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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.02.2005 SKG 2005 5

22. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,309 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, in Sachen des Kreises Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 22. November 2004 beantragte der Kreis Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, es sei ihm in der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungsbefehl vom 09. September 2004) Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit dem 06. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit dem 04. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit dem 02. August 2004 sowie für CHF 70.00 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.. Zur Begründung des Gesuchs verwies der Kreis Y. auf die Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003 sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 03. Juni 2004, mit welchem ein Rekurs gegen die Verfügung der Heimkommission des Alters- und Pflegeheims Y. vom 16. März 2004 abgewiesen wurde. Mit der betreffenden Verfügung wurde X. rückwirkend per 01. Juli 2003 in die BESA 1c eingestuft. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungsbefehl vom 09. September 2004) wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit dem 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit dem 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit dem 21. August 2004. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 250.- gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und werden beim Gesuchssteller unter Erteilung des Rückgriffrechtes auf die Gesuchsgegnerin bezogen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchssteller mit CHF 572.45 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass die eingereichten unbezahlten Rechnungen zwar keine definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen würden; das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe in seinem Urteil vom 03. Juni 2004 jedoch rechtskräftig entschieden, dass an der Verfügung vom 16. März 2004 nichts auszusetzen sei. In dieser Verfügung sei die BESA-Einstufung von X. erfolgt. Daraus ergebe sich die Berechnungsgrundlage für die Monatsrechnungen auf einer Basis von CHF 108.00 pro Tag. Die Monatsrechnungen seien aufgrund des genannten Urteils, welches auf die Verfügung vom 16. März 2004 verweise, klar berechenbar. Daher müsse für die in diesen Rechnungen verlangten Beträge die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich erteilt werden. Zudem sei die Periode, für welche die Betreibung eingeleitet worden sei, genügend klar bestimmt. Die Frage, ob die Ver-

3 fügung vom 16. März 2004 heute noch dem Gesundheitszustand von X. entspreche, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen, da der Rechtsöffnungsrichter an das rechtskräftige Urteil vom 03. Juni 2004 gebunden sei. C. Gegen diese Verfügung erhob X. am 04. Februar 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja betr. definitive Rechtsöffnung (Prozess Nr. 330-2004-179) in der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Y. sei aufzuheben und die anbegehrte Rechtsöffnung gemäss Gesuch vom 22. November 2004 zu verweigern. 2. X. sei für vorliegendes Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr Vertreter zu bezeichnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 03. Juni 2004 kein Zivilurteil im Sinne von Art. 80 Abs.1 SchKG darstelle. Rechtsöffnung könne nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Das erwähnte Urteil sei aber gerade kein Leistungsurteil. Zudem müsse ein Urteil gemäss PKG 1984 S. 92 die Forderungssumme direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern; blosse Bestimmbarkeit genüge für die definitive Rechtsöffnung nicht. Im Übrigen gelte das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 03. Juni 2004 rückwirkend, aber nicht für die Zukunft. Für Leistungen ab dem 16. März 2004 liege weder eine Kostenverfügung des Kreises Y. noch ein Urteil eines Gerichtes vor. Darüber hinaus liege auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG für die in Betreibung gesetzte relevante Zeit vom April bis Juni 2004 vor. Selbst wenn aber von einem provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG ausgegangen würde, seien schon im Vorverfahren Einwendungen glaubhaft gemacht worden, welche die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften würden. Insbesondere sei geltend gemacht worden, die in Rechnung gestellte Grundtaxe von CHF 108.- pro Tag verletze zum einen das Kostendeckungsund zum anderen das Äquivalenzprinzip. Schliesslich verletze eine derart hohe Grundtaxe die Tarifschutzbestimmung gemäss Art. 44 KVG. Zudem seien der Beschwerdeführerin zu Unrecht Kosten und ausseramtliche Entschädigung überbunden worden, zumal eine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt worden sei.

4 D. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2005 stellte der Kreis Y. folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.“ Der Kreis Y. führte vorwiegend aus, dass mit Verfügung der Heimkommission vom 16. März 2004 ein Entscheid vorliege, der den gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sei. Die Verfügung stelle einerseits die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss BESA-Einstufung fest. Andererseits und daraus folgend verpflichte sie die Beschwerdeführerin, eine Tagestaxe von CHF 108.00 zu bezahlen. Die Tagestaxe sei korrekt in Rechnung gestellt worden, so dass sich die Betreibungssumme ohne weiteres nachvollziehen lasse. Damit sei die Verfügung der Heimkommission genügend beziffert. Eine BESA-Einstufung und die damit verbundene Tagestaxe gelte solange, bis diese in Form einer entsprechenden Neueinstufung geändert werde. Seit der Verfügung der Heimkommission vom 16. März 2004 sei die BESA-Einstufung nicht mehr geändert worden, weshalb sie auch für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2004 gelten müsse. Aber selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung nicht gegeben seien, müsse zumindest die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die betriebene Forderung beruhe nämlich auch auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Schuldanerkennung bestehe in der schriftlichen Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete am 11. Februar 2005 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-

5 hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 04. Februar 2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, ist die Frist gewahrt. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind von der Beschwerdeführerin bzw. vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsauschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrecht-

6 liche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressaten muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1992 Nr. 29; 1987 Nr. 27). Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 80, N 6). b) Das Schreiben des Alters- und Pflegeheims Y. vom 16. März 2004 betreffend BESA-Einstufung stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne des Gesetzes dar. Allerdings wurde darin lediglich verfügt, dass X. rückwirkend per 01. Juli 2003 in die BESA 1c eingestuft werde. Eine Verpflichtung zur Zahlung von täglich CHF 108.00 enthält die Verfügung nicht. Es handelt sich demnach nicht um eine Leistungsverfügung, die vollstreckt werden könnte, sondern um ein Gestaltungsurteil. Gestaltungs- und Feststellungsurteile vollstrecken sich gleichsam von selber, indem sie ipso iure ein Recht oder Rechtsverhältnis gestalten beziehungsweise als bestehend oder nichtexistent erklären (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, 1992, §25 N 2). Die Verfügung vom 16. März 2004 kann somit nicht als Rechtsöffnungstitel gelten. Ebenso ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 03. Juni 2004 kein Rechtsöffnungstitel. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid lediglich festgestellt, dass die BESA-Einstufung korrekt vorgenommen worden sei und dass der Rekurs von X. deshalb abzuweisen sei, ohne dass sie zur Zahlung einer bestimmten Forderung verpflichtet worden wäre. Ein Gerichtsurteil oder ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 80 SchKG kann nur dann als Rechtsöffnungstitel gelten, wenn im Dispositiv die betriebene Forderung dem Gläubiger des Titels klar und für den Schuldner unmissverständlich zugesprochen worden ist (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Band 119, 2000, S. 222). Im vorliegenden Fall könnte die definitive Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen nur dann erteilt werden, wenn sich die Verfügung vom 16. März 2004 über die Höhe der zu erbrin-

7 genden Leistung verbindlich aussprechen würde oder wenn jede einzelne Rechnung in der Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt worden wäre. 4. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch sofort glaubhaft zu machende Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (Stähelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N. 87 zu Art. 82). Vorliegend ist zu prüfen, ob mit der zwischen X. und dem Alters- und Pflegeheim Y. getroffenen Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003 für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit dem 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit dem 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit dem 21. August 2004 ein Titel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorischer Rechtsöffnungstitel) vorliegt, sowie, ob eine materielle Einwendung der Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht wurde. b) Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der geschuldete Betrag muss nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen oder beurkundeten Dokument selbst beziffert werden, sondern kann sich auch aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene oder beurkundete Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 82). Aus der Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003 geht hervor, dass X. per 01. Juli 2003 unbefristet ins Alters- und Pflegeheim Y. zu einer Tagestaxe ohne Pflegetaxe von CHF 108.- eintrat. Die Vereinbarung wurde von X. unterzeichnet. Zusammen mit den ausgestellten Rechnungen, welche offensichtlich mit der Vereinbarung für einen Heimaufenthalt zusammenhängen, lässt sich die

8 Höhe der Forderungen bestimmen. Somit liegt ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Verfügt der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, so muss der Richter die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Neben den Einwendungen gegen die Schuldanerkennung stehen dem Schuldner auch alle Einwendungen prozessualer Natur gegen das Rechtsöffnungsverfahren offen. Die Einwendung, die in Rechnung gestellte Grundtaxe von CHF 108.- pro Tag verletze zum einen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und verstosse zum anderen gegen die Tarifschutzbestimmung gemäss Art. 44 KVG ist aber weder eine Einwendung prozessualer Natur noch richtet sie sich gegen die Schuldanerkennung als solche, sondern allein gegen die Höhe der geschuldeten Tagestaxe. Diese aber hat X. ja gerade anerkannt. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen die Zusammensetzung der Tagestaxe. Ob in diesem Zusammenhang das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip oder eine Tarifschutzbestimmung verletzt wurde, kann indessen nicht im Rahmen des summarischen provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens gerügt werden, denn es ist – wie bereits erwähnt - nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Heimund Taxordnung bzw. die Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003 inhaltlich materiell zu überprüfen. Ebenso kann sich der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht über die Dauer der geschuldeten Leistung verbindlich äussern, auch wenn Dr. med. A. in seinem Schreiben vom 19. August 2004 die vorgeschlagene BESA-Einstufung ablehnt. Im genannten Schreiben wird zwar erwähnt, dass es X. somatisch sowie psychisch deutlich besser gehe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es X. vordem offenbar weniger gut ging; das Schreiben selbst äussert sich indessen nicht über den Zeitpunkt der eingetretenen Besserung. Die vorgebrachten Einwendungen vermögen daher die Schuldanerkennung (Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003) weder hinsichtlich der Höhe noch hinsichtlich der Dauer der geschuldeten Leistung glaubhaft zu entkräften. Insbesondere können im vorliegenden Verfahren weder hinsichtlich der Höhe noch hinsichtlich der Dauer der geschuldeten Leistung ernsthaft vertretbare Gründe gegen die Schuldpflicht ausgemacht werden. Ob die BESA- Einstufung von X. derzeit noch korrekt ist oder nicht, wird allenfalls in einem anderen Verfahren zu klären sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorbringt, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermag. Es ist somit die provisorische Rechtsöffnung für

9 den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit 21. August 2004 zu erteilen. Der Beschwerdegegner ist im Eventualantrag somit durchgedrungen. Andererseits hat X. Beschwerde ergreifen müssen, um sich gegen eine ungerechtfertigte definitive Rechtsöffnung zur Wehr zu setzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- je zur Hälfte X. und dem Kreis Y. aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Da die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auch bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung entstanden wären, gehen diese unverändert zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gemäss der von der Vorinstanz erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 19. Januar 2005 sind die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung von X. für das vorinstanzliche Verfahren der Gemeinde Samedan in Rechnung zu stellen. Die vorinstanzliche ausseramtliche Entschädigung von CHF 572.45 an die Gegenpartei ist von X. selbst zu leisten. Der Sinn und Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) ist, dass der Zugang zum Recht nicht an den fehlenden Mitteln einer Partei zur Bezahlung von Gerichtskosten und eines Rechtsvertreters scheitern soll. Die URP steht damit im Dienste des Gebots der Chancen- und Waffengleichheit aller Menschen vor dem Recht. Die Bewilligung der URP befreit wohl zunächst von der Bezahlung der Gerichtskostenvorschüsse und der allenfalls überbundenen Verfahrenskosten und gibt bei Ernennung eines Rechtsvertreters Anspruch auf Übernahme der notwendigen Anwaltskosten durch das Gemeinwesen, sie schützt indessen im Falle des Unterliegens weder vor der Auferlegung von Gerichtskosten noch vor der Auferlegung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei noch wird eine solche als Teil der Prozesskosten vom Kostenträger ausgerichtet (vgl. BGE 112 Ia 118). Die Prozesskosten der bedürftigen Partei werden vom Gemeinwesen nicht definitiv übernommen. Für die im Rahmen der URP bezahlten Kosten erhält die Gemeinde beziehungsweise der Kanton einen Rückforderungsanspruch, welcher eingelöst werden kann, wenn die betreffende Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 45 Abs. 2 ZPO). Die bedürftige Partei bleibt somit Schuldnerin der ihr im Grunde genommen nur vorgeschossenen Prozesskosten. Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung verletzen somit nicht Art. 45 Abs. 1 ZPO und auch nicht Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2005 betreffend URP. Die beiden Ziffern werden jedoch im Sinne der dargestellten Regelung neu gefasst (Ziffer 3 und 5 des Dispositivs nachstehend).

10 6. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. April 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen, womit die der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren auferlegten amtlichen Kosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung ebenfalls der Gemeinde Samedan in Rechnung zu stellen sind.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. 2. In der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungsbefehl vom 09. September 2004) wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit 21. August 2004. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 250.- gehen zu Lasten von X., welche den Kreis Y. ausseramtlich mit CHF 572.45 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kreises Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 5. a) Die im Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung von X. vor beiden Instanzen werden gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 19. Januar 2005 bzw. auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. April 2005 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde Samedan in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Samedan bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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