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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.07.2006 SKG 2006 29

6. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,289 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 7. Juni 2006, mitgeteilt am 8. Juni 2006, in Sachen des Rechtsanwalt B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Rechtsanwalt B. stellte A. am 9. Januar 2004 Rechnung für Leistungen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses. Da die Beschwerdeführerin die Forderungen von Rechtsanwalt B. nicht erfüllte und teilweise bestritt, wurde schliesslich auf den 12. Mai 2005 eine Vermittlungsverhandlung angesetzt, welcher A. jedoch fernblieb. Mit Kostendekret vom 12. Mai 2005 wurde sie darum verpflichtet, die vermittleramtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 250.-- zu bezahlen sowie Rechtsanwalt B. ausseramtlich mit Fr. 150.-- zu entschädigen. Der schliesslich am 7. Juni 2005 durchgeführte Sühneversuch scheiterte. B. Mit Urteil vom 22. November 2005, mitgeteilt am 2. Februar 2006, verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B. Fr. 1'384.10 plus Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2004 zu bezahlen und ihn ausseramtlich mit Fr. 1'371.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Gegen dieses Urteil erhob A. am 4. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, zog diese mit Schreiben vom 26. März 2006 jedoch zurück. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mangels Zahlung des Betrages erliess das Betreibungsamt C. am 3. Mai 2006 auf Begehren von Rechtsanwalt B. einen Zahlungsbefehl gegen A. für die Forderung im Betrag von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2006. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2006 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 ersuchte Rechtsanwalt B. das Bezirksgerichtspräsidium Surselva um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'285.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Mai 2006. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005 sowie ein Kostendekret des Kreisamtes Chur vom 12. Mai 2005 angegeben. Auf eine mündliche Hauptverhandlung wurde verzichtet. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 5. Juni 2006 gesetzt hatte, reichte A. beim Bezirksgericht Surselva eine Vernehmlassung und Beweismittel ein, welche mit dem Datum vom 5. Juni 2006 versehen waren, und welche sie am 5. Juni 2006 in den Briefkasten des Bezirksgerichts eingeworfen haben will. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin habe die Vernehmlassung erst am 8. Juni 2006 im Briefkasten des Bezirksgerichts Surselva deponiert. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Juni 2006, mitgeteilt am 8. Juni 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva:

3 „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 2060494 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 3'213.65 nebst Zins zu 5 % seit 16.05.2006 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin beim Gesuchsteller eingezogen und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 400.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 20. Juni 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, einen Teil der Schuld beglichen zu haben. Den Restbetrag werde sie in Teilzahlungen begleichen. Weiter führt A. aus, der Zahlungsbefehl im Betrage von Fr. 3600.-- sei zu hoch ausgefallen und sie macht geltend, ihre Vernehmlassung bei der Vorinstanz fristgerecht eingereicht zu haben. Mit der Beschwerde wurden auch Beweismittel eingereicht. F. Während die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtete, liess sich Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 3. Juli 2006 vernehmen; er beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten würde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe-

4 schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). b) Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift neue Akten ins Recht (act. 01/4, 01/5, 01/6 und 01/8 [Belege der Zahlungsleistungen an Rechtsanwalt B. vom 17. Juni, 22. August, 3. Oktober und 7. Dezember 2005], act. 01/9 [Schreiben von A. an Rechtsanwalt B. vom 8. Februar 2006]). Diese Belege haben der Vorinstanz bei der Entscheidung nicht vorgelegen. Sie beziehen sich nicht auf von Amtes wegen zu prüfende Fragen und sind somit aus dem Recht zu weisen. c) Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, diese Beweismittel schon bei der Vorinstanz eingereicht zu haben. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva setzte der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Schreiben vom 22. Mai 2006 eine Frist zur Vernehmlassung in der Rechtsöffnungssache bis zum 5. Juni 2006 (Pfingstmontag). Gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO ist die Frist eingehalten, wenn die betreffende Eingabe oder Einlage am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich

5 anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 59 Abs. 4 ZPO). A. macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Vernehmlassung am 6. Juni 2006 in den Briefkasten des Bezirksgerichts Surselva eingeworfen. Die Vorinstanz macht hingegen geltend, die Vernehmlassung sei erst am 8. Juni 2006 in ihrem Briefkasten deponiert worden. Nachdem es A. nicht gelungen ist, die rechtzeitige Einreichung der Vernehmlassung mittels Poststempel oder Bestätigung der Amtsstelle zu belegen, trägt sie das Risiko der Verspätung (vgl. BGE 105 III 43 E. 2. f. S. 45 ff.). Die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde somit verpasst und die erwähnten Beweismittel wurden bei der Beschwerdeinstanz erstmals eingereicht, womit sie - wie oben unter Ziffer 2.b) dargelegt - unter das Novenverbot fallen. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Die formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, Basel 1998, N 9 zu Art. 80 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Formell rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder jenes Kantons, in welchem die Betreibung angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt, es sei denn, der Betriebene könne sich auf die Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen von A. entkräftet wird.

6 4.a) Der Bezirksgerichtspräsident Surselva erteilte mit Entscheid vom 7. Juni 2006 definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005 und das Kostendekret des Kreisamtes Chur vom 12. Mai 2005. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG dar. Im Kostendekret des Kreisamtes Chur wird A. verpflichtet, die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 250.-- zu bezahlen - an welche Rechtsanwalt B. einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- geleistet hatte - sowie den Kläger ausseramtlich mit Fr. 150.-- zu entschädigen. Während der Gesuchsteller für die ausseramtliche Entschädigung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, besitzt er für die Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-- keinen Rechtsöffnungstitel, da die vermittleramtlichen Kosten eine Schuld von A. gegenüber dem Kreisamt Chur darstellen und im Kostendekret kein Regressrecht des Beschwerdegegners festgehalten worden ist. Rechtsanwalt B. wird den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.-beim Kreisamt Chur zurückfordern können. b) A. bestreitet in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels denn auch nicht. Hingegen macht sie geltend, die ausseramtliche Entschädigung gemäss dem Kostendekret des Kreisamtes vom 12. Mai 2005 beglichen zu haben. Da aber die Beschwerdeführerin die teilweise Tilgung der Schuld bei der Vorinstanz nicht fristgerecht geltend gemacht hat und diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbotes nicht mehr geltend machen kann, kann deren Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden. Sollte die Beschwerdeführerin einen Teil der Schuld tatsächlich getilgt haben, müsste sie dies ausserhalb dieses Beschwerdeverfahrens geltend machen. Ihr steht jederzeit die Möglichkeit offen, diesbezüglich richterliche Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG zu verlangen. Zuständig wäre hierzu das Bezirksgerichtspräsidium Surselva (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 GVV zum SchKG). c) Weiter kann A. auch nicht geltend machen, den Rest der Schuld in Teilzahlungen zu erbringen. Sie kann nicht belegen, dass Rechtsanwalt B. einer Begleichung der Schuld durch Teilzahlungen zugestimmt hat, wobei er auch nicht verpflichtet ist, Teilzahlung zu akzeptieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 OR). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung erfüllt sind und somit für den Betrag von Fr. 1'384.10 (Forderung gemäss Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2004 sowie für den Betrag von Fr. 1’521.90

7 (ausseramtliche Entschädigungen gemäss Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005 und gemäss Kostendekret des Kreisamtes Chur vom 12. Mai 2005) nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2006 definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist. 5.a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Diese richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 122 ZPO und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32; 1973 Nr. 19). Ein Anwalt ist dann angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung berücksichtigt werden, ohne dass die Honoraransätze unbesehen übernommen werden (BGE 119 III 68 E. 3.b S. 69). b) Die Vorinstanz verpflichtete A., Rechtsanwalt B. ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen. Angesichts des durch das Rechtsöffnungsverfahren verursachten Aufwandes und der Einfachheit des Falles ist eine Kürzung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung angebracht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass A. gegen den Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2006 nicht unberechtigt Rechtsvorschlag erhoben hat, wurde sie doch für den Betrag von Fr. 3600.-- betrieben, welcher eindeutig zu hoch ist. Eine ausseramtliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zugunsten des Gesuchstellers und zulasten der Beschwerdeführerin erscheint somit angemessen. c) Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG), hat doch A. in ihrer Beschwerde grundsätzlich anerkannt, Fr. 2'824.-- zu schulden. Der mit dem vorliegenden Urteil zugesprochene Betrag liegt in etwa in der Mitte zwischen diesem anerkannten und dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 sowie Absatz 2 der Ziffer 2 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides werden aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2060494 des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 1'384.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2004 und für den Betrag von Fr. 1’521.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2006 definitive Rechtsöffnung gewährt. 3. Ausseramtlich hat A. Rechtsanwalt B. für seine Umtriebe mit Fr. 250.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und Rechtsanwalt B.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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