V 05 3 1. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 17. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindeabstimmung 1. Mit einer Voranzeige im … und in der … vom 1. Juli 2005 gab der Gemeindevorstand … bekannt, dass am 22. Juli 2005 eine Gemeindeversammlung stattfinde. Unter anderem würden die Jahresrechnung und die Statuten des Feuerwehrstützpunktes … vorgelegt. Die Veröffentlichung in den …, dem Amtsblatt der Gemeinde unterblieb versehentlich und wurde in der Ausgabe vom 8. Juli 2005 nachgeholt. In den … vom 15. Juli 2005 erfolgte dann die Publikation der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 22. Juli 2005 samt Traktandenliste. Auch in der Ausgabe vom 22. Juli 2005 war die Einladung mit dem nämlichen Wortlaut nochmals abgedruckt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 beanstandeten … und …, die Publikation der Einladung zur Gemeindeversammlung sei verspätet erschienen. Dies widerspreche Art. 28 der Gemeindeverfassung, wonach die Einladung in der Regel 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu publizieren sei. Nur in dringlichen Fällen dürfte die Gemeindeversammlung bis spätestens 5 Tage vorher einberufen werden. Am 19. Juli 2005 zeigten … und … gemeinsam Interesse an der Parzelle Nr. 253 an und boten Fr. 50.-pro m2. Der Verkauf eines Teils dieser Parzelle bildete Gegenstand von Traktandum 9 der Gemeindeversammlung vom 22. Juli 2005. Die Familie Salzgeber hatte bereits am 18. April 2005 Interesse bekundet, ab der neben ihrer Liegenschaft in Solis befindlichen Parzelle Nr. 253 ca. 2'200 m2 Boden zu erwerben. Am 22. Juli 2005 fanden sich 20 Stimmberechtigte im Schulhaus … ein. Die Stimmberechtigten … und … waren nicht anwesend. Unter Traktandum 8 wurde die Stimmbürgerschaft über den Stand der Dinge in der Frage "Offenhaltung, Tonnagebegrenzung oder Schliessung der …"
orientiert. Unter Traktandum 9 wurden die Stimmbürger über die beiden Angebote für den Kauf eines Teilstückes ab der Parzelle Nr. 253 und die Abklärungen des Gemeindevorstandes orientiert. Mit 15:1 Stimme bei 3 Enthaltungen entschied die Versammlung, auf das Angebot … und … nicht weiter einzugehen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde beschlossen, den Grundstücksteil für Fr. 30'668.-- an Hanspeter Salzgeber junior zu veräussern. 2. Dagegen erhoben … und … am 10. August 2005 Stimmrechtsrekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Gemeindeversammlung mit vorgängiger fristgerechter Einladung und Publikation zu wiederholen. Der Beschluss über den Kaufvertrag mit … sei aufzuheben und der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Die Gemeindeversammlung sei korrekt über die Situation bei der … zu orientieren. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG beurteilt das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden, Kreisen und Bezirken, wobei bei Stimmrechtsrekursen gegen Erlasse nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden kann (vgl. VGE 449/98). Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 121 I 12 E. 5b/aa, 141 E. 3, 190 E. 3a; 123 I 100 E. 1b, 173; 124 I 57 E. 2a; 125 I 443 E. 2a). Gerügt werden kann dabei neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Werden - wie vorliegend - Mängel im Vorfeld einer Abstimmung gerügt, sind diese Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde, während die Abstimmung selber nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anordnung erscheint (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., S. 354; BGE 118 Ia 274 E. d). Findet die Abstimmung trotz hängigem Stimmrechtsrekurs statt, gilt der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung als sinngemäss gestellt (vgl. Kälin, a. a. O., S. 356). Stellt das Verwaltungsgericht demnach nach erfolgter Abstimmung Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint (vgl. VGU U 99 150). Vorliegend besteht dafür kein Anlass, weil entgegen der Ansicht der Rekurrenten das angefochtene Abstimmungsverfahren mit keinen Mängeln behaftet ist, wie im Folgenden darzulegen ist. 2. Art. 28 der Gemeindeverfassung … (GV) vom 11. Oktober 2002 lautet: "Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage vor Abhaltung der Gemeindeversammlung durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und durch Anschlag am Schwarzen Brett. Mit der Publikation sind die Traktanden bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 5 Tage herabgesetzt werden." Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Art. 28 Abs. 1 GV stellt die 14-tägige Frist als blosse Regel auf, von der abgewichen werden kann. Unterste Grenze, welche selbst in dringenden Fällen nicht unterschritten werden darf, sind fünf Tage gemäss Abs. 2 der Vorschrift. Es liegt daher im Ermessen des Gemeindevorstandes als die Gemeindeversammlung einberufendes Organ, die Einladung zur Gemeindeversammlung zwischen fünf und 14 Tagen vor dem Versammlungstermin zu publizieren. Diesen Vorgaben ist der
Gemeindevorstand vorliegend nachgekommen, wenn er die Einberufung der Gemeindeversammlung vom 22. Juli 2005 am 15. Juli 2005 im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde angekündigt hat. Der Rekurs ist in dieser Hinsicht unbegründet. 2. Die Rekurrenten beanstanden weiter, dass die Orientierung zur Situation bei der … nicht korrekt gewesen sei. Zu dieser Rüge ist unter Hinweis auf E. 1 festzuhalten, dass im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses keine Rügen erhoben werden können, die sich nicht auf die Ausübung der politischen Rechte als solchen beziehen. Die vorliegend kritisierte Orientierung bezog sich nicht auf ein Sachgeschäft, das der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorzulegen wäre, sondern stellte lediglich eine Information über ein vom Gemeindevorstand zu bearbeitendes Geschäft dar. Das Stimmrecht der Rekurrenten konnte diesbezüglich gar nicht verletzt werden, weil es bei dem fraglichen Traktandum eben nicht um eine Abstimmungsvorlage ging. Insoweit kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. 3. Schliesslich beantragen die Rekurrenten, den Beschluss über den Verkauf eines Teiles der Parzelle 253 aufzuheben und dieses Geschäft der Urnenabstimmung zu unterstellen. Auch auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. In der Gemeindeverfassung fungiert einzig die Gemeindeversammlung als Abstimmungsorgan; Urnenabstimmungen sind nicht vorgesehen. In materieller Hinsicht kann der Beschluss nicht Gegenstand eines Stimmrechtsrekurses sein, da damit eben nur Rügen wegen Verletzung des Stimmrechtes erhoben werden können. Solche bringen die Rekurrenten in diesem Zusammenhang nicht vor. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 1'326.-gehen zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … und … entschädigen die Gemeinde gesamthaft aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST).