Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Zinsli und Michael Dürst Aktuar Crameri —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A . B . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 14. Mai 2007, mitgeteilt am 14. Mai 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin gegen die C . D . GmbH , Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 24. Januar 2007 kam es zwischen der A.B. AG als Verkäuferin einerseits und der C.D. GmbH als Käuferin andererseits zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Reinigungsmaschine. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von Fr. 4'000.--. Infolge unterschiedlicher Auffassungen betreffend der Zahlungsmodalitäten blieben die vertraglichen Leistungen beider Parteien aus. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2070358 des Betreibungsamtes Disentis vom 27. März 2007, zugestellt am 29. März 2007, wurde die C.D. GmbH von der A.B. AG für den Betrag von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2007 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Betriebene am 29. März 2007 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 23. April 2007 ersuchte die A.B. AG das Bezirksgerichtspräsidium Surselva um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2070358 für die Forderung nebst Zinsen und Kosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde die schriftliche Vereinbarung vom 24. Januar 2007 eingereicht, welche von den beiden Parteien, der A.B. AG (Gesuchsstellerin) und der C.D. GmbH (Gesuchsgegnerin), unterzeichnet war. D. Daraufhin wurde die Gesuchsgegnerin am 24. April 2007 zur Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Ohne Gegenbericht werde angenommen, dass darauf verzichtet werde. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 09. Mai 2007 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 14. Mai 2007, mitgeteilt ebenfalls am 14. Mai 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind… .. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vorliegend gar nie fällig geworden sei, nachdem die Gesuchstellerin ihre Leistung nicht gehörig erfüllt habe. Es liege keine liquide Schuldanerkennung vor, wes-
3 halb sich die Einwände der Gesuchsgegnerin aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht offensichtlich als haltlos erweisen würden. Somit genügten sie im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die A.B. AG am 18. Mai 2007 mit einem als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich an, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Aus dem Vertrag sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig gewesen wäre, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 14. Mai 2007 aufzuheben und demzufolge die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 07. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass die Fälligkeit gemäss Vertrag erst mit der sofortigen Lieferung eintrete. Da die Ware nicht „sofort“ geliefert worden sei, habe die Beschwerdeführerin den Vertrag nicht eingehalten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Kaufvertrag mit Schreiben vom 15. März 2007 aufgelöst habe. Somit sei die Beschwerde abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöffnungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue
4 Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs.. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird Dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 18. Mai 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. b) Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO ohne weiteres den Entscheid. Da die Sache im vorliegenden summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG und Art. 137 Ziffer 2 ZPO) spruchreif ist, hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu unterbleiben, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst entscheidet. Eine – ausnahmsweise vorgesehene – Rückweisung wäre nur dann vorzunehmen, wenn die Sache nicht spruchreif wäre (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO), was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. 2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an
5 die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. b) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag – als solcher ist auch der vorliegende Kaufvertrag über eine Reinigungsmaschine zu qualifizieren –, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Be-
6 streitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen zunächst geltend zu machen sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis seiner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht bewiesen werden; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, die Einwendungen erweisen sich von vornhinein als haltlos oder werden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4; D. Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG). c) Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet. In der Schuldanerkennung muss die Person des Verpflichteten sowie die des Berechtigten genau bezeichnet und identisch mit dem Betriebenen resp. Betreibenden sein. Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt oder bestimmbar sein; die Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 87). 3. a) Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung beruht auf dem von Letzterer unterzeichneten Kaufvertrag vom 24. Januar 2007 über eine Reinigungsmaschine zum Preis von Fr. 4'000.--. Über den in Betreibung gesetzten Betrag liegt somit grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung für den Kaufpreis berechtigt, wenn entweder der Käufer vorleistungspflichtig ist oder wenn das Kaufobjekt ordnungsgemäss übergeben worden ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 113 zu Art. 82 SchKG). b) Die Beschwerdegegnerin bringt nun anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens hiergegen Einwendungen vor. Sie macht geltend, sie sei weder vorleistungspflichtig noch sei ihr das Kaufobjekt wie vertraglich vereinbart „sofort“ übergeben worden, weshalb sie vom Vertrag zurückgetreten sei.
7 Aus dem Vertrag geht hervor, dass der Kaufpreis bei Lieferung zahlbar sei, wobei der Vermerk „Nachnahme“ explizit durchgestrichen wurde. Offenbar bestand die Verkäuferin auf Vorauskasse, weshalb anstelle der Bezahlung durch „Nachnahme“, Bezahlung mittels „Vorauskasse“ in den Vertrag eingefügt wurde. Der Vertrag ist aber betreffend der Zahlungsmodalitäten widersprüchlich, zumal einerseits die „Zahlbarkeit bei Lieferung“ angekreuzt, andererseits die Zahlung auf „Vorauskasse“ zusätzlich in den Vertrag eingefügt wurde. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Kaufobjekt erst nach Eingang der Zahlung an den Käufer zu übergeben war, wie sie in ihren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar, vom 22. Februar, vom 09. März und vom 15. März 2007 festhielt. Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von der Annahme aus, der Kaufpreis sei erst nach Lieferung des Kaufobjekts zu leisten. Aufgrund des vorliegenden Dissenses (unterschiedliche Auffassungen) betreffend der Zahlungsmodalitäten erscheint die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich haltlos. Ihre Auffassung erscheint aufgrund der vorgelegten Akten durchaus als möglich und vertretbar. Folgt man ihrer durchaus glaubhaften Argumentation, war die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'000.-- gar nicht fällig geworden, nachdem die Beschwerdeführerin ihre eigene Leistung offensichtlich nicht gehörig erfüllt hatte. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Kaufvertrag vom 24. Januar 2007 mangels Fälligkeit keine liquide Schuldanerkennung vorliegt. Erweisen sich demnach die Einwände der Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden Urkunden nicht als offensichtlich haltlos, so genügen sie im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die provisorische Rechtsöffnung verweigert. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre Forderung und die widersprüchlichen und ungenauen Regelungen betreffend Fälligkeit sowie weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 24. Januar 2007 mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln allenfalls durch den ordentlichen Richter klären zu lassen (vgl. Art. 79 Abs.1 SchKG). Der im summarischen Verfahren entscheidende Rechtsöffnungsrichter ist nicht gehalten, die widersprüchlichen Vertragsbestimmungen durch ein Beweisverfahren und durch Auslegung einer endgültigen Klärung zuzuführen.
8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV zum SchKG; SR 281.35) bei Fr. 300.-- festgelegt.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar