Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 29. Januar 2007, in Sachen gegen Z., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20601669 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 9. August 2006 wurde die X. von Z. für den Betrag von CHF 50'948.50 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2005 betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die X. am 25. August 2006 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 ersuchte Z. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 50'948.50 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2005. Als provisorischen Rechtsöffnungstitel reichte Z. ein Bestätigungsschreiben bezüglich eines Werkvertrages wie auch verschiedene Rechnungskopien ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf Mittwoch, 24. Januar 2007 angesetzt. Gleichzeitig wurde die X. berechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme reichte die Gesuchsgegnerin indes nicht ins Recht. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. Januar 2007 erschienen der Gesuchsteller Z., dessen Dolmetscher A. sowie auf Seiten der Gesuchgegnerin E.. B. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden anerkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 29. Januar 2007, das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2004 mit dem Titel „Überbauung Schlosshügel in B.“ im Zusammenhang mit den dazu eingereichten Rechnungen als provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für einen Betrag von CHF 42'807.45. Für die in Rechnung gestellten Regiearbeiten gewährte das Bezirksgerichtspräsidium jedoch keine Rechtsöffnung, da diese Arbeiten nicht Bestandteil des Bestätigungsschreibens vom 12. August 2004 seien. Der Gesuchsgegnerin sei es nicht gelungen, darzulegen, dass sie ihre Schulden beim Gesuchsteller bereits bezahlt habe. Auch habe sie ihre Einrede einer mangelhaften Vertragserfüllung durch den Gesuchsteller durch nichts untermauert, so dass diese nicht rechtsgenüglich dargetan wurde, dies umso mehr, als der Gesuchsteller anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung eine Bestätigung eines Hauseigentümers vorlegte, gemäss welcher sämtliche Mängel behoben worden seien. Der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Gesuchstellers sei unbeachtlich, da der dem Bestätigungsschreiben zugrunde liegende Werkvertrag nicht zwischen der zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen C.- GmbH und der X., sondern zwischen der natürlichen Person Z. und der X. abgeschlossen worden sei. Damit sei Z. legitimiert, die vorliegende Forderung geltend zu machen. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass die Gesuchsgegnerin nachweisbar erst am 30. Mai 2006 mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug geriet, weshalb ein Verzugszins erst ab diesem Zeitpunkt gefordert werden könne, und nicht wie der Gesuchsteller beantragte ab 1. April 2005.
3 Demgemäss verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20601669 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 42'807.45 nebst Zins zu 5% seit 30. Mai 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen im Umfang von 1/5 zulasten des Gesuchstellers und im Umfang von 4/5 zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden gesamthaft beim Gesuchsteller unter Regresserteilung im Umfang von 4/5 auf die Gesuchsgegnerin erhoben. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 80.00 zu entschädigen. 3. (Rechtmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ C. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden erhob die S.-GmbH mit Eingabe vom 7. Februar 2007, eingegangen am 8. Februar 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007, eingegangen am 9. Februar 2007, wies der Geschäftsführer der S.-GmbH, E., welcher gleichzeitig auch Geschäftsführer der X. ist, den Kantonsgerichtsausschuss darauf hin, dass die mit Eingabe vom 7. Februar 2007 erhobene Beschwerde fälschlicherweise im Namen der S.-GmbH anstatt der X. erhoben worden sei, weshalb er den Kantonsgerichtsausschuss bitte, diesen Fehler zu beheben und die Beschwerde als von der X. gestellt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe aus, dass das Urteil gesamthaft angefochten werde. Sie stellt den Antrag, das Urteil mit der Prozessnummer 330-2007-4 sei aufzuheben, da der Gesuchsteller keine Beweismittel für seine Forderungen habe. Der Gesuchsteller könne seine Forderung über den Zivilweg mittels Klage einfordern. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Werkvertrag mit Z. abgeschlossen worden sei und nicht wie gemäss Urteil der Vorinstanz mit der Firma C.-GmbH. Die Firma Z. Gipser und Malerarbeiten sei am 10. Dezember 2004 gelöscht worden, weshalb keine Aktivlegitimation des Gesuchstellers bestehe. Des Weiteren habe die Firma Z. Gipser und Malerarbeiten bloss einen kleinen Teil der Arbeiten aus dem Werkvertrag geleistet. Diese erbrachten Leistungen seien im Übrigen mehrheitlich bezahlt worden. Der Beschwerdegegner vermöge in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass er ein Guthaben gegenüber der X. habe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Arbeiten des Beschwerdegegners mangelhaft ausgeführt worden seien und gewisse Arbei-
4 ten nicht fertig ausgeführt worden seien, so dass eine andere Unternehmung diese Arbeiten habe fertig ausführen müssen. Das vom Beschwerdegegner vorgelegte unterschriebene Mängelblatt vermöge diesbezüglich nichts zu belegen. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 wurde dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden sowie Z. mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit haben, sich zur Beschwerde der X. bis zum 26. Februar 2007 vernehmen zu lassen. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 15. Februar 2007, eingegangen am 16. Februar 2007, auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Z. beantragt in seiner Eingabe vom 23. Februar 2007, eingegangen am 26. Februar 2007, dass die Beschwerde abgewiesen werde und dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007 in Rechtskraft zu setzen sei. Er führt dazu aus, dass seine Aktivlegitimation sehr wohl gegeben sei, da er selber das Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe und auch der Rechtsöffnungsentscheid auf ihn als Gläubiger laute. Die Tatsache, dass über seine ehemalige Einzelfirma der Konkurs eröffnet worden sei, diese Konkurseröffnung aber mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei, ändere nichts daran, dass ihm als Privatperson gegen die Beschwerdeführerin Forderungen zustünden, welche er durch den Werkvertrag und Rechnungen belegen könne. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind
5 ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-instanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). b) Die Beschwerde vom 8. Februar 2007, eingegangen am 9. Februar 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Wie unter Ziff. 1 ausgeführt, sind gemäss Art. 236 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 SchKG in der Rechtsöffnungsbeschwerde neue Beweismittel ausgeschlossen. Damit ist der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift zugestellte Werkvertrag für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als verwertbares Beweismittel zu qualifizieren. Die eingereichten Handelsregistermeldungen hingegen können vom Gericht auch noch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, da es sich diesbezüglich um Belege zur Frage der Aktivlegitimation handelt. Aktiv- und Passivlegitimation gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens, und ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Nach der Rechtsprechung sind Aktiv- und Passivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. PKG 2000 Nr. 14, PKG 1978 Nr. 20, Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, 1998, N 31 und 50 zu Art. 84 SchKG).. Das gilt jedoch nur für die Rechtsanwendung, nicht für den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (BGE 108 II S. 218). b) Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid fälschlicherweise davon aus, dass am 10. Dezember 2004 ein Konkursverfahren gegen die C.-GmbH mangels Aktiven eingestellt worden ist. Wie Erkundigungen des Kantonsgerichts ergaben und auch die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen bestätigen, wurde am 10. Dezember 2004 das Konkursverfahren gegen die Einzelfirma Z. Gipser und Malerarbeiten und nicht gegen die C.-GmbH mangels Aktiven eingestellt. Gemäss Auskunft des Konkursamtes St. Gallen existierte zwar eine D.-GmbH (und nicht eine C.-GmbH); über diese wurde jedoch bereits am 21. März 2001 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts St. Gallen vom 28. März 2001 mangels Aktiven eingestellt. Wie die Vorinstanz im Ergebnis jedoch richtig festgestellt hat, spielt die D.-GmbH für das Ergebnis im vorliegenden Verfahren keine Rolle.
6 3. Zunächst gilt es zu prüfen, ob Z. überhaupt legitimiert ist, für eine angebliche Forderung, welche aufgrund einer zwischen der in der Zwischenzeit gelöschten Einzelfirma Z. Gipser- und Malerarbeiten und der X. getroffenen Vereinbarung vom 12. August 2004 bestehe, Rechtsöffnung zu verlangen. Die Vorinstanz hat um die Existenz der Einzelfirma Z. Gipser und Malerarbeiten offenbar gar nicht gewusst, sondern ging davon aus, dass sich das Bestätigungsschreiben der X. vom 12. August 2004, in welchem auf den Werkvertrag vom 15. September 2004 verwiesen wird, auf die natürliche Person Z. bezogen habe. Als Adressat des Bestätigungsschreibens vom 12. August 2004 wird jedoch eindeutig das Gipsergeschäft von Z. bezeichnet und damit dessen Einzelfirma. 4. Selbst wenn die Einzelfirma Adressatin des Schreibens ist, hat die hinter dieser Firma stehende natürliche Person für die Firma zu handeln, da der Einzelfirma die hierzu erforderliche Rechtspersönlichkeit fehlt. Parteifähigkeit setzt bundesrechtlich im allgemeinen Rechtspersönlichkeit voraus. Ist eine Einzelfirma Prozesspartei, so ist ihr Inhaber, d.h. die physische Einzelperson, im Prozess als Partei anzuführen (ZR 58 Nr. 77). Es gilt festzuhalten, dass Z. unabhängig davon, ob das Bestätigungsschreiben an die natürliche Person Z. oder an die Einzelfirma Z. Gipser und Malerarbeiten gerichtet war, legitimiert ist, Rechtsöffnung für die verrichteten Arbeiten zu verlangen, da einer Einzelfirma gar keine juristische Persönlichkeit zugestanden wird und sie deshalb selber gar nicht handlungsfähig ist, so dass immer eine natürliche Person für die Einzelfirma zu handeln hat: Die hinter der Einzelfirma stehende natürliche Person haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Firma, wird im Gegenzug jedoch durch die Handlungen der Einzelfirma auch gleichermassen berechtigt. Ob nun nach Zustellung des Bestätigungsschreibens bzw. nach Abschluss des Werkvertrages über die Einzelfirma ein Konkursverfahren eröffnet wurde, welches mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste und die Firma in der Folge gelöscht wurde, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. So ist ein Nachkonkurs im Sinne von Art. 269 SchKG im vorliegenden Fall nicht möglich, wenn vorgängig der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Erfährt das Konkursamt nach der Einstellung des Konkurses von Aktiven, welche mindestens die Konkurskosten decken würden, so muss es dies dem Konkursgericht jedoch mitteilen, damit das Gericht nachträglich über die Eröffnung des summarischen oder ordentlichen Konkursverfahrens beschliessen kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München, 1998, N 2 zu Art. 269). In einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem eine umstrittene Forderung das allfällige Aktivum bildet, wird praxisgemäss kein neues Konkursverfahren eröffnet, da es als zu ungewiss erscheint, ob mit dem Erlös aus
7 dieser umstrittenen Forderung auch nur die Kosten, welche durch die erneute Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen, gedeckt werden könnten. Damit ist jedoch auch gesagt, dass in einem solchen Fall die Forderung bestehen bleibt und es der hinter der Einzelfirma stehenden natürlichen Person unbenommen bleibt, diese Forderung geltend zu machen. 5. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von Z. eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen der X. entkräftet wird. 6. Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz 22). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargelegt werden (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG, PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31, Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorlegen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin/Bauer/Stae-helin a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG).
8 7. a) Der Beschwerdegegner stützt seine Betreibung auf verschiedene im Zusammenhang mit der Erfüllung des Werkvertrags vom 15. September 2004 gestellte Rechnungen sowie auf das Bestätigungsschreiben vom 12. August 2004, welches Bezug auf den Werkvertrag nimmt. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Schriftstücken um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, kann eine Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet, resp. beurkundet worden sein muss. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers (BGE 117 II 278). Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden. Das Bestätigungsschreiben zusammen mit den eingereichten Rechnungen ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Mit dem Schreiben hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Auftrag erteilt, werkvertragliche Arbeiten im Wert von CHF 131'185.85 auszuführen. Die Auftragssumme ist damit bereits klar bestimmt, und der Werkvertrag vom 15. September 2004 soll bloss noch die Einzelheiten regeln. Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdegegner bei ordnungsgemässer Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten einen Anspruch auf den genannten Betrag hat. Dass der Werkvertrag, auf welchen sich das Bestätigungsschreiben bezieht, in der Folge auch abgeschlossen wurde, wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. b) Beim Werkvertrag handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängig ist, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt. Soweit ein Werkvertrag ein Zahlungsversprechen enthält, stellt dies keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag gilt wie jeder zweiseitige Vertrag nur als Zahlungsverpflichtung, wenn der Schuldner bedingungslos zu zahlen hat. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gläubiger, der seine Leistung Zug um Zug mit derjenigen des Schuldners zu erbringen hat oder selber vorleistungspflichtig ist, die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt oder deren Erfüllung wenigstens gehörig angeboten hat (vgl. BGE 79 II 280). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag - zu welchem auch der Werkvertrag gehört - Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw.
9 hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einreden des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die materiell-rechtlichen, das heisst die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern sie richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. c) Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat der Schuldner grundsätzlich lediglich den synallagmatischen Charakter des Vertragsverhältnisses darzutun, worauf es nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, dass die Erfüllung stets vom Schuldner der zu erfüllenden Leistung zu beweisen ist, dem klagenden Gläubiger obliegt, die eigene vertragskonforme Erfüllung beziehungsweise die gehörige Erfüllungsbereitschaft zu beweisen. Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung, also des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist ohne Mitwirkung des Schuldners indes kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen lediglich zu behaupten und darzulegen, wobei Glaubhaftmachung genügt, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Gemäss der in diesem Zusammenhang beachtlichen sogenannten „ Basler Rechtsöffnungspraxis“, welche als gefestigte Rechtsprechung gilt, stellt der synallagmatische Vertrag unter anderem dann einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, wenn der Betriebene zwar bestreitet, dass der Gläubiger vertragsgemäss erfüllt hat, seine Einwendungen aber nicht glaubhaft sind (vgl. zum Ganzen: PKG 1989 Nr. 31 und 1993 Nr. 21, mit Hinweisen). Die Einwendungen aus dem synallagmatischen Vertrag bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, sie erweisen sich von vornherein als nicht glaubhaft oder würden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in SJZ 95 [1999] Nr. 7, S. 133 ff.). Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. PKG 1993 Nr. 21; 1990 Nr. 31;
10 1989 Nr. 31). Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist (vgl. PKG 1990 Nr. 31; 1989 Nr. 31). 8. Wie auch die Vorinstanz darlegt, ist das Bestätigungschreiben vom 12. August 2004 zusammen mit den eingereichten Rechnungen vom 23. März 2005, welche sich offensichtlich auf das Bestätigungsschreiben bzw. auf den Werkvertrag beziehen, als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die Summe von CHF 42'807.45 zu qualifizieren. Anhand der Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 mit Ansetzung einer siebentägigen Zahlungsfrist ein letztes Mal gemahnt hat. Damit kam die Beschwerdeführerin ab 30. Mai 2006 mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % für den Betrag von CHF 42'807.45 zu bezahlen hat. 9. Der Beschwerdegegner hat die Kürzung seines ursprünglich geforderten Betrages nicht angefochten und sich damit mit der Rechtsöffnung für den genannten Betrag einverstanden erklärt, weshalb auf die weiteren Rechnungspositionen nicht weiter einzugehen ist. 10. Der Beschwerdeführerin gelingt es weder das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels zu widerlegen noch die Schuldanerkennung mittels Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften. Die Beschwerdeführerin kann weder glaubhaft machen, dass die Schuld bereits durch Tilgung erloschen ist (etwa durch Vorlage von Zahlungsbelegen), noch hat sie aufzeigen können, dass die ausgeführten Arbeiten an Mängeln leiden, hat doch der Beschwerdegegner eine Bestätigung des Hauseigentümers vorgelegt, gemäss welcher sämtliche Mängel behoben worden sind. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin sind somit als nicht glaubhaft abzuweisen (vgl. zum Ganzen Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 N 12 ff.). 11. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imbodens vom 24. Januar 2007 wird somit im Ergebnis bestätigt und die Rechtsöffnungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen.
11 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: