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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.05.2026 SV1 2026 10

18. Mai 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,871 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz SV1 26 10 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren 1970, wurde im Verfahren betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesem Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 2'643.30 angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des geleisteten Betrags des Kantons Graubünden darzulegen, gingen die angeforderten Unterlagen nach einem weiteren Schriftenverkehr mit ihrem Ehemann ein. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 2'643.30 in monatlichen Raten von CHF 441.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass Letztere durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im monatlichen Betrag von CHF 441.00 gewährt, wobei die erste Rate per 28. Februar 2026 zur Zahlung fällig werde. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehemann, am 19. Januar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Einkommen nicht über dem Existenzminimum liege. Der Nettolohn sei zu hoch angerechnet worden. Zudem habe sie kein weiteres Einkommen. Auch zahle sie das von ihrem Ehemann gewährte Darlehen während zwei Jahren zurück. Sodann decke der angerechnete Betrag von CHF 110.00 die Auslagen nur zu einem kleinen Teil ab. Ferner müsse sie ihrer Schwester Geld zurückzahlen, das sie von ihr nach der Ausweisung aus der Schweiz erhalten habe. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2026 liess die Vorsitzende den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund des unter den Eheleuten bestehenden speziellen Vertrauensverhältnisses als Vertreter zu und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung.

3 / 13 F. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2026 (Datum Poststempel) eine Replik ein und vertiefte ihren Standpunkt. H. Am 30. April 2026 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unverändertem Rechtsbegehren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2026 (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des unstreitig unter CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichtsund Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'643.30 in monatlichen Raten von CHF 441.00 verpflichtet wurde. Die Höhe dieses vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit Letztere am Streitgegenstand vorbeizielende Ausführungen macht, namentlich zum Scheidungsverfahren, sind diese von vornherein nicht zu hören. 3.1. Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden

4 / 13 der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Praxisgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1).

5 / 13 3.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 3.3. Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2026 [act. B.1 S. 1 f.] und eingereichte Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren [KSTVact. 1 ff.]). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken, oder ist kein solches vorhanden, so ist eine

6 / 13 Notbedarfs- bzw. Existenzminimumberechnung durchzuführen. Mangels Details zum in der Steuererklärung 2024 ausgewiesenen Vermögen von über CHF 120'000.00 (vgl. KSTV-act. 1; siehe auch Veranlagungsverfügung vom 15. April 2025 [act. B.3]) nahm die Beschwerdegegnerin eine solche Berechnung vor (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2026 [act. A.2 S. 4 f.]; Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rückerstattung unentgeltlicher Rechtspflege vom 19. Dezember 2025 [nachfolgend: Existenzminimumberechnung; act. B.2], wonach ein negativer Vermögens-Saldo ausgewiesen wurde). Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 441.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4 1, 135 I 221 E. 5.1 und 124 I 2 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 8.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des ehemaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: <https://www.justiz-gr.ch/gerichte/obergericht/dokumentation/kreisschreiben/>, besucht am 18. Mai 2026; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 6 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.3, U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3 und U 20 97 vom 21. September 2021 E. 5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete

7 / 13 zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. 4. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und der angefochtenen Rückerstattungsverfügung zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 wurden monatliche Auslagen von CHF 4'605.00 angerechnet. Der Beschwerdeführerin wurde dabei die Hälfte des pauschalen Grundbetrags (für Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.) für verheiratete Personen in der Höhe von CHF 850.00 (Basisbetrag von CHF 1'700.00 : 2) sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 170.00) zum Grundbetrag gewährt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Im Weiteren wurden Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge von CHF 1'826.00, die Hälfte der Mietkosten in der Höhe von CHF 760.00, Krankenkassenkosten von CHF 401.00, Berufsauslagen für Fahrkosten (privates Fahrzeug) von CHF 288.00 sowie für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 und einen Betrag von CHF 110.00 für diverse Auslagen (Studiengebühren der auf den Philippinen lebenden Tochter) angerechnet (vgl. act. B.2). 4.1.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass sie das von ihrem Ehemann gewährte Darlehen während zwei Jahren zurückzahle. Zudem habe sie ihrer Schwester Geld zurückzuzahlen, welches sie von ihr nach der Ausweisung aus der Schweiz erhalten habe (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 [act. A.1 S. 3]). 4.1.2. Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; siehe auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120, Rz. 133 f. und Rz. 339). Es reicht daher nicht aus, dass die betreffende Person bestehende Schulden nachweist. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Der Nachweis der effektiven Bezahlung von Schuldverpflichungen kann z.B. durch Kontoauszüge, Abbuchungsbelege, Einzahlungsbelege oder Ähnliches dokumentiert werden (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134). Ob es sich bei den regelmässig bezahlten Schulden um (Klein-) Kredite, Leasingschulden, Privatdarlehen oder Auslagen für ein Auto ohne

8 / 13 Kompetenzcharakter handelt, ist unerheblich, da diese die der betreffenden Person zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie z.B. Wohnungskosten und Berufsauslagen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 339). 4.1.3. Vorliegend ergibt sich aus dem im Recht liegenden Darlehensvertrag vom 3. Dezember 2024 zwischen der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin und ihrem Ehemann als Darlehensgeber insbesondere, dass sich die Darlehenssumme auf CHF 35'000.00 beläuft und die Rückzahlung in monatlichen Teilbeträgen von je CHF 1'500.00 per Ende des jeweiligen Monats zu erfolgen hat (vgl. KSTV-act. 2). Insofern kann unbestrittenermassen von einer effektiv bestehenden Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sodann ist den Buchungsdetails des Kontos der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass Letztere in den Monaten März bis Juli 2025, September bis November 2025 sowie im Januar 2026 zugunsten ihres Ehemannes Überweisungen zwischen CHF 700.00 und CHF 2'500.00 getätigt hat (vgl. act. B.4 mit der Bezeichnung «Rückzahlung Darlehen» und KSTV-act. 1 f.). Somit hat die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann jeweils per Anfang der besagten Monate einen durchschnittlichen Betrag von gerundet CHF 1'722.00 bzw. CHF 1'409.10 überwiesen (CHF 15'500.00 : 9 bzw. : 11), welcher nicht wesentlich von der vereinbarten monatlichen Rückzahlungsrate von CHF 1'500.00 abweicht. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Darlehen in der Höhe von CHF 35'000.00 während zwei Jahren zurückzahle, angesichts des bisherigen Rückzahlungsbetrags nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die bestehende Darlehensschuld durch die von ihr seit März 2025 regelmässig getätigten Zahlungen tatsächlich tilgt. Insofern sind im Rahmen der Existenzminimumberechnung auf der Auslagenseite zusätzlich Darlehensrückzahlungen von monatlich CHF 1'722.00 bzw. CHF 1'409.10 zu berücksichtigen. Daran vermag nach dem Gesagten der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstdeklaration Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von CHF 500.00 pro Monat angab (vgl. KSTV-act. 3), nichts zu ändern. Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, wonach sie ihrer Schwester Geld zurückzahlen müsse, welches sie von ihr nach der Ausweisung aus der Schweiz erhalten habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass weder ein entsprechender Geldfluss noch eine in diesem Zusammenhang bestehende Schuldverpflichtung nachgewiesen ist, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht zu belegen, dass sie ihrer Schwester allfällige bestehende Schulden tatsächlich zurückzahlt. Insofern ist entgegen der Auffassung

9 / 13 der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Existenzminimumberechnung auf der Auslagenseite keine entsprechenden Schuldenrückzahlungen berücksichtigt hat (vgl. Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 [act. B.2]). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann beanstanden sollte, dass die Beschwerdegegnerin auf der Auslagenseite keine Steuerschulden berücksichtigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege auch laufende Steuern bzw. aufgelaufene Steuerschulden nur zu berücksichtigen sind, soweit sie tatsächlich bezahlt werden. Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nachzuweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen tatsächlich nachkommt. Dementsprechend ist auch nachzuweisen, dass die laufenden Steuern bzw. aufgelaufenen Steuerschulden tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 8.2.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 338). Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin die tatsächliche Bezahlung von laufenden Steuern bzw. aufgelaufenen Steuerschulden nicht nachzuweisen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer 2024 Steuerbeträge von CHF 0.00 ausweist (vgl. act. B.3; siehe ferner auch die dazugehörigen Schlussrechnungen vom 15. April 2025 mit einem ausgewiesenen Guthaben von CHF 1'209.20 und einem aufgeführten Restbetrag von CHF 0.00 [act. B.3]). Auch setzte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbstdeklaration vom 14. November 2025 auf der Auslagenseite keinen Steuerbetrag ein (vgl. KSTV-act. 3). Insofern hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Existenzminimumberechnung auf der Auslagenseite zu Recht keine Steuerschulden berücksichtigt (vgl. Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 [act. B.2]). 4.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der auf der Auslagenseite berücksichtigte Betrag von CHF 110.00 lächerlich sei und die Auslagen nur zu einem kleinen Teil abdecke (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 [act. A.1 S. 3]). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin in den Monaten August bis November 2025 an ihre auf den Philippinen lebende Tochter geleisteten Zahlungen ermittelte die Beschwerdegegnerin Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge von monatlich CHF 1'826.00, welche sie im Rahmen der Existenzminimumberechnung auf der Auslagenseite berücksichtigte (vgl. Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 [act. B.2]; siehe auch Auszug aus dem Konto der

10 / 13 Beschwerdeführerin [KSTV-act. 2]). Die Höhe des angerechneten Betrags beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch Selbstdeklaration vom 14. November 2025 mit angegebenen Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträgen von monatlich CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 [KSTV-act. 3]). Sodann rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Auslagenseite ausgewiesene Studiengebühren der auf den Philippinen lebenden Tochter von CHF 110.00 pro Monat an (vgl. Registrierungsbescheinigungen vom 16. Januar sowie vom 29. Juli 2025 [KSTV-act. 2] und Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 [act. B.2]). Anderweitige, tatsächlich vorhandene und der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienende Auslagen belegt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 120; siehe ferner Selbstdeklaration vom 14. November 2025 [KSTV-act. 3]). Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Position «Diverse Ausgaben» nur einen Betrag von CHF 110.00 angerechnet hat. 4.4. Da die übrigen auf der Auslagenseite berücksichtigten Positionen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, erübrigen sich Weiterungen dazu. 5. Ferner weist die Existenzminimumberechnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2025 monatliche Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 5'689.00 aus, bestehend aus einem Nettolohn von CHF 3'789.00 und weiteren Einkünften von CHF 1'900.00 (vgl. act. B.2). Wird diesen Einkünften das URP- Existenzminimum von monatlich CHF 6'327.00 bzw. CHF 6'014.10 (CHF 4'605.00 gemäss Existenzminimumberechnung + CHF 1'722.00 bzw. CHF 1'409.10 Darlehensrückzahlungen [vgl. Erwägung 4 ff. hiervor]) gegenübergestellt, verbleibt der Beschwerdeführerin kein Überschuss. Damit ist die Beschwerdeführerin – wie sie zu Recht vorbringt – nicht in der Lage, die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 2'643.30 mittels monatlichen Ratenzahlungen von CHF 441.00 zu tilgen. Obwohl sich nach dem Gesagten Weiterungen hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin betreffend die monatlichen Einkünfte berücksichtigten Positionen grundsätzlich erübrigen, wird im Folgenden dennoch auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände summarisch eingegangen. 6.1. Hinsichtlich des angerechneten Nettolohns von CHF 3'789.00 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dieser zu hoch sei. Sie arbeite unregelmässig zwischen 70 % und 80 % und der Durchschnittslohn belaufe sich auf etwa CHF 3'429.00 pro Monat (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 [act. A.1 S. 2]). Zwar weisen die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen

11 / 13 der Monate April und Oktober 2025 unterschiedlich hohe Nettolöhne aus (vgl. KSTV-act. 1; siehe auch Gutschriften der C._____ AG gemäss Auszug aus dem Konto der Beschwerdeführerin [KSTV-act. 2]), weshalb es sich als nachvollziehbar erweist, dass die Beschwerdeführerin in unregelmässigem Pensum tätig ist. Allerdings vermag sie den von ihr angeführten Durchschnittslohn nicht zu belegen. Vielmehr gab sie im Rahmen der Selbstdeklaration vom 14. November 2025 einen höheren Nettolohn an (vgl. KSTV-act. 3). Angesichts dessen erscheint es plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin auf der Einkommensseite gestützt auf die unbestrittenen Lohnabrechnungen der Monate September und Oktober 2025 einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 3'789.00 berücksichtigt hat (vgl. Existenzminimumberechnung vom 19. Dezember 2025 [act. B.2], Lohnabrechnung vom 3. November 2025 [KSTV-act. 1] und Gutschrift der C._____ AG vom 6. Oktober 2025 [KSTV-act. 2]; siehe ferner WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 222, wonach bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen mithilfe des letztjährigen Lohnausweises sowie der aktuellsten Monatslohnabrechnungen nachzuweisen ist). Wie es sich damit letztlich im Einzelnen konkret verhält, braucht angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden. 6.2. Bezüglich der angerechneten weiteren Einkünfte von CHF 1'900.00 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie kein weiteres Einkommen habe, weshalb diese Position nicht nachvollziehbar sei (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 [act. A.1 S. 2]). Zwar können der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin vom 14. November 2025 bezüglich der Einkommensseite monatliche Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge von CHF 1'500 bis CHF 2'000.00 entnommen werden (vgl. KSTV-act. 3; vgl. dazu Erwägung 4.3 hiervor). Allerdings kann der von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf weitere Einkünfte eingesetzte Betrag von CHF 1'900.00 anhand des im Recht liegenden Auszugs aus dem Konto der Beschwerdeführerin betreffend die Monate August bis November 2025 – wie Letztere zu Recht vorbringt – nicht nachvollzogen werden. Insbesondere lassen sich dem besagten Kontoauszug lediglich Gutschriften des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2025 über CHF 400.00 und vom 19. November 2025 über CHF 500.00 entnehmen (vgl. KSTV-act. 2). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die in der Existenzminimumberechnung aufgeführten weiteren Einkommen von monatlich CHF 1'900.00 resultierten aus den entsprechenden monatlichen Überweisungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Kontoauszügen betreffend die Monate September bis November 2025 (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2026 [act. A.2 S. 3]). Abgesehen davon ist nicht

12 / 13 ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin abgeklärt hätte, ob der Ehemann bereits in der Vergangenheit regelmässig solche Überweisungen zugunsten der Beschwerdeführerin getätigt hat und auch in Zukunft tätigen würde, was für deren Fortzahlung auch während einer allfälligen Rückforderungsperiode spräche. Denn anzurechnen sind nur die finanziellen Mittel, die der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten effektiv zur Verfügung stehen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 221; siehe auch Rz. 122, wonach mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz grundsätzlich kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2026 aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beiträge bei ausreichend vorhandenem Vermögen bzw. einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2026 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 296.00 Total CHF 796.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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