Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 58 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Gesellschaft A . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 8. September 2006, mitgeteilt am 20. September 2006, in Sachen der Gesell schaft B . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Gesellschaft C., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 27. August 2002, mitgeteilt am 29. August 2002, wurde ein Vermittlungsverfahren zwischen der Gesellschaft B., als Klägerschaft, und der Gesellschaft A., als Beklagtschaft, durch das Kreispräsidium F. als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In diesem gerichtlichen Vergleich vom 27. August 2002 vereinbarten die Parteien was folgt: „1. Der Beklagte anerkennt die Forderung. 2. Es wird vereinbart, einen Betrag von Fr. 3'400.00 in Raten zu bezahlen. Zahlungsmodus: Fr. 100.00 ab Januar 2003 monatlich bis Mai Fr. 300.00 ab Juni 2003 monatlich bis Februar 2004 Rest März 2004 3. Die Parteien beantragen dem Einzelrichter, das Verfahren abzuschreiben. 4. Das Betreibungsbegehren Nr. 2010512 vom 22.5.01 wird nach Zahlungseingang zurückgezogen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden vom Beklagten übernommen. Die ausseramtlichen Kosten werden vom Kläger übernommen (wettgeschlagen). F., 20.8.02 gez. D. gez. E.“ B. Nachdem die Gesellschaft B. am 21. November 2003 die Betreibung gegen die Gesellschaft A. eingeleitet hatte und letztere Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Entscheid vom 19. März 2004, mitgeteilt am 26. März 2004, für den Betrag von Fr. 3'400.-- nebst 5 % Zins seit 24. November 2003 die definitive Rechtsöffnung. Die Gesellschaft B. unterliess es dann aber, innert eines Jahres seit Rechtskraft des Entscheides das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). C. In der Folge musste durch die Gesellschaft B. die Betreibung neu eingeleitet werden. Das Betreibungsamt F. erliess am 4. Juli 2006, zugestellt am 14. August 2006, auf Begehren der Gesellschaft B., vertreten durch die Gesellschaft C., einen Zahlungsbefehl gegen die Gesellschaft A. für die Forderung im Betrag von Fr. 3'400.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2003 plus sämtliche Betreibungsgebühren. Dagegen erhob die Gesellschaft A. am 14. August 2006 Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 16. August 2006 liess die Gesellschaft B. das Bezirksgerichtspräsidium Landquart um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für
3 den Betrag von Fr. 3'400.-- nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2003 plus Umtriebskosten ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Abschreibungsverfügung des Kreisamtes F. vom 27. August 2002 angegeben. E. Mit Schreiben vom 24. August 2006 wurden die Gesellschaft B. - das Schreiben war an die Gesellschaft C. gerichtet - und die Gesellschaft A. durch das Bezirksgerichtspräsidium Landquart zur auf den 8. September 2006 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. F. Die Vertreterin der Gesellschaft B. teilte dem Bezirksgericht Landquart am 25. August 2006 telefonisch mit, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Am 6. September 2006 meldete sich der Geschäftsführer der Gesellschaft A. telefonisch beim Sekretariat des Bezirksgerichts Landquart und ersuchte dieses um Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung auf den 29. September 2006. Zur Begründung brachte er vor, dass er am 8. September 2006 im Ausland weile, aber sehr gerne persönlich an der Verhandlung teilnehmen würde. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart lehnte in der Folge das Verschiebungsgesuch ab. Dem Bezirksgericht Landquart gelang es aber nicht, dies den Verantwortlichen der Gesellschaft A. telefonisch mitzuteilen, da diese nicht erreicht werden konnten. G. Zu der am 8. September 2006 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart stattfindenden Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der Parteien. Mit Entscheid vom 8. September 2006, mitgeteilt am 20. September 2006, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident: „1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von der Gesellschaft A. in der Betreibung Nr. 2060675 des Betreibungsamtes Kreis F. erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und der Gesellschaft B. für Fr. 3'400.-- nebst 5 % Zins seit 24. November 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-- und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird unter Erteilung des Regressrechtes bei der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Im Sachverhalt des Entscheides wurde festgehalten, dass dem telefonischen Antrag von Herrn D., die Rechtsöffnungsverhandlung zu verschieben, nicht stattgegeben worden sei. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein gerichtlicher Vergleich einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt
4 sei und die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidiums F. somit einen formellen Rechtsöffnungstitel darstelle und zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft A. am 9. Oktober 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Geschäftsführer der Gesellschaft A., D., macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bemängelt, dass sein Vorschlag auf Terminverschiebung unbeantwortet geblieben sei und das Bezirksgerichtspräsidium die Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt habe. I. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 liess sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Gesellschaft C., vernehmen. Sie beantragte Abweisung der Beschwerde und begründete dies damit, dass sich die Gesellschaft A. trölerisch verhalte. Auch die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 vernehmen und beantragte ebenso Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verschubsgesuche, die nicht wenigstens 5 Tage vor einer angesetzten Hauptverhandlung eingingen, - ausser im Falle höherer Gewalt - nicht berücksichtigt werden müssten. Zudem müssten mündliche Gesuche nicht beantwortet werden. Der Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung sei also nicht gegeben gewesen; zudem hätte sich die Beschwerdeführerin durch eine andere Person an der Rechtsöffnungsverhandlung vertreten bzw. sich schriftlich vernehmen lassen können. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
5 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 1981 Nr. 24; PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). 3. a) Zur Begründung ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vorschlag auf Terminverschiebung unbeantwortet geblieben sei und das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Verhandlung ohne ihre Anwesenheit durchgeführt habe. Dadurch sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) statuiert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 177). c) Die Ausübung des Mitwirkungsrechts durch die Parteien setzt eine rechtsgenügliche Vorladung voraus. Gemäss Art. 25 Ziff. 2 SchKG und Art. 137 Ziff.
6 2 ZPO ist in Fällen der Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar. Art. 138 Ziff. 3 ZPO statuiert dabei, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebots sein müssen. Andernfalls wäre es ihnen verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1992 Nr. 31). Vorliegend wurde die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung am 24. August 2006 ausgestellt und am 26. August 2006 tatsächlich in Empfang genommen; die Rechtsöffnungsverhandlung war auf den 8. September 2006 angesetzt. Die Vorladung ist also rechtsgenüglich erfolgt. Auch wenn keine tatsächliche Annahme erfolgt und der Empfängerin lediglich eine Abholeinladung ausgehändigt worden wäre, wäre aufgrund der unter dem Aspekt der Zustellfiktion geltenden Abholfrist von 7 Tagen die Vorladung rechtzeitig erfolgt. d) Es ist davon auszugehen, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibt, als sie vom Gericht nicht ausdrücklich (sei es schriftlich oder mündlich, d.h. telefonisch) widerrufen worden ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 195 m.w.H.). Dies leuchtet schon deshalb ein, weil es sonst eine Partei ohne weiteres in der Hand hätte, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Stellt eine Prozesspartei ein Verschiebungsgesuch und hat sie bis unmittelbar vor dem festgelegten Gerichtstermin vom Gericht - aus welchen Gründen auch immer - keinen Bescheid erhalten, so hat sie die Möglichkeit, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei; andernfalls ist sie gehalten, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten sie Gefahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden (ZR 95 Nr. 71). Der Geschäftsführer der Gesellschaft A. meldete sich am 6. September 2006 telefonisch beim Sekretariat des Bezirksgerichts Landquart und ersuchte dieses um Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung auf den 29. September 2006. Die Sekretärin des Bezirksgerichts teilte ihm mit, dass sie diese Information sofort an den Bezirksgerichtsvizepräsidenten weiterleiten würde. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge keinen Bescheid, ob ihrem Gesuch stattgegeben werde oder nicht. Der Grund lag darin, dass die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert werden konnte, weil keine Telefonnummer und kein sonstiger Hinweis für eine Rückantwort bekannt waren. Es hätte nun aber an der Beschwerdeführerin gelegen, sich beim Gericht zu
7 erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei oder nicht. Da sie dies nachweislich nicht getan hat, hat sie es selbst zu vertreten, dass die Rechtsöffnungsverhandlung am 8. September 2006 in ihrer Abwesenheit stattfand. Sie kann daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. e) Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2006 aus, dass Verschubsgesuche, die nicht wenigstens 5 Tage vor einer angesetzten Hauptverhandlung eingingen - ausser im Falle höherer Gewalt -, sowie mündlich gestellte Gesuche nicht berücksichtigt werden müssten. Ob dem tatsächlich so ist, und ob es zulässig wäre, ein Verschubsgesuch mündlich und lediglich zwei Tage vor der Hauptverhandlung - allenfalls in Anlehnung an die zweitätige Vorbereitungsfrist im summarischen Verfahren gemäss Art. 138 Ziff. 3 ZPO - zu stellen, kann hier offen bleiben. Die Beschwerde ist aus dem unter Ziffer 3. d) ausgeführten Grund ohnehin abzuweisen. Ausserdem ist im vorliegenden Fall erstellt, dass die Vorladung am 24. August 2006 auf der Post aufgegeben wurde; am 25. August 2006 wurde die Sendung an eine neue Adresse nachgesandt und am 26. August 2006 schliesslich in G. auf der Post abgeholt (act. 07/1). Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. August 2006 also Kenntnis von der Vorladung erhalten hatte, dauerte es 11 Tage, bis sie schliesslich am 6. September 2006 das Bezirksgericht Landquart kontaktierte. Es hätte an ihr gelegen, früher tätig zu werden. Dadurch hätte sie den nun erlittenen Rechtsverlust allenfalls vermeiden können. 4. Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Kantonsgerichtsausschuss - obwohl dies möglich gewesen wäre - materiell zur Sache geäussert. Selbst wenn nun eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte was nachweislich nicht der Fall ist -, hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren materielle Vorbringen machen können, wodurch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre (vgl. PKG 1988 Nr. 23). Da keine solchen Vorbringen gemacht wurden, kann nicht geprüft werden, welche materiellen Rügen die Beschwerdeführerin allenfalls gegen den angefochtenen Entscheid vortragen wollte und ob sie dies überhaupt tun wollte. Eine Prüfung aufgrund der vorliegenden Akten zeigt jedenfalls, dass der vorinstanzliche Entscheid materiell nicht zu beanstanden ist.
8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 400.-- festgesetzt. Eine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG wurde nicht beantragt.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: