Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref: Chur, 11. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 65 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Schäfer Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 18. November 2004, mitgeteilt am 22. November 2004, in Sachen des Z., Gesuchssteller und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 14. November 2003 unterzeichneten X. und Z. einen Mäklervertrag. Darin beauftragte X. die Z., die Parzelle D., Wohnhaus E., zu verkaufen. Z. gewährte dabei X. einen Vorschuss von Fr. 1’500.00 in Form einer Akontozahlung an die F., nachfolgend F. genannt, was unter Punkt 8. des Mäklervertrages festgehalten wurde. Am 23. April 2004 leistete Z. der F. wiederum eine Teilzahlung an die Stromkosten von X. im Betrage von Fr. 1’000.00, was sich Z. von der F. quittieren liess. Am 04. Juni 2004 bezog Z. Fr. 7’000.00 von seinem UBS Konto. Davon überwies er Fr. 5’000.00 der F. als Teilleistung für die Stromkosten von X.; Fr. 2’000.00 gab er X. als Handgeld. Den Erhalt der Fr. 7’000.00 bestätigte X. mit seiner eigenhändigen Originalunterschrift auf Z.s Bankauszug. Gleichentags forderte X. beim Grundbuchamt G. einen Grundbuchauszug für seine Parzelle D. an. Die daraus entstandene Gebühr von Fr. 50.00 beglich wiederum Z.. B. Mit Brief vom 22. Juni 2004, in dem Z. seine Forderungen gegenüber X. aufstellte, forderte Z. X. erfolglos zur Rückzahlung von Fr. 9’550.00 auf. Auf Begehren Z.s erliess das Betreibungsamt A. am 13. August 2004 einen Zahlungsbefehl gegen X. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 9’550.00 nebst Zins zu 5.0% seit dem 12. August 2004 (Betreibung B.). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.00 veranschlagt. Als Grund der Forderung wurde auf die Aufstellung der verschiedenen Forderungen vom 22. Juni 2004 verwiesen. Gegen den ihm am 06. Oktober 2004 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. Rechtsvorschlag, woraufhin Z. mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag ersuchte. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wurde der Schuldner zur Stellungsnahme aufgefordert und die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 16. November 2004 angesetzt. Der Schuldner liess sich nicht schriftlich vernehmen. Auf Wunsch des Schuldners wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 18. November 2004 verschoben. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner waren an der am 18. November 2004 durchgeführten Rechtsöffnungsverhandlung anwesend. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 18. November 2004, mitgeteilt am 22. November 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Er wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung B. des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 8500.00 nebst Zins zu 5% seit 12. August 2004 erteilt.
3 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei Z. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirkgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. Z. für seine Umtriebe mit Fr. 150.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an:).“ Als Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos an, der Schuldner habe am 14. November 2003 unterschriftlich anerkannt, vom Gläubiger einen Betrag von Fr. 1’500.00 als Vorschuss in Form einer Akontozahlung an die F. erhalten zu haben. Am 4. Juni 2004 habe der Schuldner sodann ebenfalls unterschriftlich anerkannt, vom Gläubiger einen Betrag von Fr. 7’000.00 erhalten zu haben. Dagegen lägen bezüglich der weiteren Fr. 1’000.00, die der Gläubiger der F. für den Schuldner gezahlt habe, sowie der Grundbuchgebühr von. Fr. 50.00 keine Schuldanerkennungen des Schuldners vor. Aus den vom Gläubiger eingereichten Unterlagen ergäbe sich zwar klar, dass dieser diese Beträge für den Schuldner bezahlt habe. Mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Schuldanerkennung durch den Schuldner könne jedoch für diese Beträge von insgesamt Fr. 1’050.00 keine Rechtsöffnung erteilt werden. E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos erhob X. mit Eingabe vom 01. Dezember 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss. Er stellte sinngemäss den Antrag, in Abänderung des angefochtenen Entscheids die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 7’000.00 nicht zu erteilen. Als Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nie unterschriftlich anerkannt, einen Betrag von Fr. 7’000.00 dem Gläubiger zu schulden. Vielmehr gehe bei genauer Betrachtung C. als Schuldner der Fr. 7’000.00 hervor. C. habe sein Haus erwerben wollen. Zu diesem Zweck hätten sie am 04.Juni 2004 eine Anzahlung von Fr. 10’000.00 vereinbart. Da C. den Betrag aber nicht sogleich habe bezahlen können, habe Z. C. die Fr. 7’000.00 vorgeschossen. Daraufhin hätten beide, er und C., den Erhalt der Fr. 7’000.00 quittiert. Bezüglich der Forderung über Fr. 1'500.00 machte er keine konkreten Äusserungen. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos hatte keine Stellungsnahme eingereicht. F. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2004 führte der Beschwerdegegner sinngemäss aus, X. und C. hätten sich am 04. Juni 2004 über den
4 von C. beabsichtigten Hauskauf einigen können. Vereinbart sei eine Anzahlung von Fr. 10’000.00 gewesen, die C. aber auf die Schnelle nicht habe auftreiben können. Er habe gleichentags einen Barbezug von Fr. 7’000.00 bei seiner Bank getätigt. Fr. 5’000.00 habe er sogleich der F. für die Teiltilgung der Stromkosten von X. überwiesen, Fr. 2’000.00 habe er X. als Handgeld gegeben. X. habe den Erhalt der Fr. 7'000.00 auch sogleich mit seiner Unterschrift auf dem Bankbeleg quittiert. Die Fr. 7’000.00, die er X. vorgeschossen habe, hätten nichts mit der zwischen X. und C. vereinbarten Anzahlung zu tun. Der Beschwerdegegner beantragte sodann mit der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2004, in Abänderung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums vom 18. November 2004, die provisorische Rechtsöffnung auch für die Forderungen von Fr. 1’000.00 und Fr. 50.00 zu erteilen. Auf die weitere Begründung der gestellten Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Auf verspätete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder er weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). b) Im vorliegenden Fall ist auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 01. Dezember 2004 einzutreten. c) Auf die von Z. mit der Vernehmlassung am 15.Dezember 2004 gestellten Anträge, es sei auch für die Fr. 1'000.00 sowie für die Fr. 50.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, kann mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen nicht eingetreten werden. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Entscheides zu laufen und endet 10 Tage später. Diese Frist für das Stellen selbstständiger Anträge ist am 15. Dezem-
5 ber 2004 offensichtlich abgelaufen. Auf die bezeichneten Anträge des Beschwerdegegners kann somit nicht eingetreten werden (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 2. a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Es gilt mithin das Novenverbot, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen hat wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Beweismittel und Tatsachen überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Die durch den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Beweismittel haben somit, soweit sie nicht schon der Vorinstanz vorgelegen haben, unberücksichtigt zu bleiben. Dieses Novenverbot betrifft allerdings nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (vgl. auch PKG 1979 Nr. 16). b) Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeschrift einen, gegenüber der Vorinstanz vorliegenden, veränderten Sachverhalt. Er erwähnte zum ersten Mal C., der ihm eine Anzahlung von Fr. 10'000.00, für den beabsichtigten Hauskauf, Parzelle D., hätte leisten sollen. Folglich brachte er vor dem Kantonsgerichtsausschuss neue Tatsachen ein, die aufgrund des oben aufgeführten Novenverbots vorliegend keine Beachtung finden können. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Die provisorische Rechtsöffnung hebt die Einstellung der Betreibung zufolge des Rechtsvorschlages nur bedingt auf, indem sie dem Schuldner vorbehält, binnen 20 Tagen mit der Aberkennungsklage den ordentlichen Richter anzurufen, damit dieser nun über die von ihm bestrittene Schuldpflicht materiell entscheide (Art. 83 Abs.2 SchKG, Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 132/133 N. 87). Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Cha-
6 rakter. Der Richter gewährt die provisorische Rechtsöffnung, wenn die fragliche Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Der Schuldner kann neben formellen Einwänden das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit glaubhaft machen. Auf jeden Fall kann sich der Schuldner auf Tilgung oder Stundung berufen oder Verjährung geltend machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen). Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner vorbehaltlos und unbedingt zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommt nur eine verurkundete Schuldanerkennung in Betracht. Privaturkunden sind alle von Parteien privat aufgesetzte Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen. Sie eignen sich für die provisorische Rechtsöffnung aber nur, wenn sie die Unterschrift des Schuldners tragen (Art. 82 Abs. 1 SchKG, vgl. auch Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, N. 74 S. 130). b) Vorliegend stützt der Beschwerdegegner die in Betreibung gesetzte Forderung auf den am 14. November 2003 abgeschlossenen Mäklervertrag und auf den am 04. Juni 2004 vom Beschwerdeführer quittierten Bankauszug. Dass der von den Parteien abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Mäklervertrag mit dem darin aufgeführten Punkt 8. eine Schuldanerkennung bezüglich Fr. 1’500.00 darstellt, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, steht vorliegend ausser Frage. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts vorgebracht, was diese Schuldanerkennung entkräften könnte. Nach den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers ist einzig die Schuldanerkennung von Fr. 7’000.00 strittig. Wie sich aus den vom Gläubiger eingereichten Unterlagen ergibt, hat der Beschwerdeführer am 04. Juni 2004 unterschriftlich auf dem Bankbeleg anerkannt, vom Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 7’000.00 erhalten zu haben. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Anerkennung eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 2 SchKG darstellt, so dass der Beschwerdeführer vorbehaltlos zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet ist. Grundsätzlich bedeutet das Quittieren eines empfangenen Geldbetrages bloss eine Bestätigung, eine gewisse Summe erhalten
7 zu haben und nicht die Anerkennung, diesen Betrag zu schulden und zurückzuzahlen. Daher ist eine Quittung alleine kein tauglicher Titel für eine provisorische Rechtsöffnung (vgl. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N. 23 zu Art. 82). Anders verhält es sich, wenn zwischen der Quittung und den anderen Aktenstücken, aus denen eine Rückzahlungspflicht hervor geht, ein offensichtlicher Zusammenhang besteht, so dass daraus eine bedingungslose Zahlungspflicht des Schuldners resultiert. In diesem Falle liegt eine Schuldanerkennung, bestehend aus mehreren Urkunden, vor, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Aus dem am 04. Juni 2004 quittierten Bankbeleg ist klar ersichtlich, dass X. die Fr. 7'000.00 von Z. erhalten hat, hat doch X. den Bankbeleg eigenhändig mit seiner Originalunterschrift quittiert. Aus den Akten und abgestützt auf Z.s Aussage geht zudem hervor, dass die strittigen Fr. 7’000.00 als Teilzahlung an die Stromkosten des Beschwerdeführers und als Handgeld für den Beschwerdeführer verwendet wurden. Insbesondere hat die F. den Empfang der Fr. 5’000.00 ebenfalls am 04. Juni 2004 bestätigt. Es stellt sich nun die Frage, ob daraus die Verpflichtung des Beschwerdeführers resultiert, den erhaltenen Betrag vorbehaltlos zurück zu zahlen. Dies kann bejaht werden. Z. handelte in der Rolle als Makler. Sein Interesse war es, das zu verkaufende Objekt, Parzelle D., in einem möglichst guten Licht zu präsentieren. Da sich ein Haus ohne Strom aber schlecht präsentieren lässt, war es offensichtlich nötig, dafür zu sorgen, dass der Strom für die betreffende Parzelle nicht abgeschaltet wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass Z. Zahlungen an die Stromkosten von X. tätigte. X. hingegen musste es klar sein, dass er verpflichtet war, das vorbezogene Geld zurück zu zahlen. Eine Schuldanerkennung in dem vom Gesetz verlangten Sinne ist folglich gegeben; mithin liegt ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Schuldner Einwendungen glaubhaft gemacht hat, die die Schuldanerkennung entkräften und somit die Rechtsöffnung abzuwenden vermögen. Einwendungen müssen nach dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht werden. Folglich sind Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss vorgebracht werden, verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden (vgl. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N. 86 zu Art. 82). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, das dem Mäklervertrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell zu überprüfen oder sogar das weitere Rechtsverhältnis von C. zu der
8 einen oder anderen Partei einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht gelungen, die Schuldanerkennung zu entkräften. Irgendwelche Belege und Anhaltspunkte, woraus sich ergeben würde, dass X. das erhaltene Geld Z. nicht zurückbezahlen müsse oder verrechnen könne, fehlen gänzlich. Solches hat X. lediglich behauptet. Der in der Beschwerdeschrift an den Kantonsgerichtsausschuss vorgebrachte Einwand, die Forderung von Fr. 7'000.00 bestehe gar nicht, kann überdies mangels sofortigem Glaubhaftmachen nicht berücksichtigt werden. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schuldanerkennung zu entkräften. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine Schuldanerkennung und somit ein provisorischer Rechtsöffungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt, der nicht durch Einwendungen des Schuldners entkräftet werden konnte. Die Vorinstanz hat zu recht provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 8'500.00 nebst Zins zu 5% seit 12. August 2004 erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. e) Dem Beschwerdeführer steht es frei, auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu klagen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 450.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels eines Antrages auf Ersatz von Verfahrensauslagen im Sinne von Art. 62 Abs.1 GebV SchKG ist dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: