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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2004 SKG 2004 8

17. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,557 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Rehli und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 3. Februar 2004, in Sachen der Gemeinde Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 20. Juni 2002 erging gegenüber X. die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Gemeinde Y. für die Gemeindesteuern 1997-1998 über einen Steuerbetrag von Fr. 58'016.--. Die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. August 2002 belief sich auf Fr. 65'192.--. Am 15. September 2003 verlegte X. ihren Wohnsitz von A. nach Y.. Da die Bezahlung des in Rechnung gestellten Steuerbetrages ausblieb, wurde sie von der Gemeinde Y. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2003 (Betreibung Nr. B.) für Fr. 65'192.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2003, Verzugszinsen bis 18. Februar 2003 in der Höhe von Fr. 1'332.40, Fr. 20.-- Mahnkosten sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- betrieben. Nachdem der Ehemann von X. am 17. Oktober 2003 Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gemeinde Y. das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 30. Dezember 2003 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. B. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur entschied mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 3. Februar 2004, wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. B. des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 65'192.-- nebst Zins zu 5% seit 21.9.2002 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.-gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 150.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters von Amtes wegen abzuklären sei. Zur Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung sei der Richter am Betreibungsort örtlich zuständig. Wenn der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz verlege, so sei der Richter an seinem neuen Wohnsitz zuständig, wenn die Betreibung am örtlichen Betreibungsort des Wohnsitzes

3 erhoben worden sei. Somit sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsinstanz der Gemeinde Y. sei die Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen. Damit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegeben. Die geltend gemachte Verzugszinsfolge könne nicht nachvollzogen werden, da auf der Steuerrechnung vom 20. August 2002 in Bezug auf den Verzugszins auf deren Rückseite verwiesen werde, die Gesuchstellerin jedoch lediglich die Kopie der Vorderseite eingereicht habe. Daraus ergebe sich jedoch, dass der Steuerbetrag bis am 20. September 2002 zu bezahlen war. Des Weiteren bestehe für die eingeforderten Mahngebühren kein Rechtsöffnungstitel. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- könnten sodann von den Zahlungen des Schuldners vorab abgezogen werden. C. Dagegen erhob X. am 12. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie machte geltend, dass sie mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2003 in A. betrieben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren Wohnsitz indessen nicht mehr in A., sondern bereits in Y. gehabt. Die Gemeindeverwaltung Y. hätte wissen müssen, dass sie bereits seit dem 15. September 2003 in Y. angemeldet gewesen sei. Richtigerweise hätte sie in Y. betrieben werden müssen, weshalb die Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt und daher nichtig sei. Da die Betreibung nichtig sei, könne auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. D. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Gemeinde Y. in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 die Abweisung der Rechtsöffnungsbeschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatsache, wonach der Ehemann der Betriebenen den Zahlungsbefehl persönlich entgegen genommen habe, beweise, dass sich das Ehepaar X. nach wie vor in ihrem Heim in A. aufhalte. Indem der Ehemann der Schuldnerin es ausserdem unterlassen habe, die Erhebung des Rechtsvorschlags mit der neuen Wohnsitznahme kurz zu begründen, sei die Zuständigkeit des Betreibungsamtes A. geradezu bestätigt worden. Der Beschwerdeführerin gehe es ohnehin lediglich um die Verzögerung der eingeleiteten Betreibung.

4 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Zff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind nach Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons und seiner Gemeinden über öffentlichrechtliche Ansprüche. Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzli-

5 chen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Gemeinde Y. für die Steuerperiode 1997/1998 vom 20. Juni 2002 mit Rechtsmittelbelehrung bzw. die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. August 2002 mit den Zahlungsbedingungen befindet sich bei den Akten. Die vorliegende Veranlagungsverfügung stellt demnach einen Verwaltungsakt dar, der als Rechtsöffnungstitel benutzt werden kann. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Mit der Rechtskraftbescheinigung des Steueramtes der Gemeinde Y. vom 27. Oktober 2003 wird bestätigt, dass die Steuerveranlagung vom 20. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit bleibt festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 allen Mindestanforderungen genügt und damit einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt wird. 3.a) Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt. Darüber hinaus kann jederzeit geltend gemacht werden, es liege überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vor, was vom Richter von Amtes wegen zu beachten ist. Der Richter darf den zu vollstreckenden Entscheid zwar nicht materiell überprüfen, muss jedoch untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner auch prozessuale Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens erheben (vgl. zum Ganzen Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 81 SchKG).

6 b) Die Beschwerdeführerin wendet in prozessualer Hinsicht ein, dass die Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt sei, weshalb sie nichtig sei. Aufgrund der nichtigen Betreibung könne auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet sowohl im Verfahren um die definitive als auch in jenem um die provisorische Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Betreibungsort ist dabei grundsätzlich derjenige Ort, an welchem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Will ein Schuldner die Unzuständigkeit geltend machen, muss er dies mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG tun, da diese Einrede ansonsten gegenüber dem am selben Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11, BGE 76 I 49). Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht am rechtmässigen Betreibungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden (vgl. BGE 96 III 92; Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 49). Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am falschen Ort sei nichtig, bestritten werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 84 SchKG). Im vorliegenden Fall verlegte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. eingeholten Auskunft ihren Wohnsitz am 15. September 2003 von A. nach Y.. Der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, das Ehepaar X. halte sich nach wie vor in A. auf, erweist sich als unbeachtlich, zumal sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen. Allein aus der Tatsache, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl am 17. Oktober 2003 persönlich entgegen genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass deren Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in A. lag. Somit ist davon auszugehen, dass die Betreibung von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise in A. anstatt in Y. eingeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin unterliess es in der Folge jedoch, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2003 wegen Unzuständigkeit Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG zu erheben. Mangels Anfechtung liegt demnach ein gültiger Zahlungsbefehl vor, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, die Betreibung sei nichtig, nicht zutrifft. 4.a) Obschon die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht durchdringt, bleibt - da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gilt - von Amtes wegen zu prüfen, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur seine Zuständigkeit

7 zu Recht bejaht hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 84 SchKG). Nach dem bereits erwähnten Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet grundsätzlich der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung soll den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des Vollstreckungsverfahrens garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Interessen zu wahren. Sie gilt grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungsverfahrens (Spühler/Pfister, a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung jedoch nicht angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonstwie zur Kenntnis gelangt, ist der Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE 115 III 30, BGE 112 III 11). Massgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 84 SchKG). Das von der Rechtsprechung gestützt auf Art. 53 SchKG entwickelte Prinzip der wechselnden Zuständigkeit dient dabei in erster Linie dem Schutz des Schuldners, da für ihn die Teilnahme an einer allfälligen Rechtsöffnungsverhandlung an seinem Wohnsitz mit weniger Umständen verbunden ist als das Erscheinen vor einem auswärtigen Richter. b) Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bereits am 15. September 2003 und somit vor Einleitung des Betreibungsverfahrens, die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Oktober 2003 erfolgte (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), von A. nach Y. verlegt. Es stellt sich daher die Frage, ob die soeben dargelegten, aus Art. 53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die sich auf einen nach erfolgter Einleitung des Betreibungsverfahrens vollzogenen Wohnsitzwechsel beziehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden kann dies ohne weiteres bejaht werden. Offenbar erkannte die Beschwerdegegnerin erst nach dem Erlass des Zahlungsbefehls vom 13. Oktober 2003 durch das Betreibungsamt A., dass die Beschwerdeführerin schon am 15. September 2003 nach Y. umgezogen war, weshalb sie, nachdem die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann am 17. Oktober 2003 Rechtsvorschlag erhoben hatte, am 30. Dezember 2003 das Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur richtete. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, nachdem ihr der Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt war, das

8 Rechtsöffnungsbegehren in A. und somit an einem Ort hätte stellen sollen, zu welchem für das vorliegende Schuldbetreibungsverfahren nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach Y. kein Bezug mehr bestand. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erfolgte ja nicht zuletzt auch im Sinne der Beschwerdeführerin, zumal diese für die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur in Chur von ihrem Wohnsitz Y. aus eine kürzere Reise auf sich hätte nehmen müssen als für eine entsprechende Verhandlung vor der im Kanton C. dafür vorgesehenen Instanz. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, in ihrer Eingabe die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur zu bestreiten. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Anfechtung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes A.. Wie bereits dargelegt ist diese Einrede im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren - aufgrund der versäumten Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl - jedoch verwirkt. Angesichts der Tatsache, dass die betreibungsrechtliche Regel, wonach die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt, ja gerade zu dessen Gunsten wirken soll, wäre die Geltendmachung der Zuständigkeit eines anderen Richters als desjenigen am Wohnsitz durch die Beschwerdeführerin ohnehin als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB erschienen. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die in A. anstatt in Y. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als nichtig anzusehen ist und anderseits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Da das Gericht der Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen kann, wird der Beschwerdeführerin keine entsprechende Entschädigungspflicht auferlegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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