Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 19. August 2026 mitgeteilt am 24. August 2026 Referenz SR2 26 56 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 23. Juli 2026, mitgeteilt am 23. Juli 2026 (Proz. Nr. 645-2026-93)
2 / 21 Sachverhalt A. Aufgrund einer am 11. April 2025 eingegangenen Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 14. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1bis StGB etc. (Proz. Nr. VV.2025.1371). Am 26. Juli 2025 wurde er festgenommen. B. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 wurde A._____ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO bis längstens am 25. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. C. Mit Entscheid Proz. Nr. 645-2025-161 vom 28. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um sechs Monate bis längstes am 25. April 2026. D. Eine gegen den Haftverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 25 85 vom 18. Dezember 2025 ab. E. Mit Gesuch vom 21. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft Graubünden) beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um vorläufig sechs Monate, eventualiter um drei Monate. F. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-64 vom 30. April 2026 wurde die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum 25. Juli 2026 verlängert. G. Eine gegen diesen zweiten Haftverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 ab. H. Mit Gesuch vom 16. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) sowie Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
3 / 21 I. Das ZMG verfügte am 16. Juli 2026 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid. J. Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verlängerte das ZMG mit Entscheid Proz. Nr. 645-2026-93 vom 23. Juli 2026, gleichentags schriftlich mitgeteilt, die Untersuchungshaft wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum 25. November 2026. K. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) Folgendes: 1. Ich sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Anstelle der Untersuchungshaft sei eine mildere Massnahme anzuordnen, z. Bsp. elektronische Fussfessel, Kontaktverbot oder therapeutische Massnahme. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. L. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2026 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. M. Die Haftakten sowie die Akten des Untersuchungsverfahrens wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist einzig die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist.
4 / 21 Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht
5 / 21 hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2 je m.w.H.). 4.1. Das ZMG führte aus, der Beschwerdeführer habe sich zu Recht nicht zum dringenden Tatverdacht geäussert. Sexuelle Handlungen zum Nachteil von B._____ und C._____ seien filmisch festgehalten und daher als erstellt zu erachten. Dabei gehe es um strafbare sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB. Weitere Kinder sollen von solchen oder ähnlichen Handlungen betroffen sein, so D._____ und auch E._____. Der dringende Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern zumindest im Sinne von Art. 187 StGB bestehe weiterhin fort (act. E.1, E. 3.2 f.). 4.2. Soweit ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht. Es kann mithin vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO zu prüfen. 6. Das ZMG bejahte das Vorliegen von Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Es führte aus, es sei erstaunlich genug, dass der Beschwerdeführer aus der Haft und wohl über seinen Verteidiger den geschädigten Kindern Geschenke habe zukommen lassen. Mit Reue, wie dies die Verteidigung vorbringe, habe das nichts zu tun. Es sei nicht nur erstaunlich, sondern als erstaunlich distanzlos zu bewerten. Der Beschwerdeführer scheine nicht nur im Vorfeld, wo er seine Handlungen bis zum Äussersten zu schützen versucht habe
6 / 21 (Kameras und Einbruchalarm in der eigenen Wohnung), sondern auch während der Haft sehr subtil und gewieft vorzugehen. Er habe versucht, sein Bild von einem liebevollen Kollegen oder Götti weiterhin aufrecht zu erhalten, obwohl und im Wissen, dass er die geschädigten Opfer mit seinem Verhalten erheblich traumatisiert habe. Er scheine auch kaum Einsicht in sein fehlbares Verhalten zu haben. Es würden noch weitere Einvernahmen nötig sein, bevor das Verfahren mit Anklage abgeschlossen werden könne. Dafür sei für die nötige Ruhe zu sorgen und jegliche Kollusionsgefahr im Keim zu ersticken. Es wäre konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Opfern suchen würde und versuchen könnte, diese zu beeinflussen. Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen (act. E.1, E. 5.2). 6.1. Der Beschwerdeführer führt aus, das Senden einer Weihnachtskarte aus der Untersuchungshaft habe mit der Kollusionsgefahr nichts zu tun. Diese Postsendung sei vom Staatsanwalt bewilligt worden. Wenn dadurch tatsächlich Kollusionsgefahr bestanden hätte, so hätte der Staatsanwalt seine Zustimmung dazu, sei es vor oder nach der Sendung, nicht gegeben. Es sei auch nicht um eine Beeinflussung von Zeugen gegangen, was angesichts der harmlosen Weihnachtskarte gar nicht möglich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargetan, dass mit einer Kontaktaufnahme via Brief der Sachverhalt hätte vereitelt oder gefährdet werden können bzw. inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung hätte drohen können, wenn bereits Konfront- Einvernahmen stattgefunden haben. Mit diesem Brief habe er sich auch nicht als liebevollen Kollegen der Geschädigten oder Götti dargestellt. Auch bei weiteren Einvernahmen wäre eine allfällige Einflussnahme auf das Aussageverhalten der Geschädigten nicht zielführend. Das habe auch das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall gesagt. Es sei eine rein hypothetische Annahme des Zwangsmassnahmerichters, der aus diesen Weihnachtsgrüssen eine Kollusionsgefahr abgeleitet habe. Noch ausstehende DNA-Beweise seien kein Grund für eine Haftverlängerung, weil dadurch keine Beweise verloren gehen würden. Auch könnten weitere Einvernahmen gemacht werden, ohne, dass Beweise dadurch verfälscht würden. Es stimme nicht, dass er keine Einsicht habe. Im Gegenteil mache er sich nach der Realisierung der verhaltensmassgebenden Zusammenhänge grösste Selbstvorwürfe und bereue sein Fehlverhalten. Bereits diese Erkenntnis alleine sei für ihn der absolute Garant dafür, dass ein erneutes Versagen ausgeschlossen sei. Die Aussage, die Opfer seien durch sein Verhalten traumatisiert worden, sei nicht erwiesen und vor allem auch durch die Gutachten nicht belegt. Der Vorwurf, er hätte im Vorfeld eine Kamera oder einen Einbruchalarm installiert, habe mit einer Kollusionsgefahr nichts zu tun. Solches werde von vielen
7 / 21 Privaten installiert. Es sei um die Sicherung von der in seiner Wohnung aufbewahrten Wertgegenstände gegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm vorgeworfen werde, in der Untersuchungshaft subtil und gewieft vorzugehen. Er nehme nur seine Verteidigungsrechte wahr. Auch der Vorwurf, es sei davon auszugehen, dass er Kontakt zu den Opfern suchen würde und versuchen könnte, diese zu beeinflussen, sei eine haltlose Behauptung des Massnahmenrichters, der keinen Beweis dafür erbringen könne und was mit einem ausdrücklichen Kontaktverbot einfach verhindert werden könnte. Er würde sich selbstverständlich an ein solches Kontaktverbot halten. Eine rein theoretische Möglichkeit einer Verdunkelungsgefahr genüge nicht. Die Strafuntersuchung dauere bereits über ein Jahr und sei weit fortgeschritten, was sich aus dem Hinweis der Staatsanwaltschaft ergebe, das Verfahren in den nächsten vier Monaten abzuschliessen. Es seien hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (act. A.1, Ziff. 3 ff.). 6.2. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2; 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Obschon einzuvernehmende Personen grundsätzlich vor einer unzulässigen Beeinflussung zu schützen sind, reicht der Umstand bevorstehender Einvernahmen für sich alleine zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus. Vielmehr muss klar
8 / 21 ersichtlich sein, wer einvernommen werden soll und inwiefern die beschuldigte Person in Freiheit auf diese Einvernahmen in massgeblicher Weise Einfluss nehmen können soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_980/250 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.3.1. Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte mit Beschluss SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 betreffend die letzte Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-64 vom 30. April 2026 zur Kollusionsgefahr das Folgende ausgeführt: "Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch steht derzeit noch nicht fest, ob D._____ erneut einvernommen werden müsse. Der Beschwerdeführer bestreite die mutmasslichen Übergriffe zum Nachteil von D._____; eine Konfrontation soll nach Vorliegen der Auswertung der sichergestellten DNA-Spuren durchgeführt werden. Die Kantonspolizei habe in der Wohnung des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten über 70 DNA-Spuren sichergestellt, deren Auswertung voraussichtlich sechs bis zwölf Wochen in Anspruch nehmen werde (vgl. ZMG-act. 2, Ziff. 4 f.). Unter den gegebenen Umständen erscheint es naheliegend, dass D._____ erneut befragt werden muss und dem Beschwerdeführer – unter Wahrung der besonderen Schutzrechte minderjähriger Opfer (vgl. etwa Art. 117, Art. 152 sowie Art. 154 Abs. 4 StPO) – ein Konfrontationsrecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO einzuräumen sein wird, damit die belastenden Aussagen in gerichtsfester Weise erhoben werden können. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die Auswertung der DNA-Spuren abwarten will, nachdem sie sich davon berechtigterweise weitere belastende Indizien verspricht. Hinzu kommt, dass bei minderjährigen Opfern grundsätzlich lediglich zwei Einvernahmen vorgesehen sind (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO), weshalb im Interesse des Opferschutzes zusätzliche Befragungen nicht leichthin angeordnet werden sollen. Da es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handelt, kommt den Aussagen von D._____ erhebliches Gewicht zu. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die mutmasslich schwerwiegenden sexuellen Handlungen zum Nachteil von D._____ innerhalb der vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 28. April 2020 (StA-act. 2.3) angeordneten Probezeit erfolgt sein sollen, welche für den möglichen Widerruf einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren massgeblich ist. Eine erneute Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts hätte damit voraussichtlich eine empfindliche Freiheitsstrafe zur Folge. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über einen erheblichen Kollusionsanreiz. Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar über ein gewisses manipulatives Geschick verfügt. Es gelang ihm, sich durch sein Verhalten das Vertrauen ihm ursprünglich fremder Familien zu verschaffen und dadurch Zugang zu minderjährigen Kindern zu erhalten. Eine Neigung zu kollusivem Verhalten zeigte sich zudem darin, dass er den mutmasslichen minderjährigen Opfern B._____ und C._____ (beide geboren am 12. Juni 2020) – möglicherweise über seinen Verteidiger – aus der Untersuchungshaft eine handgeschriebene Karte sowie Weihnachtsgeschenke zukommen liess (vgl. StA-act. 1.39). Ferner soll er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft heraus über seinen Verteidiger gegenüber der Mutter der
9 / 21 beiden erklärt haben, die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos und die frühere Verurteilung läge lange zurück (StA-act. 7.4 [vgl. den "Abdruck" des Beschlusses des Amtsgerichts Marienberg 1 F 533/25 eA vom 28. Oktober 2025, S. 2]). Auch dies deutet auf eine gewisse Bereitschaft sowie die Fähigkeit hin, auf das Umfeld der mutmasslichen Opfer sowie die Opfer selbst Einfluss zu nehmen. Die näheren Umstände der Kontaktaufnahme zwischen der Mutter der beiden minderjährigen Opfer und dem Verteidiger des Beschwerdeführers sowie der konkrete Inhalt dieses Kontakts blieben bislang unklar und dürften – auch mit Blick auf eine mögliche Verletzung anwaltsrechtlicher Vorschriften – noch näher abzuklären sein. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der schweizerischen Rechtsvertreterin von B._____ und C._____ der Vorwurf im Raum steht, das Weihnachtsgeschenk des Beschwerdeführers an die beiden Opfer sei "(vermutlich) vom Strafverteidiger selbst besorgt worden" (vgl. StA-act. 1.39, S. 1). Aus der bei den Akten befindlichen Fotodokumentation ergibt sich zumindest, dass F._____ als Absender der entsprechenden Sendung aufgeführt ist." (E. 6.3.2) "Nach dem Gesagten bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Kontakt zu D._____ aufnehmen und auf ihn einwirken könnte. Gerade bei vulnerablen minderjährigen Opfern im Alter von D._____ (geboren am 5. Oktober 2019) erscheint bereits eine einmalige Kontaktaufnahme geeignet, einen kaum lösbaren Loyalitätskonflikt hervorzurufen. Ebenso wäre für ein Kind in dieser Situation schwer nachvollziehbar und belastend, nach einem mutmasslichen Übergriff mit Liebesbekundungen oder um Wohlwollen ersuchenden Äusserungen des mutmasslichen Täters konfrontiert zu werden. Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz liegt damit ein offensichtliches Risiko der Beeinflussung des Aussageverhaltens vor. Die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. lit. b StPO ist zu bejahen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen." (E. 6.3.3) 6.3.2. Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Aus den Akten sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch um Haftverlängerung vom 16. Juli 2026 ergibt sich sodann, dass D._____ und dem Beschwerdeführer zuzuordnende DNA-Spuren (Mischprofil) auch im Bett des Beschwerdeführers gefunden wurden (ZMG-act. 1, S. 1 und ZMG-act. 1/3). Dies steht im Widerspruch zur bisheriger Darstellung des Beschwerdeführers, welcher mit dieser neuen Erkenntnis zu konfrontieren sein wird. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 erwähnt, dürfte D._____ erneut zu befragen sein. Dabei wird er aufgrund dieser neuen sowie aufgrund der während des weiteren Verfahrensganges noch hinzukommenden Erkenntnisse zum modus operandi des Beschwerdeführers gezielter befragt werden können. Von einer entsprechend konkretisierten Befragung sind weitere relevante Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu erwarten. 6.3.3. Kommt hinzu, dass belastende Aussagen von E._____ zu den Akten genommen wurden, welche den Beschwerdeführer erheblich belasten (vgl. StA-act. 12.31). E._____ gab an, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer
10 / 21 wiederholt zu sexuellen Handlungen gekommen sei, hauptsächlich in der Wohnung des Beschwerdeführers, und zwar etwa 15- bis 20-mal pro Jahr. Gestützt auf die Aussagen in Ziff. 79 und 80 ist zudem davon auszugehen, dass die ersten dieser Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 16. Altersjahr von E._____ stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich näher abzuklären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum diese Handlungen stattgefunden haben, insbesondere ob sie in den Jahren 2016 oder 2017 oder in der ersten Hälfte des Jahres 2018 erfolgten. In diesem Zeitraum war das bekannte einschlägige Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren) im Kanton Thurgau noch hängig (vgl. StA-act. 7.5, Urteil des Obergerichts Thurgau SBR.2017.15 vom 28. April 2020 [ohne Aktorennummer]). Sollte sich diesbezüglich eine Strafbarkeit ergeben, wäre damit gegebenenfalls eine Zusatzstrafe verbunden. Eine solche erhöht das Interesse des Beschwerdeführers, auf E._____ einzuwirken, zusätzlich, zumal angesichts der Vielzahl der geschilderten Übergriffe eine empfindliche Zusatzstrafe im Raum stehen dürfte. 6.3.4. Seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 hat sich die Kollusionsgefahr damit aufgrund der neu hinzugekommenen Erkenntnisse weiter akzentuiert. Angesichts der mit zunehmender Verfahrensdauer wachsenden Anzahl eruierter mutmasslicher Kindsopfer liegt es im Bereich des Erwartbaren, dass weitere mutmassliche Kindsopfer sowie zusätzliche Übergriffshandlungen (insbesondere aufgrund des noch ausstehenden DNA-Auswertungsberichts) ermittelt werden (können). Dies gilt spezifisch in Bezug auf G._____ und H._____ hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer seinem mittlerweile bekannten Muster folgte (vgl. dazu StA-act. 12.33, Frage 27 ff.). Angesichts der erwähnten neuen Belastungen besteht damit weiterhin ein konkreter Anreiz für den Beschwerdeführer, auf die genannten Personen – sowie mögliche weitere, deren DNA-Profil noch nicht zugeordnet werden konnte dem Beschwerdeführer aber bekannt sind – einzuwirken und deren Aussagen oder das weitere Beweisergebnis zu beeinflussen. In Bezug auf E._____ erweisen sich, wie bereits dargelegt, weitere Befragungen als notwendig, um den Sachverhalt hinreichend präzisieren zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass E._____ hinsichtlich seiner Aussagebereitschaft gehemmt bzw. unsicher wirkt und nicht klar zu sein scheint, ob und inwieweit er sich äussern will. Gemäss eigenen Angaben habe er mit der Angelegenheit abgeschlossen, wolle keinen weiteren Schaden zufügen und sehe keinen Nutzen in weiteren Aussagen (StA-act. 12.31, Frage 49). Auch wenn es sich bei E._____ um eine erwachsene Person handelt, ist zu berücksichtigen, dass er dem geschickt und manipulativ agierenden
11 / 21 Beschwerdeführer (vgl. hierzu Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 E. 6.3.2) ausgesetzt sein und von diesem beeinflusst werden könnte. Wie bereits erwähnt, zeigte der Beschwerdeführer keine Skrupel, erneut Kontakt zu seinen Opfern aufzunehmen, was insbesondere die Zustellung einer Weihnachtskarte samt Geschenken an die Zwillinge C._____ und B._____ belegt (vgl. E. 6.3.1). Dabei handelt es sich keineswegs um ein erstmaliges Verhalten: Der Beschwerdeführer hatte dieses bereits im thurgauischen Strafverfahren offengelegt. Offenbar schreckte er trotz laufender Strafuntersuchung und einer zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung nicht davor zurück, erneut mit einem der Opfer Kontakt aufzunehmen und sich mit diesem zu treffen (StA-act. 7.5, Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 30. Januar 2014, S. 4 [ohne Aktorennummer]) 6.3.5. Eine Beeinflussung der vorliegend mehrheitlich minderjährigen mutmasslichen Opfer wäre aus Sicht der Beschwerdeinstanz aufgrund des besonderen und zumindest ehemals engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen Opfern bereits durch eine einfache Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers möglich. Eine solche Kontaktaufnahme birgt einerseits die Gefahr von Loyalitätskonflikten und könnte andererseits zu einer Traumatisierung der Opfer führen, indem diese mit den mutmasslichen Übergriffen ohne adäquate Begleitung bzw. Betreuung oder in einem unangemessenen Setting plötzlich konfrontiert würden. Sollten die Opfer ihre bisherigen Aussagen zurückziehen oder relativieren bzw. diese im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme nicht mehr bestätigen bzw. sich einer weiteren Aussage verweigern, würde dies zumindest zu einer Erschwerung und Verlängerung des Verfahrens führen. Die bestehende Kollusionsgefahr ist daher als erheblich einzustufen und zu unterbinden. 6.3.6. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Mit seinen relativierenden Ausführungen zur übermittelten Weihnachtskarte an die beiden minderjährigen Opfer B._____ und C._____ verkennt er die Bedeutung seines Vorgehens in mehrfacher Hinsicht. Bereits die Kontaktaufnahme als solche sowie die in der Karte enthaltenen persönlichen und liebevollen Worte und das von ihm selbst gezeichnete Bild des fürsorglichen Patenonkels waren geeignet, bei den minderjährigen Opfern im Hinblick auf die damals noch ausstehende Einvernahme Hemmungen hinsichtlich einer unbefangenen Aussage hervorzurufen. Dies gilt insbesondere aufgrund des dadurch geschaffenen Loyalitätskonflikts und des aus kindlicher Sicht kaum nachvollziehbaren Widerspruchs zwischen dem vom Beschwerdeführer vermittelten Bild des
12 / 21 fürsorglichen Patenonkels und den ihm vorgeworfenen Taten. Die Karte und die damit verbundenen Geschenke können daher keineswegs als harmlos bezeichnet werden. Unabhängig davon offenbarte der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen – und dies fällt entscheidend ins Gewicht – gerade eine konkrete Bereitschaft zu kollusivem Verhalten (vgl. dazu auch oben E. 6.3.1). Daran vermag auch eine allfällige Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Kontaktaufnahme nichts zu ändern. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit genutzt hat, auf die minderjährigen Opfer einzuwirken, und damit gezeigt hat, dass er bereit ist, trotz des laufenden Strafverfahrens und der bestehenden Beweislage mit potenziellen Opfern, Zeugen oder Auskunftspersonen in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch mit seinem Hinweis, ausstehende DNA- Beweisergebnisse vermöchten eine Haftverlängerung nicht zu rechtfertigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. A.1, Ziff. 3). Wie bereits dargelegt, ist vorliegend aufgrund des noch ausstehenden DNA-Auswertungsberichts mit weiteren Erkenntnissen zu potenziellen Opfern und Tatorten zu rechnen. Hinsichtlich dieser bislang nicht abschliessend bekannten Beweisergebnisse besteht ein konkretes Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich daraus weitere belastende Erkenntnisse ergeben. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das Zwangsmassnahmengericht die in der Wohnung des Beschwerdeführers installierte Überwachungskamera mit Bewegungsmelder sowie die Alarmanlage als Indiz für dessen kollusives Verhalten gewürdigt hat. Angesichts seiner Verurteilung im Kanton Thurgau erscheint es durchaus naheliegend, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten angepasst und vorsichtiger geworden sein könnte. Dass er mit den Sicherheitsvorkehrungen lediglich seine Wertsachen, insbesondere seine Uhren, habe schützen wollen (act. A.1, Ziff. 5), erscheint demgegenüber als Schutzbehauptung. Unabhängig von der Würdigung dieses Indizes ist die Kollusionsgefahr aufgrund der übrigen dargelegten Umstände ohnehin zu bejahen. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Eltern von B._____ und C._____ einen Threema-Zugang organisiert und finanziert haben soll, um über diesen Kommunikationskanal mit ihnen in Kontakt treten zu können, da er offenbar WhatsApp nicht vertraute (vgl. Zeugenvernehmungsprotokoll I._____ vom 9. April 2026, S. 4). Auch dieser Umstand verdeutlicht, wie sehr der Beschwerdeführer darauf bedacht war, sich einer Überwachung bzw. einer Kontrolle seiner Kommunikation zu entziehen. Die Wahl eines alternativen, als besonders datenschutzfreundlich geltenden Kommunikationsdienstes lässt dabei auf ein ausgeprägtes Bewusstsein hinsichtlich der Möglichkeit einer Überwachung
13 / 21 schliessen. Sie fügt sich damit in das Gesamtbild seines Bestrebens ein, seine Kommunikation möglichst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. 6.4. Zusammenfassend ist die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. lit. b StPO zu bejahen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Das ZMG bejahte auch die einfache Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es erwog, der Beschwerdeführer sei wegen gleichgelagerten Delikten einschlägig vorbestraft und es habe damals eine mehrfache Tatbegehung vorgelegen. Weder die darin angeordnete zu vollziehende noch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hätten den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Taten abgehalten. Vielmehr, so scheine es, habe er sich innerhalb der Probezeit erneut an Kindern vergangen. Es liege ein Vorab-Gutachten vor, das von einem doppelt so hohen Risiko als normal ausgehe, dass er erneut delinquieren könnte. Alle Voraussetzungen seien gegeben, was sowohl das hiesige Zwangsmassnahmengericht als auch das Obergericht des Kantons Graubünden schon festgestellt habe (act. B.1, E. 6.2.4). 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine strafrechtliche Beurteilung durch ein Gericht betreffend die ihm angelastete mutmassliche Delinquenz während der Probezeit vor. Es könne nicht auf ein Vorab-Gutachten oder ein Gutachten gestützt werden, ob Wiederholungsgefahr bestehe. Er werde ein Obergutachten verlangen, welches die Frage einer Wiederholungsgefahr richtig beurteilen könne. Wenn er nicht mehr in Untersuchungshaft sei und freiwillig zur Begutachtung erscheinen könne, könnten die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Einholung einer Zusatzexpertise durch einen in psychischer Traumatologie ausgewiesenen Psychiater bzw. Experten sei beabsichtigt und vom Staatsanwalt dem Grundsatze nach zugestimmt worden (act. A.1, Ziff. 9). 7.2. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen zur Bejahung der einfachen Wiederholungsgefahr kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 6.1-6.2.3). 7.3.1. Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2017.15 vom 28. April 2020 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Erlangung harter Pornographie und Anwerbung einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischer Vorführung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt vollziehbar, davon zwei Jahre bedingt unter einer Probezeit von fünf Jahren ab dem
14 / 21 8. Mai 2020) verurteilt (vgl. act. StA-act. 8 [ohne Aktorennummer]). Der Beschwerdeführer weist somit eine rechtskräftige Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung auf. Es werden ihm vorliegend erneut sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen, mithin schwere Delikte im Sinne der Bestimmung. Die erhobenen Vorwürfe betreffen erneut gleichartige Delikte. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Für die neuen Taten braucht es entgegen der nicht nachvollziehbaren Meinung des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung, ein dringender Tatverdacht genügt. 7.3.2. Hinsichtlich des Risikos einer Tatwiederholung kann auf das nunmehr im Recht liegende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) gestützt werden (vgl. StA-act. 7.14). Ob die in einem Gutachten enthaltenen Erwägungen überzeugen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu folgen ist, betrifft die Beweiswürdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Haftrichter noch die Beschwerdeinstanz in Haftsachen eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen haben; diese bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Hinzu kommt, dass Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen dürfen und allfällige Abweichungen zu begründen haben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens bestehen, sind ergänzende Beweiserhebungen angezeigt. Solche Zweifel begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Gutachten weist einen erheblichen Detaillierungs- und Begründungsgrad auf und stützt sich sowohl auf eine breite Aktenbasis als auch auf eine aktuelle persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Gutachtengrundlagen StA-act. 14.1, S. 2). Widersprüche sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Schlüssigkeit oder Verlässlichkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses daher nicht zu beanstanden. Es ist folglich auf die darin enthaltenen fachgutachterlichen Einschätzungen zu stützen beziehungsweise ist mangels triftiger Gründe nicht davon abzuweichen. Die Gutachter führen aus, dass etwa in den Studien zur kombinierten Anwendung von Static-99 und Stable-2007 im deutschsprachigen Raum bei den Personen mit den gleichen Risikokategorien wie der Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches statistisches Rückfallrisiko sowohl für allgemeine als auch für Kontaktsexualdelikte, festgestellt worden sei. Innerhalb der Normierungsstichprobe habe das beobachtete Rückfallrisiko in der Gruppe mit überdurchschnittlichem Rückfallrisiko etwa doppelt so hoch gelegen wie die Basisrate (vgl. StA-act. 14.1, S. 86, insbesondere S. 91). Hinsichtlich der Frage, welche zukünftigen strafbaren Handlungen mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, wird festgehalten: "Basierend auf den obigen
15 / 21 Beurteilungen liegt das Rückfallrisiko von A._____ für zukünftige strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern etwa doppelt so hoch wie das durchschnittliche Rückfallrisiko dieser Tätergruppe. Eine differenzierte Quantifizierung der Rückfallwahrscheinlichkeit innerhalb dieser Deliktkategorie zwischen Hands-on- und Hands-off-Straftaten ist methodisch nicht verlässlich möglich. In Anbetracht der spezifischen Deliktdynamik ist es sehr wahrscheinlich, dass es parallel zu physischen Übergriffen auch zur Herstellung pornographischen Materials kommt." (StA-act. 14.1, S. 92). Aufgrund dieser Beurteilung ist vorliegend nach wie vor ernsthaft eine Tatwiederholung gleichartiger Delikte zu befürchten. Weitere Indizien stützen die Annahme einer hohen Rückfallgefahr. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der gegen ihn erstatteten Strafanzeige durch den Kindsvater von D._____ weiterhin Kontakt zu den Zwillingen B._____ und C._____ unterhalten haben dürfte (gemäss Angabe von J._____ informierte sie den Beschwerdeführer am 4. April 2025 über die Strafanzeige [StA-act. 12.10, Frage 5]; vgl. zu den Besuchsdaten des Beschwerdeführers bei der Familie K._____ StA-act. 7.5, S. 3). Zudem bestehen Hinweise darauf, dass er bereits innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem thurgauischen Strafvollzug erneut einschlägig delinquierte und sexuelle Handlungen an D._____ vornahm. Auch an E._____ dürfte er sich mutmasslich noch während des im Kanton Thurgau gegen ihn hängigen Strafverfahrens (Rechtsmittelverfahren) vergangen haben; weder die damals angeordneten Zwangsmassnahmen (mehrfache Untersuchungshaft) noch die drohenden Strafen hinderten ihn an weiterer Delinquenz bzw. Kontaktaufnahmen zu mutmasslichen Opfern (vgl. etwa auch StA-act. 8.1, S. 2 ff.). Dies, obschon er sich seit mehreren Jahren in Therapie bei Dr. med. L._____ befand und ihm dieser ein niedriges Rückfallrisiko bescheinigte (vgl. StA-act. 6.8, Therapiebericht von Dr. med. L._____ vom 1. November 2018, S. 17). Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen der Familie K._____ und damit Zugang zu den Kindern bereits innerhalb weniger Monate nach dem Kennenlernen während der Ferien erlangt hatte. Dies zeigt, dass er offenbar in relativ kurzer Zeit in der Lage ist, das Vertrauen der Erziehungsberechtigten zu gewinnen und dadurch Zugang zu den Kindern zu erlangen. Aus den genannten Umständen wird deutlich, dass den Beschwerdeführer weder die drohende Möglichkeit eines Widerrufs der teilbedingten Freiheitsstrafe noch die Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung und der bereits durchgeführten Zwangsmassnahmen von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten vermochten. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er trotz des Bewusstseins um die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens erneut einschlägig delinquierte.
16 / 21 Dies spricht für eine erhebliche Rückfallgefahr und damit für eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Aufgrund dieser ist vorliegend ernsthaft mit einer Tatwiederholung zu rechnen, wodurch die Sicherheit vor weiteren sexuellen Übergriffen zulasten vulnerabler minderjähriger Kinder erheblich gefährdet ist. 7.4. Zusammenfassend ist eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, über mehrere Monate seien keine Einvernahmen durchgeführt worden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei, entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, nicht gegeben. Im Hinblick auf die Prozessökonomie und das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot hätten sich die Vorinstanzen zudem mit Ausnahme der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr nicht zu den weiteren Haftgründen geäussert. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich eine elektronische Fussfessel sowie ein Kontaktverbot. Er sei hinreichend intelligent und einsichtig, um im Falle einer Haftentlassung auf eine Beeinflussung von Zeugen zu verzichten. Aus diesen Vorbringen sind zumindest sinngemäss Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Beschleunigungsgebots abzuleiten (act. A.1, Ziff. 10). 8.1. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Aktenlage vermag den Vorwurf einer ineffizienten und das Beschleunigungsgebot verletzenden Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu stützen. Vielmehr handelt es sich nach wie vor um einen dynamischen Untersuchungsverlauf, der fortlaufend von neuen Erkenntnissen geprägt ist. Anhaltspunkte für eine ins Stocken geratene oder gar festgefahrene Strafuntersuchung bestehen ebenso wenig wie für ein verzögerndes Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich im bisherigen Verfahren wiederholt unkooperativ gezeigt hat und jeweils erst mit belastbaren Beweisergebnissen konfrontiert werden musste, bevor er sich zu einem Geständnis bereitfand. Die Staatsanwaltschaft ist daher gehalten, zunächst die Ergebnisse weiterer Beweiserhebungen und -auswertungen abzuwarten, um den Beschwerdeführer anschliessend auf der Grundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse gezielt konfrontieren und auch Zeugen bzw. Opfer konkreter befragen
17 / 21 zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es weder ungewöhnlich noch verfahrenswidrig, mit weiteren Einvernahmen zuzuwarten, bis die aus anderen Ermittlungsansätzen zu erwartenden Erkenntnisse vorliegen. Ein solches Vorgehen erweist sich vielmehr als sachgerecht und dient einer konzentrierten sowie effizienten Führung der Strafuntersuchung. Davon unabhängig gilt es festzuhalten, dass von den Strafverfolgungsbehörden auch nicht verlangt werden kann, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Verfahren befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3). 8.2. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 m.w.H.). 8.2.1. Kollusions- und Wiederholungsgefahr sind zu bejahen. In Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen ist im Wesentlichen mit Hinweis auf das im Beschluss des Obergerichts SR2 26 40 vom 9. Juni 2026 in Erwägung 8.3.1 ff. Ausgeführte das Folgende festzuhalten. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr vermögen weder regelmässige Meldeauflagen noch eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel, ein Kontaktverbot oder Hausarrest die erhebliche Gefahr einer Kontaktaufnahme mit D._____ ausreichend zu bannen. Gleiches ist in Bezug auf E._____ festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, versuchte der Beschwerdeführer selbst aus der Untersuchungshaft heraus, mittels einer persönlichen Karte und eines Weihnachtsgeschenks mit den mutmasslich betroffenen Zwillingen Kontakt aufzunehmen beziehungsweise auf diese einzuwirken. Dieses Verhalten ist nicht hinnehmbar und dokumentiert ein erhebliches Kollusionsinteresse. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, dass sich der Beschwerdeführer durch blosse Auflagen von einer erneuten Kontaktaufnahme mit D._____ abhalten liesse. Hinzu kommt, dass ein solcher Kontakt eine erhebliche Gefährdung der psychischen Gesundheit von D._____ bedeuten würde, die nicht in Kauf genommen werden kann. Insbesondere elektronische oder postalische Kontaktaufnahmen wären dem Beschwerdeführer jederzeit ohne Weiteres möglich und könnten durch Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindert werden.
18 / 21 8.2.2. Dasselbe gilt mit Blick auf die Wiederholungsgefahr. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der gegen ihn eingereichten Strafanzeige weiterhin Kontakt zu den Zwillingen B._____ und C._____ unterhalten haben dürfte. Weiter bestehen Hinweise darauf, dass er bereits innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig delinquiert und sexuelle Handlungen an D._____ vorgenommen haben soll. Das Vertrauen der Familie K._____ sowie den Zugang zu B._____ und C._____ hatte er offenbar innert weniger Monate nach dem Kennenlernen in den Ferien erlangt. Daraus wird ersichtlich, dass den Beschwerdeführer weder die Möglichkeit eines Widerrufs der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch die Kenntnis einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten vermochten. Gleichzeitig zeigt sich, dass er innert relativ kurzer Zeit das Vertrauen von Erziehungsberechtigten gewinnen kann, um Zugang zu Kindern zu erhalten. 8.3. Mildere Ersatzmassnahmen sind damit weder in Bezug auf die bestehende Kollusions- noch in Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag auch der Beschwerdeführer selbst keine konkreten und geeigneten Ersatzmassnahmen darzutun. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.4. Eine Überhaft macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung des ZMG in Erwägung 7.3 ff. verwiesen werden (vgl. act. B.1). 9. Weitere Rügen gegen die Haftverlängerung gestützt auf Kollusionsbeziehungsweise einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO sind weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Der im Strafuntersuchungsverfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 10.1. Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdeinstanz selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher
19 / 21 Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.). 10.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.22 vom 11. Juni 2019 E. 3.3). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2). Ein allfälliger Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4.5 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 und 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3), wäre jedenfalls von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 10.3. Vor dem Hintergrund der von der Staatsanwaltschaft neu präsentierten Ermittlungserkenntnissen, den neuen Anschuldigungen und den bisher ergangenen Haftentscheidungen bzw. den diesen folgenden Beschwerdebeschlüssen sowie dem nunmehr vorliegenden Gutachten schien die Beschwerde mit entsprechenden Anträgen von Beginn an aussichtslos. Von einer Prüfung der weiteren
20 / 21 Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann folglich abgesehen werden. Das Gesuch ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2’000.00 festgelegt.
21 / 21 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]