Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Juni 2026 mitgeteilt am 21. Juli 2026 Referenz SR1 26 8 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Rudolf Studer SLP Rechtsanwälte gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom 25. November 2025, mitgeteilt am 11. Februar 2026 (Proz. Nr. 535-2025-20)
2 / 8 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Albula sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 25. November 2025 der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 250.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 20 Tage fest. Das Regionalgericht Albula verzichtete auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00, verlängerte aber die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr. B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Dezember 2025 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 4. März 2026. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. März 2026 auf eine Stellungnahme. C. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft hatte auf die Teilnahme verzichtet. Der Beschuldigte wiederholt seinen Antrag auf einen Freispruch. D. Nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv verlangte der Beschuldigte am 16. Juni 2026 die Begründung des Urteils. Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die StPO räumt dem Berufungsgericht – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht (Art. 82 Abs. 1 StPO) – keine Möglichkeit ein, auf eine schriftliche Begründung zu verzichten. Der Antrag des Verteidigers vom 16. Juni 2026 (act. D. 14) ist überflüssig. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 vor, er habe am 18. März 2023 als Lenker des Personenwagens Audi Q5 40 TDI quattro, Kontrollschild Z.1._____, in Mulegns, Fahrtrichtung
3 / 8 Tiefencastel, die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um netto 30 km/h überschritten. 2.2. Unbestritten ist, dass das bezeichnete Fahrzeug am genannten Ort von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen wurde. Der Beschuldigte gab zwar zu, der Hauptlenker des besagten Fahrzeugs zu sein, und in der Region gewesen zu sein. Er bestreitet aber, das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt zu haben. Wer die Person auf dem Radarbild sei, wisse er nicht. 2.3. Als Beweismittel liegen insbesondere Fotos des Radarmessgeräts (StAact. 2, 24 und 30), Passfotos des Beschuldigten (StA-act. 8, 13 und RG-act. 12), Fotos vom Bruder des Beschuldigten und eine Kopie dessen Führerscheins (StAact. 29), der Fahrzeugausweis (StA-act 9), das Formular zu den Lenkerangaben (StA-act. 10), ein E-Mail Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Halterin (RG-act. 13) und die Aussagen des Beschuldigten vor (StA-act 39, RG-act. 17, act. H.4). 2.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.4.1. Das Foto des Radarmessgeräts zeigt einen Mann als Lenker. Die Augenpartie ist durch eine Sonnenbrille verdeckt. Der Lenker hat dunkles, volles Haar. Es ist ein Schnurrbart und mindestens ein Bartschatten erkennbar (StA-act. 2, 24 und 30). Der Beschuldigte hat dunkles, volles Haar und trägt auf den Vergleichsfotos (StA-act. 8, 13 und RG-act. 12) einen Dreitagebart. Sowohl der Lenker als auch der Beschuldigte haben einen «eckigen» Haaransatz, was auf dem Radarbild und auf den Vergleichsfotos gut erkennbar ist. Dass das Gericht überzeugt ist, dass der Beschuldigte der Lenker war, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung und aus den weiteren Akten. Namentlich erwecken die Aussagen des Beschuldigten keine unüberwindbare Zweifel an der Feststellung, dass er der Lenker war. 2.4.2. Der Beschuldigte ist der Hauptlenker des Fahrzeugs (StA-act. 9). Deshalb wurde er von der Halterin des Fahrzeugs am 28. März 2023 kontaktiert. Darauf meldete der Beschuldigte zurück, sein Vater sei gefahren (RG-act. 13). Der Vater wurde aufgrund seines Alters als Lenker ausgeschlossen. Der Beschuldigte bestätigte gegenüber dem Regionalgericht, dass der Mann auf dem Radarbild wahrscheinlich jünger sei als sein 72-jähriger Vater (RG-act. 17 Frage/Antwort 4.9). 2.4.3. Am 5. September 2023 wurde der Beschuldigte von der Polizei befragt. Er gab an, nicht zu wissen, wer gefahren sei (StA-act. 10). Anlässlich der Einvernahme
4 / 8 bei der Staatsanwaltschaft am 13. August 2025 sagte der Beschuldigte aus, er sei in B._____ an einem Kongress gewesen. Zu der Zeit seien auch sein Bruder und sein Vater häufig dabei gewesen. Deshalb könne er nicht einordnen, welche Fahrt diejenige gewesen sei, die im Strafbefehl bezeichnet sei (StA-act. 39 Frage/Antwort 2). Er sei mit dem Fahrzeug an mehreren Tagen in dieser Zeit in der Region gefahren (StA-act. 39 Frage/Antwort 4). Wo und mit wem er am Mittag des 18. März 2023 unterwegs gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht beantworten (StA-act. 39 Frage/Antwort 5). Im Zeitraum der Tat seien massgeblich sein Bruder und sein Vater Lenker des Fahrzeugs gewesen (StA-act. 39 Frage/Antwort 13). Er könne die Nutzung des Fahrzeugs durch Drittpersonen nicht beweisen (StA-act. 39 Frage/Antwort 14). Eine Auswertung bzw. rückwirkende Ortung seines Mobiltelefons wollte der Beschuldigte nicht (StA-act. 39 Frage/Antwort 18). Auf die Erstellung eines morphologischen Gutachtens verzichtete die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit (StA-act. 48 Ziff. I.3.c). 2.4.4. Nachdem der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft als mögliche Lenker konkret nur seinen Vater und Bruder genannt hatte – die er aber auf dem Radarbild nicht erkannte –, brachte er erst vor dem Regionalgericht am 25. November 2025 vor, es seien auch andere Leute mit seinem Fahrzeug gefahren. Seine Firma sei am Kongress als Sponsor aufgetreten. Er sei vor Ort gewesen und habe ein Interesse gehabt, dass es eine runde Sache werde. Es seien viele Speaker aufgetreten, daher sei er häufig in der Region unterwegs gewesen. Es könne vorkommen, dass jemand einen Bus verpasse und zum Bahnhof gebracht oder von dort geholt werden müsse. Die drei Kongresstage seien mit viel Fahrerei verbunden gewesen. Es komme hinzu, dass er für die Region zuständig sei und dort einige Kunden habe. Er sei also beruflich viel unterwegs gewesen in dieser Zeit. Zudem seien sein Bruder und sein Vater in der gleichen Zeit in der Region gewesen, weshalb auch einige private Fahrten stattgefunden hätten. Er habe sie (Vater und Bruder) mal mitgenommen, irgendwo rausgebracht (RG-act. 17 Frage/Antwort 4.3). Bis hierhin schilderte der Beschuldigte also, dass er selbst diese Tage viel gefahren sei, was den Verdacht bestätigt, dass er der Lenker auf dem Radarbild ist. Dann schob der Beschuldigte nach, dass auch andere Leute gefahren seien. Er erklärte dies damit, dass er manchmal beim Kongress so eingespannt gewesen sei, dass er die Fahrten nicht selbst habe ausführen können. Er habe seinen Autoschlüssel anderen Personen ausgehändigt (RG-act. 17 Frage/Antwort 4.3). Auf Nachfrage hin erklärte der Beschuldigte, dass der Autoschlüssel sich in einer Tasche in einem Raum befunden habe, wo mit der Kongressorganisation assoziierte Personen Zugang gehabt hätten. Er habe dann oftmals gesagt, sie könnten den Schlüssel aus der Tasche nehmen (RG-act. 17 Frage/Antwort 21).
5 / 8 2.4.5. Vor dem Obergericht gab der Beschuldigte an, ausser ihm hätten am 18. März 2023 sicher sein Vater und sein Bruder das Fahrzeug benutzt (act. H.4 Rz. 107 ff.). Er wiederholte, dass am Kongresstag auch andere Leute das Fahrzeug hätten benützen können, da er den Schlüssel zur Verfügung gestellt habe (act. H.4 Rz. 111 ff.). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht überzeugend. So gab er im Untersuchungsverfahren an, nur sein Vater, den er jedoch selbst aufgrund des Radarbildes ausschloss, und sein Bruder seien mögliche Lenker gewesen. Seinen Bruder müsste er aber auf dem Foto erkennen oder er könnte zu dessen Gunsten die Aussage verweigern. Die Version, der Bruder habe das Fahrzeug gelenkt, verwarf der Beschuldigte sodann vor Gericht bzw. er erläuterte stattdessen die Version des für die Kongress-Mitarbeitenden frei zur Verfügung stehenden Fahrzeugs. Beide Versionen sind nicht miteinander kompatibel: Wenn es so gewesen wäre, dass der Autoschlüssel in der Tasche im Kongressraum war, hätte der Bruder, der nicht am Kongress teilnahm, keinen Zugriff gehabt. Dass der Beschuldigte die Erklärung mit dem Kongress und der damit verbundenen Möglichkeit vieler Personen, das Auto zu lenken, nicht von Anfang an vorbrachte, erweckt Zweifel an deren Richtigkeit. Der Beschuldigte hat zwar versucht, diesen Umstand zu begründen, indem er angab, die Geschichte sei erst aufgekommen, weil das Regionalgericht nachgefragt habe, was aber nicht zutrifft. Der Beschuldigte wurde von der Richterin eingeladen, zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung zu nehmen. Er hat dann im freien Bericht die Situation am Kongresstag geschildert (RG-act. 17 Frage/Antwort 4.3). Ausserdem ist von jemandem, der von seiner Unschuld überzeugt ist, zu erwarten, dass er weiteren Beweismassnahmen (namentlich einer Ortung des Mobiltelefons und/oder einem morphologischen Gutachten) zustimmt. Nach Würdigung aller vorhandenen Beweismittel ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte am 18. März 2023 als Lenker seines Personenwagens die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 30 km/h überschritten hat. 3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 9). Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
6 / 8 des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 4.1. Der Strafrahmen für eine grobe Verkehrsregelverletzung beträgt gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 41 StGB). 4.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 30 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Damit lag er nur 1 km/h über dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Qualifikation als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Somit ist die Geschwindigkeitsüberschreitung im untersten Bereich der groben Verkehrsregelverletzungen einzuordnen. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere daher als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund der Tatkomponenten rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen. 4.3. Das Strafregister des Beschuldigten weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Zudem erfolgte die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit (act. D.9). Aufgrund der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen, was zu einer schuldangemessenen Strafe von 25 Tagessätzen führt. 4.4. Für die Bemessung des Tagessatzes wird von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 11'930.00 ausgegangen (act. E.1 E. 10.4). Davon sind 20% pauschal für Steuern und Krankenkasse und weitere 15% für die Unterstützung der Tochter abzuziehen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das ergibt einen Tagessatz von CHF 250.00. Die schuldangemessene Strafe beträgt demnach 25 Tagessätze zu CHF 250.00 oder CHF 6'250.00. 4.5. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, da eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Um dennoch zu berücksichtigen, dass die Tat während der Probezeit der letzten Verkehrsregelverletzung stattfand, ist die Probezeit auf drei Jahre (statt zwei Jahre) festzusetzen (Art. 44 StGB).
7 / 8 4.6. Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse darf höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe betragen und die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse dürfen zusammengerechnet die schuldangemessene Strafe nicht übersteigen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Strafe ist vorliegend auf eine Busse von CHF 1'250.00 und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 250.00 aufzuteilen. 4.7. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Als Umwandlungsschlüssel ist die Tagessatzhöhe zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist demnach auf fünf Tage festzulegen (CHF 1’250.00 / CHF 250.00). 4.8. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 2. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00 ist zu verzichten, da nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Gewissen Restbedenken ist mit einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB; s. E. 4.5). 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demnach sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'620.00 sowie die Gerichtsgebühren des Regionalgerichts Albula von CHF 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00 (Art. 6 VGS [BR 350.210]). Sie sind infolge seines Unterliegens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.3. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.00 und einer Busse von CHF 1’250.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 2. Dezember 2021 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00 wird verzichtet; hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 6. Die Untersuchungskosten von CHF 1’620.00 gehen zu Lasten von A._____. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 9. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilungen]