Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2026 SR2 2026 30

7. Mai 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,928 Wörter·~35 min·13

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft/Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 7. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Referenz SR2 26 30 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft/Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 8. April 2026, mitgeteilt am 10. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-46)

2 / 21 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er steht in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 16. Juli 2024 wurden im Fahrzeug von B._____ und C._____ 18 Kilogramm brutto Marihuana gefunden. Die beiden gaben an, das Marihuana kurz zuvor in X._____ von A._____ übernommen zu haben, um es dann nach Österreich auszuführen. A._____ habe das Marihuana zusammen mit einer Drittperson in das Fahrzeug eingeladen. Noch am selben Abend wurde A._____ in X._____ angehalten. Bei ihm anwesend war u.a. D._____, in dessen Fahrzeug EUR 15'000.00 sichergestellt wurden. Als die Kantonspolizei eingetroffen sei, habe sich der Beschwerdeführer entfernt und bei der anschliessenden Festnahme versucht, sein Mobiltelefon zu zerstören. B. Am 18. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass A._____ organsiert im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mutmasslich beteiligter Personen weiter erhärtet. So solle A._____ viele Leute haben, die für ihn arbeiten und Drogen ausliefern würden. Ausserdem belaste E._____ ihn mit dem Besitz von mehreren Hundert Gramm Marihuana sowie Bargeld von CHF 3'840.00. Zudem habe E._____ angegeben, die Gruppe um A._____ mache monatlich einen Verkaufsumsatz von ca. 30 kg Marihuana. Es seien zahlreiche Personen involviert, deren Rollen noch nicht geklärt seien. Es seien noch zahlreiche Einvernahmen und insbesondere auch Konfronteinvernahmen durchzuführen. In Freiheit könnte der Beschuldigte auf diese Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken. Da er gegenüber mehreren dieser Personen bereits Konsequenzen angedroht habe, sollten sie gegen ihn aussagen, sei diese konkrete Kollusionsgefahr als sehr hoch einzustufen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____

3 / 21 aufgrund von Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 15. Januar 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Am 10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Der Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. F._____ habe in Anwesenheit von A._____ seine bisherigen Aussagen bestätigt, nämlich dass letzterer seit Jahren nicht nur im Raum Y._____, sondern auch in Österreich und Deutschland dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntausend Franken monatlich erwirtschaftet habe. Schliesslich werde A._____ von einer weiteren Person, G._____, schwer belastet. Dieser habe im Auftrag und für A._____ gearbeitet, indem er in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abgepackt und ausgeliefert bzw. weitergegeben habe. Es bestehe zum einen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil nebst den polizeilichen Ermittlungen noch zahlreiche Einvernahmen durchzuführen seien. In Freiheit könnte A._____ auf diese sowie weitere systemrelevante Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken, da er in der Hierarchie des Betäubungsmittelhandels weit oben stehe. Es bestehe zum anderen aber auch Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, weil er die Gefängniszelle in Davos massiv beschädigt habe. Insbesondere habe er mit massiver Körpergewalt auf die Zellentüre eingewirkt, so dass diese kaputtgegangen sei. Dieser Ausbruchversuch zeige, dass er sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen versuche. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass er sich jeweils ins Ausland abgesetzt habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis längstens am 14. April 2025. Zwar könne das Demolieren der Zellentüre nicht als Fluchtversuch gewertet werden. Jedoch sei Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. April 2025 ein weiteres Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei ein weiterer schwerwiegender Tatvorwurf hinzugekommen. Mittlerweile seien der Staatsanwaltschaft SkyECC-Daten überliefert worden. Bei der Applikation SkyECC handle es sich um einen verschlüsselten Messaging-Dienst, der auf speziellen Kryptotelefonen installiert gewesen sei. Im Jahr 2021 sei es den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder gelungen, auf diese Daten zuzugreifen und diese teilweise zu entschlüsseln. A._____ habe der SkyECC-Pin Z._____ zugeordnet werden können. Ihm werde daher zusätzlich zu den bisherigen

4 / 21 Ermittlungen vorgeworfen, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst SkyECC mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Am 27. März 2025 seien der Staatsanwaltschaft die entsiegelten Geräte von A._____ ausgehändigt worden. Die Auswertung dieser Geräte nehme Zeit in Anspruch. Auch vor diesem Hintergrund liege nach wie vor akute Kollusionsgefahr vor. Mit Entscheid vom 11. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wiederum wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längstens am 13. Juli 2025. F. Am 7. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch, diesmal für die vorläufige Dauer von sechs Monaten bis längstens am 12. Januar 2026. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, E._____ habe A._____ in seiner Befragung vom 24. Juni 2025 schwer belastet. In Anwesenheit von A._____ habe er ausgeführt, dass er in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft habe. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung von A._____ in diesen acht Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Zudem sei er anfangs 2022 dabei gewesen, als A._____ ca. 12 Kilogramm Marihuana von AA._____ in einem Fahrzeugkonvoi von vier Fahrzeugen nach AB._____ transportiert habe. Neu hinzugekommen seien, so die Staatsanwaltschaft weiter, auch die Aussagen von H._____, Geschäftsführer der I._____ GmbH. A._____ sei Kunde gewesen und habe Fahrzeuge gemietet. H._____ habe in dem von A._____ bewohnten Hobbyraum in X._____ Teile einer Indoor-Anlage gesehen. Ausserdem hätten A._____ und J._____ CHF 25'000.00 in bar an K._____ ausgeliehen, wobei die Übergabe dieses Geldes in den Räumlichkeiten der I._____ GmbH stattgefunden habe. Was SkyECC anbelange, so seien A._____ die ganze Chatunterhaltung vorgelegt worden. Dessen unkooperatives Verhalten führe zu weiteren Ermittlungshandlungen und enormem Zeitaufwand, weshalb eine Haftverlängerung von sechs Monaten beantragt werde. Nebst den sehr aufwändigen Ermittlungen zu SkyECC seien aufgrund der Aussagen von E._____ und H._____ weitere Ermittlungsansätze hinzugekommen bzw. Abklärungen zu Sachverhalten und Personen zu machen, die im System von A._____ wichtige Rollen einnehmen würden. Zu erwähnen seien "L._____" und "M._____", deren Identitäten noch abzuklären seien. Weiter dürften J._____, F._____ und N._____ wichtige Funktionen übernommen haben bzw. teilweise andere Funktionen als bisher angenommen innegehabt haben. Ihre Rollen seien zu ermitteln und Befragungen und allenfalls Konfronteinvernahmen durchzuführen. Es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit einer Vielzahl von Personen, auf deren Aussageverhalten A._____ in Freiheit Einfluss nehmen und so die Ermittlungen

5 / 21 behindern bzw. das Beweisergebnis beeinflussen könnte. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum wegen Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 12. Oktober 2025. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 21. August 2025 (SR2 25 50) bestätigt. Die dagegen von A._____ geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2025 (7B_910/2025) ab. G. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG eine weitere Haftverlängerung bis zum 11. Januar 2026. Ihren Antrag begründete sie damit, dass weitere Belastungen betreffend den Kokainhandel hinzugekommen seien. In der polizeilichen Befragung von F._____ vom 17. September 2025 habe dieser ausgeführt, dass A._____ nicht nur im Handel mit Marihuana tätig gewesen sei, sondern seit Anfang 2022 auch mit Kokain gehandelt und mehrere Personen unter sich gehabt habe, welche für ihn das Kokain verkauft oder vermittelt hätten. Namentlich genannt worden seien O._____, der mittlerweile verstorben sei, sowie ein sogenannter "P._____" und eine gewisse "Q._____". Ein Abnehmer sei ein gewisser "R._____" aus O.1._____ gewesen. Dieser "R._____" habe von A._____ nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain angekauft. Ausserdem habe F._____ ausgeführt, dass A._____ zusammen mit "M._____" aus O.2._____ mehrmals in Holland gewesen sei und von dort Kokain in die Schweiz gebracht hätte. A._____ und "M._____" hätten das Kokain mit dem weissen Q5 von "M._____" aus Holland transportiert. Dort habe es gemäss A._____ Platz für 2-3 Kilogramm Kokain gehabt. Kurz vor der Verhaftung von S._____ im Dezember 2022 habe A._____ auch Kokain aus Holland geholt. Weiter habe T._____ ausgeführt, dass er von A._____ vor ca. zwei Jahren 90 Gramm Kokaingemisch erhalten habe. Es bestehe weiterhin Kollusionsgefahr. Weiter sei auch Fluchtgefahr zu bejahen, weil A._____ in der Vergangenheit stets darauf bedacht gewesen sei, nicht unter behördlicher Kontrolle zu stehen, und er zudem über die Staatsbürgerschaft von Venezuela verfüge und seine Mutter in den USA lebe. H. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ordnete das ZMG die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid an. I. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft per sofort aufzuheben und durch verhältnismässige Ersatzmassnahmen zu ersetzen, namentlich durch eine Ausweis- und Schriftensperre, das Verbot, die Schweiz zu verlassen, und die

6 / 21 Auferlegung einer Meldepflicht. Ausserdem ersuchte er um Zustellung der letzten Einvernahmeprotokolle von U._____ zur Akteneinsicht. Am 10. Oktober 2025 liess A._____ einen Nachtrag zur Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 einreichen. J. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 11. Januar 2026. K. Nachdem das Obergericht die von A._____ gegen den Entscheid des ZMG erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2025 (SR 25 80) abgewiesen hatte, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2026 (7B_1324/2025) auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein. L. Am 7. November 2025 stellte A._____ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Entscheid vom 17. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entlassungsgesuch ab (Proz.-Nr. 645-2025-179). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 nicht ein (SR2 25 91). M. Am 12. Dezember 2025 stellte A._____ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches das ZMG abwies (Proz.-Nr. 645-2025-204). N. Mit Gesuch vom 6. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG eine weitere Haftverlängerung bis zum 10. April 2026. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 entsprach das ZMG dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis zum 10. April 2026 (Proz.-Nr. 645-2026-4). Das Obergericht des Kantons Graubünden wies eine von A._____ erhobene Beschwerde mit Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. O. Am 12. Februar 2026 stellte A._____ ein weiteres Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche diesem nicht entsprach und dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf dessen Abweisung stellte. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Ausserdem setzte es dem Gesuchsteller eine Sperrfrist bis zum 23. März 2026, innerhalb derer er kein Entlassungsgesuch stellen könne. Das Obergericht des Kantons Graubünden trat mit Verfügung SR2 26 20 vom 17. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Eine von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_393/2026 vom 21. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

7 / 21 P. Mit Eingabe vom 1. März 2026 (Poststempel 2. März 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ die Feststellung des Ausstandes der verfahrensleitenden Staatsanwältin, gegebenenfalls seien die seit Kenntnis des Ausstandsgrundes vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen und die Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft AC._____ zu übertragen. Mit identischen Eingaben bediente A._____ sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden. Beide Eingaben wurden an die Staatsanwaltschaft übermittelt, welche sie an das Obergericht weiterleitete. Das entsprechende Verfahren SR2 26 17 ist noch hängig. Q. Auf eine weitere Eingabe von A._____ vom 17. März 2026, in welcher jener diverse Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Graubünden seit dem 16. Juli 2024 rügte, trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 25 vom 30. März 2026 nicht ein. R. Am 24. März 2026 beantragte A._____ erneut seine Haftentlassung. Diesem Gesuch entsprach die Staatsanwaltschaft nicht. Sie beantragte in der Folge mit Eingabe vom 27. März 2026 die Abweisung des Entlassungsgesuches; gleichzeitig beantragte sie, die Haft bis am 9. Juli 2026 zu verlängern. In seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2026 beantragte A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsantrags und seine sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft. Ihm sei stattdessen ein umfassendes Kontaktverbot zu sämtlichen in die vorliegende Angelegenheit involvierten Personen sowie ein Rayonverbot aufzuerlegen. Eventualiter sei die Haft um maximal 2 Monate zu verlängern. Die beantragte Sperrfrist sei abzuweisen. Mit Entscheid Proz. Nr. 645- 2026-45 vom 8. April 2026, mitgeteilt am 10. April 2026, erkannte das ZMG das Folgende: 1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch von A._____ betreffend Edition der Einvernahmeprotokolle von D._____ wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch von A._____ betreffend Auskunft über bei der Republik Österreich das Strafverfahren gegen R._____ einzuholenden Auskünfte wird nicht eingetreten. 4. Gegen A._____ wird die Untersuchungshaft wegen Kollusions- /Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 09.07.2026 verlängert. 5. Es wird eine Frist bis zum 10.05.2026 angesetzt, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.

8 / 21 6. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 7. [Rechtsmittel] 8. [Mitteilung] S. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. April 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1) Ich beantrage Ihnen die Entlassung aus [der] Untersuchungshaft 2) falls diesem Wunsch nicht entsprochen wird, [sei] die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die längst überfälligen Untersuchungshandlungen bis im Juli durchzuführen. T. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. April 2026 unter Hinweis auf die Akten die Beschwerdeabweisung. Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. U. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit einer weiteren als "Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft, wegen irreführung [sic!] der Justiz" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden (Eingangsdatum 22. April 2026). Mit Schreiben vom 23. April 2026 beantragt der Beschwerdeführer, seine Eingaben gemeinsam zu beurteilen. V. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts.

9 / 21 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen und andererseits die gegen ihn bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 379 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c SPO hinzutreten. Entweder muss ernsthaft zu befürchten sein, dass sich die verdächtige Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2

10 / 21 23 44 vom 10. August 2023 E. 3). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind. 3.3. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt freilich eine allenfalls geltende Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 2 ff. von Art. 228 StPO. Das ZMG bzw. im Rahmen einer erhobenen Beschwerde die Beschwerdeinstanz hat in beiden Fällen die Haftvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Entlassung der inhaftierten Person zu veranlassen. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 8. April 2026 den dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere durch Handel mit Kokain und Cannabis nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei. Dabei verwies es grundsätzlich – nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers – auf seine Ausführungen in den früheren Haftentscheiden und jene des Obergerichts des Kantons Graubünden in den kürzlich ergangenen Entscheiden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 und SR2 26 20 vom 17. März 2026 (act. E.1, E. 3.1 ff.). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Bei den ihm vorgeworfenen Cannabistransporten habe es sich um CBD-Cannabis gehandelt. V._____ habe dies bestätigt. Dieser Umstand sei unberücksichtigt geblieben. Beweise dafür, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handeln würde, seien keine geliefert worden. Aufgrund seiner Haftsituation könne er den Gegenbeweis nicht erbringen. Die Staatsanwaltschaft gebe zudem zu, dass die diesbezüglichen Ermittlungen abgeschlossen seien, verweise sie doch darauf, dass das Sachgericht darüber zu entscheiden habe. Weiter werde geltend gemacht, die Person "Q._____" sei als Q.A._____ identifiziert worden. Er würde die Person

11 / 21 kennen, doch sei ihm der Spitzname nicht bekannt gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei bereits mit Vorwürfen bezgl. Q.A._____ konfrontiert worden. Jener sei wohl mit 500 Gramm Cannabis erwischt worden, habe aber ihn nicht belastet, obschon er mit Sicherheit hierzu befragt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe sich auch klar zum Vorwurf geäussert und verneint, Q.A._____ Cannabis verkauft zu haben (act. A.1, S. 1 f.). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer – prima vista – die Kollusionsgefahr, macht diesbezüglich aber Ausführungen, welche sinngemäss auf den – seiner Ansicht nach fehlenden – dringenden Tatverdacht abzielen. So weist er darauf hin, D._____ sei seit seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2024, anlässlich welcher die Vorwürfe betreffend Kokainhandel besprochen worden seien, nicht mehr in Haft. F._____ sei dazumal noch nicht in Haft gewesen, sodass es möglich sei, dass D._____ F._____ von den Vorwürfen erzählt habe, welcher sich durch die Wiedergabe dieser Unterstellungen die Freiheit habe erkaufen wollen (act. A.1, Ziff. 3). Weiter führt er aus, die Aussagen von G._____ seien "kollusions-behaftet". Dieser sei nämlich aus dem offenen Vollzug zur Einvernahme zugeführt worden und habe sich entsprechend absprechen können. G._____ würde keinen Beweis einreichen, welcher den THC-Gehalt des Cannabis belegen würde. V._____ habe ihn diesbezüglich entlastet (act. A.1, Ziff. 4). 4.3. Bereits in der Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 20 vom 17. März 2026 setzte sich das Gericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach V._____ bestätigt habe, dass es sich um CBD-Cannabis handle. Unter Verweis auf die Erwägungen 4.2 des Beschlusses SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 hielt es fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern diese Behauptung dem festgestellten dringenden Tatverdacht entgegenstehen solle, was auch nicht nachvollziehbar sei. V._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Dezember 2025 bestätigt, für den Beschwerdeführer vier bis fünf Kilogramm Marihuana transportiert zu haben. Zudem sei er im Zusammenhang mit der Überprüfung des Tatverdachts lediglich als zusätzlich belastender Zeuge aufgeführt worden, weshalb seiner Aussage keine ausschlaggebende, sondern lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme. An diesen Erwägungen ist vorliegend festzuhalten. Zugleich ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für Absprachen oder gegenseitige Beeinflussungen zwischen F._____, D._____ und V._____ bestehen, zumal eine solche Absprache eher zu ihren Gunsten erfolgen würde, während sie sich tatsächlich jeweils selbst erheblich belasten. Ohne der dem Sachgericht obliegenden Beweiswürdigung vorzugreifen, erweisen sich die Aussagen von F._____ im Rahmen der für die Beurteilung des

12 / 21 Tatverdachts summarischen Prüfung in Haftverfahren als hinreichend glaubhaft. Zudem ist erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit den Hauptbegründungen der Vorinstanz für die Bejahung des dringenden Tatverdachts und ihren Verweisen auf Ausführungen früherer Entscheide nicht genügend auseinandersetzt. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 8; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9c). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum dringenden Tatverdacht als zutreffend, so dass auf sie verwiesen werden kann (vgl. act. E.1, E. 3.1 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber auf das erst kürzlich ergangene und den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 7B_393/2026 vom 21. April 2026 hinzuweisen, in dessen Erwägung 5 das Bundesgericht den entsprechenden dringenden Tatverdacht erneut bejahte. 5.1. In Bezug auf die Kollusionsgefahr führt die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch bzw. Gesuch um Abweisung des Haftentlassungsgesuches aus, es bestehe eine solche mit einer Vielzahl von Personen, allen voran F._____, G._____ sowie D._____, R._____ und N._____. Bezüglich der letztgenannten drei Personen sei deren Rolle im Verhältnis zum Beschwerdeführer bzw. in dessen Netzwerk inzwischen klar. Es würden diesbezüglich Ermittlungen laufen, wobei aus ermittlungstaktischen Gründen keine weiteren Details gemacht werden müssten (act. E.2.2, S. 3 f.). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu aus, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer dauere schon über eineinhalb Jahre. Gleichwohl sei nach wie vor unklar, welche Rolle der Beschwerdeführer in dem zu untersuchenden Handlungsgefüge eingenommen habe und welches konkrete Ausmass die Geschäftstätigkeit angenommen habe. Der Sachverhalt habe bislang nicht abschliessend geklärt werden können. Die Untersuchung habe fortlaufend neue Erkenntnisse zu Tage gefördert. Gerade im Zusammenhang mit F._____ seien neue Belastungen erhoben worden. Namentlich rund um die mutmasslichen Drogentransporte aus Holland, mit denen zugleich weitere involvierte Personen konkret belastet würden, sowie die Drogentransporte nach Österreich und die Geldtransporte von dort in die Schweiz. Weitere Konfronteinvernahmen seien angezeigt. Vorgesehen sei zudem die Befragung von R._____, wobei diesbezüglich Kontakt zu den österreichischen Behörden bestehen würde (act. E.1, E. 3.12).

13 / 21 Umso mehr bestehe vorliegend nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wenn er aus der Haft entlassen würde, allenfalls beteiligte Personen informiere, sich mit ihnen in Verbindung setze, um sich mit ihnen abzusprechen, oder sie zu günstigen Aussagen anzuhalten. Auch wenn die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Informationen offenlege, so sei vorliegend genügend konkret dargelegt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe (act. E.1, E. 3.13). Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich vorliegend um ein grösseres kriminelles Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet handle, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt sei. Dies und die gerichtsnotorische Erkenntnis, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen sei, sprächen weiterhin klarerweise dafür, dass auch trotz der fortgeschrittenen Verfahrensdauer von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Durch ihre neuerlichen Aussagen hätten etwa F._____, G._____ und V._____ den Beschwerdeführer weiter und schwer belastet. Gerade weil der Beschwerdeführer jede Teilaussage zu negieren und zu zerpflücken versuche, gleichzeitig die Aussagenden herabsetze und verhöhne, welche sich allesamt vor ihm und seinem Einfluss fürchten, zeige sich, dass sehr wohl weitere Befragungen dieser Personen und Konfrontationen deren Aussagen mit dem Beschwerdeführer zu führen sein dürften (act. E.1, E.3.14). Das ZMG rief schliesslich in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts dessen, dass ihm im Falle eines Schuldspruches wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohen würden, bestehe ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in dem vom allfälligen Widerruf betroffenen Verfahren bereits 146 Tage Haft erstanden habe (act. E.1, E. 3.15). 5.3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der

14 / 21 Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_161/2025 vom 7. März 2025 E. 3.2.2 m.w.H.). 5.4.1. Das Obergericht des Kantons Graubünden sowie das Bundesgericht befassten sich bereits mehrfach im Rahmen von Beschwerden des Beschwerdeführers mit den Haftvoraussetzungen (vgl. Sachverhalt lit. F. ff.). So hielt etwa das Bundesgericht im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2, teilweise unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts SR2 25 50 vom 21. August 2025, fest, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den bandenund gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts der ihm im Falle eines Schuldspruchs drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG sowie des möglichen Widerrufs des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen bestehe ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. 5.4.2. Weiter hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil in Erwägung 2.5.3 fest, bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel bestünden Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle – wie vorliegend – begünstige dies zusätzlich. Das Bundesgericht ging sodann von einer mutmasslich hohen Stellung des Beschwerdeführers in einem grösseren Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet aus, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt seien. Der Beschwerdeführer habe Anstrengungen zur Geheimhaltung seiner

15 / 21 Geschäfte unternommen, indem er selber offenbar keine eigene Rufnummer verwendete, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern habe abonnieren lassen. In Erwägung 3.3.2 führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Der Belastungszeuge F._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2025 ausgesagt, dass vom Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe und er von diesem aber auch von anderen Leuten um seine Vorstrafen wisse. G._____, welcher für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, habe in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll gegeben, dass er "Sorge von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien, habe. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen 'A._____ und 'J._____ reagieren". Er habe Angst vor Rache. Diese Feststellungen des Bundesgerichts gelten weiterhin fort und stützen sowohl die konkrete Kollusionsbereitschaft als auch allgemein die Kollusionsmöglichkeit des Beschwerdeführers, welche durch die bei den beteiligten Personen offenbar bestehende Furcht ihm gegenüber begünstigt wird. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die Aussage von G._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2026 (act. E.2.16.1). Auf die Frage, ob er aus Eigenschutz vor dem Beschwerdeführer Informationen vorenthalten habe, erklärte G._____: "Nein, das kann ich so nicht sagen. Herr A._____ hat mir nie gedroht und hat mich auch nie genötigt. Es war mehr mein eigener Kopf, der mir das so gesagt hat" (Frage 70). Diese Aussage vermag die vorstehend festgestellte Kollusionsbereitschaft jedoch nicht zu relativieren. G._____ führte in der gleichen Einvernahme zur Begründung des verspäteten Vorbringens der entsprechenden Sachverhaltsvorwürfe aus, er habe etwas "in der Rückhand behalten" wollen "für die Zeit danach". Er habe "aus Eigenschutz diese Aussagen nicht früher gemacht. Die Kurierfahrten nach Österreich waren auch nie Thema […]" (Frage 68). Daraus ist zu schliessen, dass sich dieses von G._____ zurückbehaltene "Pfand" auf belastende Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer bezog, weshalb naheliegt, dass er gleichwohl eine gewisse Furcht vor diesem empfand. 5.4.3. Sodann ergibt sich aus der Erwägung 5.4.3 des Obergerichts des Kantons Graubünden im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar 2026, dass der Beschwerdeführer sein Potenzial zu kolludierendem Verhalten mehrfach offenbart hatte. Der Beschwerdeführer habe, so das Obergericht, anlässlich seiner Festnahme das auf sich getragene Mobiltelefon zu zerstören versucht. Auch habe

16 / 21 er die ebenfalls in der JVA Cazis Tignez inhaftierte W._____ in Angst versetzt, indem er in der Nacht ihren Namen geschrien habe. 5.4.4. Das Bundesgericht hat überdies erst kürzlich in einem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Wesentlichen gestützt auf die vorstehend dargelegten konkreten Anhaltspunkte bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_393/2026 vom 21. April 2026 E. 6.1). 5.4.5. Nachdem das Strafverfahren bereits seit über 21 Monaten anhängig ist und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, befindet sich die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr im Anfangsstadium. Zunehmend konkretisieren sich das Ausmass des Handels, die Zuständigkeiten, das Vorgehen sowie die Stellung des Beschwerdeführers. Gleichwohl ist der Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt. Insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers und seine hierarchische Stellung innerhalb des untersuchten Handelsgefüges sowie das konkrete Ausmass der mutmasslichen Geschäftstätigkeit bleiben weiterhin unzureichend bestimmt. Zudem treten fortlaufend neue belastende Erkenntnisse zutage, die zu weiteren mutmasslichen Ermittlungsansätzen führen. F._____ belastete den Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit der Einfuhr von zwei Kilogramm Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz gemeinsam mit D._____. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2026 schilderte er vielmehr erneut, jedoch deutlich konkreter als zuvor, die mutmasslichen Drogenübergaben von sogenanntem "Colonel-Marihuana", brachte dabei wiederum eine Person "M._____" – mutmasslich D._____ – ins Spiel und nannte einen konkreten Geldbetrag (Fragen 4 ff.). Zudem belastete er den Beschwerdeführer neu auch mit der wiederholten Ausfuhr von jeweils zehn Kilogramm THC-haltigem Cannabis nach AD._____. Dabei machte er detaillierte Angaben zu Übergabeorten, Abnehmern (unter anderem R._____) sowie zu den jeweiligen Mengen. Überdies identifizierte F._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2026 erstmals den bislang als "Q._____" bezeichneten Läufer des Beschwerdeführers als Q.A._____. Dabei lieferte er bisher unbekannte Details zur Koordination des Betäubungsmittelhandels zwischen dem Beschwerdeführer und Q.A._____, insbesondere im Zusammenhang mit einem Tiefgaragenparkplatz. Seine Ausführungen belegen zudem die Bedeutung von Q.A._____ als mutmasslichen Läufer des Beschwerdeführers, der für diesen erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln verkauft haben soll. Gerade in Bezug auf Q.A._____ sind weitere Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu erwarten. Entsprechendes gilt hinsichtlich R._____. Von diesem liegen schriftliche Äusserungen vom 16. Oktober 2025 vor, mit denen er sich gegen Vorwürfe der

17 / 21 österreichischen Strafbehörden zur Wehr setzte (act. B.6). Darin nimmt er zwar Bezug auf vollzogene Betäubungsmittelgeschäfte in X._____ und gibt an, gemeinsam mit AE._____ am 3. Juli 2024 dort Cannabis erworben zu haben. Eine Beteiligung am Kauf erheblicher Mengen Marihuana am 16. Juli 2024 bestreitet er jedoch, belastet dabei aber indirekt den Beschwerdeführer. Zu einem allfälligen – vorliegend relevanten – Erwerb von Betäubungsmitteln in Österreich äussert er sich nicht. Soweit ersichtlich wurde er mit den jüngsten Ermittlungserkenntnissen im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kauf von Marihuana in Österreich bislang weder konfrontiert noch dazu befragt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit keine umfassenden Äusserungen von R._____ vor, welche die Kollusionsgefahr zu relativieren vermöchten. Seine Einvernahme erscheint weiterhin angezeigt. Im Übrigen ist fraglich, ob seine bisherigen Äusserungen überhaupt einer eigentlichen Beweiswürdigung zugänglich wären, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, welche konkreten Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Offenbar sind entsprechende Abklärungen noch im Gange (vgl. act. B.3). R._____ wird insbesondere zu den Aussagen von F._____ und G._____ zu befragen sein. Weitere Erkenntnisse betreffend Lieferungen erheblicher Mengen von Betäubungsmitteln nach Österreich sowie eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers erscheinen dabei naheliegend. Die Staatsanwaltschaft macht sodann Kollusionsgefahr in Bezug auf N._____ geltend und verweist hierzu auf die Ausführungen im Haftantrag vom 6. Januar 2026. Das Obergericht des Kantons Graubünden hat sich hierzu bereits im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 eingehend geäussert (vgl. E. 5.4.3) und festgehalten, dass aufgrund neuer Aussagen von F._____ der Verdacht bestehe, N._____ sei an der Finanzierung von Drogentransporten aus den Niederlanden beteiligt gewesen. An diesen Erwägungen ist festzuhalten. N._____ dürfte somit über eigenes Wissen hinsichtlich interner Abläufe sowie einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den Transporten verfügen, was zusätzliche Anreize für kollusives Verhalten begründet. Soweit ersichtlich wurde N._____ hierzu bislang noch nicht einvernommen, weshalb von seiner Befragung ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit den neuen Vorwürfen zu konfrontieren. Weshalb N._____ bislang noch nicht einvernommen wurde, bleibt unklar. Zwar obliegt die zeitliche Priorisierung der Ermittlungshandlungen der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb mit der Einvernahme während rund drei Monaten zugewartet wurde, zumal die gegen N._____ erhobenen Vorwürfe bereits hinreichend konkret umrissen erscheinen.

18 / 21 5.4.6. Nach dem Gesagten kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kollusionsgefahr auszuschliessen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Freilassung mit Lieferanten, Abnehmern und Läufern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Konkret zu nennen sind hierbei Q.A._____, D._____, N._____ sowie R._____, welche nach wie vor zu wesentlichen Sachverhaltsmomenten zu befragen und gegebenenfalls mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren sein werden. Daraus dürften – angesichts des bisherigen dynamischen Ermittlungsganges – mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche neue Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels (insbesondere Aufschlüsse über mutmassliche Mittäter, Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise) ergeben, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. 5.4.7. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf das Folgende hingewiesen: Soweit die Staatsanwaltschaft eine Kollusionsgefahr in Bezug auf F._____ sowie G._____ erkennen will (vgl. act. E.2.2), ist fraglich, ob ihr gefolgt werden kann. G._____ belastete den Beschwerdeführer mit dem erwähnten neuen Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2026 erheblich. Er wurde hierzu umfassend befragt. Sodann fand zu diesen neuen Belastungen am 30. März 2026 eine Konfronteinvernahme mit dem Beschwerdeführer statt (act. E.2.16.1), anlässlich welcher G._____ seine belastenden Aussagen im Wesentlichen bestätigte. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten von G._____ überhaupt noch zielführend wäre. Den Protokollen lässt sich ferner entnehmen, dass G._____ eine freiheitsentziehende Massnahme verbüsst und sich entsprechend in der JVA aufhält, was die Einwirkungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf G._____ immerhin erschwert. Infolgedessen kann in Bezug auf G._____ nur von einer theoretischen für die Haftanordnung nicht genügenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Sodann ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen (act. E. 2.3.2 ff.), dass sich F._____ offenbar in Untersuchungshaft mit entsprechend restriktivem Haftregime befindet. Inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der unter diesem Haftregime geltenden Restriktionen im Falle seiner Freilassung überhaupt eine Möglichkeit

19 / 21 verbliebe, auf F._____ Einfluss zu nehmen, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Eine entsprechende Darlegung seitens der Staatsanwaltschaft fehlt. 5.4.8. In seinem Beschwerdenachtrag (eingegangen am 22. April 2026; act. A.4 und act. D.3) macht der Beschwerdeführer betreffend R._____ geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt und die Justiz irregeführt. Er begründet dies – soweit ersichtlich und überhaupt nachvollziehbar – damit, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund ihres Rechtshilfegesuches Kenntnis von den "Äusserungen" von R._____ gehabt und diese im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuches bzw. ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches nicht offengelegt. Erst danach habe sie die Akten eingereicht. Zwar hat die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Haftverlängerungsantrag (Art. 227 Abs. 1-2 StPO) auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten (Art. 6 Abs. 2 StPO; siehe auch Art. 225 Abs. 4 StPO: "erhärten oder entkräften"). Artikel 31 Absatz 4 BV und Artikel 5 Ziffer 4 EMRK (i.V.m. Art. 225 und Art. 227 StPO) verlangen auch in diesem Sinne eine kontradiktorische Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren der Verlängerung der Untersuchungshaft von Bundesrechts wegen bereits zwangsläufig alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten und Verdächtigen) dem Beschuldigten zur Einsicht vorlegen müsste (siehe Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang haben die verantwortlichen Strafbehörden allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, welche das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegeln, sondern Wesentliches unterschlagen würde. Es obliegt dabei primär den Haftprüfungsinstanzen (subsidiär aber auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten), die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 227 Abs. 3 und Abs. 5 StPO; siehe auch Art. 225 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Beweismittel, die förmlich zu den Haftakten gezogen werden bzw. auf die sich ein Haftprüfungsentscheid inhaltlich stützt, sind der beschuldigten Person im Übrigen vorzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Zwar verfügte die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Übermittlung vom 28. Januar 2026 bereits im

20 / 21 Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags über die schriftliche "Äusserung" von R._____. Diese vermag jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die mögliche Kollusionsgefahr nicht zu relativieren, wie bereits ausgeführt wurde (vgl. dazu E. 5.4.5). Die Staatsanwaltschaft war daher nicht gehalten, diese offenzulegen. Weitere Anzeichen für eine einseitige Zusammenstellung der Haftakten sind vorliegend keine ersichtlich und der Beschwerdeführer macht eine solche auch nicht geltend. Zum gleichen Ergebnis gelangte im Übrigen das Bundesgericht im erst kürzlich ergangenen Urteil 7B_939/2026 vom 21. April 2026 in Erwägung 3.1 ff. 6. Soweit ersichtlich, beanstandet der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht. Jedenfalls lässt sich seinen Vorbringen keine rechtsgenügliche Begründung entnehmen, die sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Er kritisiert zwar stellenweise einzelne Passagen, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese geeignet wären, den angefochtenen Entscheid zu beeinflussen. Auf die appellatorische Kritik ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, namentlich hinsichtlich der nicht ersichtlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. E.1, E. 3.19), der Verneinung von Überhaft sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit (act. E.1, E. 3.20 ff.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_939/2026 vom 21. April 2026 E. 8). Gleiches gilt für die Erwägungen zur Sperrfrist für ein neues Haftentlassungsgesuch (act. E.1, E. 4 ff.). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer verbleibt in Untersuchungshaft. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.

21 / 21 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

SR2 2026 30 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2026 SR2 2026 30 — Swissrulings