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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2008 SKG 2008 39

11. November 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,475 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 39 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Zinsli und Michael Dürst Aktuarin Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 24. September 2008, mitgeteilt am 25. September 2008, in Sachen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers gegen die Y . - A G , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. März 2006 schloss X. mit der Y.-AG einen Leasingvertrag über ein Kleinmotorfahrzeug A. ab. Darin vereinbarten die Parteien, dass X. der Y.-AG für die Überlassung des Fahrzeugs zum Gebrauch einen ersten Leasingzins von Fr. 514.-- (inkl. Mehrwertsteuer) und danach 47 monatlich zahlbare Leasingraten von je Fr. 514.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Gemäss dem ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll wurde das erwähnte Fahrzeug gleichentags an X. ausgehändigt. Da dieser in der Folge die vereinbarten Raten nicht mehr bezahlen konnte, gab er das Fahrzeug an die Y.-AG zurück und der Leasingvertrag wurde vorzeitig aufgelöst. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20801772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 14. August 2008 zugestellt am 19. August 2008, leitete die Y.-AG gegen X. für den Betrag von Fr. 3'653.-- nebst Zins zu 10% seit dem 1. April 2007 die Betreibung ein. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.00 veranschlagt. X. erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag. C. Mit schriftlichem Gesuch vom 5. September 2008, beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden eingegangen am 8. September 2008, stellte die Y.-AG das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 20801772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 3'653.-- nebst Zins zu 5% seit dem 9. Januar 2007 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Als Rechtsöffnungstitel wurde auf den mit X. abgeschlossenen Leasingvertrag verwiesen. Aus der Auflösung dieses Vertrags resultiere an sich eine Restforderung von total Fr. 7'398.30, welche jedoch seitens der Y.-AG freiwillig und entgegenkommenderweise auf Fr. 3'653.-- reduziert worden sei. Mit Verfügung vom 8. September 2008 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 24. September 2008 angesetzt. Gleichzeitig wurde X. die Möglichkeit eingeräumt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahmen sowohl der Rechtsvertreter der Y.-AG wie auch X. teil. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. September 2008, mitgeteilt am 25. September 2008, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20801772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 3'653.00 nebst Zins zu 10% seit 1. April 2007 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben.

3 Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 774.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal über das Kleinmotorfahrzeug A. bereits in einem früheren Urteil (SKG 08 16) entschieden worden sei. F. Die Y.-AG liess in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm aufgefallen, dass sich der Bezirksgerichtspräsident Imboden und der Rechtsvertreter der Y.-AG sehr kollegial zueinander verhalten und sich sogar geduzt hätten. Mit anderen Worten macht X. das Vorliegen eines Ausstandsgrunds geltend. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (Art. 42 ff. GOG; BR 173.00) zu verweisen. Danach hat ein Richter in Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in denen er mit einer Partei oder einer am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet ist (Art. 42 lit. b GOG). Aufgrund des Umstands,

4 dass sich der vorinstanzliche Richter und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geduzt haben, kann noch nicht auf eine besondere Freundschaft geschlossen werden. Vielmehr ist es nicht aussergewöhnlich, dass sich ein im Kanton praktizierender Rechtsanwalt und ein im selben Kanton tätiger Richter kennen und auch duzen, zumal sie im beruflichen Alltag regelmässig miteinander zu tun haben. Dies allein lässt den Richter jedoch noch nicht als befangen erscheinen. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine besondere Freundschaft schliessen lassen, liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Bezirksgerichtspräsident Imboden ein Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben könnte. Somit kann festgehalten werden, dass beim vorinstanzlichen Richter kein erkennbarer Ausstandsgrund vorlag. 3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden habe in einem früheren Verfahren über sämtliche von ihm geleasten Motorfahrzeuge, somit auch über den Quad A., entschieden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun erneut eine Forderung gegen ihn geltend gemacht werde, obwohl darüber bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. Mai 2008 (SKG 08 16) geht hervor, dass zwischen den Parteien zwei Leasingverträge abgeschlossen wurden. Der erste Vertrag über ein Motorrad der Marke B. datiert vom 30. November 2004. Am 29. März 2006 schlossen die Parteien jedoch einen weiteren Leasingvertrag ab, diesmal über einen Quad A.. Die Y.-AG forderte im ersten Verfahren von X. den Betrag von Fr. 9'281.44. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangte damals zum Ergebnis, es handle sich dabei um den Restbetrag, welcher im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäss den Angaben im unterzeichneten Leasingvertrag vom 30. November 2004 geschuldet sei. Somit bildete der Leasingvertrag vom 30. November 2004 über die B. und nicht der Leasingvertrag vom 29. März 2006 über den Quad A. Grundlage der damals zu beurteilenden Betreibung. Auf letzteren wurde denn auch nicht weiter eingegangen. Im vorliegenden Verfahren jedoch stützt sich die Y.-AG zur Begründung ihrer Forderung auf diesen zweiten Leasingvertrag vom 29. März 2006 über den Quad A., welcher somit noch keiner gerichtlichen Beurteilung unterlag. Ist der streitige Anspruch somit nicht mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch, liegt auch keine abgeurteilte Sache vor. 4. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel

5 besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Band I, § 18 Rz. 22). 5. Die Wirkungen des Rechtsvorschlags sind richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen und Einreden glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Gewisse Mängel einer Forderung sind vom Richter jedoch von Amtes wegen zu beachten. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus nichtigen Verträgen. Nichtig sind Forderungen wegen Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder Verstoss gegen die guten Sitten (Art. 20 Abs. 1 OR). Widerrechtlichkeit ergibt sich aus einem Verstoss gegen eine zwingende Regel des Privatrechts oder aus einer Bestimmung des öffentlichen Rechts, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 119 II 222 E. 2 S. 224). Bei Kleinkreditverträgen muss der Richter beachten, ob die Formvorschriften von Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) eingehalten wurden (Staehelin/Bauer/Staehelin; Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG I, Basel 1998, N. 48 zu Art. 82 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist somit von Amtes wegen zu prüfen, ob der abgeschlossene Leasingvertrag unter das Konsumkreditgesetz fällt und - sofern dies zu bejahen ist - ob sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 11 KKG erfüllt sind. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 KKG handelt es sich beim Konsumkreditvertrag um einen Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Als Konsumkreditverträge gelten nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KKG auch Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden,

6 falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird. In dem zwischen der Y.-AG und X. abgeschlossenen Vertrag wird unter Ziff. 3 der weiteren Vertragsbedingungen ausgeführt, dass der Leasingnehmer berechtigt sei, den Leasingvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf des Ende einer dreimonatigen Leasingdauer schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung werde der Vertragszins ab Vertragsbeginn gemäss anerkannten Grundsätzen neu berechnet. Unter dem Titel „Tabelle zur Berechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung“ werden die jeweils geltenden Berechnungsfaktoren aufgeführt. Somit steht zweifellos fest, dass der vorliegend zu beurteilende Leasingvertrag dem Konsumkreditgesetz untersteht und somit auch den darin festgelegten Anforderungen an Form und Inhalt genügen muss. Diese sind nach der vorstehend ausgeführten Praxis ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen. b) Leasingverträge sind gemäss Art. 11 Abs. 1 KKG schriftlich abzuschliessen. Der Gesetzgeber hat in Art. 11 Abs. 2 KKG eine Reihe von unabdingbaren Elementen des Vertragsinhalts aufgelistet. Diese Eingriffe in die Vertragsinhaltsbestimmungsfreiheit der Parteien dienen - wie die formellen Erfordernisse - dem Schutz des Leasingnehmers durch eine möglichst umfassende Information über die wesentlichen Fakten des Vertragsabschlusses (Giger, Berner Kommentar, Band VI/2/1/1, Der Konsumkredit, N. 124 S. 231). Art. 11 Abs. 2 lit. e KKG verlangt, dass im Leasingvertrag auch der effektive Jahreszins angegeben werden muss. Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits (Art. 6 KKG). Damit soll der Konsument vor unüberlegtem Konsumgenuss in Überschätzung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Verschuldensfalle geschützt werden. Es handelt sich mit anderen Worten um eine vom Gesetzgeber bewusst angestrebte Warnfunktion (Giger, a.a.O., N. 581 S. 482 f.). Der zwischen der Y.-AG und X. abgeschlossene Leasingvertrag enthält nachweislich keine Angaben über den effektiven Jahreszins. Zwar enthält der Vertrag alle zur Berechnung notwendigen Angaben wie Barkaufpreis, Laufzeit, Leasingzins und Ratenintervall, jedoch entspricht eine blosse Zurverfügungstellung der Berechnungsgrundlagen zuhanden des Leasingnehmers zwecks eigener Ermittlung des Jahreszinses den normativen Anforderungen ausdrücklich nicht. Vielmehr hat die Angabe des effektiven Jahreszinses in einer Prozentzahl „mit banküblicher Genauigkeit“ zu erfolgen. Der Konsument muss die finanzielle Belastung durch einen allfälligen Vertragsabschluss ohne intellektuellen Aufwand und ohne rechnerische Umwege auf direkte Weise sofort abschätzen können (Giger, a.a.O., N. 586 S. 485). Genügt der vorliegend zu beurteilende Vertrag den formellen Voraussetzungen nach Art. 11 KKG nicht, bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

7 c) Art. 15 Abs. 1 KKG sieht vor, dass die Nichteinhaltung der Artikel 9 bis 11 KKG die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags bewirkt. Bei einem Leasingvertrag hat die Konsumentin oder der Konsument den ihr oder ihm überlassenen Gegenstand zurückzugeben und die Raten zu zahlen, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind. Ein damit nicht abgedeckter Wertverlust geht zu Lasten der Leasinggeberin (Abs.4). Geschuldet sind mit anderen Worten einzig die Raten bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Leasingsache an den Leasinggeber. Die Rückerstattung der Leistungen wird somit auf der Grundlage des faktischen Vertrages beurteilt (Lupi Thomann, Die Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf Miet-, Miet-Kauf- und Leasingverträge, Zürich 2003, S. 145 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, zumal der Leasinggegenstand bereits vor Geltendmachung der Nichtigkeit des Vertrags an den Leasinggeber zurückgegeben und der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wurde. Es ist somit zunächst zu bestimmen, wie lange der faktische Vertrag zwischen den beiden Parteien bestand. Aus den Akten geht hervor und ist überdies unbestritten, dass X. den Quad A. zwar bereits im Juli 2006 zurückgegeben hatte, er jedoch den Leasingvertrag nicht schriftlich kündigte, wie es in Ziff. 3 der Vertragsbedingungen vorgeschrieben gewesen wäre. Vielmehr war es die Y.- AG, die den Vertrag gestützt auf Ziff. 9 der Vertragsbedingungen wegen Zahlungsverzugs im Januar 2007 fristlos auflöste (act. 5). Mit anderen Worten führte die Rückgabe des Leasinggegenstands noch nicht zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Dies erscheint insbesondere auch deshalb als sachlogisch, weil andernfalls sämtliche Kündigungsfristen umgangen werden könnten. Damit steht fest, dass der faktische Vertrag zwischen den Parteien bis Januar 2007 bestand. Bis zu diesem Zeitpunkt war X. somit auch verpflichtet, die gestützt auf die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer berechneten Leasingraten zu bezahlen, obwohl er das Fahrzeug bereits fünf Monate früher zurückgebracht hatte. Das faktische Vertragsverhältnis endete am 9. Januar 2007. Ab diesem Datum hat die Y.-AG den nicht abgedeckten Wertverlust, den eine vorzeitige Vertragsauflösung mit sich bringt, selbst zu tragen (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 KKG). Dies bedeutet, dass die in Ziffer 3 des Leasingvertrages aufgeführten Berechnungsfaktoren, mit welchen dieser Wertverlust bei vorzeitiger Vertragsauflösung normalerweise ausgeglichen wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Damit trifft es - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - auch nicht zu, dass die geschuldete Restforderung aus der Auflösung des Leasingvertrags an sich Fr. 7'398.30 betragen würde. Geschuldet sind einzig die ursprünglich vereinbarten Leasingraten während der faktischen Vertragsdauer von April 2006 bis Januar 2007. In dieser Zeit wurden zehn Raten à Fr. 514.-- fällig. Davon hat X. gemäss Aussagen der Y.-AG (vgl. Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde S. 5 Ziff. 5) fünf Raten bereits bezahlt. Mithin verbleibt eine of-

8 fene Restschuld von fünf Raten à Fr. 514.--, total somit Fr. 2'570.--. Somit steht fest, dass lediglich für diesen Betrag, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen für die gesamte Forderung von Fr. 3'653.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, sofern die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nicht noch zu einem anderen Ergebnis führen. 6. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss geltend, die Y.-AG habe nicht für jedes Motorrad gesondert eine Abrechnung gemacht. Wäre dies geschehen, hätte er schnell gesehen, dass jeder neue Vertrag zu einer Überschuldung führen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob die Y.-AG nicht verpflichtet gewesen wäre, die Gefahr der Überschuldung zu überprüfen. a) Gemäss Art. 29 Abs. 1 KKG ist der Leasinggeber verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers prüfen. Die Kreditfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Leasingnehmer die Leasingraten ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach Art. 28 Abs. 2 und 3 KKG finanzieren kann oder wenn Vermögenswerte, die dem Leasingnehmer gehören, die Zahlung der Leasingraten sicherstellen (Art. 29 Abs. 2 KKG). Die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sind, müssen im Leasingvertrag aufgeführt sein. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass Einzelheiten in einem vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden können, welches sodann einen integrierenden Bestandteil des Vertrags darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG). Eine Kopie muss dem Leasingnehmer mit dem Vertrag ausgehändigt werden. b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, X. habe mit seiner Unterschrift gemäss Ziffer 2 des Leasingvertrags bestätigt, dass seine Kreditfähigkeit geprüft worden sei und dass er der Y.-AG korrekte Angaben gemacht habe. Zwar trifft es zu, dass der Leasingnehmer gemäss Ziffer 2 des Vertrags die Richtigkeit seiner Angaben sowie die Durchführung einer Prüfung der Kreditfähigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Der gleichen Ziffer ist jedoch zu entnehmen, dass die entsprechende Budgetberechnung mit Ermittlung des verfügbaren Einkommens gemäss Art. 29 KKG dem Vertrag beigeheftet ist. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Auch aus dem Vertrag selbst gehen keine Angaben zur Kreditfähigkeitsprüfung hervor. Dem Vertrag, wie er zu den Akten gereicht wurde, beigefügt ist lediglich ein Übergabeprotokoll, aus welchem hervorgeht, dass das Leasingobjekt dem Leasingnehmer am 29. März 2006 übergeben wurde. Dies vermag der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG nicht zu genügen. Da jedoch auch die Verletzung dieser Form-

9 vorschrift gemäss Art. 15 Abs. 1 KKG zur Nichtigkeit des Vertrags und damit zu denselben Rechtsfolgen wie die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses führen würde, erübrigt es sich, hierzu weitere Ausführungen zu machen. 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass für den Betrag von Fr. 2'570.-provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die provisorische Rechtsöffnung erstreckt sich jedoch zusätzlich auf einen auf die genannte Summe entfallenden Verzugszins. Dieser wird vom Fälligkeitsdatum der Forderung an berechnet. Im konkreten Fall wurde in Ziffer 4 des Leasingvertrags vom 29. März 2006 vereinbart, dass bei Verzug der Bezahlung des Leasingzinses ohne Mahnung ein Verzugszins in Höhe des im Vertrag vereinbarten effektiven Jahreszinses fällig würde. Da der effektive Jahreszins, wie vorstehend ausgeführt wurde, im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt wurde und somit für den Leasingnehmer auch nicht ohne Weiteres feststellbar ist, wird - wie im übrigen von der Y.-AG im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht anders gefordert wurde - auf den gesetzlichen Verzugszins von 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) abgestellt. Aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz einen Verzugszins von 10% einsetzte und damit über den Antrag der Gesuchstellerin hinausging, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich eine Korrektur des angefochtenen Entscheids erforderlich ist. Was den Beginn des Laufs der Verzugszinsen betrifft, so ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden ohne weitere Ausführungen vom 1. April 2007 als Fälligkeitsdatum aus. Da die Y.-AG dagegen kein Rechtsmittel ergriffen hat und eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Betracht fällt, ist der Rechtsöffnungsentscheid vom 24. September 2008 in diesem Punkt zu belassen. 8. Im Sinne der vorangegangenen Ausführungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 24. September 2008 wird aufgehoben. Sodann wird für den Betrag von Fr. 2'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 9.a) Da die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich, die Kostenverteilung der Vorinstanz entsprechend anzupassen. Die Y.-AG beantragte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von 3'653.-- nebst Zins zu 5% seit 9. Januar 2007. X. liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, ersuchte aber im Beschwerdeverfahren um vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Letztendlich wird die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'570.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2007 erteilt, womit der Beschwerdeführer zu rund 1/3 und die Beschwerdegegnerin zu

10 rund 2/3 obsiegt hat. Somit sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden in Höhe von Fr. 250.-- zu 2/3 X. und zu 1/3 der Y.-AG aufzuerlegen. Die ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten der Y.-AG ist aufgrund dieses Verfahrensausgangs ebenfalls um 1/3 zu kürzen und somit auf Fr. 514.45 einschliesslich Mehrwertsteuer festzulegen. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- (inkl. Schreibgebühr) sind in demselben Verhältnis, somit Fr. 200.-- zu Lasten von X. und Fr. 100.- - zu Lasten der Y.-AG, zu verteilen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). X. hat zudem die Y.-AG für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in reduziertem Umfang zu entschädigen. Dabei erscheint der Betrag von Fr. 333.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Der Y.-AG wird in der Betreibungs-Nr. 20801772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 2'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden von Fr. 250.-- gehen zu 1/3, somit Fr. 83.35, zu Lasten der Y.- AG und zu 2/3, somit Fr. 166.65, zu Lasten von X., welcher überdies die Y.- AG für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 514.45 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu 1/3, somit Fr. 100.--, zu Lasten der Y.-AG und zu 2/3, somit Fr. 200.--, zu Lasten von X., welcher überdies die Y.-AG für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 333.-- zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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