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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.01.2026 SR2 2025 30

28. Januar 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,409 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Drohung etc. | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 28. Januar 2026 mitgeteilt am 29. Januar 2026 Referenz SR2 25 30 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Drohung etc. Anfechtungsobj. Urteil (recte: Verfügung) des Regionalgerichts Plessur, Einzelgericht, vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025 (Proz. Nr. 535-2025-74)

2 / 12 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 4. November 2024, mitgeteilt am 11. November 2024 (Proz. VV.2024.2533), erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt: 1. A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 1500.00. 3. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ auf Bezahlung von Schadenersatz über CHF 1'500.00 und Genugtuung über CHF 5'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Geldstrafe CHF 1500.00 - Barauslagen CHF 105.00 - Gebühren CHF 660.00 Rechnungsbetrag CHF 2265.00 6. [Zustellung] B. Der Strafbefehl wurde A._____ von der Post am 12. November 2024 zur Abholung gemeldet und – da dieser die Sendung nicht innerhalb der Frist abholte – am 20. November 2024 an die Staatsanwaltschaft retourniert. C. Nach erneuter Zustellung des Strafbefehls mittels A-Post am 3. Dezember 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft verschiedene Einwände. Er beantragte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls, die Verpflichtung der fallführenden Staatsanwältin zum Nachweis ihrer – von ihm bestrittenen – Legitimation sowie sinngemäss die Wiederherstellung der "unverschuldet verpassten Rechtsmittelfrist". Zudem erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. D. Mit Parteimitteilung vom 6. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Plessur mit dem Antrag, die verspätet erhobene Einsprache für ungültig zu erklären, in Aussicht. E. Mit Überweisungsverfügung vom 7. Februar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden am Strafbefehl fest und beantragte dem Regionalgericht Plessur, die Einsprache wegen verspäteter Einreichung als ungültig zu erklären. Ausserdem ersuchte sie das Regionalgericht, die Akten nach

3 / 12 Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache zur weiteren Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs an sie zurückzusenden. F. A._____ liess sich mit Eingabe vom 10. März 2025 an das Regionalgericht unter anderem zur Gültigkeit der Einsprache vernehmen. G. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur stellte mit Urteil (recte: Verfügung) vom 2. Mai 2025 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben worden sei, trat darauf nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte das Folgende: 1. Es ist mit Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils festzustellen und die Frist zur Anfechtung des erwähnten Strafbefehls wiederherzustellen. 2. Eventualiter ist die Beschwerde gutzuheissen und die Frist zur Möglichkeit der Anfechtung des Strafbefehls gegen den Beschuldigten wiederherzustellen. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Regionalgericht Plessur sowie das Obergericht haben deren Legitimation in Bezug auf die Bundesverfassung nachzuweisen und wer ihnen diese Legitimation erteilte und von wo dieser jemand/Personenkreis seine/ihre Legitimation hat. Die Legitimation sämtlicher erwähnten Instanzen wird bestritten. 4. Der Beschwerdeführer ist für den ihm unrechtmässig, mindestens aber grobfahrlässig verursachten Aufwand auf Grund Verfolgen sachfremder Ziele durch die nicht legitimierte Staatsanwaltschaft und das nicht legitimierte Regionalgericht mit CHF 5'000.00 bar zu entschädigen. I. Mit Schreiben des damaligen Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2025 angesetzt, um eine überarbeitete Fassung ohne ehrverletzende Äusserungen einzureichen; andernfalls würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine überarbeitete Beschwerdeschrift ein. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.

4 / 12 L. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. M. Die Verfahrensleitung ging infolge längerer Abwesenheit des kammervorsitzenden Richters Nydegger auf den a.o. Richter Hubert über. Erwägungen 1.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Entscheidung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, mit der auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten wurde. Entgegen der unter anderem im Rubrum des Entscheids verwendeten Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um ein "Urteil", sondern um eine Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO). Diese offensichtliche Falschbezeichnung zeitigt vorliegend keine rechtlichen Folgen, zumal die Rechtsmittelbelehrung die Erkenntnis korrekt als "Verfügung" ausweist und dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile erwuchsen. Gegen die Verfügung ist grundsätzlich eine Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Obergericht des Kantons Graubünden möglich (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]), wobei die Zweite strafrechtliche Kammer für deren Beurteilung zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässiges Rechtsmittel und wurde bei der zuständigen Instanz eingereicht. 1.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Massgeblich ist vorliegend die Eingabe vom 10. Juni 2025 (Poststempel; act. A.3), welche innerhalb der vom damaligen Vorsitzenden gesetzten Nachfrist zur Korrektur der ursprünglichen, innert der gesetzlichen Frist erhobenen Beschwerde eingereicht wurde (vgl. act. D.3). Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. 6.1 ff.). 2.1. Gegen einen Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen nach dessen Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).

5 / 12 2.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Das Gericht hat in einem ersten Schritt die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen, da es sich dabei um eine unabdingbare Prozessvoraussetzung, ein "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO handelt (vgl. etwa Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2024.8 vom 6. September 2024 E. 2.5.1; DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N. 17). Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einer beschwerdefähigen Verfügung bzw. einem Beschluss darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Kommt das Gericht zum Schluss, die Einsprache sei gültig, hat es die Gültigkeit des Strafbefehls zu prüfen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2024.8 vom 6. September 2024 E. 2.5.2; DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 N. 20). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Sind sowohl der Strafbefehl als auch die Einsprache gültig, wird die Hauptverhandlung eröffnet bzw. fortgeführt und es kommt zur Urteilsfällung. Sind hingegen sowohl der Strafbefehl als auch die Einsprache ungültig, erwächst der an sich ungültige Strafbefehl in Rechtskraft. Etwas anderes gilt nur bei einem nichtigen Strafbefehl, der keine Rechtswirkungen entfaltet (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 N. 20; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 354 N. 2). 3. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erwog, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer an die Adresse in O.2._____ gesandt worden. Das Einschreiben habe am 12. November 2024 nicht zugestellt werden können und sei bis zum 20. November 2024 bei der Postfiliale im C._____ in O.1._____ hinterlegt gewesen, ohne dass der Beschwerdeführer es abgeholt habe. Damit gelte der Strafbefehl – mit welchem der Beschwerdeführer habe rechnen müssen – am 19. November 2024 als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz zum fraglichen Zeitpunkt in O.2._____ besessen, weswegen dieser Ort als Zustelladresse gelte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe sämtliche Schreiben in diesem Verfahren

6 / 12 an den Wohnsitz des Beschwerdeführers zugestellt. Hätte der Beschwerdeführer eine Zustellung an eine andere Adresse, beispielsweise in O.3._____ gewünscht, hätte er dies der Verfahrensleitung mitteilen müssen. Ein entsprechendes Schreiben finde sich nicht bei den Akten. Er habe mit einer Zustellung rechnen müssen, zumal er am 28. Mai 2024 bezüglich des Sachverhalts durch die Kantonspolizei Graubünden befragt worden sei und aufgrund des Schreibens vom 15. August 2024 von der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wegen Drohung gewusst habe. Aufgrund der greifenden Zustellfiktion habe die zehntägige Einsprachefrist am 18. November 2024 zu laufen begonnen und am 29. November 2024 geendet. Die Einsprache vom 10. Dezember 2024 sei folglich verspätet erfolgt (act. B.1, E. 9 ff.). 4.1. Der Beschwerdeführer moniert einleitend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs führe zur Nichtigkeit der Verfügung. Soweit nachvollziehbar, begründet er dies damit, die Vorinstanz habe ihre Legitimation nicht nachgewiesen und sich dazu auch nicht geäussert (act. A.3, S. 2 f.). 4.2. Grundsätzlich ist das Gericht zwar verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen; es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Vielmehr darf es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründung muss dabei so ausgestaltet sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und diesen in voller Kenntnis der Sache sachgerecht anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). 4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf Art. 356 Abs. 2 StPO sowie auf Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b EGzStPO stützt (vgl. insbesondere act. B.1, E. 5). Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Legitimation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen versucht, beschränken sich auf appellatorische Kritik. Er setzt sich dabei weder hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander noch legt er sein Vorbringen substantiiert und nachvollziehbar dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es sei qualifiziert falsch, dass ein Untersuchungsverfahren und eine Befragung durch die Polizei automatisch zu einem Strafbefehl führe, dessen Zustellung er habe erwarten müssen. Daraus folge, dass die entsprechende Behauptung der Vor-

7 / 12 instanz willkürlich sei, da sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe und zu einem willkürlichen Ergebnis führe (act. A.3, S. 4). Das Vorbringen zielt ins Leere. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend, ob dieser mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen musste, sondern generell, ob dieser mit Zustellungen eingeschriebener Sendungen der zuständigen Behörde hat rechnen müssen (vgl. dazu auch E. 5.2.2). 5.2.1. Die Rüge richtet sich denn auch vielmehr gegen eine angebliche Rechtsverletzung als gegen eine falsche Sachverhaltsdarstellung. Sinngemäss wird damit nämlich vorgebracht, die Vorinstanz habe den Strafbefehl fälschlicherweise als zugestellt fingiert, und dass er, der Beschwerdeführer, nicht mit dessen Zustellung habe rechnen müssen (act. A.3, S. 4). Auch diese Beanstandung erweist sich, wie nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet. 5.2.2. Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verankert eine gesetzliche Zustellungsfiktion (BGE 140 IV 82 E. 2.4). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 m.w.H.). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die betroffene Person mit der Zustellung eines Entscheides rechnen, wenn sie davon Kenntnis hat, dass gegen sie eine Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet wurde (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn dem Beschuldigten von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_90/2022 vom 26. April 2023 E. 5.3 und 6B_880/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.). Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann bei der Mitteilung eines Strafbefehls insbesondere zum Tragen kommen, wenn der betroffenen Person von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle die Eröffnung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde und der Strafbefehl relativ zeitnah dazu erging (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweisen). Das

8 / 12 Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_826/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2). 5.2.3. Der Beschwerdeführer wurde über die eingegangene Strafanzeige orientiert und am 28. Mai 2024 polizeilich dazu einvernommen. Dabei wurde er über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn informiert (vgl. StA-act. 2.3). Noch am 15. August 2024, mithin lediglich drei Monate vor Mitteilung des Strafbefehls, wurde zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft kommuniziert, wobei er auf die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen Drohungen etc. hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde (StA-act. 5.1). Diese Sachverhaltsfeststellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2.2 bestand somit ein Prozessrechtsverhältnis, aufgrund dessen der Beschwerdeführer mit Zustellungen im Sinne von Art. 85 Abs. 4 StPO rechnen musste. Die vorinstanzliche Feststellung seines Wohnsitzes in O.2._____ bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer an dessen Wohnsitzadresse bzw. an die identische c/o-Adresse seines Vaters adressiert. Letzteren hatte der Beschwerdeführer als Stellvertreter für die Entgegennahme seiner Post eingesetzt (act. A.3, S. 7 Ziff., Absatz 2). Der Strafbefehl wurde von der Post am 12. November 2024 zur Abholung gemeldet und am 20. November 2024 von der Post als nicht abgeholt retourniert (StA-act. 1.9). Der Strafbefehl gilt damit als am 19. November 2024 zugestellt. Die Einsprache vom 10. Dezember 2024 erfolgte mithin in jedem Fall verspätet und erweist sich als ungültig, was die Vorinstanz zutreffend feststellte. Im Zusammenhang mit seinen Rügen zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend sein Wiederherstellungsgesuch wies der Beschwerdeführer auf einen mutmasslichen Fehler der Post hin. Diese habe es möglicherweise unterlassen, die Sendung aufgrund einer von seinem Vater veranlassten Verlängerung der Abholfrist zurückzubehalten (vgl. act. A.3, S. 8 ff.). Unklar bleibt, ob sich dieses Vorbringen auch gegen die Annahme der Zustellfiktion richten soll. Diesfalls wäre hierzu festzuhalten, dass eine bei der Post vorgenommene Verlängerung der Abholfrist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat, mithin das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden kann (BGE 141 II 429 E. 3.b; 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492 E. 1).

9 / 12 5.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vorinstanz zur Zustellfiktion des Strafbefehls den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1 ff.), ist vorliegend – entgegen der in diesem Zusammenhang geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. A.3, S. 4 f.) – nicht massgebend, ob dieser aufgrund der konkreten Verhältnisse mit der Zustellung eines "Strafbefehls" rechnen musste. Es genügt, wenn er mit Zustellungen seitens der zuständigen Behörde rechnen musste. 6.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. act. A.3, S. 7 ff.). 6.2. Das Gesetz knüpft die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem Dispositiv und nicht aus der Begründung (Urteil 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten kann grundsätzlich nur gegen belastende Feststellungen und Anordnungen des Dispositivs Beschwerde erhoben werden (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N. 8). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Eine Partei, die durch den angefochtenen Entscheid nicht konkret beschwert ist, ist nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). 6.3. Die Vorinstanz erwog zwar, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abzuweisen sei (act. B.1, E. 12 f.). Diese Schlussfolgerung fand aber keinen Eingang ins Dispositiv. Bereits deshalb ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. Dazu ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz auch infolge fehlender Zuständigkeit nicht über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte entscheiden dürfen/können (vgl. dazu BGE 142 IV 201 E. 2 ff.). Die Zuständigkeit liegt vielmehr bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist dies die Staatsanwaltschaft Graubünden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Folgerichtig ersuchte bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Überweisungsverfügung um Retournierung der Akten zur weiteren Beurteilung des bei ihr eingereichten Fristwiederherstellungsgesuches vom 10. Dezember 2024 für den Fall, dass die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt werde (StA-act. 1.13 und StA-act. 1.8). Die Staatsanwaltschaft wird sich mit dem Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2024

10 / 12 (StA-act. 1.8) zu befassen haben, sobald über die Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig entschieden ist. 7.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die vorinstanzliche Kostenauflage als überhöht. Einleitend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien Kosten von CHF 3'515.00 auferlegt worden, nicht zutrifft. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass in diesem Betrag auch die unbedingte Geldstrafe von CHF 1'500.00 enthalten ist. Sodann ist zu beachten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl Streitgegenstand bildet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wird geschützt, womit der Strafbefehl grundsätzlich seine Rechtswirksamkeit als (rechtskräftiges) Urteil beibehält (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO; Vorbehalten bleibt freilich ein die vorliegende Verfügung kassierender Bundesgerichtsentscheid oder eine Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft). Infolgedessen kann im hiesigen Verfahren nicht mehr auf die im Strafbefehl festgelegte Kostenfolge von CHF 765.00 (CHF 105.00 Barauslagen und CHF 660.00 Gebühren) zurückgekommen werden. Damit ist einzig noch über die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und die von der Vorinstanz auferlegte (nach Einspracheerhebung angefallene) Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00 zu befinden (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 2.a). Angesichts des erheblichen Ermessensspielraums bei Kostenentscheiden ist die Begründungsdichte naturgemäss gering anzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet (vgl. act. A.3, S. 13). Eine adäquate Anfechtung des Kostenentscheids ist ohne Weiteres gewährleistet. 7.2. Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft beträgt für die Untersuchung und den Entscheid in nicht Übertretungen betreffenden Strafbefehlsverfahren CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.110]). Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, die Staatsanwaltschaft habe leidglich zwei E-Mails lesen müssen, wofür die zusätzlich erhobene Gebühr unverhältnismässig hoch sei (act. A.3, S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Eingang der Einsprache samt Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. Dezember 2024 hatte sich die Staatsanwaltschaft mit den darin enthaltenen weitschweifigen und nur schwer verständlichen Vorbringen auseinanderzusetzen und basierend darauf das weitere Vorgehen zu prüfen. Namentlich hatte sie zu beurteilen, ob am Strafbefehl festzuhalten, ob das Verfahren einzustellen, ob ein neuer Strafbefehl zu erlassen

11 / 12 oder ob Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben ist (vgl. Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a-d StPO). Gleichzeitig war über den Umgang mit dem Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung (StA-act. 1.10) sowie eine Parteimitteilung (StA-act. 1.11) und überwies den Strafbefehl an das Regionalgerichts Plessur (StA-act. 1.13). Die von ihr veranschlagte (zusätzliche) Gebühr von CHF 750.00 erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres als angemessen. 7.3. Der Gebührenrahmen für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht als Einzelgericht beträgt CHF 200.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 3 Abs. 1 lit. a VGS). Die erhobene Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 2.a) bewegt sich damit im unteren Bereich des Gebührenrahmens und erweist sich angesichts der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als angemessen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. 11. Der Beschwerdegegner liess sich weder zur Beschwerde vernehmen noch beantragt er, ihn für seine Aufwendungen zu entschädigen. Folglich werden keine Entschädigungen zugesprochen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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