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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.06.2008 SKG 2008 13

18. Juni 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,298 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Bezirksgerichtspräsident Surselva

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 13 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 2. Oktober 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Arrestentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 31. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Arrest,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. April 2008, in die Vernehmlassung der Z. vom 30. Mai 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass der Bezirksgerichtspräsident Y. am 31. März 2008 eine Einsprache der X. gegen den vom Bezirksgerichtspräsidenten Y. am 6. Februar 2008 auf Gesuch der Z. erlassenen Arrestbefehl abwies,  dass X. dagegen am 11. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhob und die Aufhebung desselben verlangte,  dass der Bezirksgerichtspräsident Y. auf eine Vernehmlassung verzichtete,  dass die Z. in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen,  dass der Nichteintretensantrag damit begründet wird, die Beschwerde sei an den Kantonsgerichtsausschuss gerichtet, obwohl gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV zum SchKG das Kantonsgericht zuständig sei,  dass es wohl zutreffend ist, dass der genannte Artikel der GVV zum SchKG das Kantonsgericht als Rechtmittelbehörde vorsieht,  dass aus der Fussnote zu dieser Bestimmung hervorgeht, dass diese Formulierung am 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes in Kraft gesetzt wurde,  dass diese Revision gemäss Kantonsamtsblatt vom 22. März 2007 (S. 1045) mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 in Kraft tritt,  dass bei der Umsetzung dieser Bestimmung wohl übersehen wurde, dass Art. 12 Abs. 1 und 2 GOG erst auf den 1. Januar 2009 in Kraft tritt (Kantonsamtsblatt vom 22. März 2007, Seite 1039),  dass diese Bestimmungen des GOG festlegen, dass die Kammern (von Kantons- und Verwaltungsgericht) in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheiden und nur bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden in fünfer Besetzung entschieden wird,

3  dass in sämtlichen kantonalen Gesetzen und Verordnungen somit nur noch der Begriff "Kantonsgericht" erscheint und die Unterscheidung zwischen Ausschuss und Gesamtgericht entfällt, da es in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt, ob in Dreier- oder Fünfer-Besetzung getagt wird,  dass die vorzeitige Umsetzung dieser neuen Vorschriften in der Gesetzessammlung offensichtlich auf einem Versehen beruht und bis Ende dieses Jahres nach wie vor die alte Zuständigkeitsordnung gilt,  dass im Übrigen die Annahme, es sei stets in Fünfer-Besetzung zu entscheiden, weil das Gesetz den Begriff "Kantonsgericht" verwende gegen die klaren Absichten des Gesetzgebers verstossen würde, da in der Justizreform II unbestrittenermassen beabsichtigt war, die Spruchkörpergrösse zu reduzieren (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation (Justizreform) vom 30. Mai 2006, Seite 503),  dass somit für das Jahr 2009 nach wie vor der Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung von Beschwerden gegen Arrestentscheide gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV zum SchKG zuständig ist,  dass im Übrigen selbst dann, wenn statt des Kantonsgerichtsausschusses das Kantonsgericht zuständig wäre, kein Grund bestünde, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese formrichtig abgefasst wurde und deshalb ohne weiteres an die richtige Abteilung des angerufenen Gerichtes hätte weitergeleitet werden müssen (vgl. Art. 93 Abs. 4 ZPO),  dass X. in ihrer Beschwerde ausführt, dass im Einspracheverfahren nicht über den Bestand von Forderungen zu entscheiden sei, so dass sie darauf nicht eingehe,  dass entgegen ihrer Ansicht gemäss Art. 272 SchKG einerseits das Bestehen der Forderung und andererseits ein Arrestgrund glaubhaft zu machen sind,  dass der Bezirksgerichtspräsident ohne weiteres zu Recht angenommen hat, die von der Z. geltend gemachte Forderung sei genügend glaubhaft gemacht worden, da die Schuldnerin einerseits den Betrag von Fr. 15'064.00 anerkannt hat (vgl. act. I./14 der vorinstanzlichen Akten),  dass diese Forderung aber auch aufgrund der Akten hinreichend ausgewiesen ist (vgl. die Beilagen zum Arrestgesuch, act. II./2.),

4  dass X. hinsichtlich der zweiten Forderung über Fr. 7'532.00 im gleichen Schreiben vom 14. Februar 2008 (act. I./14) anerkennt, sie habe diese (zusätzlichen) Aufträge bestellt, allerdings für und im Namen von R.,  dass die Schuldnerin indessen durch nichts belegen kann, dass sie der Z. zu erkennen gegeben hat, dass sie für einen Dritten handelt, und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Z. von sich aus auf ein Vertretungsverhältnis hätte schliessen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR),  dass unter diesen Umständen auch die zweite Forderung hinreichend glaubhaft gemacht ist,  dass X. sodann vorbringt, der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes, gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sei zum Zeitpunkt des Arrestgesuchs vom 5. Februar 2008 nicht gegeben gewesen, da sie sich gemäss Abmeldebestätigung der Stadt W. erst am 28. Februar 2008 von dort abgemeldet habe,  dass die Z. ihrem Arrestgesuch eine Bestätigung der Stadt W. vom 15. Januar 2008 beilegte, gemäss welcher X. am 27. Dezember 2007 aus der Wohnung an der Strasse V. "bei U.", W., ausgezogen ist,  dass im Weiteren aktenkundig ist, dass X. ihre angebliche neue Adresse in T. nicht angegeben hat und seither lediglich eine Postfachadresse in W. verwendet, wobei sie geltend macht, in Italien zu leben (ohne allerdings eine dortige Adresse anzugeben),  dass beim Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG auf den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23-26 ZGB abzustellen ist (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 54/55 zu Art. 271 SchKG),  dass somit der Wohnsitz dort anzunehmen ist, wo eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo ihr Lebensmittelpunkt anzunehmen ist,  dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass jemand, der aus der bisherigen Wohnung auszieht seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr dort hat,  dass daran nichts ändert, dass die betreffende Person sich erst später offiziell beim zuständigen Amt abmeldet,

5  dass nach dem Auszug von X. kein neuer Wohnsitz bzw. keine neue Wohnadresse der Schuldnerin bekannt geworden ist, so dass durch die Bestätigung der Stadt W. vom 15. Januar 2008 hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass X. seit 27. Dezember 2007 im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt, so dass der entsprechende Arrestgrund gegeben ist,  dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Voraussetzungen der Arrestlegung bestreitet, so dass das sich im Eigentum von X. befindende Grundstück Nr. 379 des Grundbuches der Gemeinde S. für die genannten Forderungen zu Recht verarrestiert wurde,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,

6 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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