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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.11.2004 SKG 2004 58

15. November 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,442 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 58 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl und Schäfer Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 14. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, in Sachen des Kreisamtes Z . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch das Betreibungsamt Z., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. N. des Betreibungsamtes M. vom 8. September 2003, zugestellt am 10. September 2003, wurde X. für den Betrag von Fr. 130.-nebst Zins zu 5% seit 16. Februar 2003 sowie für eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 10.-- betrieben. Dagegen erhob der Betriebene am Tag der Zustellung Rechtsvorschlag ohne weiteren Vermerk. B. Mit Eingabe vom 31. August 2004 verlangte das Kreisamt Z., vertreten durch das Betreibungsamt Z., beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 130.-- nebst Zins zu 5% seit 26. April 2003. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Strafmandat SM AV Nr. L. vom 9. Januar 2003 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer wegen Missachtung eines Amtsverbots mit einer Busse von Fr. 80.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 50.-belegt wurde. X. wurde Frist gesetzt, bis zum 14. September 2004 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen. C. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein, doch erschien er an der auf den 14. September 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung. Das Betreibungsamt Z., als Vertreter des Kreisamtes Z., verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2004 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. D. Mit Entscheid vom 14. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. N. des Betreibungsamtes M. für den Betrag von Fr. 130.00 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 100.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 80.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der – in Kopie – bei den Akten liegende Brief vom 22. Januar 2003 zwar ohne weiteres als Einsprache zu qualifizieren wäre, dass X. es jedoch unterlassen habe, urkundlich nachzuweisen, dass ebendiese Einsprache gegen das Strafmandat Nr. L. vom 9. Januar 2003 auch tatsächlich erhoben bzw. zugestellt worden sei, weshalb letzteres in Rechtskraft erwachsen sei.

2 E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 12. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, er sei aufzuheben. Im Einzelnen legte er dar, dass er sich nach wie vor gegen den Vorwurf wehre, das Amtsverbot missachtet zu haben, zumal die Parkplatzwächterin ihm die Busse verhängt habe, bevor er die Möglichkeit gehabt habe, die Parkplatzgebühr zu bezahlen. F. Weder das Kreisamt Z. noch der Bezirksgerichtspräsident Imboden liessen sich vernehmen; letzterer verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung des Antrages sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17. Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind in-

2 nerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Art. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 3. Mit dem – gemäss Bescheinigung vom 24. November 2003 des Kreisamtes Z. in Rechtskraft erwachsenen und der definitiven Rechtsöffnung als Titel zugrunde liegenden – Strafmandat vom 9. Januar 2003, mitgeteilt am 16. Januar 2003, wurde der Schuldner zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung verpflichtet. Mit nämlichem Strafmandat wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen dasselbe innert zehn Tagen seit der Zustellung beim Kreispräsidenten Z. schriftlich Einsprache zu erheben. Um den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu genügen, muss eine Verfügung einer innerkantonalen Instanz vollstreckbar und formell rechtskräftig sein. Formell rechtskräftig ist eine Verfügung, wenn sie eröffnet wurde und nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 110 zu Art. 80 SchKG). In diesem Sinne bestimmt auch Art. 176 StPO, dass ein Strafmandat in Rechtskraft erwächst und gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollziehbar ist, wenn keine Einsprache dagegen erhoben bzw. diese zurückgezogen wird oder dahin fällt. Entgegen der vom Kreisamt Z. vertretenen Auffassung, wonach das fragliche Strafmandat – in Übereinstimmung mit der dementsprechenden Bescheinigung vom 24. November 2003 – unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dagegen mit Schreiben vom 22. Januar 2003 Einsprache erhoben. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit und Rechtskraft gegeben sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (BGE 105 III 44; Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. o., N 115 zu Art. 80 SchKG). Nachfolgender Prüfungsgegenstand ist demnach die Frage, ob das fragliche Strafmandat, auf das sich die definitive Rechtsöffnung stützt, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. 4. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, würde das Schreiben vom 22. Januar 2003 eine rechtsgenügliche Einsprache im Sinne von Art. 174 StPO darstellen. An die Form der Einsprache, die keiner Begründung bedarf, dürfen – wenn sie von einem Laien erhoben wird – keine zu strengen Voraussetzungen geknüpft werden. Es genügt nach ständiger kantonsgerichtlicher Praxis eine einfache schriftliche Erklärung des Betroffenen, er sei mit dem Strafmandat nicht einverstanden oder er bestreite die Straftat (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 445 f.). Die Erklärung muss auch

2 nicht zwingend als Einsprache bezeichnet werden oder im Text diesen oder einen ähnlichen Ausdruck enthalten. Massgeblich ist die Willenserklärung des Betroffenen, so wie sie auf Grund des gesamten Wortlautes und aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu verstehen ist (PKG 1980 Nr. 40; PKG 1992 Nr. 44). Nachdem die Form der behaupteten fraglichen Einsprache nach den vorgängigen Erwägungen nicht zu beanstanden wäre, liegt das Problem vorliegend, wie bereits das Bezirksgerichtspräsidium Imboden festgestellt hat, bei der Zustellung bzw. der mangelnden Nachweisbarkeit derselben. Die Sachlage präsentiert sich nämlich dergestalt, dass die geltend gemachte Einsprache vom 22. Januar 2003 gemäss Auskunft des Kreisamtes Z. bei diesem nicht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nichts zu den Akten gelegt, wonach auf eine ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden könnte. Nach der allgemeinen Beweisregel des Art. 8 ZGB, hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nachdem es X. nicht gelungen ist, die Zustellung zu belegen, trägt er das Risiko des Zustellungsverlustes des (nicht eingeschriebenen) Briefes (vgl. BGE 105 III 43 ff.). Aus dem Ganzen folgt, dass das Strafmandat vom 9. Januar 2003 mangels nachgewiesener dagegen erhobener Einsprache in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Kreisamt Z. mit dem Strafmandat SM AV Nr. L. vom 9. Januar 2003 einen im Sinne von Art. 80 SchKG gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden zu bestätigen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 100.-- festgesetzt. Eine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG wurde nicht beantragt.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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