Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 9. Juni 2026 mitgeteilt am 11. Juni 2026 Referenz SR2 25 98 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Klára Illés c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Bak gegen Kantonspolizei Graubünden Beschwerdegegnerin Gegenstand Einvernahme Anfechtungsobj. Verfahrenshandlung Kantonspolizei Graubünden vom 30. Oktober 2025 (Fall GR Z.1._____)
2 / 6 Sachverhalt A. Am 4. Dezember 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Bereits am 30. Oktober 2025 war A._____ in dieser Angelegenheit von der Kantonspolizei Graubünden als beschuldigte Person einvernommen worden. B. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. A.1 i.V.m. act. D.2) liess sich A._____ vertreten durch Rechtsanwältin Klára Illés bei der Staatsanwaltschaft über das Vorgehen der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2025 beschweren. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025, welches gleichentags vorab per E- Mail versandt wurde, wies die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Klára Illés darauf hin, dass im Kanton Graubünden das Obergericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei zuständig sei. Sie ersuchte um Bestätigung, ob ihr Schreiben als förmliche Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden soll und machte sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die zehntägige Beschwerdefrist möglicherweise bereits abgelaufen sei (act. D.1.2). D. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2025 bestätigte Rechtsanwältin Klára Illés in Vertretung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), dass ihre Eingabe vom 27. November 2025 als Beschwerde zu betrachten und an das zuständige Obergericht weiterzuleiten sei (act. D.1.1). Erwägungen 1. Gegen Verfahrenshandlungen der Polizei ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die Verfahrensleitung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 StPO; Art. 38 Abs. 3 GOG). 2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Als Eintritt eines Ereignisses gelten sämtliche
3 / 6 fristauslösenden Sachverhalte, die keine Mitteilungen sind, namentlich auch nicht schriftlich eröffnete Verfahrenshandlungen. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen solche Verfahrenshandlungen beginnt mit deren Kenntnisnahme (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 384 lit. c StPO; vgl. auch RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 90 N. 10 und 27; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 384 N. 4). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Die angefochtene Verfahrenshandlung der Kantonspolizei erfolgte am 30. Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin erlangte gleichentags Kenntnis davon, zumal die Beanstandung das polizeiliche Vorgehen anlässlich ihrer eigenen Einvernahme betrifft. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am darauffolgenden Tag, somit am 31. Oktober 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 10. November 2025. Die am 27. November 2025 erhobene Beschwerde erging somit verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, in ihrer Rechtsschrift auch nur ansatzweise eine Begründung zu der sich offensichtlich stellenden Frage der Fristeinhaltung vorzutragen und darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach die Rechtsmitteleingabe rechtzeitig erfolgt sei. Selbst nachdem sie von der Staatsanwaltschaft auf die mögliche Verspätung einer Beschwerde hingewiesen worden war, äusserte sie sich nicht weiter dazu und ersuchte die Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet, ihre Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2). Damit ist sie auch ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen, was ebenfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat. 3. Fristwiederherstellungsgründe, d.h. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Säumnis trifft und darum die verpasste Frist wiederherzustellen wäre (vgl. Art. 94 StPO), hat sie weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
4 / 6 4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde infolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Damit bleibt kein Raum, um auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 38 Abs. 3 GOG). 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 417 StPO kann die Strafbehörde jedoch bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Auch Rechtsbeistände einer Partei können gestützt auf diese Bestimmung kosten- und entschädigungspflichtig werden. Art. 417 StPO ist auf alle nach der Schweizerischen Strafprozessordnung durchzuführenden Verfahren anwendbar. Voraussetzung ist, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4; 7B_85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3; je mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend wurde Rechtsanwältin Klára Illés von der Staatsanwaltschaft und unter Hinweis auf Art. 396 StPO ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelfrist möglicherweise abgelaufen sei. Dessen ungeachtet ersuchte sie die Staatsanwaltschaft, ihre Eingabe als Beschwerde an das zuständige Obergericht weiterzuleiten. Wörtlich führte sie aus: «Ich habe Ihre Warnung bezüglich der Frist zur Kenntnis genommen und bitte Sie dennoch ausdrücklich, meine Beschwerde bezüglich des polizeilichen Vorgehens weiterzuleiten.» (act. D.1.1). Dies erfolgte ohne jede Erklärung dazu, dass und allenfalls weshalb sie die Frage der Fristeinhaltung anders beurteile. Eine Begründung zur Fristeinhaltung ist auch der Beschwerde selbst nicht zu entnehmen. Im Ergebnis hat die Rechtsvertreterin mutwillig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Beschwerdeverfahren instanziert und die damit einhergehenden Kosten verursacht. Als forensisch tätige Rechtsanwältin hätte sie selbst ohne Hinweis durch die Staatsanwaltschaft bei Beachtung elementarster Sorgfalt um das Fristerfordernis wissen müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher Rechtsanwältin Klára Illés persönlich aufzuerlegen. 6.3. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210] werden die Gerichtskosten auf CHF 800.00 festgesetzt.
5 / 6 7. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
6 / 6 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwältin Klára Illés. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]