Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2007 SKG 2007 3

11. Januar 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,039 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 3 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Trüssel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. November 2006, mitgeteilt am 7. Dezember 2006, in Sachen der Lebens - Versi cherungs - Gesellschaft C . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. Mit Entscheid vom 30. November 2006, mitgeteilt am 7. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja folgendermassen: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wir der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 2065857 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von Fr. 370'000.-- nebst 3% Zins seit dem 31. Juli 2006 und für den Betrag von Fr. 70'000.-- nebst 3.75% Zins seit dem 31. Juli 2006 sowie für die Zinsen von Fr. 14'366.70 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 3. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob B. am 12. Januar 2007 (Poststempel 10. Januar 2007!) mit einem als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist auf die offensichtlich ungewöhnliche Diskrepanz zwischen dem Datum des Schreibens und demjenigen des Poststempels nicht weiter einzugehen, da die Beschwerde auf jeden Fall verspätet eingereicht wurde. 4. a) Gemäss Art. 236 ZPO beginnt die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen mit der schriftlichen Mitteilung an den Betroffenen zu laufen. Eingeschriebene Postsendungen gelten nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welche mangels abweichender Vorschriften auch im bündnerischen Prozessrecht anwendbar sind (PKG 1983 Nr. 32), erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Der Tag, an wel-

3 chem die Sendung in Empfang genommen wird, wird bei der Berechnung nicht mitgezählt (Art. 31 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen jedoch während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während der Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt der Fristenlauf in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Betreibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 3 ff. zu Art. 63 SchKG). b) Vorliegend wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss Zustellungsinformation der Post wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am 8. Dezember 2006 zur Abholung avisiert. Der Beschwerdeführer hat die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist am 14. Dezember 2006, einem Donnerstag, bei der Post A. abgeholt, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Abholung, somit am 15. Dezember 2006, zu laufen begann. Da vorliegend der Fristenlauf in die Betreibungsferien fällt, nämlich auf den 24. Dezember 2006, verlängert sich die Frist bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien. Dies hat zur Folge, dass die 10-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 4. bzw. 5 Januar 2007 endete. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Fristenlauf während den Betreibungsferien stillstehen würde, wäre die Beschwerdefrist – nämlich am 8. oder

4 am 9. Januar 2007 - abgelaufen und die Beschwerde somit verspätet eingereicht worden. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien würde die Frist somit vom 15. bis 17. Dezember 2006 und 2. bis 8. Januar 2007, oder falls der Berchtoldstag (2. Januar) als Feiertag angesehen würde, vom 3. bis 9. Januar 2007 laufen. 5. Da B. erst am 10. bzw. 12. Januar 2007 – also verspätet – Rechtsöffnungsbeschwerde erhob, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 6. B. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG). 7. Es werden keine Kosten erhoben.

5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SKG 2007 3 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2007 SKG 2007 3 — Swissrulings