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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.03.2005 SKG 2005 7

1. März 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,630 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 7 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2005 (5P.143/2005) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Kantons Graubünden, Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 31. Januar 2005, mitgeteilt am 01. Februar 2005, in Sachen des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Mai 2004 führte das kantonale Labor und die Lebensmittelkontrolle Graubünden im C. Verkaufswagen von A. eine Lebensmittelinspektion durch. Dabei wurde sowohl die Hygiene als auch die Deklaration der Produkte beanstandet. Mit Verfügung und Inspektionsbericht des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 25. Mai 2004 wurde gegenüber A. gestützt auf Art. 45 des Lebensmittelgesetzes für die getätigte Kontrolle, die zu Beanstandungen geführt hat, eine Gebühr Fr. 90.00 verfügt und am 01. Juni 2004 in Rechnung gestellt. Diese Verfügung erwuchs gemäss Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 09. Dezember 2004 in Rechtskraft. A. beglich aber in der Folge den von ihm geschuldeten Betrag von Fr. 90.00 trotz Mahnung nicht. Daraufhin erliess das Betreibungsamt B. auf Begehren des Kantons Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, am 26. November 2004 gegen A. einen Zahlungsbefehl für eine Forderung in der Höhe von Fr. 90.00 nebst Zins zu 4,5% seit 25. November 2004 zuzüglich Fr. 1.60 Verzugszinsen bis 24. November 2004 sowie Mahn- und Betreibungsgebühr von Fr. 80.00 (Betreibungs-Nr. XX.). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 30.00 veranschlagt. Gegen den ihm am 02. Dezember 2004 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A. gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sowohl für den in Betreibung gesetzten Betrag als auch für den Betreibungsvorschuss (Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 30.00). Zudem beantragte sie eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 80.00. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 25. Mai 2004 eingereicht. Die Rechtsöffnungsverhandlung fand in Anwesenheit von A., der sich zuvor nicht schriftlich vernehmen liess, am 31. Januar 2005 statt. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Januar 2005, mitgeteilt am 01. Februar 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XX. des Betreibungsamtes B. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten des Gesuchstellers. Ausseramtlich hat der Gesuchssteller den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilungen).“

3 In den Erwägungen führte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden aus, gemäss Art. 45 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 09. Oktober 1992 setze der Bundesrat die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimme lediglich den Rahmen für die kantonalen Gebühren. Nach Art. 9 der kantonalen Lebensmittelverordnung sei die Regierung zum Erlass eines Gebührentarifs innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens zuständig. Diese habe denn auch einen Regierungsbeschluss betreffend Gebührenerhebung für Untersuchungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen erlassen, dieser sei aber mit Regierungsbeschluss vom 08. Dezember 2003 wieder aufgehoben worden. Im Übrigen könne sich der Kanton Graubünden bei der Gebührenerhebung beim Gesuchsgegner auf Grund der durchgeführten Lebensmittelkontrolle nicht auf Art. 45 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes vom 09. Oktober 1992 stützen, zumal darin der Bundesrat lediglich den Rahmen der kantonalen Gebühren und nicht die Höhe der einzelnen Gebühr festlege. Demnach sei der Kanton Graubünden mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt gewesen, für die beim Gesuchsgegner durchgeführte Lebensmittelkontrolle Gebühren zu erheben. In Folge dessen könne die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden am 08. Februar 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2005, mitgeteilt am 01. Februar 2005, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. XX. des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 90.00 nebst Verzugszins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ In der Begründung wurde geltend gemacht, die dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Gebühr würde in Art. 45 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) und Art. 9 der Verordnung über die Gebühren des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements für den Sanitätsbereich (BR 500.100) eine genügende gesetzliche Grundlage finden. Es verhalte sich derart, dass in Art. 45 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen als auch der abgabebegründende Tatbestand, und in Art. 9 der Verordnung über die Gebühren des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements die Höhe der einzelnen Gebühren mit genügender Bestimmtheit umschrieben seien.

4 E. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, wenn, wie vorliegend, die Gesetzesbestimmung, auf die sich die fragliche Verfügung abstützt, nichts bezüglich der Berechtigung und der Höhe einer Gebühr aussage, stelle dies einen schweren inhaltlichen Mangel eines Verwaltungsaktes dar, der die Nichtigkeit desselben zur Folge habe. F. A. liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlage, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung stand (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles

5 von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). b) Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift vom 08. Februar 2005 neue Akten ins Recht (act. 01/2 Verordnung über die Gebühren des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes für den Sanitätsbereich, act. 01/3 Auszug aus dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände). Bei diesen neuen Akten handelt es sich um Rechtssätze, die vom Richter von Amtes wegen angewendet werden müssen (Art. 117 Abs. 2 ZPO), sofern sie einschlägig sind. Demnach führen die neu eingelegten Akten nicht zu einer Änderung des für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs massgebenden Sachverhalts, so dass das Novenverbot, das in Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO statuiert ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz diesbezüglich keine Anwendung findet. 3. a) Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags endgültig zu beseitigen vermag, so dass die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120; PKG 1996 Nr. 24). Definitive Rechtsöffnungstitel sind unter anderem vollstreckbare gerichtliche Urteile (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 27 Ziffer 1 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons über öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. b) Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden stützt ihr Begehren auf die am 25. Mai 2004 vom kantonalen Labor und der Lebensmittelkontrolle Graubünden erlassene Verfügung/Inspektionsbericht. Zunächst ist zu prüfen, ob das kantonale Labor und die Lebensmittelkontrolle Graubünden berechtigt war, die mit der benannten Verfügung verfügte Gebühr zu erheben. Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Dieses Gesetz muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage der Abgabe umschreiben. Das Bundesgericht handhabt allerdings den Grundsatz der Gesetzmässigkeit aller Abgaben im Gebührenrecht nicht mit aller Strenge. So galt seit jeher eine Lockerung für Kanzlei-

6 und Kontrollgebühren - als solche ist auch die hier interessierende Gebühr zu qualifizieren. Solche Gebühren sind jederzeit unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar, weshalb auf eine formellgesetzliche Grundlage verzichtet werden kann (vgl. BGE 112 Ia 39). Für Kanzlei- und Kontrollgebühren kann daher vom Erfordernis der Gesetzesform abgewichen werden; vielmehr genügt die Normstufe der Verordnung (vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, § 57 S. 382). Gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) werden Gebühren für Lebensmittelkontrollen erhoben, die zu Beanstandungen geführt haben. Dieser Art. 45 Abs. 2 lit. c LMG bestimmt sowohl den Kreis der Abgabepflichtigen wie auch den abgabebegründenden Tatbestand mit hinreichender Bestimmtheit. Abgabepflichtig sind all diejenigen Händler und Hersteller von Lebensmitteln, deren Produkte und Betriebe nicht den gesetzlichen Anforderungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände entsprechen, bei denen also die Lebensmittelkontrolle zu Beanstandungen geführt hat. Der abgabebegründende Tatbestand ist die Beanstandung. Gemäss Art. 45 Abs. 3 LMG bestimmt der Bundesrat den Rahmen für die kantonalen Gebühren. Gestützt auf diese Norm erliess der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle vom 01. März 1995 (VGLek). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VGLek können die Kantone für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren innerhalb eines in diesem Artikel festgelegten Gebührenrahmens erheben. Für Inspektionen kann gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b VGLek eine Gebühr von maximal Fr. 1'000.00 pro Inspektion erhoben werden. Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist gemäss Abs. 2 des Art. 15 VGLek dem Zeitaufwand, dem apparativen Aufwand sowie dem Materialaufwand Rechnung zu tragen. Demnach ist mit Art. 15 VGLek auch dem Erfordernis der genügenden Bemessungsgrundlage Folge getan, zumal, wie bereits ausgeführt, im Gebührenrecht eine gesetzliche Grundlage im formellen Gesetz entbehrlich ist und eine Regelung auf Verordnungsstufe genügt. Folglich durfte das kantonale Labor und die Lebensmittelkontrolle Graubünden direkt gestützt auf Art. 45 Abs. 2 lit. c LMG und Art. 15 VGLek für die beim Beschwerdegegner durchgeführte Lebensmittelkontrolle, die zu Beanstandungen geführt hatte, Gebühren erheben. Weiter ist zu prüfen, ob die ins Recht gelegte Verfügung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist. c) Damit ein Verwaltungsakt als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicher-

7 stellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Wie Zivilurteile müssen Verfügungen innerkantonaler Instanzen vollstreckbar und formell rechtskräftig sein. Formell rechtskräftig ist eine Verfügung, wenn sie eröffnet wurde und nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann. Zudem müssen Verwaltungsentscheide über Abgaben eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Des Weiteren muss dem individuellen Verfügungsadressat ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird. Unzweifelhaft wird die vorliegende Verfügung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 25. Mai 2004 diesen Anforderungen gerecht. Aus der benannten Verfügung geht sowohl die geltend gemachte Forderung – Gebühr für Lebensmittelkontrolle, die zu Beanstandungen geführt hat - als auch die gebührenerhebende Behörde – kantonales Labor und Lebensmittelkontrolle des Kantons Graubünden - hervor. Zudem enthält sie eine einwandfreie Rechtsmittelbelehrung, so dass A. zweifelsfrei den Verfügungscharakter des Verwaltungsaktes und die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Nichtanfechtung erkennen konnte. Des Weiteren geht aus der von der Beschwerdeführerin beigelegten Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 09. Dezember 2004 die formelle Rechtskraft der Verfügung hervor, so dass diese vollstreckbar ist. Demnach stellt die eingereichte Verfügung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 25. Mai 2004 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, so dass grundsätzlich der Rechtsvorschlag richterlich zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 4. Selbst wenn der Gläubiger dem Richter einen Vollstreckungstitel vorweisen kann, ist der Schuldner diesem aber nicht bedingungslos ausgeliefert. Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben prozessualen Einwänden und materiellrechtlichen Einwänden im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG – Tilgung, Stundung und Verjährung der Forderung – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche zu überprüfen. A. macht aber keine derartigen Einwände geltend. Soweit der Beschwerdegegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 31. Januar 2005 geltend machte, die geforderte Gebühr von Fr. 90.00 stehe in keinem Verhält-

8 nis zum getätigten Aufwand, beanstandet er die Höhe der Gebühr. Dieser materiellrechtliche Einwand hätte aber innert 5 Tagen seit Mitteilung der Verfügung beim kantonalen Labor und der Lebensmittelkontrolle Graubünden geltend gemacht werden müssen (vgl. Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle). Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Einwand kann folglich vom Rechtsöffnungsrichter nicht gehört werden. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass mit der Verfügung des kantonalen Labor und der Lebensmittelkontrolle des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2004 ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegt, der durch den Einwand des Schuldners nicht entkräftet werden konnte. Daraus erhellt, dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Rechtsöffnungsgesuch der Finanzverwaltung Graubünden zu Unrecht abgewiesen hat. Sein Entscheid vom 31. Januar 2005 ist deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 90.00 nebst Verzugszinsen zu 4.5% zu erteilen. Gemäss Rechnung des kantonalen Labors und der Lebensmittelkontrolle Graubünden vom 01. Juni 2004 wurde eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Nach deren unbenütztem Ablauf sind gemäss benannter Rechnung unverzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Demnach tritt der Verzug des Schuldners schon mit Ablauf der Zahlungsfrist und nicht erst mit Mahnung ein, weshalb Verzugszinsen seit 01. Juli 2004 zu bezahlen sind. 5. Bezüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 80.00 wird auf PKG 1999 Nr. 18 S. 64 verwiesen. Demnach darf für Mahn- und Betreibungskosten keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden. Desgleichen ist für die Kosten des Zahlungsbefehls keine Rechtsöffnung zu erteilen; diese werden aus dem Betreibungsergebnis vorweg getilgt (vgl. Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 100.00 zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 GebV SchKG), welcher die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe vor beiden Instanzen mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat. Dabei werden Fr. 50.00 für die Umtriebe der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz, und Fr. 50.00 für jene vor der Beschwerdeinstanz zugesprochen. In Anbetracht des geringen Streitwerts – Fr. 90.00 – und der nicht allzu anspruchsvollen Streitsache erscheint es, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht angemessen, den in Art. 48 GebV SchKG statuierten Gebührenrahmen voll auszuschöpfen. Vielmehr erscheint es angemessen, die Kosten des

9 Rechtsöffnungsverfahrens auf Fr. 100.00 zu setzen. Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz werden keine Kosten erhoben.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. XX. des Betreibungsamtes B. wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 90.00 nebst Zins zu 4,5% seit 01. Juli 2004 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 100.00 gehen zu Lasten von A., welcher den Kanton Graubünden mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: