Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 11 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 24. Februar 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 5. September 2003 schlossen X. und Z. einen unbefristeten Mietvertrag über eine 1 ½-Zimmerwohnung in A.. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten und Garage wurde auf Fr. 720.-- festgesetzt, zahlbar zum voraus jeweils auf den 1.-5. des laufenden Monats. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die fragliche Wohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf den 31. März, 30. Juni und 30. September kündbar ist. Mietbeginn war am 1. Oktober 2003. Am 16. September 2005 kündigte Z. den Mietvertrag per 31. Oktober 2005. Diese Kündigung wurde von X. nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 gelangte er an Z. und gab ihr bekannt, dass eine ordentliche Kündigung erst auf den 31. März 2006 möglich sei. Gleichzeitig stellte er der Mieterin eine Forderung für Mietzinse sowie weitere Kosten von insgesamt Fr. 7'456.--. B. Mangels Zahlung der genannten Forderung leitete X. beim Betreibungsamt Schanfigg gegen Z. die Betreibung ein. Aus dem am 30. Januar 2006 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer B. geht eine Forderung von Fr. 7'456.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2005 hervor. Als Forderungsgrund werden offene Mietzinsen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Z. am 1. Februar 2006 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Am 6. Februar 2006 gelangte X. an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Z. liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen, nahm aber an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Februar 2006 teil. Dabei machte sie geltend, die Wohnung sei ordnungsgemäss gekündigt und von einer gewissen Frau C. abgenommen worden. Jene habe ihr auch mitgeteilt, dass die Wohnung ab November 2005 wieder belegt worden sei. Im Übrigen habe sie die Miete bis und mit Oktober 2005 bezahlt. Belege wurden keine vorgewiesen. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 24. Februar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.-gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“
3 D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 3. März 2006 (Poststempel 6. März 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte, den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben. Zur Begründung führte er an, der Mietvertrag sei von Z. nicht ordnungsgemäss gekündigt worden. Überdies sei die Wohnung weder abgenommen noch wieder vermietet worden. Schliesslich sei auch die Miete nicht wie behauptet bis Ende Oktober 2005 bezahlt worden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich ferner nicht, ihm die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen. Z. liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöffnungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). b. Die Beschwerde von X. vom 3. März 2006, der Post übergeben am 6. März 2006, richtet sich gegen den am 23. Februar 2006 gefällten und am 24. Februar 2006 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
4 Plessur. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 Nr. 65). b. Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 Nr. 68). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1). Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur überwiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Er-
5 kennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.). c. Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt für die Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und ausdrücklich mitanerkannten Nebenkosten. Als Mietvertrag ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflichtet (Stücheli, a.a.O., S. 362 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, § 74, S. 190). Der Mietvertrag stellt indes nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mieters dar, wenn ersichtlich ist, dass der Vermieter seinerseits den Mietvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, wenn er also die vermietete Sache dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben Zustand erhalten hat (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Es handelt sich beim Mietvertrag nämlich um einen synallagmatischen, also vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt nach der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungsmängel vom Betriebenen darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21; Stücheli, S. 341 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N
6 99 zu Art. 82 SchKG). Eine mangelhafte Vertragserfüllung ist aufgrund des Gesagten vom Mieter einredeweise geltend zu machen. Als Einwendungen kann der Mieter bei einem unbefristeten Vertrag die gehörige Beendigung des Mietvertrages und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Zinszahlungen glaubhaft machen. Kündigt der Mieter unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist er von seiner Mietzahlungspflicht nur dann befreit, wenn er glaubhaft dartut, dass er das Mietobjekt zurückgegeben hat und dem Vermieter überdies einen zumutbaren Nachmieter im Sinne von Art. 264 Abs. 1 OR angeboten hat (vgl. PKG 1993 Nr. 20; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 366 f.). 3.a. Die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus 7 Monatsmieten (September 2005 - März 2006) von Fr. 5'040.-sowie Forderungen für einen verschmutzten Teppich (Fr. 1'210.--), für die Reinigung der Wohnung (Fr. 320.--), für 2 Anfahrtswege des Vermieters (Fr. 456.-), für defekte Gegenstände (Fr. 250.--) sowie für fehlende Gegenstände (Fr. 180.--). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von X. eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch glaubhafte Einwendungen von Z. entkräftet wird. b. Die Parteien schlossen am 5. September 2003 einen unbefristeten Mietvertrag. In diesem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalt, dem Beschwerdeführer monatlich zum voraus einen Mietzins inkl. Nebenkosten und Garage von Fr. 720.-- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von der Mieterin eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten von September 2005 bis und mit März 2006 stützen sich mit anderen Worten auf die von der Beschwerdegegnerin im Vertrag vom 5. September 2003 unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von Mietzinsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass ihr das fragliche Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht sie keine anderweitigen Erfüllungsmängel seitens des Beschwerdeführers geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Die Beschwerdegegnerin war somit zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 5. September 2003 grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist.
7 c. Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuldanerkennung entkräften. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin verschiedene Einwendungen geltend. So bringt sie vor, sie habe die Wohnung ordnungsgemäss gekündigt, eine gewisse Frau C. habe diese abgenommen und ihr ferner mitgeteilt, die Wohnung sei ab November 2005 wieder belegt gewesen. Überdies habe sie die Miete bis und mit Oktober 2005 bezahlt. Was die Mietzinsforderung des Beschwerdeführers betrifft, so macht jener die Zinsen für die Monate September 2005 bis und mit März 2006 geltend. Dies deckt sich mit der sich in den Akten befindenden tabellarischen Aufstellung des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 16'560.-- an Mietzinsen bezahlte. Diese Zahlung ergibt nämlich 23 Monatsmieten à Fr. 720.-- von Oktober 2003 (Mietantritt) bis und mit August 2005. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin auch die Mieten für die Monate September und Oktober 2005 bezahlt hat, wie sie vor der Vorinstanz darlegte, finden sich keinerlei Belege. Es handelt sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin, die durch nichts glaubhaft gemacht ist. Dies gilt auch für deren weitere Einwände. Gemäss Mietvertrag konnte die fragliche Wohnung im September 2005 nicht per Ende Oktober 2005 ordnungsgemäss gekündigt werden, sondern erst per 31. März 2006. Sofern sich die Beschwerdegegnerin für ihre Annahme, die Wohnung sei ordnungsgemäss gekündigt worden, auf die Kündigungsmodalitäten für möblierte Zimmer bezieht, ist festzustellen, dass es sich bei der von ihr gemieteten Wohnung nicht um ein solches möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR handelt. Von einer Möblierung eines einzelnen Zimmers ist auszugehen, wenn der Vermieter zu Wohnzwecken Tisch, Bett, Stuhl und Schrank zur Verfügung stellt. Möblierte Wohnungen, die im Gegensatz zu möblierten Zimmern allen täglichen Bedürfnissen genügen, mithin alle Funktionen des Wohnens gewährleisten und insbesondere über Koch- und Waschgelegenheit verfügen, fallen nicht darunter (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum OR, Band I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 266e OR). Auch für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine gewisse Frau C. habe die Wohnung abgenommen und ihr überdies mitgeteilt, die Wohnung sei ab November 2005 wieder vermietet gewesen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise oder Belege. Die gesamten Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Mietzinszahlungen erweisen sich unter diesen Umständen als reine Behauptungen, um sich der Pflicht zur Bezahlung der Mietzinse zu entziehen. Es gelingt der Beschwerdegegnerin damit nicht, ihre Einwände gegen die Mietzinszahlungen glaubhaft zu machen. Dies
8 verkannte der Bezirksgerichtspräsident, indem er die Einwände der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ohne irgendwelche Belege hörte. Grundsätzlich kann daher aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags die provisorische Rechtsöffnung für die monatlichen Mietzinse erteilt werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine betriebene Forderung schon im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig sein muss. Die Fälligkeit muss vom Gericht von Amtes wegen überprüft werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 77 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 202). Bei einem Mietvertrag handelt es sich daher nur insoweit um einen Rechtsöffnungstitel, als die monatlichen Mietzinse fällig sind. Ein Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). Vorliegend ist der Mietzins gemäss Mietvertrag zum voraus jeweils auf den 1.-5. des laufenden Monats zahlbar. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 30. Januar 2006 waren gemäss der mietvertraglichen Regelung daher erst die Monatsmieten bis und mit Januar 2006 fällig und geschuldet. Für die Monate Februar und März 2006 besteht mangels Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung kein Rechtsöffnungstitel. Die entsprechenden Monatsmieten sind nach Fälligkeit erneut in Betreibung zu setzen. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten teilweise gutzuheissen. Für die Mietzinsen für die Monate September 2005 bis und mit Januar 2006, und damit für einen Betrag von Fr. 3'600.-- (5 Monate à Fr. 720.--), ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die vertraglichen Zahlungstermine haben in der Regel die Bedeutung eines Verfalltags nach Art. 102 Abs. 2 OR, so dass der Mieter ohne Mahnung in Verzug gerät (Roger Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 257c OR). Daher erstreckt sich die provisorische Rechtsöffnung zusätzlich auf einen auf die genannte Summe entfallenden Verzugszins von 5 % ab mittlerer Fälligkeit am 16. November 2005. d. Für die neben den Mietzinsforderungen in Betreibung gesetzten Positionen bestehen keine unterschriftlichen Schuldanerkennungen, so dass entsprechend auch kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Diesbezüglich erweist sich die Verweigerung der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. e. Der Beschwerdegegnerin bleibt es – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr allenfalls
9 zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 4.a. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens wurden im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer auferlegt. Dies erweist sich als nicht gerechtfertigt, nachdem dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung zu erteilen ist. Da der Beschwerdeführer in etwa mit der Hälfte seiner Begehren durchdrang, sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Entschädigungen sind wettzuschlagen. b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- sind aufgrund der Teilgutheissung der Beschwerde je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Betrag von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2005 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: