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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.11.2007 SKG 2007 37

14. November 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,011 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 37 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7002 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Im Ehescheidungsverfahren der Eheleute Y. und X. genehmigte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Urteil vom 19. Dezember 2003 betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren die Konvention, in dessen Ziffer 7 unter anderem festgehalten wurde, dass X. für den Kauf der gemeinsamen ehelichen Liegenschaft aus seiner BVG-Einrichtung Fr. 100'000.00 entnommen habe. Dieser voreheliche Anspruch sei durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung zugunsten von X. im zweiten Rang mit einem Vorgang von Fr. 590'000.00 abzusichern. In Ziffer 8 lit. d wurde unter anderem festgehalten, dass bei einem Verkauf der Liegenschaft durch Y. innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils X. mit 50 Prozent am Gewinn partizipieren würde. Der Gewinn berechne sich aufgrund des Kaufpreises abzüglich der Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 570.000.00, abzüglich des BVG-Anspruchs von X. in der Höhe von Fr. 100'000.00 und abzüglich der Grundstückgewinnsteuer. Zugunsten von X. sei eine Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.00 im zweiten Rang zu errichten. B. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 forderte der Rechtsvertreter von X. Y. auf, das am 19. Dezember 2003 gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.00 zurückzubezahlen. C. Da die Bezahlung dieses Betrages seitens Y. ausblieb, leitete X. mit Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2007 eine Betreibung für den angeblich ausstehenden Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.00 gegen Y. ein. Gegen den am 11. Januar 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 20700050 erhob Y. gleichentags Rechtsvorschlag. D. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2007 verlangte X. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2006 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.00. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegen würde. Zudem seien sowohl der Bestand der Forderung als auch des Pfandrechts durch das Bezirksgerichtspräsidium Imboden geprüft und der Eintrag im Grundbuch ausdrücklich angewiesen worden. Eine allfällige Bestreitung des Darlehens beziehungsweise der Forderung und des Pfandes seien damit völlig unbegründet. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. August 2007 waren die Rechtsvertreter von X. und von Y. anwesend.

3 F. Mit Entscheid vom 20. August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20700050 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind dem Bezirksgericht Imboden mit beiliegendem Einzahlungschein innert 30 Tagen zu bezahlen. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe mit Fr. 1'461.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder aus dem Urteil vom 19. Dezember 2003 noch aus der Ehescheidungskonvention samt Nachtrag ersichtlich sei, dass Y. verpflichtet wäre, X. eine Forderung von Fr. 100'000.00 zu bezahlen. Unter dem Titel „Güterrecht“ erhalte X. einzig ein Gewinnbeteiligungsrecht bei einem Verkauf der Liegenschaft innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Urteils. Nachdem das Urteil vom 19. Dezember 2003 keine Verpflichtung von Y. zur Bezahlung von Fr. 100’000.00 an X. enthalte, könne die Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nicht erteilt werden. Es finde sich weder im Urteil noch in der Ehescheidungskonvention zwischen den Parteien ein Hinweis auf ein verabredetes Darlehen. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007, erhob X. am 3. September 2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden (Proz.Nr. 330-2007-103) vom 20. August 2007 sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag von Y. in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes (Nr. 20700050) des Betreibungsamtes des Kreises Rhäzüns vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 100'000.nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2006 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.6 % MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

4 Zur Begründung wird vorgebracht, dass es bezüglich des Gewinnbeteilungsrechts zutreffen würde, dass die Forderung weder beziffert sei noch eine Zahlungsverpflichtung bestehen würde. Hingegen treffe dies in Bezug auf das voreheliche BVG-Guthaben von Fr. 100'000.00 ausdrücklich nicht zu. Sowohl in der Ehescheidungskonvention als auch im Scheidungsurteil sei der Anspruch von X. von Fr. 100'000.00 bezeichnet und stelle damit eine klare Zahlungsverpflichtung von Y. dar. Zwar sei die Fälligkeit nicht terminiert worden, doch werde die Forderung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig. Der Betrag von Fr. 100’000.00 sei Y. als Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR überlassen worden und sei unter allen Umständen fällig. Der Anspruch von Fr. 100'000.00 sei im Urteil ausdrücklich festgehalten und von der Vorinstanz gerichtlich genehmigt worden. Sowohl der Anspruch als auch das Grundpfand würden auf den Namen von X. lauten. Aus diesem Grund sei X. auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche legitimiert. Die Tatsache, dass die Forderungssumme an die Vorsorgestiftung zurückzubezahlen sei, habe keinen Einfluss auf die Legitimation des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei auch die Verrechnungseinrede unbehelflich. H. Y. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass im Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 klar zwischen vorsorgerechtlichen und güterrechtlichen Regelungen unterschieden worden sei. Mit dem Nachtrag zum Scheidungsurteil sei erstellt, dass nicht ein vorsorgerechtlicher, sondern ein güterrechtlicher Anspruch grundpfandrechtlich sichergestellt worden sei. Es gehe weder aus der Konvention noch aus dem Scheidungsurteil hervor, dass Y. X. Fr. 100'000.00 schulden würde. Die einzige allenfalls in Zukunft entstehende Forderung könne sich aus dem in Ziffer 8 der Ehescheidungskonvention vereinbarten Gewinnbeteiligungsanspruch ergeben. Mit der Errichtung des Grundpfandes sei noch nichts darüber gesagt, um was für eine pfandgesicherte Forderung es sich handeln würde. Aus dem Scheidungsurteil gehe lediglich der Anspruch von X. auf Errichtung einer Grundpfandverschreibung hervor. Aus dem Nachtrag zur Grundbuchanmeldung könne aber entnommen werden, dass es sich bei der abzusichernden Forderung um einen güterrechtlichen Anspruch handle. X. sei nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen, da eine Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen habe. Weder aus dem Sachverhalt noch aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils könne geschlossen werden, dass die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten. Es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, da das Scheidungsurteil keine Verurteilung zu einer Zahlung enthalten würde. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss davon ausgehen, dass

5 die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten und dass X. Y. den Betrag von Fr. 100'000.00 auszubezahlen habe, so werde Y. den Betrag von Fr. 58'808.00 zur Verrechnung bringen. I. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet

6 ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Definitive Rechtsöffnung kann zudem nur für Leistungsurteile erteilt werden. Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zu einer Zahlung enthalten. Die Forderung muss daher auf einem gerichtlichen Entscheid beruhen. Zudem muss die durch das Urteil festgestellte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes, so wird die Forderung mit dessen Rechtskraft fällig (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 6 und N. 39 zu Art. 80 SchKG). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). 4. Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 vorhanden (vgl. act. 03/1 II./2). Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Urteil den Anforderungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Anspruch sowohl in der Ehescheidungskonvention als auch im Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2003 gegeben sei und eine klare Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages dargestellt würde. Dies würde auch gelten, wenn der Scheidungsrichter die Beschwerdegegnerin nicht explizit zur Bezahlung dieser Summe im Urteilsdispositiv angehalten habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. a) Zweifelsfrei wurde im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 in den Ziffern 7 und 8 zwischen vorsorgerechtlichen und güterrechtlichen Regelungen unterschieden. Bezüglich der vorsorgerechtlichen Ansprüche hält Ziffer 7 fest, dass der Beschwerdeführer für den Kauf der

7 gemeinsamen ehelichen Liegenschaft Fr. 100'000.00 aus seiner Pensionskasse entnommen habe. Diese Gelder seien mittels Grundpfandverschreibung im zweiten Rang mit einem Vorgang von Fr. 590.000.00 abzusichern. In Ziffer 8 lit. d wurde in güterrechtlicher Hinsicht vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin das eheliche Haus übernehme. Bei einem Verkauf der Liegenschaft innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils partizipiere der Beschwerdeführer mit 50 % am Gewinn, der sich aus dem Verkaufspreis abzüglich Kosten und Gebühren, Hypothek, BVG-Anspruch (Fr. 100'000.00) und Grundstückgewinnsteuern berechne. Des Weiteren sei eine Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.00 im zweiten Rang zugunsten des Beschwerdeführers zu errichten. Zutreffend ist, dass das Grundbuchamt A. angewiesen wurde, zugunsten von X. eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von Fr. 100'000.00 im zweiten Rang zu errichten (vgl. Ziffer 5 lit. b des Urteilsdispositivs). Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist nun aber das Vorhandensein einer auf eine Geldzahlung gerichteten Schuld. Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass er über einen fälligen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Leistung eines bezifferten und vorbehaltlos zu zahlenden Geldbetrages verfügt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen solchen fälligen Anspruch. Weder aus der Ehescheidungskonvention noch aus dem Dispositiv des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2003 geht eine klare derzeitige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 100'000.00 an den Beschwerdeführer hervor. Eine in Zukunft entstehende Forderung kann lediglich aus der in Ziffer 8 lit. d der Ehescheidungskonvention vereinbarten Gewinnbeteiligung abgeleitet werden. Eine solche Gewinnbeteiligungsforderung des Beschwerdeführers würde aber erst bei einer Veräusserung der Liegenschaft innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entstehen. Ein Gewinnbeteiligungsrecht ist vorliegend, wie vom Beschwerdeführer auch eingestanden (vgl. act. 01, S. 6), noch nicht entstanden, womit auch kein diesbezüglicher Anspruch fällig ist. Der Beschwerdeführer geht somit fehl in der Annahme, dass die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung unzweifelhaft im Urteil festgehalten worden sei und mit Rechtskraft desselben die Forderung fällig geworden sei. Aus der Errichtung des Grundpfandes zugunsten des Beschwerdeführers allein kann auch nicht abgeleitet werden, um was für eine grundpfandgesicherte Forderung es sich handelt. Mit der Errichtung des Grundpfandes im zweiten Rang über den Betrag von Fr. 100’000.00 ist lediglich bewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Pfandrecht eingeräumt wurde, welches das Grundstück der Beschwerdegegnerin belastet (vgl. act. 03/1 II./3). Weitere Rückschlüsse können auf die mit diesem Grundpfand sichergestellte Forderung nicht gezogen werden. Art. 824 Abs. 1 des Schweizeri-

8 schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hält denn auch fest, dass durch die Grundpfandverschreibung eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden kann. Lediglich zur Inanspruchnahme der Pfandsicherheit bedarf es stets einer Forderung, da die Grundpfandverschreibung zur Forderung akzessorisch ist. Die Grundpfandverschreibung setzt im Zeitpunkt ihrer Errichtung aber nicht zwingend eine bestehende Forderung voraus (vgl. Bernhard Trauffer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 11 zu Art. 824 ZGB). Mit der blossen Errichtung des Grundpfandes kann somit noch nicht auf den Bestand und die Natur einer Forderung geschlossen werden. Die vorliegende Grundpfandverschreibung ist daher nicht geeignet, den Inhalt der Forderung nachzuweisen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2003 geht lediglich der Anspruch auf Errichtung einer Grundpfandverschreibung über den Betrag von Fr. 100'000.00 hervor. Dass damit eine güterrechtliche Forderung sichergestellt werden sollte, ist daraus hingegen nicht ableitbar. Daran vermag auch der dem Grundbuchamt A. am 23. Januar 2004 zugestellte Nachtrag des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden nichts zu ändern (vgl. act. 03/1 III./3). Dem Nachtrag zur Grundbuchanmeldung kann zwar entnommen werden, dass es sich bei der abzusichernden Forderung um einen güterrechtlichen Anspruch handeln soll und nicht um einen vorsorgerechtlichen. Dieser Umstand kann aber nicht als rechtsgenüglicher Beweis gewertet werden, hat doch der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 7 der Ehescheidungskonvention die Fr. 100'000.00 seiner BVG-Einrichtung entnommen und dient die Grundpfandverschreibung offensichtlich der Absicherung dieses Anspruchs. Soweit mit der Grundpfanderrichtung aber gerade eine vorsorgerechtliche Forderung sichergestellt werden sollte, so wäre in diesem Fall bei einem Verkauf der Liegenschaft der von der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bezogene Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.00 von Gesetzes wegen wieder an diese und nicht an den Beschwerdeführer selber zurückzubezahlen (vgl. Art. 30d Abs. 1 lit. a und Art. 30e des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie die Anmerkungen im Grundbuchauszug). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich nun, denn das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid haben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem Verfahren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter kann hingegen nicht den materiellrechtlichen Bestand der Forderung überprüfen, sondern bloss darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (vgl. PKG 1996 Nr. 24

9 mit weiteren Hinweisen und PKG 1995 Nr. 25). Aufgrund der Darstellungen im Zusammenhang mit der zu sichernden Forderung in der vom Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Urteil vom 19. Dezember 2003 genehmigten Ehescheidungskonvention sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht gegeben. b) Aus den vorliegenden Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den in Betreibung gesetzten Betrag aus einem abgeschlossenen Darlehensvertrag schulden würde. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er mit der Beschwerdegegnerin einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für einen solchen weder aus dem Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2003 noch aus der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention ersichtlich. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 kein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt, womit die Vorinstanz zu Recht keine definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2006 erteilte. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Verrechnung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.00 inklusive Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten ist, erscheint die zugesprochene Entschädigung dem zeitlichen Aufwand entsprechend als angemessen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.00 inklusive Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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