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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.03.2026 SR2 2026 19

24. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·903 Wörter·~5 min·17

Zusammenfassung

Amtsmissbrauch (Untersuchungsführung) | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 24. März 2026 mitgeteilt am 25. März 2026 [Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_206/2026.] Referenz SR2 26 19 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Amtsmissbrauch (Untersuchungsführung) Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Februar 2026, mitgeteilt am 26. Februar 2026 (Proz. Nr. EK.2026.1558)

2 / 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Proz. Nr. VV.2024.1423). Im Verlaufe des Verfahrens kamen weitere Vorwürfe hinzu, insbesondere Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässige Vermögensdelikte und mehrere Delikte gegen Leib und Leben. Seit dem 27. Januar 2025 befindet sich A._____ in Untersuchungshaft. B. Mit undatiertem Schreiben an die Bundesanwaltschaft, dort eingegangen am 12. Februar 2026 und zuständigkeitshalber am 13. Februar 2026 weitergeleitet an die Staatsanwaltschaft Graubünden, erhob A._____ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B._____. Im Wesentlichen und soweit verständlich, warf er dem Staatsanwalt vor, er stelle im gegen ihn geführten Verfahren auf Aussagen einer Person ab, die selbst Drogen verkaufe und gelogen habe. C. Am 26. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin kritisiert er wiederum im Wesentlichen, dass einer Person, welche selbst Drogen verkaufe und in der Vergangenheit falsche Aussagen gemacht habe, Glauben geschenkt werde. D. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) und wurde vorliegend eingehalten. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den

3 / 5 Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). 2.2. Die Vorinstanz überprüfte die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Untersuchungsführung von Staatsanwalt B._____, namentlich auch jenen des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Diesen hatte der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss erhoben. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt habe, inwiefern ein strafbares Verhalten vorliegen solle. Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung detailliert dar, weshalb sich die Strafanzeige zum vornherein als aussichtslos erweise und die Eröffnung eines Strafverfahrens bereits aus materiellen Gründen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzulehnen sei. 2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft von einem strafbaren Verhalten auszugehen sei. Er wiederholt im Wesentlichen, was er bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausgeführt hatte. Mit solcher appellatorischer Kritik genügt er – auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, und er kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. 3.1. Art. 385 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Rechtsmittelinstanz eine ungenügende Rechtsmitteleingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweisen kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt die Bestimmung, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Sie erlaubt indessen nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung nachträglich zu ergänzen oder korrigieren, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).

4 / 5 3.2. Die vorliegende Rechtsmitteleingabe ist offensichtlich ungenügend und könnte nicht ohne umfassende materielle Ergänzung verbessert werden. Daher rechtfertigt sich die Ansetzung einer Nachfrist für die Verbesserung der Eingabe nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich auf die Begründungspflicht aufmerksam gemacht wurde (act. B.1, Rechtsmittelbelehrung) und auch aufgrund früherer Verfahren vor dem Obergericht darum wusste (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 83 vom 24. November 2025 E. 2.1. f.). 4. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 400.00 festgesetzt. Mangels Einholens von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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