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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2026 SR2 2025 99

30. Juni 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,221 Wörter·~11 min·11

Zusammenfassung

Fahren in fahrunfähigem Zustand | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 30. Juni 2026 mitgeteilt am 1. Juli 2026 Referenz SR2 25 99 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ramin Nasseri-Rad Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Dezember 2025, mitgeteilt am 5. Dezember 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3970)

2 / 9 Sachverhalt A. A._____ fuhr am 15. August 2025 mit dem Lieferwagen B._____ auf der Nationalstrasse N13 in Richtung Norden. Auf Höhe O.1._____, Politische Gemeinde O.2._____, wurde er einer Kontrolle durch die Grenzwache unterzogen, welche in seinem Fahrzeug ein Minigrip mit Kokainrückständen fand. Zudem stellte sie bei A._____ gerötete Augen und eine träge Pupillenreaktion fest. Ein durchgeführter ITMS-Vortest sowie ein Speichel- und Urintest auf Betäubungsmittel fielen positiv auf THC und Kokain aus (StA-act. 2, 4, 5). B. In der Folge ordnete die Kantonspolizei Graubünden die ärztliche Entnahme einer Blut- und Urinprobe an, welche zur Auswertung dem Institut für Rechtsmedizin O.3._____ (IRM) zugestellt wurde. Die Analyseergebnisse des IRM bestätigten den Konsum von THC und Kokain. Eine Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes konnte hingegen nicht nachgewiesen werden (StA-act. 5-7, 9-10). C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO das am 18. November 2025 gegen A._____ eröffnete Strafverfahren wegen des Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG [SR 741.01] und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV [SR 741.11] in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) ein. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'755.00 (Untersuchungskosten von CHF 400.00 und Barauslagen von CHF 2'355.00) wurden A._____ auferlegt. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (act. B.1). D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei dahingehend abzuändern, dass eine Einstellung des Verfahrens ohne Kostenfolge zu seinen Lasten erfolge und ihm die erbrachte Kaution zurückerstattet werde. Allenfalls sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er, dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Kanton Graubünden, eventualiter dem Bund auferlegt werden und ihm zu deren Lasten eine Entschädigung von CHF 1'216.12 zuzusprechen sei (act. A.1). E. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

3 / 9 F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO strafrechtliche Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 5. Dezember 2025 und wurde gleichentags mitgeteilt. Gemäss der bei den Akten liegenden Sendungsverfolgung wurde sie dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 am Schalter zugestellt (act. E.2). Die Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (Poststempel) erweist sich somit als rechtzeitig. 2. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer in einem Eventualbegehren, es sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Allerdings begründet er seinen Antrag nicht und es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Durchführung einer Verhandlung nahelegen würde, namentlich sind davon keine weiteren wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die mit der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Kostenüberbindung. Dabei rügt er Rechtsverletzungen, unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (vgl. nachfolgend E. 4.1.1.-4.3.2.). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenüberbindung damit, dass der Nachweis des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin sowie von THC im Blut den Konsum dieser Betäubungsmittel bestätige. Der Konsum von Kokain und THC und

4 / 9 das anschliessende Lenken eines Motorfahrzeugs stelle einen Verstoss gegen geschriebene Verhaltensnormen dar. Diese Verstösse würden vorliegend jedoch straflos bleiben, da einerseits ein Konsum von Betäubungsmitteln auf Schweizer Gebiet nicht habe nachgewiesen werden können und andererseits keine ausreichende Wirkstoffmenge habe festgestellt werden können, um eine Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG nachzuweisen. Trotzdem hätten diese Verstösse die Strafbehörden zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gezwungen, da der Konsum der genannten Betäubungsmittel an sich strafbar sei und die Fahrfähigkeit des Beschuldigten ohne weitere Abklärungen nicht hätte beurteilt werden können. Zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den entstandenen Untersuchungskosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Daher sei es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er moniert, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht angenommen, dass der Konsum von THC und Kokain gemäss den Analyseergebnissen des IRM O.3._____ bestätigt worden sei. Auf Seite 2 der Untersuchungsergebnisse des IRM werde festgehalten, dass die Blutanalyse hinsichtlich THC einen Wert von 1.7 μg/L ergeben habe, wobei hier einfach ein Mittelwert angenommen worden sei. Der Wert schwanke offenbar, wobei der niedrigere Wert 1.1 μg/L betragen habe und damit unter dem Grenzwert liege. Bezüglich Kokains habe im Blut kein Nachweis erbracht werden können. Somit sei entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft kein Konsum von THC und Kokain bestätigt worden. 4.1.2. Das Vorbringen ist aktenwidrig. Gemäss den Analyseergebnissen des IRM St Gallen wurde im Blut und Urin des Beschwerdeführers der Cannabiswirkstoff THC und im Urin Benzoylecgonin (das Abbauproukt von Kokain) nachgewiesen (StA-act. 9 und 10). Zusammenfassend gelangt das IRM in seinem Gutachten zur Beurteilung: «Die Untersuchungsergebnisse beweisen eine Aufnahme von Cocain und Cannabis» (StA-act. 10 S.2 unten). Was die Höhe des festgestellten Wertes anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich den Sachverhalt korrekt festgestellt. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit den festgestellten Werten keine Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsrechts nachgewiesen werden könne. Deshalb wurde das Strafverfahren denn auch eingestellt (act. B.1 E.1 i.f.). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei, erweisen sich somit als offensichtlich unzutreffend.

5 / 9 4.2.1. Unter dem Titel «Rechtsverletzung» macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]). Gemäss dieser Bestimmung gelte der Nachweis von Betäubungsmitteln als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 μg/L für THC und von 15 μg/L für Kokain erreiche oder überschreite. Vorliegend sei ein Mittelwert für THC von 1.7 μg/L ermittelt worden, wobei der Wert offenbar geschwankt habe und der niedrigere Wert 1.1 μg/L betragen habe. Ein Nachweis für Kokain im Blut habe nicht erbracht werden können. Selbst der Mittelwert für THC habe den Grenzwert – wenn überhaupt – nur geringfügig überschritten, womit keine Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Das Strafverfahren hätte somit ohne weitere Kostenfolge eingestellt werden müssen. Er habe vollumfänglich mit der Polizei kooperiert und damit weder das Strafverfahren ausgelöst, noch erschwert. Aus dem Polizeibericht gehe hervor, dass der behandelnde Arzt ausdrücklich bescheinigt habe, dass er voll orientiert gewesen sei und somit hätte weiterfahren dürfen. Es greife daher zu kurz, wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, er habe Anlass für die Strafuntersuchung gegeben und ihm derart hohe Kosten aufbürde. Im schlimmsten Fall wäre es denkbar, ihm keine Entschädigung zuzusprechen. womit beide Seiten (Beschwerdeführer und Staatsanwaltschaft) ihre Kosten jeweils selbst tragen müssten. 4.2.2. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E.1.2.3 m.w.H.). Hingegen ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dementsprechend erlaubt es Art. 426 Abs. 2 StPO, der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes

6 / 9 Verhalten. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. nebst vielen: Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2; Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 55 vom 9. März 2021 E. 5.1; DOMEISEN; in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N. 29). 4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe keine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden können, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde eingestellt. Zu prüfen ist einzig, ob er das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat und folglich zu Recht verpflichtet wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ist zu bejahen. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich der Verkehrskontrolle gerötete Augen und eine verminderte Pupillenreaktion registriert. Zudem wurde in seinem Fahrzeug ein Minigrip mit Kokainrückständen sichergestellt (StA-act. 4). Aufgrund dieser Feststellungen wurden ein ITMS-Vortest sowie ein Speichel- und Urintest durchgeführt, welche bestätigten, dass der Beschwerdeführer mit Kokain in Kontakt gekommen war (StAact. 2, 4, 5). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass die anschliessend angeordneten Blut- und Urinproben negativ ausgefallen sind. Den Untersuchungsergebnissen und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital O.3._____ lässt sich entnehmen, dass im Blut und Urin des Beschwerdeführers der Cannabiswirkstoff THC und im Urin Benzoylecgonin (das Abbauproukt von Kokain) nachgewiesen werden konnten (StA-act. 10 und 11). Die gemessene Minimalkonzentration von THC lag zwar unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs unter dem in der ASTRA-Verordnung festgelegten Grenzwert. Das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von THC ist aber unabhängig von der Menge in jedem Fall verboten (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV [SR 741.11]). Der Grenzwert trägt nur den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Der Beschwerdeführer hatte überdies am Vortag der Verkehrskontrolle zugegebenermassen Cannabis und Kokain konsumiert (StA-act. 2, 7, 10 S. 2, 11 S. 3 und 5). Indem er mit THC-Spuren im Blut ein Auto lenkte und dabei Symptome

7 / 9 aufwies, die ihn für die Polizei als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen liessen, hat er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E.1.4 und 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2; Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 55 vom 9. März 2021 E. 5). Die Auferlegung der Kosten verstösst unter diesen Umständen nicht gegen die Unschuldsvermutung. 4.3.1. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer unter dem Titel «Unangemessenheit», die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren ohne weitere Kostenfolge, unter Rückzahlung der bereits geleisteten Kaution einstellen müssen. Aufgrund der Geschilderten Sach- und Rechtslage sei von einem zu erwartenden Freispruch auszugehen. Bei einem Freispruch wären ihm aber keine Kosten auferlegt worden. Ohnehin sei er schon genug bestraft worden, indem er bis zum Vorliegen des Polizeirapportes kein Motorfahrzeug habe führen dürfen, was zu einer erheblichen beruflichen Einschränkung geführt habe. 4.3.2. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zunächst steht keineswegs fest, dass dem Beschwerdeführer bei einem Freispruch keine Kosten auferlegt worden wären. Das Gegenteil ist der Fall. Die vorstehend in E. 4.2.2 dargestellte Rechtslage gilt sowohl für die Verfahrenseinstellung wie auch für einen Freispruch (vgl. den Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch bei einem Freispruch die Verfahrenskosten überbunden worden wären. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer, durch das einmonatige Fahrverbot bereits ausreichend bestraft worden sei, greift ebenfalls nicht. Der vorübergehende Entzug der Fahrerlaubnis war direkte Folge seines Fehlverhaltens, nachdem der Speichel- und Urintest den Konsum von THC und Kokain belegt hatten (vgl. StA-act. 8). Dieser Entzug hat keinen sachlichen Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten für das Strafverfahren und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Kostenauferlegung sind wie gesehen erfüllt, und die Höhe der Kosten entspricht den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 11 RVzEGzStPO [BR 350.110]), was seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht beanstandet wird. Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

8 / 9 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00 erhoben (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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