Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.02.2026 SV2 2025 17

4. Februar 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,569 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. Februar 2026 mitgeteilt am 6. Februar 2026 Referenz SV2 25 17 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Zanolari Hasse, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Gegenstand Versicherungsleistungen nach UVG

2 / 17 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1976, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der C._____ als Geschäftsführer in einem 60 % Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Dezember 2023 rutschte A._____ am 8. Dezember 2023 auf eisiger Strasse aus und zog sich dabei eine Verletzung am rechten Knie zu. Die B._____ erbrachte die vorübergehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen. B. Aufgrund belastungsabhängiger Kniebeschwerden erfolgte am 19. Dezember 2023 die Erstbehandlung im D._____ bei Dr. med. E._____, Chefarzt-Stellvertreter Orthopädie und Sportmedizin, der eine Kniedistorsion rechts infolge Unfall vom 8. Dezember 2023 bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Plicaresektion vom 25. Mai 2011 diagnostizierte. Nach anfänglicher Besserung kam es am 6. Januar 2024 zur Schmerzexazerbation mit Streckdefizit. Der behandelnde Orthopäde befundete gestützt auf eine MRI- Untersuchung vom 8. Januar 2024 einen nach medial in der Notch eingeschlagenen Korbhenkelriss des Innenmeniskus, vom Vorderhorn bis zur posterioren Meniskuswurzel reichend. Es erfolgte am 11. Januar 2024 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit subtotaler Resektion des Innenmeniskus sowie eine Resektion einer Plica medio-/infrapatellaris und eine ausgiebige Lavage des Gelenks. C. Mit formlosem Schreiben vom 5. Februar 2024 teilte die B._____ ihre Leistungseinstellung per 6. Januar 2024 unter Übernahme der MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2024 als Abklärungskosten mit. Sie stellte dabei auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. F._____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 30. Januar 2024 ab. Nach dessen Beurteilung sei der Status quo ante vel sine per 6. Januar 2024, spätestens per 8. Januar 2024, erreicht und die geltend gemachten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2023. Der Meniskusschaden sei als degenerativ und der operative Eingriff vom 11. Januar 2024 als unfallfremd zu klassifizieren, denn es liege weder ein Dauerschaden noch eine richtunggebende Verschlechterung vor, sondern maximal eine vorübergehenden Verschlimmerung. Die Kosten für die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2024 seien im Sinn von Abklärungskosten noch zu übernehmen.

3 / 17 D. In der Folge widersprach der behandelnde Orthopäde Dr. med. E._____ in einer an die B._____ adressierte Stellungnahme vom 15. März 2024 der Schlussfolgerung des beratenden Arztes. E. Diese Stellungnahme legte die B._____ ihrem beratenden Arzt Dr. med. F._____ vor, der in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2. April 2024 an der bisherigen Beurteilung festhielt. Am 3. April 2024 formulierte A._____ gegenüber der B._____ seine Einwände gegen die formlos erfolgte Leistungseinstellung. F. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die B._____ vollumfänglich an ihrer Ablehnung vom 5. Februar 2024 fest und verfügte die Einstellung sämtlicher Leistungen infolge Erreichens des Status quo sine per 6. Januar 2024, unter Übernahme der Kosten für die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2024 im Sinne von Abklärungskosten. G. Am 1. Mai 2024 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2024. Er beantragte sinngemäss die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, namentlich die Ausrichtung der Behandlungskosten, über den 6. Januar 2024 bzw. 8. Januar 2024 hinaus. H. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 wies die B._____ die Einsprache ab. I. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 8. Januar 2024 auszurichten, eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Begründend führte er im Wesentlichen an, die Einschätzung des fachlich qualifizierteren Orthopäden Dr. med. E._____ vom 15. März 2024 erwecke mindestens geringe Zweifel an den Einschätzungen des beratenden Allgemeinmediziners Dr. med. F._____, und er stellte die Einreichung einer detaillierteren Einschätzung des behandelnden Orthopäden in Aussicht. J. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids und vertiefte ihre darin gemachten Ausführungen anhand der

4 / 17 beschwerdeführerischen Vorbringen. Sie kam zum Schluss, dass die Beurteilungen des beratenden Dr. med. F._____ deutlich differenzierter, ausführlicher begründet und umfassender ausgefallen seien als die einseitige, kurze Ausführung des behandelnden Dr. med. E._____, weshalb letztere keine auch nur geringen Zweifel an ersterer zu begründen vermögen würden. Den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F._____ käme voller Beweiswert zu, so dass der Status quo sine vel ante am 6. Januar 2024 erreicht worden sei. K. Der Beschwerdeführer reichte anstelle einer anwaltlich verfassten Replik am 16. Juni 2025 eine persönliche Stellungnahme, datierend vom 15. Juni 2025, ein, worin er seinen Standpunkt vertiefte und mitteilte, dass eine ausführlichere Stellungnahme von Dr. med. E._____ nicht erhältlich gewesen sei. L. In ihrer Duplik vom 25. Juni 2025 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihrer Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen und erneuerte ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 (act. B.2 [= UV-act. 46; in der Folge nicht mehr zitiert]). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Beschwerdegegnerin seine Einsprache abwies, ist er von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 sowie Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

5 / 17 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 6. Januar 2024 resp. 8. Januar 2024 ihre Leistungen aufgrund weggefallener Unfallkausalität eingestellt hat. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind unbestritten. Mit anderen Worten wird der Unfall selbst nicht bestritten; umstritten ist vielmehr das Erreichen des Status quo sine der unfallbedingten Folgen. 3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat er Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig i.S.v. Art. 6 ATSG ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr resp. ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2, 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). 3.3. Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bereits dann gegeben ist, wenn der Unfall nur eine Teilursache eines Gesundheitsschadens bildet, hat der Unfallversicherer dort, wo durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, so lange Leistungen zu erbringen, bis der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

6 / 17 entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.3, 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGE 150 V 188 E. 4.2, 147 V 161 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.3, 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.4, 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). 3.4. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine richtunggebende Verschlimmerung (Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2 und 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1 und 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2). Wird hingegen durch einen Unfall ein

7 / 17 klinisch stummer krankhafter Vorzustand aktiviert, wäre aber zu dessen Aktivierung nicht unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen, so spricht das Bundesgericht von einer blossen Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitszustands, die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4). Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. In diesem Sinne, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene, kommt einem Ereignis der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.2 m.w.H.). 4. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2, 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2). 4.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). 4.2. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die

8 / 17 Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2). 4.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2 und 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.2). 4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1, 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.2, 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2, 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 und 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

9 / 17 Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3.2. Gemäss Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.3 und 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.3, 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 4). 4.3.3. Reine Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1, 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3). 4.3.4. Im Übrigen ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4, 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

10 / 17 5. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen vor: 5.1. Gemäss Schadenmeldung vom 19. Dezember 2023 zog sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 beim Ausrutschen auf eisiger Strasse eine Quetschung am rechten Knie zu (UV-act. 3). 5.2. Laut medizinischem Bericht vom 21. Dezember 2023 des erstbehandelnden Arztes Dr. med. E._____, Chefarzt-Stellvertreter Orthopädie und Sportmedizin, D._____, wurde anlässlich der Erstbehandlung vom 19. Dezember 2023 die Diagnose einer Kniedistorsion rechts infolge Unfalls vom 8. Dezember 2023 bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Plicaresektion vom 25. Mai 2011 gestellt. Zum Unfallmechanismus wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf dem Eis ausgerutscht und direkt im innenseitigen Kniebereich auf dem Boden aufgeschlagen. Die anfänglichen starken Schmerzen seien besser geworden, jedoch bestehe noch ein schmerzbedingtes Streckdefizit. Der behandelnde Arzt befundete unter anderem ein rechtshinkendes Gangbild. Inspektorisch zeigten sich keine Rötung, keine Entzündungszeichen, keine Schwellung oder Ergussbildung. Der Bewegungsumfang des rechten Kniegelenks sei passiv frei bei erheblicher Abwehrspannung bei vollständiger Streckung, stabiler Seiten- und Kreuzbandführung und Druckdolenz im medialen Schienbeinkopfbereich. Die Meniskuszeichen seien negativ. Ein gleichentags erstelltes Röntgen des Knies rechts ap stehend, lateral und Patella axial zeige keine Zeichen für eine frische knöcherne Verletzung, einen altersentsprechend gut erhaltenen Gelenkspalt mit etwas vermehrter subchondraler Sklerosierung im medialen Schienbeinplateaubereich, zentriert geführt der Kniescheibe (UV-act. 5). 5.3. Gestützt auf das MRI des rechten Knies vom 8. Januar 2024 befundete der Radiologe Dr. med. G._____, Oberarzt H._____, im medialen Kompartiment einen nach medial in die Notch eingeschlagenen Korbhenkelriss des Innenmeniskus, vom Vorderhorn bis zur posterioren Meniskuswurzel reichend, im lateralen Kompartiment eine Zerrung der anteromedialen Gelenkkapsel, aber keine weitere Binnenläsion (UV-act. 10). 5.4. Dem medizinischen Bericht vom 11. Januar 2024 von Dr. med. E._____ zufolge sei es am 6. Januar 2024 nach Binden der Schnürsenkel zur erheblichen Schmerzzunahme mit Streckdefizit im rechten Kniegelenk gekommen. Der behandelnde Orthopäde befundete eine geringe Ergussbildung und ein Streckdefizit von ca. 10° sowie einen Druckschmerz am medialen Gelenkspalt. Als Diagnose stellte er einen Innenmeniskus-Korbhenkelriss rechts in Folge

11 / 17 Kniedistorsion vom 8. Dezember 2023 bei Status nach Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Plicaresektion vom 25. Mai 2011 fest (UV-act. 15). Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E._____ vom 11. Januar 2024 wurde aufgrund der Diagnose eines Innenmeniskuskorbhenkelrisses und Schelf- Syndroms im Bereich des rechten Kniegelenks eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus subtotal Resektion, Plica medio- sowie infrapatellaris Resektion und ausgiebiger Lavage des Gelenks durchgeführt (UVact. 11). 5.5. Der behandelnde Orthopäde attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Dezember 2023 bis zum 26. Januar 2024 (UV-act. 4 und 7). Der Hausarzt Dr. med. I._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 4. Februar 2024 fest (UV-act. 20). 5.6. Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin für die Einstellung ihrer Leistungspflicht auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. F._____ vom 30. Januar 2024 (UV-act. 21) und 2. April 2024 (UV-act. 34). 5.6.1. In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt Dr. med. F._____ fest, dass der Nachweis eines Meniskusschadens nach einem Trauma kein Beweis für eine traumatische Ursache des Meniskusrisses sei. Isolierte Meniskusrisse seien selten und meist handle es sich um eine Kombinationsverletzung, da der Meniskus funktionell lediglich eine untergeordnete Rolle im Knie spiele. Das Knie werde vor allem durch den Kapselbandapparat und die gelenküberbrückende Muskulatur geführt. Deswegen würden bei Distorsionen zuerst kapsuloligamentäre muskuläre Strukturen verletzt, bevor der Meniskus beschädigt werde. Isolierte Meniskusrisse bedürften eines sogenannten Drehsturzmechanismus. Darunter sei ein Ereignis zu verstehen, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fest fixiertem Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne. Beim Versicherten fehle die Fixation der beiden Gelenkpartner. So sei der Versicherte auf der Strasse ausgerutscht, womit keine Fussfixation als notwendige Voraussetzung für einen Drehsturz resultieren könne. Es liege kein geeigneter Ereignismechanismus vor, um den Meniskus isoliert zu verletzen. Es werde zwar eine Zerrung der anterolateralen Gelenkkapsel diagnostiziert, jedoch fehle eine Rissbildung oder Zerreissung dieser Struktur. Ebenfalls spreche die MRI-Untersuchung gegen einen traumatischen Riss (Hinweis auf LUDOLPH, Der Unfallmann – Ärztliche Begutachtung in den verschiedenen Rechtsgebieten, 14. Aufl. 2022), da sich keine traumaspezifischen Befunde bzw. Begleitverletzungen zeigten. Wenn jedoch traumaspezifische Befunde fehlten, dann

12 / 17 müsste zwingend als Beweis für eine relevante Krafteinwirkung ein Bone Bruise vorliegen, was aber vorliegend ebenfalls nicht der Fall sei. Auch intraoperativ läge keine Begleitverletzung vor, auch kein traumatischer Befund. Schliesslich sei auf den fehlenden vollständigen Funktionsverlust des Kniegelenks hinzuweisen. Erst am 6. Januar 2024 sei es zur Schmerzexazerbation gekommen. Die nachgewiesenen Plicas sowie der Korbhenkelriss seien als unfallfremd zu klassifizieren. Da der Meniskusschaden als degenerativ klassifiziert werden müsse, könne kein Dauerschaden oder keine richtunggebende Verschlimmerung angenommen werden. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden, wobei der Status quo sine vel ante am 6. Januar 2024 erreicht gewesen sei, bei Übernahme der Kosten der MRI-Abklärung vom 8. Januar 2024 (UV-act. 21 S. 2 f.). 5.6.2. Mit Schreiben vom 15. März 2024 hielt der behandelnde Orthopäde Dr. med. E._____ fest, dass der sich am 8. Dezember 2023 ereignete Unfall sicherlich ursächlich für das Entstehen des Korbhenkelrisses gewesen sei. Primär sei er jedoch nicht luxiert und deswegen für den Beschwerdeführer einigermassen erträglich gewesen sei und somit habe er konservativ behandelt werden können. Jedoch sei es am 6. Januar 2024 zur Luxation und Einklemmung mit Verschlechterung der klinischen Symptomatik gekommen, wodurch im Gefolge erst eine MRT-Untersuchung vorgenommen worden sei, die dann diese Situation bestätigt habe. Die Indikation zur operativen Intervention sei ausschliesslich durch das schmerzhafte Streckdefizit aufgrund der eingeklemmten Korbhenkelrisssituation und nicht aufgrund eines degenerativen Meniskusschadens erfolgt (UV-act. 29). 5.6.3. In seiner zweiten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2. April 2024 ging Dr. med. F._____ auf die Einschätzung von Dr. med. E._____ ein und legte erneut unter Bezugnahme auf die einschlägige (versicherungs)medizinische Fachliteratur (LUDOLPH, a.a.O., S. 564-571) dar, dass dessen Einschätzung nicht zutreffe und sich eine Vielzahl von Meniskusrissen allmählich entwickeln und symptomatisch würden. Sie könnten aber auch mit einem sofortigen Funktionsverlust einhergehen, wenn es zu einer Einklemmungssituation komme. Die Einklemmungs-situation sei aber nicht eine Unfallfolge, sondern eine Folge der degenerativen Korbhenkelrissbildung. Voraussetzung für die Einklemmung ist gemäss Dr. med. F._____ der degenerative Meniskusriss, deshalb sei auch der operative Eingriff als degenerativ bedingt zu klassifizieren und der Status quo sine vor der Operation festzusetzen. Es sei an der bisherigen Beurteilung festzuhalten (UV-act. 34).

13 / 17 6.1. Dr. med. F._____ geht in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Januar 2024 (UV-act. 21) von der einhelligen medizinischen Theorie aus, wonach isolierte Meniskusläsionen ohne das Vorliegen eines Drehsturzes äusserst selten sind (vgl. nebst LUDOLPH, a.a.O., S. 566, auch HEMPFLING, KRENN, Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Bd. 2 2016, S. 50 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3). Dass ein solcher Drehsturz vorliegend nicht gegeben ist, ist unbestritten. Insofern erscheint der Verweis auf die medizinische Theorie in diesem Punkt als gerechtfertigt. Weiter führt der beratende Arzt aus, dass die MRI-Untersuchung gegen einen traumatischen Riss spräche und verweist in diesem Punkt auf die medizinische Theorie, wonach als Beweis für einen traumatischen Meniskusriss entsprechende traumaspezifische Befunde oder Begleitverletzungen vorliegen müssten. Wenn diese jedoch fehlen würden, dann müsste zwingend als Beweis für eine relevante Krafteinwirkung ein Bone Bruise vorliegen, was jedoch nicht der Fall sei. Es werde zwar zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch fehle der vollständige Funktionsverlust. Erst am 6. Januar 2024 sei es zur Schmerzexazerbation gekommen. In seiner ersten Einschätzung äussert sich der beratende Arzt zwar zur radiologisch befundeten Zerrung der anterolateralen [recte: anteromedialen] Gelenkkapsel, jedoch nicht zum ebenso radiologisch befundeten intraartikulären Erguss sowie zur Flüssigkeit in der Bursa praepatellaris DD Bursitis (vgl. UV-act. 10), was medizinisch (noch) nicht abgeklärt ist. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2024 (UV-act. 34) geht der beratende Arzt sodann auf die Vorbringen des behandelnden Orthopäden vom 15. März 2024 (UV-act. 29) ein und hält fest, dass das Vorliegen eines Korbhenkelrisses unbestritten sei. Bestritten sei jedoch die Ursache dieses Meniskusrisses. Mit einem allgemeinen Verweis auf Erfahrungstatsachen zu Kniegelenksgesunden schliesst der beratende Arzt, dass der vorliegende Korbhenkelriss als degenerativ zu klassifizieren ist. Dieser Punkt vermag nicht restlos zu überzeugen. Zur Herleitung eines aus seiner Sicht rein degenerativen Schadens stützt sich der beratende Arzt vorwiegend auf die medizinische Theorie ab. Dazu ist der Beschwerdegegnerin, welche bezüglich der fachlichen Qualifikation ihres beratenden Arztes Dr. med. F._____ unbesehen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Kreisärzten der Suva verweist (vgl. act. A.2 Ziff. 2.2 Rz. 25 und act. A.4 Ziff. 1 Rz. 7), entgegenzuhalten, dass sich diese Rechtsprechung ausschliesslich auf die Versicherungsmediziner der Suva bezieht. Diese verfügen praxisgemäss unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel aufgrund ihrer Funktion und beruflichen Stellung im Bereich der Unfallmedizin über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt ohne

14 / 17 Berücksichtigung der konkreten fachlichen Schlussfolgerungen im Einzelfall nicht für jeden beratenden (Fach-)Arzt. Dr. med. F._____ setzt sich nicht mit der von Dr. med. E._____ aufgeworfenen Möglichkeit auseinander, dass das Entstehen des vorliegend unbestrittenen Korbhenkelrisses, der vom Vorderhorn bis zur posterioren Meniskuswurzel reicht, „sicherlich ursächlich“ auf den Unfall vom 8. Dezember 2023 zurückgehe, aber ursprünglich nicht luxiert gewesen sei (vgl. UV-act. 29). Dieser konkrete Umstand des Einzelfalls wird – vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers – seitens des beratenden Arztes fachlich nicht umfassend gewürdigt. Laut der Fachliteratur wird der Korbhenkelriss als besondere Form des Meniskusrisses resp. als Längsriss bezeichnet und ist meistens einer traumatischen Ursache zuzuordnen (vgl. statt vieler ESSKA [European Society of Sports Traumatology, Knee Surgery, Arthroscopy] Meniscus Consensus Project, abrufbar auf www.esska.org>Initiatives>Consensus Project, abgerufen am 8. Januar 2026). Diesbezüglich fehlen in den Akten die entsprechenden fachärztlich medizinischen Abklärungen. Zudem fehlt eine (versicherungsmedizinisch) rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der vorliegende Korbhenkelriss zumindest teilursächlich in Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht und, falls ja, wann der Status quo sine erreicht gewesen wäre. 6.2. Rechtsprechungsgemäss sind bei beratenden Ärztinnen und Ärzten, welche vorhandene Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, ohne dass sie selber solche erheben, die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 4.2). Konkret liegt eine Verletzung des Bewegungsapparats vor, weshalb die fachärztlichen Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. med. E._____, die von keinem anderen Orthopäden weder fachärztlich bejaht noch infrage gestellt worden sind, im Vergleich zu den mehrheitlich theoretischen, rein aktenbasierten Abhandlungen des Allgemeinmediziners Dr. med. F._____ ein zusätzliches Gewicht haben. Es ist dem Beschwerdeführer somit beizupflichten, dass die Einschätzung des behandelnden Orthopäden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____ zu begründen vermag. Aufgrund der unterschiedlichen fachlichen und unfallmedizinischen Ansichten lässt sich somit nicht feststellen, ob der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 6. Januar 2024 eingetreten ist bzw. ob die Folgen des Unfalls für die ab diesem Zeitpunkt hinaus persistierenden Kniebeschwerden nicht zumindest teilursächlich waren. Nicht zweifelsfrei zu beantworten ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Frage, ob die Arthroskopie vom 11. Januar 2024 ohne den erlittenen Unfall zur gleichen Zeit notwendig geworden wäre. Denn eine schadensauslösende traumatische

15 / 17 Einwirkung wirkt sich selbst dann leistungsbegründend aus, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Somit wurde der Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten (noch) nicht erbracht und der Sachverhalt ist (noch) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 7. Schlussfolgernd bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beiden versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr. med. F._____ vom 30. Januar 2024 (UV-act. 21) und 2. April 2024 (UV-act. 34). Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht, insbesondere zur Frage der Teilursächlichkeit, sind weitere medizinische Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes angezeigt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Beschwerdegegnerin wird mit einem versicherungsexternen Gutachten abzuklären haben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt in Bezug auf die seit dem Unfall vom 8. Dezember 2023 bestehenden Beschwerden im rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine eingetreten ist. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen nach Art. 43 ATSG ergänzt. Sie wird im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein unabhängiges, zumindest orthopädisches Gutachten bei einem Spezialisten oder einer Spezialistin auf dem Fachgebiet der Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie des Bewegungsapparats einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). 9.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor.

16 / 17 Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.1. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Reicht eine Partei zu Beginn des Verfahrens keine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HV), beträgt der Stundenansatz praxisgemäss CHF 240.00 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 83 vom 20. August 2024 E. 14.2.2 mit Hinweis). 9.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Honorarnote, datierend vom 30. Juni 2025 (act. G.5), über CHF 2'672.25 (8 Stunden à CHF 300.00, entsprechend CHF 2'400.00, zzgl. CHF 72.00 Auslagen und 8.1 % MWST) ein. Der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Mangels Vorlage einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz auf CHF 240.00 zu kürzen (vgl. Erwägung 9.2.1 hiervor). Entsprechend resultiert ein reduziertes Honorar in Höhe von CHF 2'137.80 (Aufwand Anwalt von 8.00 h à CHF 240.00 [CHF 1'920.00] zzgl. Spesenpauschale von 3 % [CHF 57.60] und 8.1% MWST [CHF 160.20]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit an die B._____ AG zur Einholung eines unabhängigen, zumindest orthopädischen Gutachtens bei einem Spezialisten oder einer Spezialistin auf dem Fachgebiet der Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie des Bewegungsapparats und zu neuem Entscheid über die versicherungsrechtlichen Ansprüche gemäss UVG zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die B._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'137.80 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

SV2 2025 17 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.02.2026 SV2 2025 17 — Swissrulings