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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.04.2004 SKG 2004 9

21. April 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,591 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 9 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen der Schweizerischen Eidgenossen schaft , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oberengadin vom 23. Oktober 2003, zugestellt am 19. November 2003, in der Betreibung Nr. D. liess die Schweizerische Eidgenossenschaft A. X. für den Betrag von Fr. 1‘748.85 nebst Zins zu 4 % seit 22. Oktober 2003 sowie Fr. 99.00 Verzugszins bis 21. Oktober 2003 und Fr. 80.00 Mahn- und Betreibungsgebühr betreiben. Forderungsgrund war der noch offene Teil der Bundessteuer 2001. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. X. am 19. November 2003 Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Januar 2004 ersuchte die kantonale Steuerverwaltung Graubünden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls. C. Mit Entscheid vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Betreibung Nr. D. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 1'628.85 nebst 4 % Zins seit dem 22. Oktober 2003 auf CHF 1'748.85 und 4 % seit dem 25. Februar 2004 auf CHF 1'628.85 sowie CHF 99.-- Verzugszins bis zum 21. Oktober 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 sowie die Gebühr des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Die Gerichtskosten werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 180.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung an).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Eheleute X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt hätten. Auch habe der Schuldner kein Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfügung, in welcher der Tarif „in ungetrennter Ehe“ angewandt worden ist, eingelegt. Die eingereichte Verfügung sei demnach als definitiver Rechtsöffnungstitel zu werten und deshalb sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. D. Dagegen liess A. X. am 10. März 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Begehren:

3 „1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Februar 2004 (mitgeteilt am 4. März 2004) sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer von 7.6%).“ Der Beschwerdeführer machte, wie bereits in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Februar 2004, geltend, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden entfalle. Da die Eheleute X. heute getrennt lebten, sei die Solidarhaftung bezüglich der direkten Bundessteuer entfallen. A. X. habe seinen Anteil der Gläubigerin überwiesen und könne somit für den Restbetrag nicht mehr betrieben werden. E. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 19. März 2004 die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Akten. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Ist die Sache wie im vorliegenden Fall - spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Die Rückweisung an die Vor-instanz

4 bildet die Ausnahme; sie ist vorliegend nicht angebracht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 165 Abs. 3 DBG haben rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 SchKG. 4.a) Ehegatten die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer ( Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG entfällt ab dem Zeitpunkt der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden. Dieser Ausschluss der Solidarhaftung gilt somit nicht nur für künftige, sondern auch für alle noch offenen Steuerforderungen. Bei der direkten Bundessteuer gibt es demnach keine „rückwirkende Solidarität“ für bestehende Steuerforderungen bei getrennter Ehe. Vielmehr haftet nach der Trennung jeder Ehegatte auch in bezug auf jene Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind, nur für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf seine eigenen steuerbaren Werte entfällt (Agner, Jung, Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Ziffer 4 zu Art. 13; vgl. auch Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, Haftung der Ehegatten, Ziffer 3, unter www.stv.gr.ch). b) Der Schuldner macht geltend, dass er und A. X. seit längerer Zeit getrennt lebten, so dass bereits ab der Steuerperiode 2002 eine getrennte Veranlagung erfolgen werde, was C., Steuerkommissär, bestätigen könne. Diese Tatsache ergebe sich des weiteren auch aus der den Akten beiliegenden Vereinbarung vom 8. Dezember 2003 der Ehegatten X., in der unter Ziffer 6 festgehalten werde, dass die Parteien bis auf weiteres getrennt lebten. Die Vorinstanz stellt in den Erwägungen einzig fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Eheleute X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt hätten. Dass die Ehegatten X. heute faktisch

5 getrennt leben, wird nicht bestritten. Ob die Ehegatten X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt haben oder nicht, ist für die vorliegende offene Steuerschuld jedoch unerheblich, da ab dem Zeitpunkt der Trennung - gleichgültig ob sie gerichtlich oder bloss faktisch erfolgt ist (vgl. Agner, Jung, Steinmann, a.a.O., Ziffer 3 zu Art. 9) jede solidarische Haftung rückwirkend auch für noch offene Steuerschulden entfällt. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X. getrennt leben. Die Solidarhaftung ist deshalb entfallen. A. X. ist jedoch für die gesamte noch offene Forderung der direkten Bundessteuer, gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2001, betrieben worden. Aus der Veranlagungsverfügung 2001 ergibt sich jedoch nur der zu bezahlende Gesamtsteuerbetrag. Der Steueranteil, der auf A. X. entfällt, ist nicht aus der Veranlagungsverfügung 2001 ersichtlich. Sie genügt daher nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 165 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 80 SchKG (vgl. dazu P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, N 16 zu Art. 13; Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, a.a.O., Ziffer 5). Unerheblich ist dabei, dass gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Aufgrund der weggefallenen Solidarhaftung haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Haftungsanteil. Da dieser nicht aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich ist, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. 5. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall

6 eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. D. des Betreibungsamtes Oberengadin wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.-- gehen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche A. X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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