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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.09.2004 SKG 2004 40

14. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,613 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 40 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 9. Juli 2004, mitgeteilt am 2. August 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. B. des Betreibungsamtes C. vom 29. März 2004, zugestellt am 2. April 2004, wurde Z. über den Betrag von Fr. 43'560.20 betrieben. Dagegen erhob der Betriebene gleichentags Rechtsvorschlag ohne Begründung. B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 verlangte die X. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag sowie für die Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde die – gemäss Bescheinigung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich in Rechtskraft erwachsene – Verfügung vom 5. September 2001 eingereicht, welche den Schuldner verpflichtet, den in Frage stehenden Betrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Z. liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen. Zu der auf den 9. Juli 2004 anberaumten Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja erschienen als Vertreterin der Beschwerdeführerin A. sowie der Rechtsvertreter von Z.. C. Mit Entscheid vom 9. Juli 2004, mitgeteilt am 2. August 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja: „1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes C. ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit CHF 300.- ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Der Abweisungsentscheid wurde damit begründet, dass die Gläubigerin die Aussage des Schuldners, wonach ihm die als Titel angegebene Verfügung nie eröffnet worden sei, nicht zu widerlegen vermöge. Namentlich fehle es an einer Zustellbescheinigung für die fragliche Urkunde. D. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 13. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, dieser sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes C. sei definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 43'560.20 zuzüglich Betreibungskosten zu erteilen. Mit der Beschwerde wurden neue Beweismittel eingereicht.

3 E. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2004 auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner am 3. September 2004 mit dem Begehren vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. August 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) leisten sich die Konkordatskantone gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Die Rechtshilfe wird nach Art. 1 Abs. 2 dieses Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven

4 Rechtsöffnung gewährt. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rechtsform die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 des Konkordates erfüllt, berechtigte somit die nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. September 2001 die X. grundsätzlich dazu, den durch den Schuldner gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag durch den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja beseitigen zu lassen und von ihm die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verlangen. Da jedoch von Seiten des Schuldners im Rahmen der Beschwerde wie vor der Vorinstanz der Einwand vorgebracht wurde, die Verfügung sei ihm nicht zugestellt worden und sie könne demzufolge auch nicht in Rechtskraft erwachsen sein, ist vorab die Frage, ob der fragliche Entscheid Z. in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden war, zu prüfen. 4. Einleitend sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine beachtliche Zahl an neuen Dokumenten eingereicht hat. Dabei handelt es sich um Urkunden, welche die zahlreichen, erfolglos gebliebenen Zustellversuche der Rückforderungsverfügung an verschiedene mutmassliche Adressen des Beschwerdegegners dokumentieren. Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven eingereicht werden können, entscheidet das kantonale Recht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 90 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz nebst neuen Rechtsbegehren auch neue Beweismittel ausgeschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22, vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Das Novenverbot betrifft nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 1981 Nr. 24; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sämtliche Zustellversuche erfolglos geblieben seien. Da der Beschwerdegegner jedoch die Zustellung aktiv vereitelt habe, sei von einer fiktiven Zustellung auszugehen. Diese, seitens der X. vorgebrachten Einwendungen, stützen sich aber ausschliesslich auf die neu eingelegten Akten. Insbesondere waren im erstinstanzlichen Verfahren weder erfolglose Zustellbemühungen behauptet oder geltend gemacht worden, noch wurde dargetan, dass die Verfügung in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet

5 worden war. Da diese neuen Beweismittel nicht prozessuale Fragen betreffen, sondern darauf abzielen, dem Rechtsöffnungstitel seine Wirksamkeit als solchen zu verleihen, folgt aus dem zum Novenverbot Dargelegten, dass die in Frage stehenden, dem Vorderrichter noch nicht vorgelegenen Dokumente, hier keine Beachtung finden können, mithin auf das Argument der vergeblichen Zustellversuche nicht weiter einzugehen ist. 5. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit dem Fehlen einer Zustellbescheinigung. Aus rechtlicher Sicht ist der Vorinstanz vorbehaltlos zuzustimmen, steht doch dem Betriebenen gemäss Art. 6 lit. d) des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) die Einrede zu, dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei, womit es dem Gesuchsteller obliegt, das Gegenteil zu beweisen. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Entscheid nicht zu beanstanden, hat doch die Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung selbst eingeräumt, sie vermöge – mindestens zu jenem Zeitpunkt – den Nachweis der Zustellung nicht zu erbringen und sie habe nicht gewusst, dass man die Zustellung nachweisen müsse (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 142 zu Art. 80 SchKG). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rückforderungsverfügung mangels dargetaner Eröffnung trotz der Bescheinigung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich nicht als in formelle Rechtskraft erwachsen betrachtet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 110 zu Art. 80 SchKG). Die Rückforderungsverfügung stellt demnach solcherart kein valabler Rechtsöffnungstitel dar. 6. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch näher auf einige Punkte der Beschwerdeantwort einzugehen. Bezüglich des Einwandes der beschwerdegegnerischen Rechtsvertretung, dass Y. im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zur Prozessführung in Sachen der X. legitimiert sei, wird auf PKG 1992 Nr. 34 verwiesen. Gemäss der dort dargelegten Praxis ist – jedenfalls im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren – die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Somit ist die Vertretung der X. durch Y. nicht zu beanstanden. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre Rechtsform und ihre Vertretungsverhältnisse näher offenzulegen. Schliesslich sei noch bemerkt, dass – auch wenn die Frage der Passivlegitimation an dieser Stelle nicht zu beurteilen ist – der Einwand der beschwerdegegnerischen Seite, die Rückforderungsverfügung

6 betreffe gar nicht ihn, dem Kantonsgerichtsausschuss zumindest als nicht nachvollziehbar erscheint. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Rückforderungsverfügung und damit der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht erbracht hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 500.--festgesetzt. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – nach den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Im konkreten Fall erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 400.-- als angemessen.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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