Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 37 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richterinnen Riesen-Bienz und Michael Dürst Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. September 2008, mitgeteilt am 4. September 2008, in Sachen der B., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A.1. A. und B. schlossen am 7. November 2005 einen gerichtlichen Vergleich, in welchem in Ziffer 4 betreffend Unterhalt für die Dauer der Trennung folgendes festgehalten wurde: „Der Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der Ehefrau, beginnend ab Oktober 2005 und für die effektive Dauer der Trennung, einen monatlich zum voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 1'358.00 zuzüglich die Kinderzulage von einem Kind von derzeit Fr. 185.00 zu bezahlen.“ Dieser gerichtliche Vergleich wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Verfügung vom 7./8. November 2005 genehmigt. 2. Mit Verfügung vom 22. August 2007 genehmigte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen einen weiteren Vergleich zwischen den Parteien. Die den Unterhalt betreffende Ziffer 2 des Vergleichs lautete wie folgt: „A. verpflichtet sich, an den Unterhalt der Familie, beginnend ab September 2007 und für die effektive Dauer der Trennung, einen monatlich zum Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 1'200.00 (Fr. 600.00 je Kind) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.“ B. Mangels regelmässiger Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge leitete B. beim Betreibungsamt Trins gegen A. die Betreibung ein. Aus dem am 25. April 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 18'310.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 hervor. Als Grund der Forderung werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Vergleich vom 7. November 2005 und Verfügung vom 22. August 2007 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 29. April 2008 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Am 7. Juli 2008 gelangte B. an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'310.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 zuzüglich einer Entschädigung von Fr. 500.00. A. sei seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sehr schleppend nachgekommen, weshalb bis zum jetzigen Zeitpunkt der erwähnte Betrag ausstehend sei. Sie sei auf die Zahlungen dringend angewiesen, um ihren Lebensunterhalt und den der gemeinsamen Kinder gewährleisten zu können. Der Gesuchsgegner habe gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, obwohl die Schuld gemäss Vergleich vom 7. November 2005 und Verfügung vom 22. August 2007 klar ausgewiesen sei. D. Mit Eingabe vom 29. August 2008 reichte A. verschiedene Urkunden ein und ersuchte sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Er habe
3 B. im Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 28'830.35 überwiesen. Sodann erhob er die Einrede der Verrechnung, da er sowohl für seine Ehefrau wie auch für seine beiden Söhne verschiedene Rechnungen (Krankenkasse, Gebühren, Sportartikel, Schwimmkurse etc.) bezahlt habe. Auf diese Weise sei im Laufe der Jahre 2006 und 2007 ein Betrag von Fr. 7'246.30 zusammengekommen. Somit belaufe sich die B. zustehende Unterhaltsforderung lediglich auf Fr. 4'964.25. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. September 2008, mitgeteilt gleichentags, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr._ des Betreibungsamtes Trins für den Betrag von Fr. 17'433.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2007 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gegen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 250.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, indem beide Vergleiche in je eine Abschreibungsverfügung wortwörtlich aufgenommen worden seien und A. verpflichtet worden sei, die in den Vergleichen festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, bildeten diese einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Aus den beiden Rechtsöffnungstiteln ergebe sich für den Zeitraum seit Beginn der Unterhaltspflicht bis und mit Dezember 2007 ein Gesamttotal von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 46'264.00. Da A. habe nachweisen können, seiner Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007 insgesamt Fr. 28.830.35 überwiesen zu haben, belaufe sich die ausstehende Unterhaltsschuld auf Fr. 17'433.65. Die von A. geltend gemachte Verrechnungseinrede könne hingegen unter Beachtung des Verrechnungsverbots gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht gehört werden. Weiter liege für die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 500.00 kein Rechtsöffnungstitel vor. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 18. September 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und definitive Rechtsöffnung sei lediglich für den Betrag von Fr. 5'491.55 zu erteilen. Die Berechnung der Vorinstanz basiere betreffend den Zeitraum von Oktober 2005 bis August 2007 fälschlicherweise auf der Grundlage von zwei geschuldeten Kinderzulagen an-
4 stelle von lediglich einer. Weiter könnten zumindest die Ausgaben für die Kinder in Verrechnung gebracht werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei der Zins nicht ab dem 1. Dezember 2007 zu berechnen, sondern erst ab dem Tag, an welchem die Betreibung eingeleitet worden sei, somit ab dem 25. April 2008. Im Übrigen habe seine Frau ihn für seine Umtriebe mit Fr. 500.00 zu entschädigen. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 beantragte B. die Abweisung der Beschwerde und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'310.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 sowie für eine Entschädigung von Fr. 500.00. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die von A. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich eine E-Mail-Nachricht von Rechtsanwältin Blumer an Rechtsanwältin C. vom 12. Mai 2008, welche an A. weitergeleitet worden ist (act. 01/9), nicht bei den Vorakten befand. Gleiches gilt für eine Zusammenstellung über Krankenkassenprämien des 4. Quartals des Jahres 2005 in der Höhe von Fr. 761.10, welche A. noch vor Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2005 zugunsten seiner Ehefrau B. einbezahlt hatte (act. 01/12). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Be-
5 weismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). b) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 erneut - wie bereits zuvor im Rechtsöffnungsgesuch – geltend, es sei definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'310.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 zu erteilen sowie eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszusprechen. Ein solches Rechtsbegehren war zu diesem Zeitpunkt jedoch offensichtlich verspätet, da ihrerseits keine selbständige Beschwerde erhoben wurde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat dabei ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 18 Rz. 22). 4.a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtliche Vergleiche sind dabei den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Ebenso berechtigen Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt wurden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998. N. 24 zu Art. 80 SchKG).
6 b) Im bündnerischen Zivilprozess wird der Prozess nicht schon durch den Abschluss des Vergleichs, sondern erst durch einen formellen Abschreibungsbeschluss beendigt (vgl. PKG 1984 Nr. 25). Dieser Abschreibungsbeschluss wird sodann als formeller Rechtsöffnungstitel betrachtet (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 21 zu Art. 80 SchKG). Da die gerichtlichen Vergleiche vom 7. November 2005 bzw. vom 22. August 2007 vom Bezirksgerichtspräsidium Imboden mittels Verfügung genehmigt und als erledigt abgeschrieben worden sowie in Rechtskraft erwachsen sind, stellen sie definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 5.a) Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die vorinstanzliche Berechnung der geschuldeten Gesamtsumme der Unterhaltsbeiträge sei nicht korrekt. So habe sie der Berechnung für den Zeitraum von Oktober 2005 bis August 2007 fälschlicherweise zwei Kinderzulagen pro Monat zugrunde gelegt, obwohl er gemäss gerichtlichem Vergleich vom 7. November 2005 lediglich zur Zahlung einer Kinderzulage verpflichtet worden sei. Der von ihm geschuldete Gesamtbetrag reduziere sich somit um Fr. 4'335.00 (15 Monate à Fr. 185.00, 8 Monate à Fr. 195.00). c) Die gemäss gerichtlichem Vergleich vom 7. November 2005 und Verfügung vom 22. August 2007 zu entrichtende Gesamtsumme von Unterhaltsbeiträgen für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007 berechnet sich wie folgt: - Jahr 2005: 3 Monate à Fr. 1'543.00 (Fr. 1'358.00 + Fr. 185.00) Fr. 4’629.00 - Jahr 2006: 12 Monate à Fr. 1'543.00 (Fr. 1'358.00 + Fr. 185.00) Fr. 18'516.00 - Jahr 2007: 8 Monate à Fr. 1'553.00 (Fr. 1'358.00 + Fr. 195.00 [Kinderzulage ab 1. Januar 2007: Fr. 195.00]) Fr. 12'424.00 4 Monate à Fr. 1'590.00 (Fr. 1'200.00 + Fr. 390.00 [2 x Fr. 195.00]) Fr. 6'360.00 Total: Fr. 41'929.00
7 Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007 belaufen sich somit auf eine Gesamtsumme von Fr. 41'929.00. d) Die Vorinstanz hingegen gelangte zu einem Betrag von Fr. 46'264.00. Die Differenz von Fr. 4'335.00 lässt sich damit erklären, dass sie ihrer Berechnung der Unterhaltsbeiträge von Oktober 2005 bis August 2007 zwei monatliche Kinderzulagen zugrunde legte. Ob dies zu Recht erfolgte, soll im Folgenden geprüft werden. aa) Gemäss Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, «einen monatlich zum Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 1'358.00 zuzüglich die Kinderzulage von einem Kind von derzeit Fr. 185.00 zu bezahlen». Die Bestimmung spricht deutlich von einer Kinderzulage von einem Kind. Neben dem klaren Wortlaut der Bestimmung sprechen auch die vereinbarten Betreuungs- und Obhutsverhältnisse für die Auffassung, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Zahlung einer Kinderzulage verpflichtet werden sollte und sich die Beschwerdegegnerin die andere anrechnen lassen sollte. So wurden die beiden Kinder für die Dauer der Trennung unter die gemeinsame Obhut der Eltern gestellt (Ziffer 2 der Vereinbarung) und auch während der Schulzeit und den Schulferien sollten die Kinder jeweils Zeit beim Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin verbringen (Ziffer 3 der Vereinbarung). Sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht sollten gemäss Vereinbarung beide Parteien gleichermassen berücksichtigt werden. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht für beide Kinderzulagen aufkommen sollte, da doch beide Kinder in etwa gleich viel Zeit bei ihm verbrachten wie bei der Beschwerdegegnerin. Immerhin sorgte er während der Zeit, in welcher sie bei ihm waren, für deren Lebensunterhalt, wohingegen die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum diesbezüglich keine Ausgaben zu tätigen hatte. bb) Die Vorinstanz legte somit ihrer Berechung der Unterhaltsbeiträge während des Zeitraums von Oktober 2005 bis August 2007 zu Unrecht zwei monatliche Kinderzulagen zugrunde, womit sich deren Gesamtsumme wie bereits erwähnt um Fr. 4'335.00 auf Fr. 41'929.00 reduziert (vgl. E. 5.d). e) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegnerin im betreffenden Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2007 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 28'830.35 (2005: Fr. 3'867.90; 2006: Fr. 17'784.45; 2007: Fr. 7'178.00) bezahlt zu haben, welche von der Gesamtsumme in Abzug zu
8 bringen seien. Dass diese Zahlungen - auch in der von ihm bezifferten Höhe tatsächlich vorgenommen worden sind, wird durch ein Bestätigungsschreiben der Graubündner Kantonalbank, Filiale Flims Dorf (act. III./1), rechtsgenügend ausgewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. f) Nach dem Gesagten belaufen sich die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 13'098.65 (Fr. 41'929.00 – Fr. 28'830.35) Für diesen Betrag besteht gestützt auf den gerichtlichen Vergleich vom 7. November 2005 und die Verfügung vom 22. August 2007 auch ein definitiver Rechtsöffnungstitel. 6.a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe im fraglichen Zeitraum diverse Zahlungen - sowohl zu Gunsten der Beschwerdegegnerin selbst wie auch ihrer gemeinsamen Kinder - vorgenommen, obwohl deren Bezahlung eigentlich der Beschwerdegegnerin oblegen hätte. Diese von ihm bezahlten Rechnungen von insgesamt Fr. 7'607.40 seien von seiner Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen (siehe act. 01/3, 01/4, 01/6, 01/7, 01/12). Sinngemäss macht er damit geltend, ihm stehe eine verrechenbare Gegenforderung gegen die Beschwerdegegnerin zu. b) Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss im Falle der definitiven Rechtsöffnung diesfalls allerdings durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, d.h. die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch keine Urkunden, aus denen der klare Wille der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der genannten Beträge hervorgeht, eingereicht. Eine Schuldanerkennung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachten Gegenforderungen erbringen würde, fehlt somit gänzlich. Die diversen ins Recht gelegten Zahlungsbelege bescheinigen lediglich, dass einige der vorgebrachten Zahlungen geleistet worden sind, ihnen ist aber keineswegs zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin etwa verpflichtet hätte, diese Zahlungen zu vergüten. Fehlt aber eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG überhaupt und damit auch ein voller und liquider Beweis für die geltend gemachte Gegenforderung, der zur provisorischen Rechtsöffnung ausreichen würde, vermag die Verrechnungseinrede keine Wirkung zu entfalten.
9 c) Im Übrigen schliesst im vorliegenden Fall auch Art. 125 Ziff. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), wonach Unterhaltsansprüche wider den Willen des Gläubigers nicht verrechnet werden können, eine Verrechnung aus. In diesem Fall trägt diejenige Partei, die behauptet, eine Schuld durch Verrechnung getilgt zu haben, die Beweislast für die positiven Voraussetzungen ihrer Verrechnungsbefugnis (Art. 120 Abs. 1 OR) sowie für die Abgabe einer entsprechenden Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR; vgl. Aepli, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V.1h, 3. Aufl., Zürich 1991, N. 80 zu Art. 125 OR). Sie hat somit die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen sowie die Fälligkeit der Verrechnungsforderung zu beweisen (vgl. Aepli, a.a.O., N. 12 zu Art. 120 OR). Darüber hinaus muss sie belegen, dass sie der Gegenpartei zu erkennen gegeben hat, von ihrem Recht der Verrechnung Gebrauch zu machen. Eine Verrechnungswirkung wird nämlich nur dann ausgelöst, wenn gegenüber der Gegenpartei eine Verrechnungserklärung abgegeben wird (vgl. Aepli, a.a.O., N. 9 zu Art. 124 OR). Dieser Beweispflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. So ist den beigelegten Dokumenten weder zu entnehmen, dass die geltend gemachte Gegenforderung von der Beschwerdegegnerin überhaupt geschuldet und fällig war noch dass er ihr gegenüber erklärt hat, die Gegenforderung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Auch unter diesem Gesichtpunkt vermag der Beschwerdeführer mit seiner Verrechnungseinrede nicht durchzudringen. 7. Weiter, so der Beschwerdeführer, dürfe der Verzugszins nicht ab dem 1. Dezember 2007 berechnet werden, sondern erst ab dem Tag, an welchem die Beschwerdegegnerin die Betreibung eingeleitet habe, somit ab dem 25. April 2008. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss gerichtlichem Vergleich vom 7. November 2005 und Verfügung vom 22. August 2007 sind die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Fälligkeit der Unterhaltszahlungen ist somit klar definiert. Ist für die Erfüllung der Verbindlichkeit - wie vorliegend - ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Sind also die Unterhaltsbeiträge im Voraus zu entrichten, bedeutet dies, dass der Schuldner bei Nichteinhalten des Fälligkeitstermins jeweils per ersten des Monats in Verzug gerät, ohne dass er zuvor noch gemahnt werden müsste (vgl. Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 102 OR). Im konkreten Fall wurden am 1. Dezember 2007 auch die Unterhaltsbeiträge für den Monat Dezember 2007 fällig. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, geriet er per 1. Dezember 2007 in Verzug. Auch mit den
10 vorangehenden Unterhaltszahlungen, welche der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht immer vollumfänglich bezahlt hat, war er jeweils per ersten des Monats in Verzug geraten. Dem Begehren der Beschwerdegegnerin, für die gesamten ausstehenden Unterhaltsbeiträge Verzugszinsen ab dem 1. Dezember 2007 zu gewähren, steht somit nichts entgegen. Ebenso entspricht der von ihr geforderte Zinssatz von 5 % dem gesetzlichen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. 8.a) Im Sinne der vorangehenden Ausführungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Sodann ist für den Betrag von Fr. 13'098.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. b) Der Beschwerdeführer machte geltend, definitive Rechtsöffnung sei lediglich für den Betrag von Fr. 5'491.55 zu erteilen; die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 18'310.00. Letztlich wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'098.65 erteilt, womit der Beschwerdeführer zu 1/3 und die Beschwerdegegnerin zu 2/3 obsiegt haben. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.00 zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind die im Kanton Graubünden üblichen Honoraransätze zugrunde zu legen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands die von der Vorinstanz festgesetzte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 250.00 (inkl. MWST) als angemessen. 2/3 werden der Beschwerdegegnerin zugesprochen, 1/3 dem Beschwerdeführer. Infolge Verrechnung hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Fr. 80.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. d) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen ebenfalls zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 240.00 als angemessen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Auch hier hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin infolge Verrechnung mit Fr. 80.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamts Trins wird für den Betrag von Fr. 13’098.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2007 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 80.00 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 80.00 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: