Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 51 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Hubert Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r D . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Federico A. Pedrazzini, Postfach 213, Freudenbergstrasse 24, 9242 Oberuzwil, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 29. August 2005, mitgeteilt am 31. August 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen E., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Vertrag vom 26. Oktober 2000 mit der B. bestellte E. bei A. eine Webseite im Internet für eine Laufdauer von 60 Monaten zum Nettopreis von Fr. 3500.- (exkl. MwSt). Der Gesamtbetrag inkl. Mehrwertsteuer (Fr. 3`762.50.-) sollte in jährlichen Raten à Fr. 700.-, die erste bei Gut zum Druck am 8. Dezember 2000, die zweite bis fünfte jeweils bis 31. Januar eines Jahres, beglichen werden. Trotz zweimaliger Mahnung bezahlte E. die erste fällige Rate nicht. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rhäzüns vom 8. September 2004 (Betreibungs-Nr. 20401828) wurde E. von der D. als Rechtsnachfolgerin der B. für den Betrag von Fr. 3`762.50 nebst Zins zu 5 % seit 10. April 2001 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 40.- betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob E. am 9. September 2004 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 8. August 2005 stellte die D. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge. Als Rechtsöffnungstitel wurde der von E. unterzeichnete Vertrag eingereicht, in welchem sie sich dazu verpflichtete, den Gesamtbetrag inkl. Mehrwertsteuer in fünf jährlichen Raten zu begleichen. E. wurde Frist gesetzt, bis zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. August 2005 Stellung zu nehmen. D. Mit Entscheid vom 29. August 2005, mitgeteilt am 31. August 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20401828 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden sinngemäss an, dass der Gläubiger, welcher Rechtsöffnung verlange, identisch mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger sein müsse. Die Gesuchstellerin habe zwar nachgewiesen, dass sie früher unter der Firmenbezeichnung B. aufgetreten sei, aus dem Bestellformular vom 26. Oktober 2000 gehe indessen mit keinem Wort hervor, dass sie berechtigt wäre, daraus Rechte abzulei-
3 ten. Vielmehr sei die A. aus der am 26. Oktober 2000 getätigten Bestellung für das Aufschalten einer Webseite im Internet zum Betrag von Fr. 3`500.- (exkl. MwSt) berechtigt und verpflichtet. Sodann habe die Gesuchstellerin in der Rechnung vom 8. Dezember 2000 ausdrücklich erklärt, dass die Gesuchsgegnerin die Bestellung bei der A. aufgegeben habe. Das Gesuch sei demzufolge mangels Aktivlegitimation abzuweisen. E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die D. am 12. September 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dabei beantragte sie sinngemäss dessen Aufhebung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3`762.50.- nebst Zins zu 5 % ab Einleitung der Betreibung, mithin seit dem 7. September 2004, und für Fr. 40.- Mahnspesen. In der Begründung wurde geltend gemacht, die A. sei keine Firma und sie sei auch nicht im Handelsregister eingetragen. Es handle sich dabei nur um eine Produktebezeichnung und zwar um den Namen des Branchenverzeichnisses, auf welches die Beklagte am 9. Dezember 2000 aufgeschaltet worden sei. Die B., welche heute als D. firmiere, sei auf der Bestellung unmittelbar nach den beiden Unterschriften als Unternehmer genannt und nur sie könne Vertragspartner der Beklagten sein. F. Während sich E. am 21. September 2005 innert Frist vernehme liess und die Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz beantragte, verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Schreiben vom 23. September 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche
4 Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. September 2005 ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Einwendungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt (Art. 82 SchKG). 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat am 26. Oktober 2000 einen Vertrag über die Erstellung und Aufschaltung einer Webseite im Internet für die Laufzeit von 60 Monaten zum Nettopreis von Fr. 3`500.- (exkl. MwSt), zahlbar in jährlichen Raten à
5 Fr. 700.-, unterzeichnet (act. II.2). Dieser Vertrag stellt grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar und berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin anerkannte Schuld. b) Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, identisch mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger sein muss. Der Rechtsöffnungsrichter hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Rechtsöffnungstitel ist (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 67 zu Art. 82). Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 29. August 2005 zum Schluss, dass aus dem Vertrag vom 26. Oktober 2000 nur die A. berechtigt und verpflichtet sei, zumal auf der Rechnung vom 8. Dezember 2000 ausdrücklich erklärt worden sei, dass die Bestellung bei der A. aufgegeben worden sei. Der Vertrag vom 26. Oktober 2000 wurde aber, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, zwischen der Beschwerdegegnerin und der B. als Anbieterin ihres Produktes A. geschlossen. Die B., vertreten durch C., ist als Vertragspartnerin unten links auf dem Bestellformular aufgeführt. Auch wenn in der Bestellung selber nur von der A. die Rede ist, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die damalige B. (heute D.) und nicht die A. Vertragspartnerin ist. Zudem erhielt die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2000 zusammen mit der ersten Korrekturvorlage für ihren A. Brancheneintrag die auf die B. lautenden Einzahlungsscheine für die vereinbarten Ratenzahlungen (act. II.3). Des Weiteren war es der Beschwerdegegnerin klar, dass sie den Vertrag für die Aufschaltung einer Webseite im Internet bei der A. mit der B. abgeschlossen hatte, richtete sie doch ihre Korrekturvorschläge mit Mail vom 15. Dezember 2000 an die B. (act. II.5). Die B. ist demnach die aus dem Vertrag vom 26. Oktober 2000 Berechtigte, d.h. die Gläubigerin der darin anerkannten Schuld. Gemäss beglaubigtem Handelsregisterauszug des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. Mai 2004 wurde die B. am 26. März 2002 in D. umfirmiert (act. II.1), womit sich die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich als Gläubigerin der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung ausweist. Der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2005 vorgebrachte Einwand, sie habe mit der D. zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag abgeschlossen, kann deshalb keine Berücksichtigung finden. 4.a) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht den Gesamtbetrag von Fr. 3`762.50.- (inkl. MwSt) und Mahnspesen von Fr. 40.- geltend
6 gemacht hat oder ob nicht durch das Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin (act. III.1) ein Teil der Forderung untergegangen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein zwingendes gesetzliches Widerrufs- und Kündigungsrecht zustand, aufgrund dessen sie die Bestellung jederzeit auflösen konnte. Der vorliegende Vertrag weist Elemente verschiedener Vertragstypen auf und stellt daher ein Innominatvertragsverhältnis dar. In der Sache bedeutet die Annahme eines Innominatkontraktes, dass nicht einfach auf das einzelne gesetzlich geregelte Vertragselement die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften direkt angewandt werden, sondern dass aufgrund einer Bewertung des Gesamttypus entschieden wird, welche gesetzlichen Vorschriften allenfalls analog angewandt werden können (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 6. Auflage, Bern 2001, § 34 S. 402 f.) Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin zum einen eine Webseite gegen Entgelt zu erstellen, womit werkvertragliche Regeln zur Anwendung gelangen. Zum anderen stellte sie der Beschwerdegegnerin ihre Datenbank und Infrastruktur entgeltlich für die Webseite zur Verfügung, mit der Folge, dass mietrechtliche oder je nach Betreuung und Verwaltung werkvertragliche Regelungen anzuwenden sind. Überdies wurden von der Beschwerdeführerin E-Maildienste angeboten, auf welche sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen können (vgl. Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001, S. 347 ff.). b) Nach dem vorliegenden Aktenstand kann die Rechtsnatur des verurkundeten Vertrages nicht schlüssig beantwortet werden. Es steht aber fest, dass zur Hauptsache werkvertragliche Regeln zur Anwendung gelangen müssen, da es sich bei den angebotenen E-Maildiensten um eher untergeordnete Nebenleistungen handelt. Das Werkvertragsrecht sieht – im Gegensatz zum Auftragsrecht (siehe OR 404 Abs. 1) – kein zwingendes Widerrufs- und Kündigungsrecht vor, welches über die vertraglich vereinbarte Kündigungsregelung gemäss Bestellung vom 26. Oktober 2000 hinausgeht. Gemäss Ziffer 7 ist ein Vertragsrücktritt nur bis zum Versand der ersten Korrekturvorlagen durch A. und nur gegen volle Schadloshaltung zulässig. Nachdem der Versand der ersten Korrekturunterlagen am 8. Dezember 2000 erfolgte, war das Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin, welches erst nach der Vornahme verschiedener Korrekturen versandt wurde, verspätet, weshalb der Vertrag zwischen den Parteien immer noch Bestand hatte und die Kündigung zu Recht erst auf das Ende der Vertragslaufzeit vorgenommen wurde. Gemäss Ziff. 6 des Vertrages vom 26. Oktober 2000 wird bei Nichteinhalten der Ratenzahlungsbedingungen der Gesamtbetrag fällig. Die Beschwerdegegnerin bezahlte bereits die erste Rate nicht, womit der Gesamtbetrag von Fr. 3`762.50.- fällig wurde. Dazu kommen durch den Vertrag (Ziff. 6) anerkannte Mahnspesen von Fr. 40.-, da die
7 Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. April 2001 und 10. Mai 2001 zweimal gemahnt wurde. c) Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin vermögen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Insbesondere legt sie nicht dar, dass bzw. welche Vertragsbestimmungen von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurden. Sie legt sodann nicht substantiiert und glaubhaft dar, dass ihre Verpflichtung infolge eines wesentlichen Irrtums unverbindlich ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG) oder dass der dem Vertrag zugrunde liegende Preis übersetzt ist. Davon abgesehen lässt sich im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren bei der gegebenen Aktenlage die Frage, ob die Einwendungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft sind ebensowenig beantworten wie die Frage, ob die entsprechenden Fristen (vgl. Art. 21 OR und Art. 23/31 ff. OR) eingehalten worden sind. Blosse Behauptungen genügen aber nicht, um die provisorische Rechtsöffnung zu Fall zu bringen. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag daher aufgrund der gegebenen Aktenlage keine ernsthaft vertretbare Gründe für die Einwendungen der Beschwerdegegnerin zu erkennen. 5. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Vertrag vom 26. Oktober 2000 einen gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3`762.50.- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 2004 zuzüglich Fr. 40.- Mahnspesen zu erteilen ist. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben. 6. E. bleibt es indessen – zumal der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und zumal es sich beim Rechtsöffungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) – unbenommen, mit allen ihr allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und jene des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 300.- festgesetzt werden, E. aufzuerlegen. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – mit Bezug auf die Auslegung der Angemessenheit nach den
8 Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32 und PKG 2001 Nr. 15). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Abklärungen und Ausführungen der beschwerdeführenden Rechtsvertretung und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand erachtet der Kantonsgerichtsausschuss im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.- als angemessen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 20401828 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird für den Betrag von Fr. 3`762.50.- nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2004 zuzüglich Fr. 40.- Mahnspesen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten von E., welche die D. mit Fr. 50.- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten von E., welche die D. mit Fr. 500.- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: