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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2025 SR2 2025 80

21. November 2025·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,854 Wörter·~39 min·10

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 21. November 2025 mitgeteilt am 21. November 2025 [Mit Urteil 7B_1324/2025 vom 12. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz SR2 25 80 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-148)

2 / 24 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 16. Juli 2024 wurden im Fahrzeug von B._____ und C._____ 18 Kilogramm brutto Marihuana gefunden. Die beiden gaben an, das Marihuana kurz zuvor in O.1._____ von A._____ übernommen zu haben, um es dann nach O.2._____ auszuführen. Dieser habe das Marihuana zusammen mit einer Drittperson in das Fahrzeug eingeladen. Noch am selben Abend wurde A._____ in O.1._____ angehalten. Bei ihm anwesend war u.a. D._____, in dessen Fahrzeug EUR 15'000.00 sichergestellt wurden. Als die Kantonspolizei eingetroffen sei, habe sich der Beschwerdeführer entfernt und bei der anschliessenden Festnahme versucht, sein Mobiltelefon zu zerstören. B. Am 18. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Da A._____ ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde der Antrag im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass A._____ organsiert im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mutmasslich beteiligter Personen weiter erhärtet. So solle A._____ viele Leute haben, die für ihn arbeiten und Drogen ausliefern würden. Ausserdem belaste E._____ ihn mit dem Besitz von mehreren Hundert Gramm Marihuana sowie Bargeld von CHF 3'840.00. Zudem habe E._____ angegeben, die Gruppe um A._____ mache monatlich einen Verkaufsumsatz von ca. 30 kg Marihuana. Es seien zahlreiche Personen involviert, deren Rollen noch nicht geklärt seien. Es seien noch zahlreiche Einvernahmen und insbesondere auch Konfronteinvernahmen durchzuführen. In Freiheit könnte der Beschuldigte auf diese Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken. Da er gegenüber mehreren dieser Personen bereits Konsequenzen angedroht habe, sollten sie gegen ihn aussagen, sei diese konkrete Kollusionsgefahr als sehr hoch

3 / 24 einzustufen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ aufgrund von Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 15. Januar 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Am 10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Der Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. F._____ habe in Anwesenheit von A._____ seine bisherigen Aussagen bestätigt, nämlich dass letzterer seit Jahren nicht nur im Raum O.3._____, sondern auch in O.2._____ und O.4._____ dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntausend Franken monatlich erwirtschaftet habe. Schliesslich werde A._____ von einer weiteren Person, G._____, schwer belastet. Dieser habe im Auftrag und für A._____ gearbeitet, indem er in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abgepackt und ausgeliefert bzw. weitergegeben habe. Es bestehe zum einen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil nebst den polizeilichen Ermittlungen noch zahlreiche Einvernahmen durchzuführen seien. In Freiheit könnte A._____ auf diese sowie weitere systemrelevante Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken, da er in der Hierarchie des Betäubungsmittelhandels weit oben stehe. Es bestehe zum anderen aber auch Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, weil er die Gefängniszelle in Davos massiv beschädigt habe. Insbesondere habe er mit massiver Körpergewalt auf die Zellentüre eingewirkt, so dass diese kaputtgegangen sei. Dieser Ausbruchversuch zeige, dass er sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen versuche. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass er sich jeweils ins Ausland abgesetzt habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis längstens am 14. April 2025. Zwar könne das Demolieren der Zellentüre nicht als Fluchtversuch gewertet werden. Jedoch sei Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. April 2025 ein weiteres Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei ein weiterer schwerwiegender Tatvorwurf hinzugekommen. Mittlerweile seien der Staatsanwaltschaft SkyECC-Daten überliefert worden. Bei der Applikation SkyECC handle es sich um einen verschlüsselten Messaging-Dienst, der auf speziellen Kryptotelefonen installiert gewesen sei. Im Jahr 2021 sei es den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder gelungen, auf diese Daten

4 / 24 zuzugreifen und diese teilweise zu entschlüsseln. A._____ habe der SkyECC-Pin SOD43H zugeordnet werden können. Ihm werde daher zusätzlich zu den bisherigen Ermittlungen vorgeworfen, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst SkyECC mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Am 27. März 2025 seien der Staatsanwaltschaft die entsiegelten Geräte von A._____ ausgehändigt worden. Die Auswertung dieser Geräte nehme Zeit in Anspruch. Auch vor diesem Hintergrund liege nach wie vor akute Kollusionsgefahr vor. Mit Entscheid vom 11. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wiederum wegen Kollusions-/ Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längstens am 13. Juli 2025. F. Am 7. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch, diesmal für die vorläufige Dauer von sechs Monaten bis längstens am 12. Januar 2026. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, E._____ habe A._____ in seiner Befragung vom 24. Juni 2025 schwer belastet. In Anwesenheit von A._____ habe er ausgeführt, dass er in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft habe. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung von A._____ in diesen acht Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Zudem sei er anfangs 2022 dabei gewesen, als A._____ ca. 12 Kilogramm Marihuana von O.5._____ in einem Fahrzeugkonvoi von vier Fahrzeugen nach O.6._____ transportiert habe. Neu hinzugekommen seien, so die Staatsanwaltschaft weiter, auch die Aussagen von H._____, Geschäftsführer der I._____ GmbH. A._____ sei Kunde gewesen und habe Fahrzeuge gemietet. H._____ habe in dem von A._____ bewohnten Hobbyraum in O.1._____ Teile einer Indoor-Anlage gesehen. Ausserdem hätten A._____ und J._____ CHF 25'000.00 in bar an K._____ ausgeliehen, wobei die Übergabe dieses Geldes in den Räumlichkeiten der I._____ GmbH stattgefunden habe. Was SkyECC anbelange, so seien A._____ die ganze Chatunterhaltung vorgelegt worden. Dessen unkooperatives Verhalten führe zu weiteren Ermittlungshandlungen und enormem Zeitaufwand, weshalb eine Haftverlängerung von sechs Monaten beantragt werde. Nebst den sehr aufwändigen Ermittlungen zu SkyECC seien aufgrund der Aussagen von E._____ und H._____ weitere Ermittlungsansätze hinzugekommen bzw. Abklärungen zu Sachverhalten und Personen zu machen, die im System von A._____ wichtige Rollen einnehmen würden. Zu erwähnen seien S._____ und D._____, deren Identitäten noch abzuklären seien. Weiter dürften J._____, F._____ und L._____ wichtige Funktionen übernommen haben bzw. teilweise andere Funktionen als bisher angenommen innegehabt haben. Ihre Rollen seien zu ermitteln und Befragungen und allenfalls Konfronteinvernahmen durchzuführen. Es bestehe nach

5 / 24 wie vor Kollusionsgefahr mit einer Vielzahl von Personen, auf deren Aussageverhalten A._____ in Freiheit Einfluss nehmen und so die Ermittlungen behindern bzw. das Beweisergebnis beeinflussen könnte. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum wegen Kollusions-/ Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 12. Oktober 2025. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 21. August 2025 (SR2 25 50) bestätigt. Die dagegen von A._____ geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2025 (7B_910/2025) ab. G. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG eine weitere Haftverlängerung bis zum 11. Januar 2026. Ihren Antrag begründete sie damit, dass weitere Belastungen betreffend den Kokainhandel hinzugekommen seien. In der polizeilichen Befragung von F._____ vom 17. September 2025 habe dieser ausgeführt, dass A._____ nicht nur im Handel mit Marihuana tätig gewesen sei, sondern seit Anfang 2022 auch mit Kokain gehandelt und mehrere Personen unter sich gehabt habe, welche für ihn das Kokain verkauft oder vermittelt hätten. Namentlich genannt worden seien M._____, der mittlerweile verstorben sei, sowie ein sogenannter "N._____" und eine gewisse "O._____". Ein Abnehmer sei ein gewisser "P._____" aus O.7._____ gewesen. Dieser "P._____" habe von A._____ nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain angekauft. Ausserdem habe F._____ ausgeführt, dass A._____ zusammen mit "D._____" aus O.8._____ mehrmals in O.9._____ gewesen sei und von dort Kokain in die Schweiz gebracht hätte. A._____ und "D._____" hätten das Kokain mit dem weissen Q5 von "D._____" aus O.9._____ transportiert. Dort habe es gemäss A._____ Platz für 2-3 Kilogramm Kokain gehabt. Kurz vor der Verhaftung von Q._____ im Dezember 2022 habe A._____ auch Kokain aus O.9._____ geholt. Weiter habe F._____ ausgeführt, dass er von A._____ vor ca. zwei Jahren 90 Gramm Kokaingemisch erhalten habe. Es bestehe weiterhin Kollusionsgefahr. Weiter sei auch Fluchtgefahr zu bejahen, weil A._____ in der Vergangenheit stets darauf bedacht gewesen sei, nicht unter behördlicher Kontrolle zu stehen, und er zudem über die Staatsbürgerschaft von O.10._____ verfüge und seine Mutter in den USA lebe. H. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ordnete das ZMG die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid an. I. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft per sofort aufzuheben und

6 / 24 durch verhältnismässige Ersatzmassnahmen zu ersetzen, namentlich durch eine Ausweis- und Schriftensperre, das Verbot, die Schweiz zu verlassen, und die Auferlegung einer Meldepflicht. Ausserdem ersuchte er um Zustellung der letzten Einvernahmeprotokolle von F._____ zur Akteneinsicht. Am 10. Oktober 2025 liess A._____ einen Nachtrag zur Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 einreichen. J. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des ZMG im schriftlichen Verfahren wie folgt: 1. Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr (Art. 221. Abs. 1 Bst. b StPO) die Untersuchungshaft bis zum 11. Januar 2026 verlängert. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. Die Kosten der Verteidigung bleiben bei der Prozedur. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] K. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellt er die folgenden Anträge: 1. Ziffer 1 des Entscheides vom 13.10.2025 des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Graubünden sei aufzuheben und es sei der 5. Haftverlängerungsantrag abzuweisen. 2. A._____ sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Untersuchungshaft per sofort aufzuheben und durch ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber F._____, der zurzeit in Untersuchungshaft ist, zu verfügen. 4. Für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates in Folge zu bewilligender amtlicher Verteidigung. L. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung. M. Am 29. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Eingabe vom 23. Oktober 2025 zu den Akten.

7 / 24 N. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 unter Hinweis auf sämtliche Akten sowie auf alle bisherigen Eingaben die Abweisung der Beschwerde. O. Sowohl das ZMG wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme zum Nachtrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2025. P. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

8 / 24 [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in allgemeiner Weise, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft unter anderem auf die angeblich noch zu klärenden Rollen von Personen wie "D._____", "N._____", "O._____" und weitere namentlich nicht genannte Beteiligte stütze. Inwiefern es diese Personen gebe oder es sich dabei um imaginäre Personen handle, habe die Staatsanwaltschaft nicht angeben können. Es fehle jegliches Signalement wie ein allfälliger Aufenthaltsort, angebliche Art der Beziehung zu ihm oder weitere sachdienliche Angaben, sodass davon auszugehen sei, dass diese Personen reine Fiktion darstellen würden. Ausserdem beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme vom 5. November 2024, deren Protokoll sie aber dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben habe. Es seien bereits alle relevanten mutmasslich beteiligten Personen einvernommen worden, weshalb die geltend gemachten Risiken einer Kollusionsgefahr durch verhältnismässige Ersatzmassnahmen abgedeckt werden könnten. 3.1. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Das Haftprüfungsverfahren nach Art. 220 ff. StPO ist ein Teilverfahren innerhalb des Strafverfahrens und die Haftakten gehören zu den Strafakten. Die Parteien haben daher spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht. Da sich dieses Einsichtsrecht gemäss dem Wortlaut von Art. 225 Abs. 2 StPO nur auf die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten bezieht, kann die Staatsanwaltschaft der Verdunkelungsgefahr dadurch zu begegnen versuchen, dass sie dem Zwangsmassnahmengericht nur jene Akten vorlegt, die zur Begründung des Haftantrages unbedingt nötig sind. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, dem Haftgericht die gesamten Akten zu übermitteln, sondern kann aus untersuchungstaktischen Gründen eine Selektion derselben treffen (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 101 StPO N. 17). 3.2. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft dem ZMG lediglich diejenigen Akten einzureichen hatte, welche für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen (Tatverdacht, Haftgründe, Verhältnismässigkeit)

9 / 24 erforderlich sind. Darüber hinaus war sie nicht gehalten, dem Beschwerdeführer – im jetzigen Verfahrensstadium – sämtliche vorläufigen Untersuchungsergebnisse offenzulegen, damit der Beschwerdeführer sie lückenlos auf allfällige entlastende Beweiselemente hin analysieren kann. Die Haftakten dürfen sich vielmehr – wie oben dargelegt – auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken, welche den Kern des bisherigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben. Weitere Informationen zu den polizeilich befragten Personen wie namentlich deren richtiger Name sowie deren Aufenthaltsort müssen dem Beschwerdeführer nicht preisgegeben werden, wenn dies aus untersuchungstaktischen Gründen angezeigt ist und die Informationen für die Beurteilung des Haftverfahrens nicht entscheidrelevant sind. Dementsprechend geht auch die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die befragten Personen seien lediglich fiktiv, da die Staatsanwaltschaft ihre Identität offensichtlich nicht kenne, fehl. Nur weil die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer solche Informationen zum aktuellen Zeitpunkt nicht preisgibt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen. 3.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Staatsanwaltschaft habe die Herausgabe des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von F._____, die im Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2024 erwähnt werde, zu Unrecht verweigert, was den naheliegenden Schluss zulasse, dass diese Aussagen ihn entlastende Elemente enthalten würden. Auch diese Schlussfolgerung erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Der Entscheid des ZMG bezieht sich in keiner Weise auf das genannte Einvernahmeprotokoll. Wie nachfolgend dargelegt, ist der Tatverdacht offensichtlich gegeben, woran auch allfällige entlastende Aussagen, sollten solche im fraglichen Dokument enthalten sein, nichts zu ändern vermöchten. Was das Protokoll der Einvernahme von F._____ vom 17. September 2025 angeht, kritisiert der Beschwerdeführer, dass einzelne Passagen darin unkenntlich gemacht worden seien, was darauf hindeute, dass F._____ entweder selbst wegen weiteren Delikten beschuldigt sei oder sich möglicherweise entlastend zum Beschwerdeführer geäussert habe. Tatsächlich sind im Einvernahmeprotokoll vom 17. September 2025, das Bestandteil der Haftakten ist, die Frage 61 sowie die dazu gegebene Antwort von F._____ abgedeckt. Das Einvernahmeprotokoll enthält insgesamt 64 Fragen. Die abgedeckte Frage 61 befindet sich am Ende der Einvernahme, wo die Strafverfolgungsbehörde die von F._____ zuvor gemachten Aussagen nochmals zusammenfasste und von diesem bestätigen liess (vgl. act. B.2, Fragen 58 ff.). Es bestehen keine Hinweise, dass damit Wesentliches für das Haftverfahren unterschlagen worden wäre. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2025 darauf hin, dass die unkenntlich gemachten

10 / 24 Passagen Aussagen betreffen würden, welche Drittpersonen belasten. Sie hätten keinen direkten Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, eine sofortige Offenlegung würde aber derzeit den Untersuchungszweck gefährden (act. A.3). Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an dieser Darstellung wecken würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. 4. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 5. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich

11 / 24 erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., Art. 221 StPO N. 3). 5.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (ZMG act. 1) aus, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein. Der Tatverdacht habe sich seit dem letzten Haftverlängerungsgesuch weiter erhärtet. Neu hinzugekommen seien weitere Belastungen betreffend den Kokainhandel. In der polizeilichen Befragung von F._____ vom 17. September 2025 habe dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Handel mit Marihuana tätig gewesen sei, sondern seit Anfang 2022 auch mit Kokain gehandelt und mehrere Personen unter sich gehabt habe, welche für ihn das Kokain verkauft oder vermittelt hätten. Namentlich genannt worden seien Dominik Zindel, der mittlerweile verstorben sei, sowie ein sogenannter "N._____" und eine gewisse "O._____". Ein Abnehmer sei ein gewisser "P._____" aus O.7._____ gewesen. Dieser habe vom Beschwerdeführer nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain angekauft. Ausserdem habe F._____ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit "D._____" aus O.8._____ mehrmals in O.9._____ gewesen sei und von dort Kokain in die Schweiz gebracht habe. Der Beschwerdeführer und "D._____" hätten das Kokain mit dem weissen Q5 von "D._____" aus O.9._____ transportiert. Dort habe es gemäss Beschwerdeführer Platz für 2-3 Kilogramm Kokain gehabt. Kurz vor der Verhaftung von Q._____ im Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer auch Kokain aus O.9._____ geholt. Weiter habe F._____ ausgeführt, dass er vom Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren 90 Gramm Kokaingemisch erhalten habe. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Fehlen des dringenden Tatverdachts werde in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 (ZMG act. 6) ausführlich behandelt. Es werde dargelegt, dass keine neuen, objektiv überprüfbaren Erkenntnisse vorliegen würden, die eine Verdichtung des Tatverdachts rechtfertigen könnten. Sämtliche belastenden Angaben würden von F._____ stammen und weitgehend auf Hörensagen, Widersprüchen und Eigeninteressen beruhen. 5.3. Wie bereits vorstehend ausgeführt, muss sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu bejahen. So kann aufgrund Aussagen von verschiedenen Beteiligten nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den internationalen banden- und gewerbsmässigen Handel mit grösseren Mengen

12 / 24 Marihuana und Kokain involviert ist. Dies wurde kürzlich auch durch das Bundesgericht im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 mit Bezug auf die letzte Verlängerung der Untersuchungshaft festgestellt. Seither sind weitere Aussagen von F._____ hinzugekommen, die den Beschwerdeführer gerade hinsichtlich des Kokainhandels schwer belasten. Da sich F._____ mit der Aussage, vom Beschwerdeführer 90 Gramm Kokaingemisch erhalten zu haben, selber belastet, erweist sich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dieser habe aus Eigeninteressen gehandelt, als nicht überzeugend. Es liegen nach wie vor genügend konkrete Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels zu bejahen. 6. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2.1).

13 / 24 6.1. Die Staatsanwaltschaft begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr im jüngsten Haftverlängerungsantrag folgendermassen: Am 26. September 2025 sei eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Verteidigers vorgesehen gewesen. Anlässlich dieser Einvernahme hätte der Beschwerdeführer mit den Aussagen von F._____ betreffend Kokainhandel und Import aus O.9._____ konfrontiert werden sollen. Leider habe die Einvernahme nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Gefangenentransporter im Polizeikommando zu verlassen. Als Grund habe er angegeben, Bauchschmerzen zu haben und nicht einvernahmefähig zu sein. Gleichentags habe der Anstaltsarzt der R._____ ihn jedoch – auch zum Einvernahmezeitpunkt – als gesund und transportfähig eingestuft. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers würde die Ermittlungen zusätzlich erschweren und verzögern und verdeutliche, dass er weiterhin ein sehr unkooperatives Verhalten an den Tag lege und eine erneute Verlängerung der Untersuchungshaft selbst zu verantworten habe. Es bestehe nach wie vor erhebliche Kollusionsgefahr, weil der Beschwerdeführer immer noch nicht mit "S._____" und "P._____" habe konfrontiert werden können. Sodann seien aufgrund der Aussagen von F._____ neue Ermittlungsansätze betreffend Import von Kokain aus O.9._____ zusammen mit "D._____" entstanden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen von F._____, wonach mehrere Personen im Zusammenhang mit dem Kokainhandel für den Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Die namentlich erwähnten Personen "N._____" sowie "O._____" gelte es noch zu ermitteln und zu befragen. Gemäss F._____ habe der Beschwerdeführer zudem zwei Betäubungsmittelbunker in O.3._____ und einen in O.1._____. Die beiden Bunker in O.3._____ hätten bisher noch nicht ermittelt werden können. Somit bestehe weiterhin bezüglich einer Vielzahl von Personen Kollusionsgefahr, weil der Beschwerdeführer auf deren Aussageverhalten in Freiheit Einfluss nehmen und so die Ermittlungen behindern bzw. das Beweisergebnis beeinflussen könnte. Mit Blick auf die beiden Betäubungsmittelbunker könnte der Beschwerdeführer in Freiheit auch Beweismittel beiseiteschaffen. Im bisherigen Ermittlungsverfahren gebe es diverse Belastungszeugen wie namentlich G._____, E._____, F._____, Q._____ und C._____. Es sei davon auszugehen, dass diese im Rahmen des Gerichtsverfahrens erneut befragt werden müssten, wodurch die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auch sie bzw. ihr Aussageverhalten in Freiheit beeinflussen könnte. Das ZMG ist im angefochtenen Entscheid dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt.

14 / 24 6.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Aussagen von F._____ seien widersprüchlich, unsubstantiiert und dieser habe offensichtlich interessengeleitet gehandelt. Dessen Einvernahme habe primär dem Zweck gedient, jegliche strafrechtliche Verantwortung abzustreiten und gleichzeitig den Beschwerdeführer zu belasten. Konkret sei das einzige Interesse von F._____, selber möglichst schnell aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Hinzu komme, dass in der Einvernahme von F._____ einzelne Passagen unkenntlich gemacht worden seien. Dies deute darauf hin, dass dieser entweder selber wegen weiterer Delikte beschuldigt sei oder sich möglicherweise entlastend zum Beschwerdeführer geäussert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass F._____ ihn anlässlich dessen Einvernahme vom 17. September 2025 zumindest auch belastete. Über allfällige Inkonsistenzen und Lücken in den Aussagen wird das Sachgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden haben (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Im jetzigen Verfahrensstadium jedenfalls sind die Aussagen von F._____ geeignet, den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten, und es obliegt nun den Strafverfolgungsbehörden, den sich daraus ergebenden Hinweisen nachzugehen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eigeninteressen von F._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ähnliche Vorwürfe bereits vor seiner Verhaftung gegenüber H._____ geäussert hatte (vgl. dazu Proz. Nr. 645-2025-102; Einvernahmeprotokoll vom 25. Juni 2025). Insofern sind die Vorwürfe von F._____ nicht neu und können entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich dem Zweck gedient haben, seine eigene Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erwirken, zumal sich F._____ u.a. dem Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB aussetzen würde, sollten seine Beschuldigungen des Beschwerdeführers falsch sein. Was schliesslich die im Einvernahmeprotokoll unkenntlich gemachte Passage betrifft, so ist auf vorstehende E. 3.2 zu verweisen. Mit Blick auf den Umfang der Abdeckung (eine Frage von insgesamt 64 Fragen) und deren Stelle im Protokoll (Frage 61 gegen Schluss der Einvernahme) bestehen keine Hinweise, dass darin Aussagen enthalten sein könnten, die die Belastungen, die F._____ an zahlreichen anderen Stellen zu Protokoll gegeben hat, in einem wesentlichen Ausmass entkräften würden. 6.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das ZMG im angefochtenen Entscheid erneut auf die angebliche Beteiligung einer Person namens "P._____" verweise. Diese Person sei bereits in der Einvernahme von F._____ vom 5. November 2024 erwähnt worden. Rund ein Jahr später bestünden weiterhin

15 / 24 keinerlei konkrete Ermittlungsergebnisse oder Untersuchungshandlungen, welche die Existenz oder eine im vorliegenden Verfahren relevante Rolle dieser Person bestätigen würden. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass "P._____" real existiere oder in den behaupteten Sachverhalt involviert sei. Auch die Existenz von "D._____", "N._____", "S._____" und "O._____" werden vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. Zunächst ist – wie bereits vorstehend in E. 3.2 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörden in diesem Stadium des Verfahrens nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse preiszugeben haben. Nur weil der Beschwerdeführer die Existenz gewisser Personen bestreitet, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft deren Identität nicht kennt. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Aussagen von F._____ davon ausgegangen werden, dass die genannten Personen ebenfalls in den zu untersuchenden Betäubungsmittelhandel involviert sind. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 zu verweisen, welches die vorangehende (vierte) Haftverlängerung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Gegenstand hatte. Das Bundesgericht führt in E. 3.2.2 aus, nach der Rechtsprechung seien Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig. Der Beschwerdeführer komme mutmasslich eine hohe Stellung in einem grösseren Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet zu, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt seien. Der Beschwerdeführer habe bereits Anstrengungen zur Geheimhaltung seiner Geschäfte unternommen, weshalb konkrete Hinweise für eine Kollusionsgefahr gegeben seien. Aus den weiteren geplanten Untersuchungshandlungen dürften sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels (insbesondere Aufschlüsse über mutmassliche Mittäter, Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise) ergeben, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Weitere mutmasslich in den Betäubungsmittelhandel involvierte Personen (L._____, "S._____", "D._____" und J._____) könnten durch den Beschwerdeführer kontaktiert und dadurch könnte die vollständige Ermittlung des Sachverhalts gefährdet werden, auch wenn diese bisher von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht identifiziert oder befragt worden seien. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, was an diesen Feststellungen des Bundesgerichts zwischenzeitlich geändert haben soll.

16 / 24 6.4. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf von F._____, Betäubungsmittel von O.9._____ eingeführt und in mehreren Bunkern gelagert zu haben. Dieser habe mehrfach eingeräumt, weder die Häufigkeit der Transporte noch die Mengen genau zu kennen. Auch zu den vermeintlichen Lagern verfüge er über keine eigenen Erkenntnisse, sondern reproduziere lediglich Hörensagen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass auch H._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hat (vgl. dazu Proz. Nr. 645-2025-102; Einvernahmeprotokoll vom 25. Juni 2025), von F._____ vor dessen Verhaftung erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer mit Marihuana, Haschisch und Kokain zu tun habe oder gehabt habe (Frage 52) und wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und O.2._____ verschoben habe (vgl. Frage 53). Unter diesen Umständen kann der neue Vorwurf der Einfuhr von Kokain nicht ohne Weiteres als haltlos zurückgewiesen werden. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft diesem weiter nachgehen will und eine Beeinflussung von Auskunftspersonen oder das Beiseiteschaffen von Beweismitteln ausgeschlossen werden muss. 6.5. Nach dem Gesagten kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kollusionsgefahr auszuschliessen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Freilassung mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Bundesgericht anlässlich der Überprüfung der letzten Haftverlängerung, die es kürzlich vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.3). Seither sind zusätzliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hinzugekommen und weitere (Deck-)Namen von mutmasslich am Drogenhandel beteiligten Personen genannt worden, wodurch sich die Kollusionsgefahr noch weiter verschärft hat. Schliesslich ist auf die Feststellung des Bundesgerichts in E. 3.3.2 hinzuweisen, wonach bereits die Umstände, dass es sich um einen internationalen Betäubungsmittelhandel mit qualifiziertem Umfang handelt und der Beschwerdeführer mit seinem Gebaren bis anhin wenig bis gar nichts zur Sachaufklärung beigetragen hat, dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr trotz fortgeschrittener Dauer des Vorverfahrens nicht übermässig hoch anzusetzen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälligen haftrelevanten Vorstrafen (vgl. act. A.1 S. 14 ff.) sind für die Beurteilung des besonderen Haftgrundes nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

17 / 24 7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Fortdauer der Haft sei nach über 15 Monaten Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig und verletze das Beschleunigungsgebot. 7.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise seit Monaten darauf hin, dass allfällige Risiken – insbesondere eine lediglich theoretische Kollusionsgefahr – durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ausreichend ausgeschaltet werden könnten. Da sich die erneute Haftverlängerung nahezu ausschliesslich auf die Aussagen von F._____ stütze, welcher sich in Untersuchungshaft befinde, entfalle eine tatsächliche Kollusionsgefahr bereits aus faktischen Gründen. Sollte F._____ zu einem späteren Zeitpunkt aus der Haft entlassen werden, liesse sich einem allfälligen Restrisiko zudem problemlos durch ein Kontakt- und Rayonverbot begegnen. Eine fortgesetzte Inhaftierung zur Vermeidung einer hypothetischen Gefahr sei verfassungswidrig. 7.1.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend nicht um die Verhinderung einer Kontaktaufnahme mit F._____, sondern um das Vermeiden von Beeinflussungsversuchen der von ihm genannten Personen ("P._____", "D._____", "N._____", "S._____" und "O._____") geht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ein Kontaktverbot ihn daran hindern sollte, mit den aufgeführten Personen sowie weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation in Kontakt zu treten und Kollusionshandlungen vorzunehmen. Da ein Kontaktverbot gemäss Gesetz zudem nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), fällt ein solches im konkreten Fall von Vornherein ausser Betracht, zumal noch nicht sämtliche Personen, die sich zusammen mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner Form (Abnehmer, Zulieferer, Mittäter, etc.) am Betäubungsmittelhandel beteiligt haben, bekannt sind. Ein Kontaktverbot wäre unter diesen Umständen offensichtlich

18 / 24 wirkungslos und nicht überprüfbar. Es sind daher keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führen würden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.4.3). 7.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 f. BV, Art. 5 Abs. 3 f. EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (BGE 117 Ia 372 E. 3a). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweis). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.2). 7.2.1. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, nach über 15 Monaten Untersuchungshaft ohne wesentliche neue Ermittlungsergebnisse sei nicht nur die Dauer der Haft, sondern auch die mangelnde Prozessaktivität der Staatsanwaltschaft als verfahrensverzögernd und grundrechtswidrig zu qualifizieren. Die Verteidigung sehe sich gezwungen, darauf hinzuweisen, dass die fortgesetzte Haftverlängerung – gestützt auf widersprüchliche, unsubstantiierte und teils fiktive Behauptungen – eine sachlich nicht mehr vertretbare Aushöhlung der Unschuldsvermutung und des Beschleunigungsgebots darstelle. 7.2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt, basiert die fortgesetzte Haftverlängerung sowohl auf einem dringenden Tatverdacht sowie auf dem Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft auf mehrere Personen, welche den Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten übereinstimmend belasten. Wie das Bundesgericht Im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3 festgestellt hat, handelt es sich angesichts des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels in mehreren Ländern mit zahlreichen in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen um ein aufwändiges respektive besonders

19 / 24 umfangreiches strafprozessuales Vorverfahren. Der Untersuchungsverlauf gestaltet sich dynamisch, kontinuierlich und von laufend neuen Erkenntnissen geprägt. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, von der keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, kann keine Rede sein. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann demzufolge zum jetzigen Zeitpunkt noch ausgeschlossen werden. 7.3. In seinem Nachtrag vom 29. Oktober 2025 (act. A.2) macht der Beschwerdeführer zudem geltend, es liege bereits heute eine Überhaft vor. Es drohe ihm gemäss dem in Betracht kommenden Deliktstatbestand des qualifizierten Betäubungsmittelhandels im Falle einer Verurteilung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Hinzu komme der mögliche Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Bei guter Führung reduziere sich die Freiheitsstrafe auf zwei Drittel, was einer effektiven Haftdauer von 17 Monaten und zehn Tagen entspreche (26 Monate x 2/3). Diese Tatsachen seien von Amtes wegen zu berücksichtigen. Da er sich seit dem 16. Juli 2024 in Untersuchungshaft befinde, mache dies bis Ende Oktober 2025 eine Haftdauer von 15 Monaten aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gemäss Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. Juli 2020 betreffend eine unbedingte Gefängnisstrafe von 14 Monaten, bereits eine anrechenbare Haft von 146 Tagen vorliege. Diese Tage seien im vorliegenden Verfahren zwingend auf die zu erwartende Strafe anzurechnen respektive in Abzug zu bringen. Die relevante zu berücksichtigende Minimalstrafe betrage somit 26 Monate (zwölf Monate und 14 Monate). Zwei Drittel davon entsprächen 17 Monaten und zehn Tagen. Davon sei die bereits vollzogene Strafe von 146 Tagen (vier Monate und 26 Tage) abzuziehen, was zwölf Monate und 15 Tage ergebe, sodass bereits jetzt eine Überhaft vorliege und der Beschwerdeführer per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. 7.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nachtrag vom 29. Oktober 2025 weder die Begründung noch die Rügen seiner Beschwerde erweitern oder ergänzen kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts

20 / 24 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Der Nachtrag vom 29. Oktober 2025 ist daher nicht zu berücksichtigen. 7.3.2. Selbst wenn der Nachtrag vom 29. Oktober 2025 berücksichtigt würde, wäre Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar, weshalb nach Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft somit nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2). Dabei ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung) gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, namentlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 5.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1) Im konkreten Fall droht dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels mindestens eine einjährige Haftstrafe und es ist der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen eine bedingte Entlassung in seinem Fall mit

21 / 24 grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Schon aus diesem Grund kann nicht mehr von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, bei dem die Möglichkeit der bedingten Entlassung zu berücksichtigen ist. Zurzeit liegt daher (noch) keine Überhaft vor. 7.4. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch als verhältnismässig. Da noch keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Verlängerung um drei Monate nicht zu beanstanden. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich weiterhin gehalten ist, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) Rechnung zu tragen und entsprechend die anstehenden Untersuchungshandlungen rasch möglichst vorzunehmen und den Beschwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das ZMG hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis 11. Januar 2026 angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt allerdings, dass die Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nur so lange zulässig ist, wie es hinsichtlich der offenen Fragen konkrete Ermittlungsansätze gibt, so wie aktuell die Identifizierung von "D._____" aus O.8._____ oder "P._____" aus O.2._____, die Ortung der Betäubungsmittelbunker in O.3._____ oder die Auswertung der SkyECC-Daten zur Identifizierung weiterer Lieferanten und Abnehmer. Sobald keine solchen Untersuchungsansätze mehr vorhanden sind und tatsächlich verfolgt werden, lässt sich die Annahme von Kollusionsgefahr nicht mehr rechtfertigen. In Anbetracht der Dauer der Haft ist zu unterstreichen, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Art. 5 Abs. 2 StPO). 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]) zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

22 / 24 9.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. 9.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus, wobei es der antragstellenden Partei obliegt, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.2.2. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer seine aktuelle finanzielle Situation in der Beschwerde dargelegt. Seine Mittellosigkeit erscheint ausgewiesen. 9.2.3. Zu prüfen bleibt, ob im konkreten Fall auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels erfüllt ist. Unlängst, im Urteil vom 13. Oktober 2025 betreffend die vorangegangene (vierte) Haftverlängerung, hat das Bundesgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf internationalen Betäubungsmittelhandel in qualifiziertem Umfang bestätigt und diesen gar als stark verdichtet bezeichnet (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2). Zwischenzeitlich sind aufgrund der Einvernahme von F._____ weitere Belastungen hinzugekommen, vor allem was den Verdacht auf qualifizierten Kokainhandel angeht. Dennoch hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede gestellt, dies allein unter Verweis auf die angeblich geringe Beweiskraft der belastenden Aussagen von F._____ und in der spekulativen Annahme, dass die abgedeckten Stellen im Einvernahmeprotokoll entlastende Elemente enthalten würden. Was die Kollusionsgefahr betrifft, hat das Bundesgericht im Urteil vom 13. Oktober 2025 die Anforderungen aufgrund der konkreten Umstände als nicht übermässig hoch qualifiziert und das Vorliegen von hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefahr von Beeinflussungsversuchen bejaht. Zudem hat es explizit darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Kontaktaufnahme auch dann bestehe,

23 / 24 wenn die involvierten Personen von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht identifiziert oder befragt worden seien (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2). Dessen ungeachtet brachte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren wiederholt vor, die Untersuchungsbehörden würden die Identität der genannten Personen nicht kennen, weshalb eine Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden könne. Weiter hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussagen als Beweismittel wie in einem Plädoyer argumentiere, obwohl im Haftverfahren kein abschliessendes Beweisverfahren durchzuführen sei (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2). Auch diesen Hinweis des Bundesgerichts liess der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde über weite Strecken unbeachtet. Was die Verhältnismässigkeit betrifft, hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt, inwiefern die Ersatzmassnahme eines Kontaktverbots ihn daran hindern sollte, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen in Kontakt zu treten und Kollusionshandlungen vorzunehmen (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.4.3). Gleichwohl stellte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde erneut einen Antrag auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots als geeignete Ersatzmassnahme, dies im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im letzten Haftverfahren. Obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil schliesslich eine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgeschlossen und auch das Vorliegen einer Überhaft klarerweise verneint hatte (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.5.3), und obschon seit der letzten Haftverlängerung neue Verfahrenshandlungen stattgefunden haben, brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das Beschleunigungsgebot sei klar verletzt. Die Beschwerde muss unter diesen Umständen als aussichtslos bezeichnet werden, mit der Folge, dass die amtliche Verteidigung nicht erteilt werden kann.

24 / 24 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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