Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 13. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SR2 25 68 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Dominik Marti Gegenstand Pornografie (erkennungsdienstliche Erfassung) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3206)
2 / 10 Sachverhalt A. Mit Bericht vom 28. Juli 2025 informierte das Bundesamt für Polizei die Kantonspolizei Graubünden über eine Hinweismeldung vom "National Center for Missing and Exploited Children" in den USA, wonach dem Nutzer des Dropbox- Kontos "FiuXis", welches mit der E-Mailadresse A._____@gmail.com verbunden sei, vorgehalten werde, zweimal dieselbe Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen auf Dropbox hochgeladen zu haben. Als Anschlussinhaber der für das Login auf Dropbox im entsprechenden Zeitpunkt verwendeten IP-Adresse sei gemäss Abklärung beim Dienst ÜPF (Post- und Fernmeldeüberwachung) B._____ festgestellt worden. Gemäss Teledata sei an derselben Wohnadresse ein A._____ registriert. B. Am 5. September 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB, dehnte diese am 10. September 2025 auf B._____ aus und erliess gegen Letzteren gleichentags ebenfalls eine Eröffnungsverfügung. C. Am 9. September 2026 erliess die Staatsanwaltschaft einen Befehl zur Hausdurchsuchung sowie Durchsuchung von Aufzeichnungen und Personen. Die Durchsuchung erfolgte am 10. September 2025 in Anwesenheit von B._____. A._____ wurde nicht angetroffen. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden elektronische Geräte und Datenträger von A._____ sichergestellt. Am 12. September 2025 verlangte er die Siegelung. Mit Gesuch vom 30. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts die Entsiegelung und Durchsuchung, worauf A._____ gleichentags Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Ebenfalls am 30. September 2025 zog A._____ die Siegelungsanträge vom 12. September 2025 zurück. D. Am 12. September 2025 ordnete die Kantonspolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von A._____ an. Nachdem sich dieser weigerte, verfügte der Staatsanwalt die Anordnung, worauf die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte. Am 18. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. September 2025. E. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und beantragte das Folgende:
3 / 10 1. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025 über die Erfassung von Fingerabdrücken des Beschuldigten sei aufzuheben, der Staatsanwaltschaft sei die Erfassung von Fingerabdrücken im vorliegenden Strafverfahren vorbehältlich entgegenstehender Entwicklungen zu untersagen, bereits erhobene Fingerabdrücke seien zu vernichten, allfällige Aufzeichnungen von bereits erhobenen Fingerabdrücken seien zu löschen und allenfalls bereits gefundene Treffer in einer einschlägigen Datenbank seien aus den Akten zu entfernen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzlg. MWST von 8.1 % zulasten der Staatskasse. F. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. November 2025 replizierte der Beschwerdeführer und am 20. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft duplicando eine Stellungnahme ein. G. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers, mündlich verfügt am 12. September 2025 (StAact. 2.3) und schriftlich bestätigt am 18. September 2025 (StA-act. 2.2). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung fand am 12. September 2025 statt (StA-act. 2.4). Die schriftliche Bestätigung datiert vom 18. September 2025 (StA-act. 2.2) und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. September 2025 zugestellt (StA-act. 1.7). Mit der schriftlich begründeten Eingabe vom 22. September 2025 (act. A.1), welche entgegen den Bedenken der
4 / 10 Staatsanwaltschaft (act. A.2 Rz. 1 u. 9) mit einer gültigen elektronischen Unterschrift versehen ist, wurde die Beschwerdefrist wie auch -form eingehalten. 2.1. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Die beschwerdeführende Person hat im Rahmen der gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO geforderten Begründung der Beschwerde insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1, 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.). 2.2. Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde am 12. September 2025 durchgeführt (StA-act. 2.4). Naturgemäss kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ist aber vorliegend zu bejahen, zumal bei der erkennungsdienstlichen Erfassung Lichtbilder erstellt sowie Fingerabdrücke erhoben und – nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeinstanz – bis anhin nicht vernichtet wurden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3 zum aktuellen Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit DNA-Proben). 2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren, der Staatsanwaltschaft sei die Erfassung von Fingerabdrücken im vorliegenden Strafverfahren vorbehältlich entgegenstehender Entwicklungen zu untersagen (act. A.1 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1), indes ein präventives Verbot anstrebt, fehlt sowohl ein Anfechtungsobjekt wie auch ein Rechtsschutzinteresse – die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5 / 10 3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Anordnung sei aufzuheben, bereits erhobene Fingerabdrücke seien zu vernichten, allfällige Aufzeichnungen von bereits erhobenen Fingerabdrücken zu löschen und allenfalls bereits gefundene Treffer in einer einschlägigen Datenbank aus den Akten zu entfernen (act. A.1 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, obwohl keine Dringlichkeit vorgelegen habe, sei die Anordnung zuerst nur mündlich erfolgt. Der Tatvorwurf sei zudem zweifelhaft, zumal nicht geklärt sei, wer die Herrschaft über das Dropbox-Konto habe und keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Personen auf dem Video nicht volljährig seien. Schliesslich fehle es der Fingerabdruckerfassung an der Eignung, was sie unverhältnismässig und rechtswidrig mache (act. A.1 Rz. 17 f. und 23 ff.). Nebst der Abnahme der Fingerabdrücke wurden im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung auch Lichtbilder vom Beschwerdeführer erstellt (vgl. act. A.2 Rz. 4). Seine Rechtsbegehren wie auch die Begründung der Beschwerde beschränken sich jedoch auf die Erfassung der Fingerabdrücke. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Überprüfung der erkennungsdienstlichen Erfassung in Bezug auf die Fotografien. 4.1. Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO geregelt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Sie wird durch einen schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von
6 / 10 gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.H.; siehe auch BGE 147 I 372 E. 4.3.2). Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (Urteile des Bundesgerichts 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1, 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4.3. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je m.w.H.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; BGE 147 I 372 E. 2.3.3). 4.4. Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3, je m.w.H.). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1, 141 IV 87 E. 1.3). 5.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer habe die erkennungsdienstliche Erfassung akzeptiert und freiwillig kooperiert. Weshalb er nun dennoch Beschwerde erhebe, sei kaum nachvollziehbar (act. A.2 Rz. 1 u. 2). Es trifft zu, dass im Vollzugsprotokoll vermerkt wurde "Die betroffene Person hat die angeordnete Massnahme akzeptiert und hat freiwillig kooperiert", was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte. Dies aber erst, nachdem er sich weigerte ("Verweigerung" "Ja"), der polizeilichen Anordnung Folge zu leisten, die Verfahrensleitung ersucht wurde, die Durchsetzung der angeordneten Massnahme
7 / 10 unter Anwendung von verhältnismässiger Gewalt durch die Polizei zu genehmigen und der Staatsanwalt sodann die Anordnung mündlich verfügte (StA-act. 2.2 u. 2.3). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer – wenn er auch kooperierte – nicht mit der erkennungsdienstlichen Erfassung einverstanden war. Davon muss auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen sein, zumal sie die erkennungsdienstliche Erfassung anordnete. In der schriftlichen Bestätigung vom 18. September 2025 (StA-act. 2.2) wie auch im ED-Befehl der Polizei (StA-act. 2.3) findet sich zu Recht der Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die staatsanwaltlich angeordnete Erfassung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, dieses Rechtsmittel zu ergreifen. 5.2. Zur Begründung wird in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgeführt, diese soll dazu dienen, allenfalls Profile (digital, im Internet, etc.) mit den Bildern abzugleichen, physische Datenträger dem Beschwerdeführer zurechnen zu können und weitere Abgleiche mit bestehenden Hinweisen oder sichergestellten Mitteln durchzuführen (StA-act. 2.2). 5.3. Der Beschwerdeführer moniert die mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung trotz fehlender Dringlichkeit (act. A.1 Rz. 23 ff.). Wenn die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde in Bezug auf die Erfassung der Fingerabdrücke ausführt, die erkennungsdienstliche Erfassung sei auch in zeitlicher Hinsicht ohne Verzug vorzunehmen gewesen, um eine frühzeitige Zurechnung oder einen Ausschluss seitens der Polizei, ohne allenfalls unnötigen Einbezug von Drittpersonen, vornehmen zu können (act. A.2 Rz. 7), geht dies ebenso an der Sache vorbei wie das weitere Argument, der Beschwerdeführer hätte auf allfällige Internet-Spuren hinwirken können, bevor eine vorgängig erlassene schriftliche Anordnung hätte vollzogen werden können (act. A.4 Rz. 9). Damit erhellt nicht, inwiefern es nicht möglich gewesen sein soll, vor der Durchführung eine schriftliche Anordnung zu erlassen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Bericht des fedpol datiert vom 28. Juli 2025 (StA-act. 4.1), die Hausdurchsuchung mit den Sicherstellungen fand am 10. September 2025 statt (StA-act. 4.5). Die Ausstellung einer schriftlichen Anordnung auf den 12. September 2025 wäre zeitlich möglich gewesen. Identität und Adresse des Beschwerdeführers waren zudem bekannt. Die Erhebung der Fingerabdrücke hätte auch jederzeit nach Erlass einer schriftlichen Anordnung nachgeholt werden können. Inwiefern mit der erkennungsdienstlichen Erfassung der Einwirkung auf Internet-Spuren begegnet werden kann, erhellt im Übrigen nicht (vgl. auch Ausführungen in E. 6.4). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Die erkennungsdienstliche
8 / 10 Erfassung war in zeitlicher Hinsicht nicht dringlich und durfte folglich nicht mündlich angeordnet werden. 5.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter zu Recht vor, dass nicht ersichtlich sei, wie die Fingerabdrücke zur Abklärung des Tatverdachts helfen könnten, denn virtuelle Straftaten hinterliessen keine analogen Spuren (act. A.1 Rz. 18). Für die Ermittlung von Cyberdelikten sind vielmehr digitale Daten auszuwerten (IT- Forensik; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2023 vom 24. Mai 2025 E. 3.2). Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, zumal der Beschwerdeführer seine Inhaberschaft an sichergestellten Gegenständen bestreite, sei es je nach Umständen notwendig, Fingerabdrücke dieser Gegenstände mit denen des Beschwerdeführers abzugleichen (act. A.2 Rz. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Es erschliesst sich nicht, inwiefern der Abgleich von Fingerabdrücken auf elektronischen Datenträgern zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung, in welcher zu ermitteln ist, wer zweimal dieselbe Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen auf Dropbox hochgeladen habe, beitragen soll bzw. es einen Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn feststünde, wer die sichergestellten elektronischen Geräte berührt und damit seine Fingerabdrücke daran hinterlassen hat. Da die streitgegenständliche Zwangsmassnahme der Erfassung der Fingerabdrücke somit nicht dazu geeignet ist, ihren Zweck zu erreichen, verletzt ihre Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2023 vom 24. Mai 2025 E. 3.2). 5.5. Ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, wie vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird (act. A.1 Rz. 16 u. 28), braucht nach der Feststellung der Unverhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme nicht weiter geklärt zu werden. 5.6. Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, dient die erkennungsdienstliche Erfassung "in erster Linie" nicht der Zurechnungsmöglichkeit hinsichtlich unaufgeklärter Fälle, sondern der Abklärung der Anlasstat (act. A.2 Rz. 4 u. 7). Deren Zulässigkeit für weitere Delikte ist denn auch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delikte einer gewissen Schwere bestehen aktuell nicht und die Ausführungen zur fehlenden Eignung treffen im Übrigen auch auf weitere Cyberdelikte zu. 5.7. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 12. bzw. 18. September 2025 aufzuheben ist, soweit die Staatsanwaltschaft damit die Abnahme von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers angeordnet hat. Bereits
9 / 10 erhobene Fingerabdrücke sind zu vernichten und Aufzeichnungen von bereits erhobenen Fingerabdrücken zu löschen. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die abgenommenen Fingerabdrücke im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations- System (AFIS) gespeichert wurden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist indes davon auszugehen, dass der Eintrag erfolgte (vgl. Art. 7 und Art. 8 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Demzufolge ist der Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zu löschen sowie allenfalls bereits gefundene Treffer in einer einschlägigen Datenbank aus den Akten zu entfernen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1, 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 5, 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 5). 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210] auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. dazu BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Da vorliegend keine Honorarnote eingereicht wurde, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft.
10 / 10 Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Befehl der Staatsanwaltschaft zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. bzw. 18. September 2025 wird hinsichtlich der Fingerabdrücke aufgehoben. Bereits erhobene Fingerabdrücke sind zu vernichten und Aufzeichnungen von bereits erhobenen Fingerabdrücken zu löschen. Ein allfällig bereits erfolgter Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) ist zu löschen sowie allenfalls bereits gefundene Treffer in einer einschlägigen Datenbank aus den Akten zu entfernen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt Michael Marti für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilun]