfüllung öffentlicher Zwecke dienen. Soweit sie andererseits der Gemeinde einen Ertrag an Zinsen und Taxen oder bei Veräusserungen einen Verkaufserlös abwerfen, können sie auch dem Finanzvermögen zugerechnet werden. Wie weit das

Nutzungsvermögen dem Privatrechtsverkehr unterliegt, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern muss von Fall zu Fall aufgrund der besonderen Verhältnisse entschieden werden. Insbesondere mit Bezug auf den Wald gelten einschneidende öffentlichrechtliche Beschränkungen des Verfügungsrechtes der Gemeinde. Alpen, Weiden und Gemeindelöser unterliegen dem Rechtsverkehr nur insoweit, als ihre Veräusserung oder Verpfändung und anderweitige privatrechtliche Verfügungen darüber nicht die Erfüllung der öffentlichen Zwecke gefährden und insbesondere nicht den Grundsätzen einer guten Gemeindeverwaltung zuwiderlaufen (Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, 2.A., S 159 f.). Das Nutzungsvermögen der Gemeinde dient gemäss Art. 30 Abs. 1 GG nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse der Sicherstellung der Holzversorgung der Einwohner und der Weidebewirtschaftung durch die landwirtschaftlichen Betriebe. Das Nutzungsvermögen hat also einen gewissen Doppelcharakter, dient es doch sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Aufgrund dieser Charakteristika können die Gemeinden das Nutzungsvermögen im Rahmen der gesetzlichen Zwecke grundsätzlich sowohl öffentlichrechtlichen als auch privatrechtlichen Genossenschaften zur Nutzung und Bewirtschaftung überlassen. So oder anders hängt die Nutzungsberechtigung im Sinne von E. 4 mit Grund und Boden zusammen und weist insofern eine sachenrechtliche Komponente auf. Dieser Zusammenhang muss mit Blick auf kantonalprivatrechtliche Genossenschaften genügen, kann es doch nicht darum gehen, eine sachenrechtliche Grundlage im strikten Sinn des ZGB zu verlangen bzw. muss die Nutzungsberechtigung am Boden als solche betrachtet werden. Handelt es sich dabei um historische (sog. ehehafte) Rechte, wozu auch alte Weidnutzungsrechte gehören können, können sie als wohlerworbene Rechte eingestuft werden (vgl. Strub, Wohlerworbene Rechte, Insbesondere im Bereich des Elektrizitätsrechtes, Freiburg 2001, S. 85 f.) und stehen damit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Auch diesbezüglich kann von einer sachenrechtlichen Grundlage für die Nutzungsberechtigung einer Genossenschaft nach Art. 59 Abs. 3 ZGB bzw. der Art. 26 ff. EGzZGB gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht erforderlich, dass die zur Diskussion stehenden Alpgenossenschaften

Eigentümerinnen der von ihnen genutzten Alpen sind, um sie als kantonalprivatrechtliche Genossenschaften zu qualifizieren. b) In diesem Zusammenhang ist noch auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von Prizzi, Die privat-rechtlichen Korporationen nach dem Recht des Kantons Graubünden mit besonderer Berücksichtigung des Unterengadins, Zürich, 1998, S. 60 vorgetragene Argumentation einzugehen. In dieser Dissertation wird Art. 63 GG in der zwischen 1974 und 2000 geltenden Fassung als Schranke des öffentlichen kantonalen Rechtes für die Bildung privatrechtlicher Korporationen kantonalen Rechts nach Art. 26ff. EGzZGB gesehen. Nach dieser Bestimmung konnten durch Gemeindebeschluss öffentlich-rechtliche Genossenschaften der Nutzungsberechtigten zur Nutzung und Verwaltung bestimmter Arten des Nutzungsvermögens wie der Gemeindealpen gebildet werden. Prizzi, a.a.O., S. 60, folgert daraus, dass die Nutzung und Verwaltung von Gemeindeeigentum durch öffentlich-rechtliche Korporationen zwingend vorgesehen sei, was die Errichtungsfreiheit für Korporationen gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB im Kanton Graubünden so einschränke, dass die gemeinschaftliche Nutzung in privatrechtlicher Verbandsform nur dort möglich sei, wo Alpen mit der Ablösung der grundherrlichen Rechte ins Privateigentum dieser Wirtschaftsgemeinschaften übergegangen und woraus die privatrechtlichen kantonalen Korporationen hervorgegangen seien. Dieser Interpretation von Art. 63 GG kann nicht gefolgt werden. Die 1974 entstandene Bestimmung bezieht sich nicht auf bereits bestehende, sondern auf neu zu bildende Genossenschaften. Die zur Diskussion stehenden Alpgenossenschaften haben aber 1974 unbestritten bereits bestanden, sodass diese Bestimmung auf sie nicht anwendbar ist. Auch der von Prizzi, a.a.O., S. 69 f. vertretenen Auffassung, Art. 35 EGzZGB schliesse für Genossenschaften, die mit der Nutzung von Grund und Boden in Gemeindeeigentum, also auch der Gemeindealpen, zusammenhängen, stehe nur die öffentlichrechtliche Genossenschaft zur Verfügung, kann nicht gefolgt werden. Art. 35 EGzZGB bezieht sich auf Genossenschaften gemäss Art. 26ff EGzZGB. Dies zeigt schon die Gesetzessystematik, figuriert doch diese Bestimmungen unter dem Titel „lit. C. Allmendgenossenschaften und ähnliche

Körperschaften“. Art. 35 EGzZGB behält ganz einfach für solche – privatrechtliche - Genossenschaften, sofern sie eben (auch) öffentlichen Zwecken dienen, das öffentliche Recht und die Staatsaufsicht vor. c) Die Gemeinde behauptet nun, die Alpgenossenschaften hätten ihr Benützungsrecht an den ihnen zugewiesenen Alpen nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Weidgesetzes von 1986, erhalten. Dieses verwendet die Umschreibung "die Alpen werden den Alpgenossenschaften wie folgt zur Nutzung und Bewirtschaftung zugewiesen", was auf den ersten Blick die Ansicht der Gemeinde stützt. Indessen ist unbestritten, dass die Gründung der Genossenschaften ins 19. Jahrhundert fällt und die genauen Umstände der Gründung nicht nachgewiesen werden können. Zudem besagt die Verfassung der Gemeinde … von 1930, dass die Gemeinde Eigentümerin der Alpen sei und diese seit uralten Zeiten den verschiedenen Nachbarschaften zur Nutzniessung überlassen seien und es in dieser Beziehung vorläufig bei den diesfalls festgestellten Übungen bleibe. Im Kontext mit der Verfassungsbestimmung von 1930 ergibt sich somit klar, dass sowohl Art. 21 WG wie auch Art. 27 der Verfassung von 1930 auf überkommene Zustände verweisen bzw. diese beschreiben. Es gibt somit keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Nutzungsrecht der Genossenschaften originär aus einem rechtsetzenden Akt der Gemeinde ableiten lässt. Vielmehr weist sogar die Gemeinde auf eine seit uralten Zeiten den verschiedenen Nachbarschaften zustehende Nutzniessung an den Alpen hin. Die Nutzung der Alpen liegt weiter hauptsächlich im privaten Interesse der den Genossenschaften angehörenden Landwirte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass an der Alpbewirtschaftung auch öffentliche Interessen bestehen. So liegt es beispielsweise im öffentlichen Interesse, dass Alpen nicht verganden und überhaupt das Nutzungsvermögen der Gemeinde in gutem Zustand gehalten wird. Aus der oben erwähnten Interessentheorie lässt sich deshalb nichts zugunsten des öffentlichrechtlichen Charakters der Alpgenossenschaften entnehmen. Selbst aber, wenn man davon ausginge, die Nutzung der gemeindeeigenen Alpen erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse, ist festzuhalten, dass auch öffentliche Aufgaben in der Rechtsform privatrechtlicher Genossenschaften erfüllt werden können (BSK Baudenbacher, Art. 829 OR N 3). Nach der erwähnten Subordinationstheorie ist massgebend, ob die betreffende Genossenschaft mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattet ist. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Weiter bestehen keine Zwangsmitgliedschaft und keine Privilegierung der Genossenschaften bei den Abgaben. Die Gemeinde haftet nicht subsidiär für die Verbindlichkeiten der Genossenschaften. Art. 28 WG 1986 sieht vor, dass die Alpgenossenschaften sämtliche Kosten des Alpbetriebes und Kosten für die Erstellung von Gebäuden und deren Unterhalt sowie den Unterhalt an Anlagen, Alpweiden und Wirtschaftswegen tragen. Die Gemeinde ist gemäss WG lediglich zur Übernahme der Kosten für Erstellung und Unterhalt der Zufahrten zu den Hauptsässen und zur Leistung von Beiträgen an Alpsanierungen verpflichtet. Dies ist aber keine Haftungsbestimmung. Im Weiteren weisen verschiedene andere Gegebenheiten (Ausschlussmöglichkeit für Genossenschafter, Haftung der Genossenschafter, Anteil am Liquidationserlös etc.) auf die privatrechtliche Natur der Genossenschaften hin. Auf den ersten Blick dagegen sprechen einzig die Aufsichtsrechte, welche sich die Gemeinde im WG vorbehalten hat, so vor allem die Pflicht, die Genossenschaftsstatuten dem Gemeindevorstand zur Genehmigung vorzulegen. Art. 35 EGzZGB behält jedoch gerade für Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes, die (auch) öffentlichen Zwecken dienen, das öffentliche Recht und die Aufsicht des Staates vor. Da es sich bei den Alpen um Bestandteile des Nutzungsvermögens handelt, also um öffentliches Eigentum, dessen Bewirtschaftung und Nutzung nebst dem privaten Interesse der Nutzungsberechtigten auch im Interesse des Gemeinwesens liegt, muss dieses auch gewisse Aufsichtsfunktionen über die Genossenschaften ausüben, was aber deren privatrechtlichen Charakter nicht abträglich ist. Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass die Statuten der drei beschwerdeführenden Alpgenossenschaften in Art. 1 erwähnen, dass diese Genossenschaften solche im Sinne von Art. 40 (neu Art. 26) ff. des EGzZGB darstellten. Zwar ist es richtig, dass, wie in PVG 1972 Nr. 14 festgehalten, der Entscheid darüber, ob eine Körperschaft öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat, nicht aufgrund einer Bestimmung der Statuten, sondern lediglich aufgrund eines Gesamtbildes gefällt werden kann.

Indessen ist festzuhalten, dass der Gemeindevorstand die Statuten (nota bene nach Inkrafttreten des WG von 1986!) 1987 genehmigt und darauf hingewiesen hat, dass sie dem WG und den Normalstatuten entsprächen. Der Gemeindevorstand hat damit aber klar anerkannt, dass die Genossenschaften privatrechtlicher Natur sind. Dies war offenbar bis zur Ausarbeitung des neuen Gesetzes die gemeinsame Rechtsüberzeugung aller Beteiligten. 7. Eine gesamthafte Würdigung der Umstände ergibt somit, dass es sich bei den Alpgenossenschaften der Gemeinde um Korporationen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB, resp. Art. 26ff EGzZGB, also privat-rechtliche Korporationen, handelt. Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass unter dieser Voraussetzung die Zwangsauflösung der Genossenschaften und deren Fusionierung mit Übertragung des Vermögens auf eine neu gegründete öffentlichrechtliche Einheitsalpgenossenschaft gegen die Eigentumsgarantie verstossen. Das angefochtene Weidgesetz und in seinem Gefolge die Statuten der neuen Alpgenossenschaft erweisen sich somit als verfassungswidrig. Da sich zahlreiche Artikel im neuen Gesetz mit der Alpgenossenschaft beschäftigen, ist der ganze Erlass aufzuheben, um der Gemeinde und den anderen Beteiligten genügend Handlungsspielraum für die Erarbeitung einer neuen Lösung zu lassen. Bis dahin gilt die alte Ordnung weiter. In diesem Zusammenhang sind die Parteien immerhin noch auf Folgendes hinzuweisen: Als Eigentümerin des Nutzungsvermögens kann die Gemeinde zwar die bestehenden privatrechtlichen Genossenschaften nicht zwangsweise liquidieren. Dagegen ist sie analog zu den bei Sondernutzungskonzessionen geltenden Regeln grundsätzlich befugt, das mit den Genossenschaften bestehende Nutzungsverhältnis unter Beachtung angemessener Fristen und allenfalls gegen Entschädigung einseitig aufzulösen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Nutzungsvermögens als öffentliches Eigentum (vgl. PVG 2002 Nr. 44).

8. Sind die Verfassungsbeschwerden nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche die anwaltlich vertretenen Gegenparteien überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfassungsbeschwerden werden gutgeheissen und das angefochtene Weidgesetz der Gemeinde … vom 1. Juli 2005 sowie die Statuten der Weidund Alpgenossenschaft … aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 306.-zusammen Fr. 6'306.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde entschädigt die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit je Fr. 3'000.- - (insgesamt also Fr. 6'000.--). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 21. November 2006 gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (1P.349/2006).

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