Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 59 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2006 (5P.28/2006) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Hubert Aktuar Engler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Z., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Pfau, Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau / Davos vom 21. September 2005, mitgeteilt am 4. Oktober 2005, in Sachen der Y., des X., und des W., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch das Jugendsekretariat des Bezirks Meilen, Dorfgasse 37, 8708 Männedorf, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen vom 08. August 2002, welches laut amtlicher Bestätigung am 09. September 2002 in Rechtskraft erwuchs, wurde die Ehe von Z. und Y. geschieden. Die beiden Kinder X. (geboren am 22. August 1989) und W. (geboren am 17. August 1992) wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Laut der Bestandteil des Dispositivs des Scheidungsurteils bildenden Konvention verpflichtete sich Z. unter anderem, an den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau ab 01. September 2004 bis und mit Ende August 2008 einen Beitrag von monatlich Fr. 1750.00 zu bezahlen (II.1.b), während für jedes der beiden Kinder ab dem zurückgelegten 12. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr Fr. 1500.00 im Monat zu entrichten waren (V.b). Die Unterhaltsbeiträge sollten indexgebunden sein (VI). Da Z. den die Monate Dezember 2004 bis Juli 2005 betreffenden Verpflichtungen offenbar nur zum Teil nachgekommen war, liessen Y. sowie X. und W. gegen ihn die Betreibung einleiten. B. Am 07. Juli 2005 erging gegen den Schuldner durch das Betreibungsamt Davos ein Zahlungsbefehl über eine Forderung von Fr. 26'740.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 07. Juli 2005 (Betreibung Nr. 20501300; Kosten des Zahlungsbefehls Fr. 100.00). Nachdem Z. am 08. Juli 2005 Rechtsvorschlag erhoben hatte, liessen die Gläubiger mit Eingabe vom 25. Juli 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Begehren stellen, es sei ihnen für den in Betreibung gesetzten Betrag samt Zins und Kosten des Zahlungsbefehls (definitive) Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. C. Mit Entscheid vom 21. September 2005, mitgeteilt am 04. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20501300 des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 26'740.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2005 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten des Z.. Sie werden bei Y., X. und W. unter Regresserteilung auf Z. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.
3 3. Ausseramtlich hat Z. Y., X. und W. für ihre Umtriebe mit pauschal insgesamt Fr. 200.00 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: ….“ D. Hiergegen liess Z. am 14. Oktober 2005 durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 21.09.2005 in Dispo Ziff. 1 für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge ab 01.04.2005 in Höhe von CHF 19'560.00 aufzuheben resp. die Rechtsöffnung für diesen Betrag zu verweigern. 2. Es seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es sei die ausseramtliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 aufzuheben. (4.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.“ E. Während das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos von einer Vernehmlassung absah, liessen die Unterhaltsberechtigten mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 beantragen, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. – Da die
4 Eingabe des Z. fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Zusammen mit seiner Rechtsschrift legte der Beschwerdeführer eine Urkunde ein, welche dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos nicht unterbreitet worden war; – eine Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen vom 30. September 2005, in welcher auf ein Gesuch um Erlass von Weisungen gegenüber dem Schuldner (Art. 132 Abs. 1 ZGB) nicht eingetreten wurde und in welcher überdies im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verschiedene prozessleitende Anordnungen getroffen wurden. Dieses Schriftstück muss unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide neue Beweismittel nicht zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur gestützt auf jene Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (vgl. PKG 2000 Nr. 14 S. 82 f., mit weiteren Hinweisen). 3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. KURT AMONN / DO- MINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 Rz. 22; PKG 1995 Nr. 25 S. 100). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder jenes Kantons, in welchem die Betreibung angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt, es sei denn, der Betriebene könne sich auf Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei sie nicht nur durch Begleichung mit Geld, sondern auch sonst wie getilgt werden kann, durch Verrechnung etwa oder durch Erlass (vgl. DANIEL STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
5 Konkurs, SchKG I [Hrsg.: ADRIAN STAEHELIN, THOMAS BAUER UND DANIEL STAEHELIN], Basel 1998, Art. 81 SchKG N. 4, 10 und 14 f.). Handelt es sich um ein in einem anderen Kanton ergangenes, vollstreckbares Urteil, kann der Betriebene überdies geltend machen, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder nicht gesetzeskonform vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG; vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 57; STAEHELIN, a. a. O., Art. 81 SchKG N. 27 ff.). Gegenüber gerichtlichen Entscheidungen aus einem ausländischen Staat, mit welchem ein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen wurde, stehen dem Schuldner nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nur noch solche zur Verfügung, die im Staatsvertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG; vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 60). Fehlt ein Staatsvertrag, kann der Betriebene ausser den genannten materiellrechtlichen Einwendungen zusätzlich jene gemäss Art. 25 ff. IPRG erheben (vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., §19 Rz. 61). 4. Laut den Vorgaben des Scheidungsurteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen vom 08. August 2002 (act. 02.1.2), denen in dem durch den Vertreter der Gläubiger, das Jugendsekretariat des Bezirks Meilen, am 06. Juli 2005 erstellten Kontoauszug (act. 02.1.4) zutreffend Rechnung getragen wurde, hätte Z. für die Monate Dezember 2004 bis und mit Juli 2005 an den Unterhalt seiner geschiedenen Frau und seiner beiden Kinder Beiträge in der Höhe von Fr. 39'056.00 entrichten müssen. Die Gläubiger anerkennen, Zahlungen von insgesamt Fr. 12'306.00 erhalten zu haben, was einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 26’740.00 ergibt. Es bedarf nun keiner näheren Erläuterung und wird vom Schuldner im Grunde auch gar nicht ernstlich bestritten, dass die Betreibenden für diesen Betrag mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügen. Insoweit ist also nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos ihrem Gesuch entsprochen hat. Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass im vorinstanzlichen Entscheid darüber hinaus für den gesetzlichen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf den genannten Fr. 26'740.00 ebenfalls die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, und dies ab dem 07. Juli 2005, dem Tag, als der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Schuldner für die gesamte in Betreibung ge-
6 setzte Summe klarerweise im Verzug, betrifft sie doch eine vergangene Leistungsperiode (Dezember 2004 bis und mit Juli 2005) und umfasst sie durchwegs Teilforderungen mit genau bestimmten Verfalltagen (wiederkehrende Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den 1. eines jeden Monats im Voraus). Im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss wurde denn auch nichts vorgebracht, was diesen Bereich des angefochtenen Entscheides als nicht haltbar erscheinen lassen könnte. Z. beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, er habe bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils anhängig gemacht, die darauf gerichtet sei, dass er rückwirkend auf den 01. April 2005 an den Unterhalt seiner geschiedenen Gattin nichts mehr und an jenen seiner beiden Kinder nur noch reduzierte Beträge zu entrichten habe. Es fehlt indessen jeder Beweis und wird auch gar nicht behauptet, dass über die Klage bereits rechtskräftig befunden worden und die Streitsache im beantragten Sinne zu seinen Gunsten ausgegangen sei. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass er im vorsorglichen Massnahmeverfahren den Erlass einer Verfügung erwirkt habe, wonach er sich ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zum Vorliegen eines Entscheides in der Hauptsache mit geringeren Unterhaltszahlungen begnügen dürfe oder von dieser Verpflichtung gar gänzlich entbunden werde. Damit bleibt es beim ursprünglichen Titel, der wie dargelegt zur definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang führen musste (Fr. 26'740.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 07. Juli 2005). 5. Vermögen die Gläubiger also auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren durchzudringen, ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos Z. als unterliegende Partei behandelt und ihm gestützt auf Art. 48 f. GebV SchKG eine Spruchgebühr überbunden hat. Gegen deren Höhe von Fr. 400.00 wurden im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss zu Recht keine Einwendungen erhoben, so dass es damit sein Bewenden hat. Von Z. gerügt wird hingegen, dass er im angefochtenen Entscheid zusätzlich verpflichtet wurde, Y. sowie X. und W. zur Abgeltung der ihnen im Rechtsöffnungsverfahren anscheinend erwachsenen Nachteile einen konkreten Geldbetrag zukommen zu lassen. Dass weder sie noch eine Mitarbeiterin des Jugendsekretariates des Bezirks Meilen an der Verhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos teilgenommen haben, darf zwar nicht einfach ausser Acht gelassen werden, bietet indessen ebenso wenig Anlass, ihnen jede noch so bescheidene
7 Entschädigung zu verweigern, wie der nicht ausdrücklich angerufene Umstand, dass den Gläubigern kein patentierter Anwalt zur Seite stand. Es gilt daneben immerhin zu berücksichtigen, dass sie für die Ermittlung und Durchsetzung ihrer Ansprüche die Hilfe einer fachkundigen Amtsstelle in Anspruch nehmen mussten, was nach der Erfahrung mit Umtrieben verbunden war. Sie durften gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG angemessen abgegolten werden, wobei die hierfür ausgerichtete Pauschale von Fr. 200.00 noch nicht übersetzt erscheint. 6. Bleibt dem Rechtsmittel nach dem Gesagten der Erfolg versagt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ebenfalls von Z. zu tragen, welcher überdies verpflichtet wird, den Beschwerdegegnern für ihre Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass Y. und ihre beiden Kinder nicht durch einen patentierten Anwalt vertreten waren. Weiter fällt in Betracht, dass sie sich im Beschwerdeverfahren darauf beschränken konnten, eine knappe Stellungnahme abzugeben. Dem ist mit der Zusprechung eines tief zu haltenden Betrages Rechnung zu tragen. Fr. 50.00 erscheinen gerechtfertigt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, den Beschwerdegegnern für ihre Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 50.00 zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar