Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. August 2026 mitgeteilt am 19. August 2026 Referenz SV2 26 32 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Familienausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Erlassgesuch
2 / 10 Sachverhalt A. Am 20. September 2013 meldete A._____, Jahrgang 1962, als Selbstständigerwerbender den Bezug von Familienzulagen für seine drei Kinder B._____, geb. _____ 2008, C._____, geb. _____ 2010, und D._____, geb. _____ 2013, mit Beginn ab 1. Januar 2013 an. Die Sozialversicherungsanstalt, Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Familienausgleichskasse), sprach mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 Kinderzulagen für B._____ ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2024, für C._____ ab 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2026 und für D._____ ab 1. März 2013 bis 31. März 2029 zu. B. Am 1. Juli 2024 wies die Familienausgleichskasse A._____ darauf hin, dass der Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter B._____ bald enden werde und zur Verlängerung eine Ausbildungsbestätigung einzureichen sei. C. Nachdem A._____ die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, verfügte die Familienausgleichskasse am 3. September 2024 die provisorische Einstellung der Auszahlung der Familienzulagen und kündigte die erneute Prüfung des Anspruchs an. Dies, nachdem sie gleichentags festgestellt hatte, dass die drei Kinder am 1. Juni 2015 in die Vereinigten Staaten weggezogen waren. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 teilte die Familienausgleichskasse A._____ mit, dass aufgrund der nicht vorhandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten kein Anspruch auf Familienzulagen bestehe, weshalb angesichts der Verjährungsfrist (recte: Verwirkungsfrist) von fünf Jahren die zu Unrecht bezogenen Familienzulagen ab 1. August 2019 bis 30. Juni 2024 im Gesamtbetrag von CHF 39'480.00 zurückzuerstatten seien. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 wies die Familienausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache ab. E. Die von A._____ gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 15. November 2024 auf und verpflichtete A._____, die Familienzulagen in der Höhe von CHF 38'160.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Am 15. November 2025 stellte A._____ bei der Familienausgleichskasse ein Erlassgesuch mit der Begründung, er sei beim Empfang der Leistungen gutgläubig gewesen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 wies die Familienausgleichskasse
3 / 10 das Gesuch aufgrund fehlenden guten Glaubens ab. Sie führte aus, die grosse Härte sei gegeben. Allerdings habe A._____ es trotz mehrfachem Hinweis auf die Meldepflicht in zahlreichen Verfügungen unterlassen, ihr mitzuteilen, dass die Kinder per 1. Juni 2015 in die Vereinigten Staaten gezogen seien. Damit habe er bei der Erfüllung der Meldepflicht nicht das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt angewendet. Die unrechtmässige Auszahlung sei daher auf ein grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen. G. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. April 2026 ab. H. Am 17. April 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2026 sowie den vollständigen Erlass der Forderung in der Höhe von CHF 38'160.00; unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. Für die benötigte anwaltliche Unterstützung machte er eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3’300.00 geltend. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Sozialversicherungsleistungen über die ganze Zeit ohne jegliche böse Absicht und stets gutgläubig bezogen. Er habe sich keine grobe Nachlässigkeit betreffend Meldepflichten zuschulden kommen lassen. So habe das Bevölkerungsamt E._____ die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden bzw. die AHV- Zweigstelle und damit auch die Familienausgleichskasse über die Abmeldung seiner drei Kinder per 31. Mai 2015 in die USA informiert oder es wäre von Amtes wegen verpflichtet gewesen, dies zu tun. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Bevölkerungsamt. Zudem seien das Einwohnerregister und damit alle Abmeldungen auf einer kantonalen Datenplattform abgelegt. Die Familienausgleichskasse hätte sich jederzeit dort informieren können und die Zahlungen einstellen können. Schliesslich hätte das Regionalgericht F._____ ihn wohl kaum dazu verpflichtet, die gesetzlichen Kinderzulagen an seine in den Vereinigten Staaten lebende Ex-Frau weiterzuleiten, wenn es nicht auch davon ausgegangen wäre, dass ihm dieser Anspruch zustehe. Es könne ihm als juristischem Laien nicht vorgeworfen werden, den erst jetzt von der Familienausgleichskasse festgestellten Rechtsmangel, d.h. das angebliche Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz, erkennen zu müssen.
4 / 10 I. Am 21. April 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb es keiner gerichtlichen Anordnung bedürfe. J. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2026 beantragte die Familienausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2026. Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es bestehe keine Rechtsgrundlage, die das Bevölkerungsamt E._____ ohne entsprechende Anfrage von Amtes wegen verpflichtet hätte, die SVA Graubünden bzw. die AHV-Zweigstelle und damit auch die Beschwerdegegnerin über die Abmeldung der drei Kinder des Beschwerdeführers per 31. Mai 2015 in die USA zu informieren. Sodann werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er vom Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz hätte wissen müssen. Allerdings hätte er wissen müssen, dass sein Familienzulagenanspruch mit dem Wegzug seiner Kinder ins Ausland dahinfallen könne. Es werde somit daran festgehalten, dass er bei der Erfüllung seiner Meldepflicht nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt angewendet habe und er seine Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe. K. Mit Replik vom 26. Mai 2026 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. L. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2026 an ihrer bisherigen Begründung fest und nahm Stellung zu den in der Replik enthaltenen Äusserungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2026, womit die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies (vgl. SVA-act. 67; act. B.1). Über Beschwerden gegen solche Entscheide entscheidet gemäss Art. 22 FamZG (SR 836.2) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat als Selbstständigerwerbender seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit er der Familienzulagenordnung dieses Kantons untersteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 FamZG). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des
5 / 10 angerufenen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. c VRG (BR 370.100) amtet das Obergericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht, wobei es über Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskasse entscheidet (vgl. Art. 22 Abs. 1 KFZG [BR 548.100]). Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden. Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Nicht umstritten ist, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Familienzulagen in der Höhe von CHF 38'160.00 zurückzuerstatten, rechtskräftig ist (vgl. act. A.1-A.4). Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Auszahlung gutgläubig empfangen hat, und dementsprechend, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des guten Glaubens zu Recht verneint hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Erlassvoraussetzung der grossen Härte vorliegend gegeben ist (vgl. SVA-act. 61 S. 2). 3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV [SR 830.11]). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des
6 / 10 Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf. Als Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, fällt auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2 und 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.2 m.w.H.). Für die Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist zu unterscheiden zwischen (einerseits) dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und (anderseits) der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2). 4. Unbestritten ist, dass die Kinder des Beschwerdeführers beim Bevölkerungsamt der Gemeinde E._____ korrekt per 31. Mai 2015 abgemeldet wurden und der Beschwerdeführer diesen Umstand der Beschwerdegegnerin nicht von sich aus gemeldet hat. Während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die amtlichen Stellen seien über den Wegzug informiert gewesen bzw. die Beschwerdegegnerin hätte sich über das kantonale Einwohnerregister diesbezüglich informieren können, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe, indem dieser nicht über die Abmeldung seiner drei Kinder per 31. Mai 2015 in die USA informiert habe. Nicht vorgeworfen wird ihm seitens der Beschwerdegegnerin, dass er das Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz hätte erkennen zu müssen. 5.1. Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Es gibt vorliegend keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Unter diesen Umständen
7 / 10 hängt der gute Glaube davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonst wie grobfahrlässiger Leistungsbezug vorliegt. 5.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Was die Mitwirkungspflichten betrifft, fällt u.a. insbesondere die Auskunftserteilung in Betracht (MEYER/EGLI, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl. 2024, Art. 28 Rz. 39). Im Sozialversicherungsrecht haben Meldepflichten eine grosse Bedeutung, denn eine Veränderung der Verhältnisse ist vom Versicherungsträger nur schwer zu erfassen (MEYER/EGLI, a.a.O., Art. 31 Rz. 3). Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine häufige Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann auch, wie gesagt, die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2, 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.2 m.w.H. und 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1). 5.3. In den Verfügungen über die Ausrichtung von Familienzulagen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht. Die Änderung des Wohnsitzes eines Kindes wird explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt. Verlangt wird eine umgehende Meldung. Ebenso wird darauf aufmerksam gemacht, dass zu viel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten sind (vgl. SVA-act. 2-7, 11-12 und 19). Aufgrund dieser Hinweise wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den Wegzug seiner Kinder umgehend zu melden. Dies hat er unbestrittenermassen nicht getan, womit von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen ist. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 m.w.H.).
8 / 10 6.2. Vorliegend musste der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Vermerke auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung des Wohnsitzes der Kinder unverzüglich gemeldet werden muss (vgl. vorstehend Erwägung 5.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Bevölkerungsamt der Gemeinde E._____ hätte die entsprechenden Stellen informiert, ist festzuhalten, dass dies einerseits nicht belegt ist und anderseits an seiner Meldepflicht nichts ändert. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer mindestens zumutbar gewesen, sich dessen mittels Nachfrage zu vergewissern. Sodann besteht zwischen dem Bevölkerungsamt und der SVA bzw. der Beschwerdegegnerin keine gegenseitige Informationspflicht. Ebenso wenig ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das kantonale Einwohnerregister regelmässig nach Veränderungen der Verhältnisse zu durchforsten, wäre dies doch mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden und schlicht nicht machbar. Im Übrigen würde auch dies den Beschwerdeführer nicht von seiner Meldepflicht entbinden. Auch aus dem Scheidungsurteil des Regionalgerichts F._____ vom 28. März 2017 (SVA-act. 46) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch das Scheidungsgericht nicht für die Beurteilung eines Anspruchs auf Familienzulagen zuständig. Dass dem Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit, der Gesundheitszustand oder Bildungsgrad gefehlt hätten, um seiner Meldepflicht nachzukommen, wird nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte. 6.3. Was den Beweisantrag des Beschwerdeführers (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Bevölkerungsamt der Gemeinde E._____) anbelangt, kann das Gericht darauf verzichten, wenn es anhand der vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtet. Da von einer solchen schriftlichen Auskunft nach dem Ausgeführten keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.3 m.H.). 6.4. Nach dem Gesagten liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, was rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Vorliegen des guten Glaubens zu Recht verneint. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2026 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
9 / 10 Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das FamZG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 8.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]