Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 24. August 2026 mitgeteilt am 25. August 2026 Referenz SR2 26 7 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Januar 2026, mitgeteilt am 23. Januar 2026 (Proz. Nr. EK.2022.7678)
2 / 7 Sachverhalt A. Am 29. September 2021 erstattete B._____ Strafanzeige gegen A._____. Dabei machte er geltend, Letzterer sei am 28. September 2021 mit «hoher» Geschwindigkeit mit dem Auto auf ihn zugefahren, sodass er als Fussgänger zur Seite ins Gebüsch habe ausweichen müssen, um nicht vom Auto erfasst zu werden. Im Folgenden wurde gegen A._____ wegen des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens rapportiert und es wurden Einvernahmen durchgeführt. B. Am 10. November 2022 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, da Letzterer ihn «wissentlich und willentlich» falsch beschuldigte habe, mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren zu sein. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 entschied die Staatsanwaltschaft, kein Strafverfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an die Hand zu nehmen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Februar 2026 Beschwerde. E. Die mit Verfügung vom 4. Februar 2026 einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 ging fristgerecht ein. F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2026. Gegen diese kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, wobei diese bei anderen Entscheiden als Urteilen mit deren Zustellung zu laufen beginnt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 384 lit. b StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 zugestellt (act. E.2). Die am 3. Februar 2026 dagegen erhobene Beschwerde (act. A.1) erweist sich als fristgerecht.
3 / 7 1.3. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist Beschwerdeinstanz im Sinne der Strafprozessordnung und entscheidet über strafrechtliche Beschwerden (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung eines Entscheids haben, d.h. die durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Tatbestände von Art. 303 Ziff. 1 StGB (falsche Anschuldigung) und Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) schützen in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Darüber hinaus schützen die Bestimmungen aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1, 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 u. 2.4, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 m.H.). Der Beschwerdeführer ist durch die angezeigten Straftaten unmittelbar geschädigt und erklärte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. StA-act. 1 S. 2). Er ist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt. 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Neubeurteilung aller Entscheide der Staatsanwaltschaft, zumal er diese gesamthaft ablehne (act. A.1 S. 5). Für die sinngemäss behauptete Befangenheit vermochte er jedoch keine sachlich nachvollziehbaren Gründe oder Umstände auch nur einigermassen glaubhaft darzulegen. Vielmehr begnügte er sich vornehmlich mit pauschalen Vorwürfen wegen angeblicher Begünstigung, Amtsmissbrauchs, Beeinflussung durch Freimaurer, Rotarier und Lions-Mitglieder sowie nicht rechtskonformer Bearbeitung seiner über 560 Strafanzeigen seit 1998, ohne konkret zu werden. Abgesehen davon, dass auf allgemeine Ausstandsgesuche gegen ein Gericht in globo – und damit auch gegen eine Staatsanwaltschaft – nicht einzutreten ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1, 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2, je m.H.; betreffend andere Verfahrensordnungen vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2.1, 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2, 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4, 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2, je m.H.; BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%224A_604%2F2025%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-121%3Afr&number_of_ranks=0#page121
4 / 7 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 2 m.w.H.), entbehren die Ausführungen, auch soweit sie auf einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft Bezug nehmen, zudem jeglicher Grundlage und sind offensichtlich rein trölerischer Natur. 4.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 f.). 4.2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2026 (act. B.1 E. 3 f.) legte die Staatsanwaltschaft zum einen ausführlich dar, weshalb sie die privaten Videoaufnahmen als nicht verwertbar qualifiziere und verwies auf die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer «ziemlich schnell» auf ihn zugefahren sei. Insofern sah sie einen Tatverdacht nicht als hinreichend gegeben an. Die allein auf die Aussagen der beiden Beteiligten gestützte Beweislage vermöge den Nachweis in die eine oder andere Richtung nicht zu erbringen. Zum anderen verneinte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst – selbst bei Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen – einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug darauf, dass der Beschwerdegegner seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen in voller Kenntnis um eine allfällige Unwahrheit gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft resümierte, abgesehen von der nicht gegebenen Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen bestünden damit auch zu wenig Verdachtsmomente für ein insbesondere in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdegegners.
5 / 7 4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfehlt in grossen Teilen die zuvor wiedergegebenen Begründungsanforderungen. Namentlich das Argument, dass sich aus den Aussagen allein kein hinreichender Tatverdacht ergebe, bleibt vollständig unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer konzentriert sich bei seinen Ausführungen vielmehr auf die Videoaufnahmen, wobei er auch diesbezüglich nicht auf die Argumente der Staatsanwaltschaft eingeht, sondern diesen lediglich seine eigenen unbelegten Behauptungen entgegensetzt, wonach die Aufnahmen aufgrund in der Vergangenheit erlittener Straftaten durch die Nachbarn zu seinem Schutz notwendig gewesen seien. Was die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Handeln wider besseren Wissens betrifft, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu beharren, die Falschaussage sei vorsätzlich erfolgt (act. A.1 S. 3). Damit zeigt er jedoch nicht auf, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Gerade das Handeln wider besseren Wissens ist unabhängig davon, ob die Videoaufnahmen als verwertbar oder nicht verwertbar zu qualifizieren sind, sowohl für den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) wie auch für denjenigen der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) Tatbestandsvoraussetzung. Um einen anderen Entscheid nahelegen zu können, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, aufzuzeigen, dass ein dahingehender hinreichender Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verneint wurde. 4.4. Abgesehen von den erwähnten Rügen erschöpft sich die Beschwerdeschrift in Ausführungen, insbesondere zu Grundstücksgrenzen, zu angeblichen seit Jahren begangenen, aber unbelegten Straftaten der Familie des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer und zur psychischen Gesundheit des Staatsanwaltes, die jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lassen. Auf solche weitschweifigen, querulatorischen und mitunter ungebührlichen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 4.5. Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise mit sämtlichen von der Staatsanwaltschaft angeführten, den Entscheid selbständig tragenden Begründungen auseinander bzw. ist er seiner Begründungsobliegenheit offensichtlich nicht nachgekommen. Damit genügt die Beschwerde den zuvor erläuterten Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht. Dies obwohl der Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war (act. B.1 Rechtsmittelbelehrung). Dennoch ist von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen, da diese nicht für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2, 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1, 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3;
6 / 7 LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N. 3; BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 6 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9e; vgl. auch HAFNER/GACHNANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 110 N. 22 f.). 4.6. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Entschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]