V 04 3 3. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gesetz über Kur-, Sport- und Werbetaxen sowie Taxen für den öffentlichen Verkehr 1. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 31. Oktober 2003 verabschiedeten die Stimmbürger von … unter dem Traktandum 4 eine Revision des Gesetzes über Kur-, Sport- und Werbetaxen sowie Taxen für den öffentlichen Verkehr (Kurtaxengesetz). Betroffen von dieser Revision war unter anderem auch Art. 3 des Kurtaxengesetzes, welcher sich über die Befreiung von den erwähnten Taxen ausspricht. Gemäss lit. b waren nach der bisherigen Regelung Besucher von Personen, die der Kurtaxenpflicht nicht unterstellt sind, generell von der Abgabe befreit. Neu werden nurmehr Besucher privilegiert, die unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachten, die der Kurtaxenpflicht nicht unterstellt sind. 2. Am 17. November 2003 erhob … eine Verfassungsbeschwerde bei der Regierung, mit welcher er geltend machte, die neue Bestimmung bewirke eine rechtsungleiche Behandlung. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, da die getroffenen Unterscheidungen sachlich begründet seien. 4. Mit Beschluss vom 10. Juni 2004 überwies die Verwaltung die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei rechtsungleich, dass nur Personen, die unentgeltlich Gäste im eigenen Haushalt beherbergten, von den Kurtaxen ausgenommen seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. b) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist (BGE 99 Ia 128) beziehungsweise - in anderer Formulierung - wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt (BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I 134). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommene Differenzierung sachlich seien, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu einer rechtlichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen (BGE 100 Ia 328 f.). Es gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber gerade im Abgaberecht ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt, und sich in der Regel
im Abgaberecht aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (vgl. BGE 96 I 567). c) Vorliegend lässt sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung von unentgeltlich im eigenen Haushalt des Beherbergers und in einer separaten Wohnung übernachtenden Gästen allein schon deshalb rechtfertigen, weil bei letzteren die Gefahr von Missbrauch grösser ist als bei ersteren. Während nämlich davon ausgegangen werden kann, dass kaum jemand Gäste im eigenen Haushalt gegen Entgelt aufnimmt, ist bei separaten Ferienwohnungen das Umgekehrte die Regel. Für die Gemeinde entstünde daher ein viel höherer Kontrollaufwand, wenn sie bei den separaten Ferienwohnungen zwischen zahlenden und unentgeltlich beherbergten Gästen unterscheiden müsste. Dies gilt umso mehr, als Ausnahmen von der allgemeinen Kurtaxenpflicht der Gäste restriktiv zu handhaben sind, ansonsten andere Ungleichheiten geschaffen würden. So ist nicht einzusehen, weshalb ein Gast, der das Privileg hat, in einer separaten Wohnung unentgeltlich zu logieren, hinsichtlich der Kurtaxen besser gestellt werde sollte als der zahlende Gast, zumal beide die touristische Infrastruktur in gleicher Weise in Anspruch nehmen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, der die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 120.-zusammen Fr. 920.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.--.