Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 23. Juli 2026 Referenz SV2 26 25 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Kursgesuch
2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1991, war zuletzt als Call Center-Agentin tätig. Am 31. März 2023 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. September 2023 an. B. Am 7. Mai 2025 ersuchte A._____ das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) um Zustimmung zum Besuch eines Kurses der IFJ Institut und Jungunternehmen AG mit dem Titel "Weg in die Selbständigkeit". Gemäss Angaben im Kursgesuch würde dieser Kurs am 9. Mai 2025 beginnen und die Kosten inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'459.20 betragen. C. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 wurde das Gesuch gutgeheissen und die Teilnahme am Kurs "Weg in die Selbständigkeit" im Zeitraum vom 9. Mai 2025 bis 8. August 2025 an maximal zwei Kurstagen bzw. maximal 16 Stunden bewilligt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit E-Mail vom 7. August 2025 ersuchte A._____ das KIGA – unter Beilage entsprechender Arztzeugnisse – um Verlängerung des Zeitraums zur Absolvierung des Kurses um eineinhalb Monate, da sie aufgrund eines Unfalls am 29. Juni 2025 mit Operation und Hospitalisation noch nicht sämtliche bewilligten Kursstunden habe absolvieren können. Das KIGA teilte am 13. August 2025 via E-Mail mit, die Anfrage sei pendent. Sobald die Arbeitslosenkasse den Monat Juli abgerechnet habe, könne die Anfrage weiterbearbeitet werden. E. Am 12. September 2025 teilte die Arbeitslosenkasse Unia A._____ mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. August 2025 geendet habe und ihr Taggeldanspruch bereits am 5. August 2025 ausgeschöpft gewesen sei. Daraufhin stellte A._____ am 22. Oktober 2025 ein entsprechendes Verlängerungsgesuch an die Arbeitslosenkasse Unia, nachdem sie vom KIGA bis dahin keine Rückmeldung erhalten hatte. Die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Unia informierte A._____ mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 darüber, dass ein Coaching nicht durch die Arbeitslosenkasse gewährt oder entschieden werde. F. Mit E-Mail vom 13. November 2025 wandte sich A._____ erneut an das KIGA betreffend Verlängerung des Absolvierungszeitraums für den bewilligten Kurs zur Förderung der Selbständigkeit. Das KIGA antwortete am folgenden Tag, eine Verlängerung der maximal zwei verfügten Kurstage bzw. maximal 16 Stunden sei nicht möglich. Zudem sei sie seit dem 31. August 2025 ausgesteuert, womit die Arbeitslosenversicherung nicht mehr zuständig sei.
3 / 9 G. Am 24. November 2025 erhob A._____ beim KIGA "Einsprache" bzw. stellte einen Antrag auf Prüfung/Eröffnung einer (neuen) Kursrahmenfrist. Das KIGA teilte A._____ mit E-Mail vom 9. Dezember 2025 mit, dass ihr Schreiben nicht als Einsprache behandelt werden könne, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Das Schreiben werde sinngemäss als neues Kursgesuch verstanden, welches jedoch nicht bewilligt werden könne, da der Taggeldanspruch ausgeschöpft sei und sie die Voraussetzungen für Bildungsmassnahmen ohne Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld nicht erfülle. Sollte A._____ eine anfechtbare Verfügung wünschen, solle sie ein offizielles Kursgesuch einreichen. H. Schliesslich gelangte A._____ am 16. Februar 2026 mit einem als Einsprache betitelten und unterzeichneten Schreiben an das KIGA und nahm dabei auf den Entscheid vom 14. Mai 2025 Bezug. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 trat das KIGA auf diese Einsprache nicht ein. I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der restlichen Kurstage. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie das KIGA rechtzeitig nach ihrer Spitalentlassung am 7. August 2025 mit Arztzeugnissen per E-Mail kontaktiert habe und um Verlängerung des Kursgesuchs aufgrund des Unfalls gebeten habe. Danach seien nur unzuverlässige Aussagen, Verweise an andere Stellen und kein finaler Entscheid betreffend ihre am 7. August 2025 gestellte Anfrage ergangen. Der negative Entscheid vom 23. Februar 2026 beruhe alsdann nicht auf dem vollständigen Sachverhalt. J. Am 21. April 2026 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vernehmlassung ein, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung datiere vom 14. Mai 2025. Die 30-tägige Einsprachefrist habe damit im Juni 2025 geendet, womit sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführerin, beginnend ab August 2025, zu spät erfolgt seien. Für den Fall, dass das Obergericht die Eingaben der Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2025 als Revisionsbegehren i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG interpretiere, sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dargestellt habe, weshalb sie die Coachings nicht vor ihrem Unfall vom 29. Juni 2025 in Anspruch genommen habe. Sodann habe der Zeitraum für die Inanspruchnahme der beiden Coachingtage nicht verlängert werden können, da der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin am 5. August 2025 ausgeschöpft gewesen sei.
4 / 9 K. Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 23. Februar 2026. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der restlichen Kurstage. Die gesamten Kurskosten für maximal zwei Kurstage bzw. maximal 16 Stunden beliefen sich auf CHF 3'459.20. Davon hatte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits mehrere Coaching- und Workshop-Termine bezogen, was den Streitwert reduziert. Da dieser ohnehin unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden gegeben. 3. Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die betitelte Einsprache vom 16. Februar 2026 nicht eingetreten ist.
5 / 9 4.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 4.2. Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). 4.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, 135 I 6 E. 2.1 und 130 V 177 E. 5.4.1). 4.4. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und
6 / 9 darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 5.1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Mai 2025 die Teilnahme am Kurs "Weg in die Selbständigkeit" im Zeitraum vom 9. Mai 2025 bis 8. August 2025 an maximal zwei Kurstagen bzw. maximal 16 Stunden bewilligt wurde (act. C.6). Bereits mit E-Mail vom 7. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals beim Beschwerdegegner einen Antrag um Verlängerung des Coachings um eineinhalb Monate, da sie aufgrund eines Unfalls am 29. Juni 2025 mit Operation und Hospitalisation noch nicht sämtliche bewilligten Kursstunden habe absolvieren können. Dabei reichte sie entsprechende Arztzeugnisse ein (act. C.7). Obwohl der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. August 2025 mitteilte, dass die Anfrage pendent sei und nach Abrechnung des Monats Juli durch die Arbeitslosenkasse weiterbearbeitet werden könne (act. C.8), unterliess es der Beschwerdegegner, diese Anfrage in der Folge zu behandeln. Erst als sich die Beschwerdeführerin am 13. November 2025 mit derselben Anfrage erneut an den Beschwerdegegner wandte, antwortete dieser, dass eine Verlängerung der maximal zwei verfügten Kurstage bzw. maximal 16 Stunden nicht möglich und sie seit dem 31. August 2025 ausgesteuert sei, womit die Arbeitslosenversicherung nicht mehr zuständig sei (act. C.10). Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. November 2025 Einsprache bzw. stellte wiederum einen Antrag auf Prüfung einer Kursrahmenfrist gemäss Art. 59 AVIG (act. C.11). In der Folge teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Dezember 2025 mit, dass ihr Schreiben keine Einsprache darstelle. Die Einsprachefrist sei bereits abgelaufen, weshalb die E-Mail nicht als solche behandelt werden könne. Das Schreiben werde somit sinngemäss als neues Kursgesuch verstanden. Dieses könne jedoch nicht bewilligt werden, da der Taggeldanspruch ausgeschöpft sei und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Bildungsmassnahmen ohne Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld nicht erfülle. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, ein offizielles Kursgesuch einzureichen, falls die Mitteilung in Form einer anfechtbaren Verfügung gewünscht werde (act. C.11). Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin mit dem Titel "Einsprache gegen die Mailantworten seitens KIGA AAM gestützt auf den Entscheid vom 14. Mai 2025" wiederum an den Beschwerde-
7 / 9 gegner (act. B.2). Dieser nahm die Eingabe nun (doch) als Einsprache entgegen (vgl. act. B.1). 5.2. Aus den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2025 ist ihr Wille klar erkennbar, dass sie einen Anspruch auf die noch nicht absolvierten bewilligten Kursstunden geltend machen wollte. Dies war offenbar auch dem Beschwerdegegner bewusst, was sich aus seiner E-Mail vom 9. Dezember 2025 ergibt. Soweit er in dieser E-Mail auf die Einreichung eines offiziellen Kursgesuches hinweist, erweist sich dieses Verhalten nach den diversen Anfragen der Beschwerdeführerin, welche teils unbehandelt geblieben sind, als überspitzt formalistisch. Ebenfalls lässt sich aus der vorstehend genannten Korrespondenz sinngemäss ableiten, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Verfügung betreffend ihre Anfrage verlangte. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdegegner die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2026 nicht als Einsprache entgegennehmen dürfen, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine anfechtbare Verfügung bestand. Dass der Beschwerdegegner das besagte Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2025 behandelte, ist schlicht nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 der Kurs bewilligt (act. C.6) und somit ihrem Gesuch entsprochen worden war. Folglich hatte sie kein Rechtsschutzinteresse, diese Verfügung anzufechten. 5.3. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdegegner die Eingaben der Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2025 als neues Kursgesuch entgegennehmen und behandeln müssen. Dies hat er nicht getan, was zum vorliegenden Nichteintretensentscheid führte, welcher nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Erlass einer anfechtbaren Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dabei hat der Beschwerdegegner insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Entscheid vom 14. Mai 2025 die Teilnahme am Kurs "Weg in die Selbständigkeit" im Zeitraum vom 9. Mai 2025 bis zum 8. August 2025 an maximal zwei Kurstagen bzw. maximal 16 Stunden bewilligt wurde, die Beschwerdeführerin bis zum 9. August 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war und deshalb noch nicht sämtliche bewilligten Kurstage / -stunden absolvieren konnte. Sie stellte während noch laufender Kursrahmenfrist am 7. August 2025 erstmals den entsprechenden Antrag und am 8. August 2025 bestätigte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin damals noch eine gültige Rahmenfrist bis zum 31. August 2025 bzw. noch 12.7 Resttaggelder hatte. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet und daher gutzuheissen sowie der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2026 aufzuheben. Die Angelegenheit
8 / 9 ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist aufgrund des Gesagten (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) nicht näher einzugehen. 7.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdegegners weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG).
9 / 9 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2026 aufgehoben und die Angelegenheit an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid (Verfügung) zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]