Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 58 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Sergio Bossi, Postfach 98, Martinsplatz 8, 7000 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20501772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. August 2005, zugestellt am 02. September 2005, betrieb Z. X. auf einen Betrag von Fr. 7'739.80.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 01. Mai 1993 und mit Zahlungsbefehl Nr. 20501779 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. August 2005, zugestellt am 02. September 2005 auf einen Betrag von Fr. 17'533.-nebst Zins zu 8% seit 01. Mai 1993. Gegen diese beiden Zahlungsbefehle erhob X. gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 12. September 2005 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die beiden in Betreibung gesetzten Beträge zuzüglich der angefallenen Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel reichte Z. ein Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994, mitgeteilt am 30. September 1994, und weitere Urkunden ein. X. liess sich innert der mit der Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung gesetzten Frist nicht vernehmen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 27. September 2005 erschien keine der Parteien. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden was folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20501772 für den Betrag von Fr. 7'739.80 nebst Zins zu 8% seit 1. Mai 1993 und in der Betreibungs-Nr. 20501779 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 17'533.-- nebst Zins zu 8% seit 1. Mai 1993 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibungs-Nr. 20501772 im Betrage von Fr. 250.-- und in der Betreibungs-Nr. 20501779 im Betrage von Fr. 350.--, somit Total von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ C. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. Oktober 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG mit dem sinngemässen Begehren, dass der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. September 2005 abzuweisen sei. Im Weiteren beantragte er, dass die Betreibungen zu löschen seien, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er machte geltend, dass er seinen Wohnsitz in A. habe und somit die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns nicht gegeben sei. Mit
3 Schreiben vom 14. Oktober 2005 führte X. ergänzend aus, dass er ab 15. Oktober 2005 den Wohnsitz in B. begründe und dass er am 02. September 2005 dem Sekretariat des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns telefonisch mitgeteilt habe, dass er den gesetzlichen Wohnsitz nicht in Domat/Ems habe. Es sei ihm bestätigt worden, dass diese Information an den Betreibungsbeamten weitergeleitet werde. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden liess sich dazu nicht vernehmen. Z. nahm am 25. Oktober 2005 Stellung und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist damit eine gesetzliche Frist und peremptorisch zu beachten. Wer sie also versäumt, hat sein Beschwerderecht verwirkt. Die beiden im Recht liegenden Zahlungsbefehle sind dem Beschwerdeführer am 02. September 2005 zugestellt worden. Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wird erläutert, dass der Schuldner durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen hat, dass das Betreibungsamt für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig sei. Wie oben aufgezeigt, beträgt die gesetzliche Frist 10 Tage. X. machte jedoch erst mit Beschwerde vom 10. Oktober 2005 geltend, dass die betreibungsrechtliche Zuständigkeitsordnung verletzt worden sei, da er nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz betrieben worden sei. Die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist damit verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
4 2. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 10./15. Oktober 2005 richtet sich gegen den am 6. Oktober 2005 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Sie ist, da die Eingabe fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, als Rechtsöffnungsbeschwerde entgegenzunehmen. 3. a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22, PKG 1996 Nr. 24 und PKG 1995 Nr. 25). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlages, mithin die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG ). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung für eine auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben wurde, erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Es ist selbstverständlich, dass der materielle Untergang der For-
5 derung immer berücksichtigt werden muss. Doch ist für die Tilgung der Urkundenbeweis gefordert, wie es der Natur dieses Urkundenprozesses entspricht und zur Abwehr blosser Ausflüchte unerlässlich ist. Unter Tilgung der Schuld ist nicht nur die Bezahlung in Geld, sondern auch jede andere Art der Erfüllung zu verstehen (Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 N 20). c) Der Beschwerdeführer erhebt keine inhaltlichen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Er beruft sich auch nicht auf Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderungen. Der Beschwerdeführer wendet in prozessualer Hinsicht ein, dass die Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt sei. Sinngemäss macht er geltend, dass die Betreibung aufzuheben sei. Betreibungsort ist grundsätzlich derjenige Ort, an welchem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Will ein Schuldner die Unzuständigkeit geltend machen, muss er dies - wie oben unter Erw. Ziff. 1 ausgeführt - mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG tun, da diese Einrede ansonsten gegenüber dem am selben Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11, BGE 76 I 49). Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht am rechtmässigen Betreibungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden (vgl. BGE 96 III 92; Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 49). Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am „falschen“ Ort sei ungültig, bestritten werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betreibungen fälschlicherweise in Domat/Ems anstatt in A. eingeleitet wurden. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns rechtzeitig Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu erheben. Mangels Anfechtung liegen demnach gültige Zahlungsbefehle vor, weshalb die Betreibungen nicht aufzuheben sind. 4. a) Obschon der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt, bleibt - da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gilt - von Amtes wegen zu prüfen, ob das Bezirksgerichtspräsidium Imboden seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 84 SchKG). Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet grundsätzlich der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung soll
6 den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des Vollstreckungsverfahrens garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Interessen zu wahren. Sie gilt grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungsverfahrens (Spühler/Pfister, a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner den Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss von Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung jedoch nicht angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonst wie zur Kenntnis gelangt, ist der Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE 115 III 30, BGE 112 III 11). Massgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches (Staeheli/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 84 SchKG). b) Vorliegend ist es jedoch nicht derart, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während des Einleitungsverfahrens und vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches gewechselt hätte. Er macht selbst geltend, seinen Wohnsitz, wofür keinerlei Beweisurkunden bei den Akten liegen, bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens in A. gehabt zu haben. Die soeben dargelegten, aus Art. 53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die sich auf einen nach erfolgter Einleitung des Betreibungsverfahrens vollzogenen Wohnsitzwechsel beziehen, können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch, vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden dessen Zuständigkeit zu bestreiten. Vielmehr beschränkte er sich auf die Anfechtung der Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Wie bereits dargelegt, ist diese Einrede im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auf Grund der versäumten Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle jedoch verwirkt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits die in Domat/Ems anstatt in A. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als nichtig anzusehen ist und andererseits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSckKG; SR 281.35)). Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für ihre Aufwen-
7 dungen für das vorliegende Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 150.-- zu entrichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsöffnungsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X., welcher Z. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: