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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2026 SR1 2025 35

23. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,441 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB | StGB 111-136 Leib und Leben

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. März 2026 mitgeteilt am 24. März 2026 Referenz SR1 25 35 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Michael Dürst und Righetti Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Gegenstand einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 26. März 2024, mitgeteilt am 24. September 2025 (Proz. Nr. 515-2023-68)

2 / 6 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 26. März 2024 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 140.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Am 27. Januar 2026 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte seinen Freispruch. D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26. März 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffer 1 – werden rechtskräftig. 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 7. November 2021 um ca. 03:30 Uhr mehrfach den Taxifahrer C._____ angerufen. Dabei soll es bei einem dieser Gespräche zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten gegen den

3 / 6 Fahrgast B._____ gekommen sein. Konkret soll der Beschuldigte diesen auf Persisch als "Nuttensohn" und als "Zuhälter" bezeichnet haben. Damit habe der Beschuldigte eine Ehrverletzung bewusst in Kauf genommen (RG-act. 5 S. 3). 2.2. Anklagegrundsatz Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je m.w.H.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, da sie es als erstellt ansah, dass dieser B._____ als "Arschloch" bezeichnet habe (act. B.1 E. 3.4.5). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich jedoch nicht mit dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt. Dem Beschuldigten wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft nie vorgehalten, er habe B._____ als "Arschloch" bezeichnet. Gemäss Anklageschrift soll er diesen als "Nuttensohn" und als "Zuhälter" beschimpft haben. Für eine effektive Verteidigung ist es unerlässlich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tathandlung genau kennt. Geht aus der Anklage nicht eindeutig hervor, was für eine Beschimpfung ihm genau vorgeworfen wird, kann er sich auch nicht angemessen zur Wehr setzen. Es kann dem Beschuldigten nicht zugemutet werden, den Beweis dafür zu erbringen, dass er eine Aussage nicht getätigt hat, wenn ihm die angebliche Aussage nicht

4 / 6 bekannt gemacht wird. Zudem hängt auch die rechtliche Qualifikation der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB massgeblich vom genauen Wortlaut ab. Ist dieser nicht bekannt, kann auch keine rechtliche Würdigung vorgenommen werden. Die Vorinstanz hat somit den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie den Beschuldigten – entgegen der Anklageschrift – für eine Beschimpfung mit dem Ausdruck "Arschloch" schuldig gesprochen hat. Dass der Beschuldigte B._____ als "Nuttensohn" und als "Zuhälter" bezeichnet hat, lässt sich sodann nicht erstellen, zumal die weiteren Beteiligten dies nicht bestätigen konnten (vgl. StA-act. 4.18 Frage 8; act. 4.22 Frage 5 und act. 4.23 Frage 1). Im Übrigen beschränkte sich die eingereichte Berufung auf die (rechtliche) Frage nach der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Somit bleibt nichts anderes übrig, als den Beschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Weitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung erübrigen sich. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Untersuchung und Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend gehen die Kosten der Untersuchung von CHF 1'702.50 und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand des Verteidigers von CHF 10'066.00 auf CHF 7'000.00 und entschädigte ihn aufgrund des teilweisen Schuldspruchs zu 9/10, sprich CHF 6'300.00. Der Verteidiger rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, im Detail darzulegen, welche in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositionen im Einzelnen und aus welchem Grund unnötig gewesen seien (act. A.4 S. 7). Allerdings wurde in der eingereichte Honorarnote auch nicht zwischen dem Aufwand für die Verteidigung des Beschuldigten und für dessen Vertretung als Privatkläger im parallel laufenden Verfahren unterschieden. Ausserdem sind die einzelnen Aufwandpositionen oftmals nur mit unbestimmten Bemerkungen wie "Tel. mit Ihnen" oder "E-Mail an xy" versehen, sodass eine genauere Auseinandersetzung damit schwer fällt (RG-act 29). Die Vorinstanz hatte somit kaum eine andere Möglichkeit, als eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Im Ergebnis erscheint die Entschädigung nicht unangemessen. Da der Beschuldigte jedoch vollumfänglich freigesprochen wird, ist der gesamte Betrag in Höhe von CHF 7'000.00 zu entschädigen.

5 / 6 Aufgrund des Freispruchs steht der Privatklägerschaft kein Anspruch auf Entschädigung zu, eine solche ist folglich nicht geschuldet. 3.2. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung – abgesehen vom Entschädigungspunkt – vollumfänglich. Folglich rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dieser hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt wird (Art. 2 HV; BR 310.250). Dabei wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt (PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie der notwendigen Verrichtungen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch steht direkt seiner Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. […] 2. A._____ wird vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 1'702.50 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 3.3. Rechtsanwalt Ronny Pers wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4.2. Rechtsanwalt Ronny Pers wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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