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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.09.2004 SKG 2004 39

22. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,402 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 39 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 29. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004, in Sachen der Z . GmbH , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. iur. Martin Waldburger, Lehmann und Waldburger Rechtsanwälte, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Die Z. GmbH gewährte der B. AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 350'000.--. Kurz nachdem das Darlehen ausbezahlt wurde, forderte die Z. GmbH den Darlehensbetrag von der B. AG aufgrund spezieller, hier nicht zu interessierender Umstände zurück. Am 30. Mai 2002 fanden zwischen den Organen der B. AG, zu welchen auch X. gehörte, und der Z. GmbH in Frankfurt Gespräche statt. X. konnte an diesen Gesprächen nicht persönlich teilnehmen, sodass er sich von A. mit folgender Handlungsvollmacht, datiert vom 29. Mai 2002, vertreten liess: "Ich, X., wohnhaft in I., erteile hiermit Herrn A., wohnhaft in C., die Vollmacht, mich in den Angelegenheiten betreffend Z. GmbH, in Frankfurt, in den Verhandlungen vom 30. Mai 2002 zu vertreten. Ich bitte Sie, mich nach der Verhandlung entsprechend zu informieren und bei der Erstellung von Unterlagen, mir eine Kopie zukommen zu lassen." B. Mit Vereinbarung über die Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von Fr. 350'000.-- vom 30. Mai 2002 zwischen einerseits der Z. GmbH (Partei Nr. 7) und andererseits D., E., F., X., A. sowie der G. AG (Parteien Nr. 1-6) wurde abgemacht, dass sich die letztgenannten als Gesamtschuldner verpflichteten, das Darlehen einschliesslich Zinsen bis 31. Dezember 2002 in voller Höhe an die Z. GmbH zurückzuzahlen. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung sei das Darlehen in Höhe der jeweiligen Darlehensvaluta mit 10% p.a. seit dem Tag der Ausreichung zu verzinsen, wobei die Zinsen am 31. Dezember 2002 bzw. dem jeweiligen Tilgungszeitpunkt fällig würden. Als nicht ausschliesslicher Gerichtsstand wurde Frankfurt am Main vereinbart. Ausserdem unterliege die Vereinbarung Schweizer Recht. Diese Vereinbarung wurde nicht von X. selbst, sondern von A. in dessen Namen unterzeichnet. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 wurde X. von der Z. GmbH durch deren deutschen Rechtsvertreter aufgefordert, den vereinbarten Betrag per 31. Dezember 2002 zu bezahlen. In seinen Briefen vom 27. Dezember 2002 teilte X. dem betreffenden Rechtsvertreter und der Z. GmbH mit, dass A. keinerlei Vollmacht besessen habe, in seinem Namen irgendwelche Verträge zu unterzeichnen, weshalb er sich an die Vereinbarung vom 30. Mai 2002 nicht gebunden fühle. D. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2004 des Betreibungsamtes Klosters, Betreibungs-Nr. H., wurde X. von der Z. GmbH für den Betrag von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit 19. April 2004 betrieben. Dagegen erhob X. am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 26. April 2004, Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Z. GmbH beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos das

3 Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Dem Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Mai 2004 lag folgendes Rechtsbegehren zu Grunde: "1. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. H. des Betreibungsamtes Kreis Klosters (Zahlungsbefehl vom 22. April 2004) für CHF 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004 sowie für die Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Begründend wurde vorwiegend geltend gemacht, dass ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel bestehe und dem Beklagten keine Einwendungen zustehen würden. Der Beklagte habe sich als Gesamtschuldner und somit solidarisch zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet. Zwar sei der Rechtsöffnungstitel nicht von diesem selbst unterzeichnet, sondern von seinem Stellvertreter. Eine durch einen Bevollmächtigten unterzeichnete Schuldurkunde stelle aber auch einen Rechtsöffnungstitel dar, soweit das Vertretungsverhältnis liquide nachgewiesen werden könne. E. In der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 stellte X. durch seine Rechtsvertreterin folgende Rechtsbegehren: "1. Auf den Antrag der Klägerin sei nicht einzutreten. 2. Sofern auf den Antrag der Klägerin eingetreten wird, sei der Antrag der Klägerin abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Gerichtsstand sei aufgrund der Vereinbarung vom 30. Mai 2002 Frankfurt. Des Weiteren sei A. von X. nur zur Teilnahme an den Verhandlungen, nicht aber zur Eingehung irgendwelcher Schuldanerkennungen bevollmächtigt worden. Hätte X. seinen Vertreter A. zur Eingehung einer persönlichen Schuldverpflichtung ermächtigen wollen, so wäre dies ausdrücklich festzuhalten gewesen. Ausserdem sei der Begriff des Gesamtschuldners nicht gleichzusetzen mit demjenigen des solidarisch Haftenden. In der Rückzahlungsverpflichtung sei kein Hinweis darauf zu finden, dass die Parteien beabsichtigt hätten, eine Solidarschuld entstehen zu lassen. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt:

4 "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. H. des Betreibungsamtes Klosters für den Betrag von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit 19. April 2004 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 800.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei der Z. GmbH unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. die Z. GmbH für ihre Umtriebe mit pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." In den Erwägungen wurde hauptsächlich dargelegt, dass aufgrund des ausdrücklich als nicht ausschliesslich vereinbarten Gerichtsstandes von Frankfurt die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos gegeben sei. Ferner habe der Schuldner X. zumindest damit gerechnet, dass am 30. Mai 2002 eine Vereinbarung unterzeichnet werden solle. Die Gläubigerin, die Z. GmbH, habe darauf vertrauen dürfen, dass A. zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung bevollmächtigt gewesen sei. Die Vereinbarung vom 30. Mai 2002 stelle somit zusammen mit der Handlungsvollmacht vom 29. Mai 2002 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Ferner könne es nicht zweifelhaft sein, dass sich die Parteien Nr. 1-6 als Solidarschuldner verpflichtet hätten, das Darlehen zurückzubezahlen. Daher würden sich die Einwendungen von X. als unbegründet erweisen. G. Gegen diesen Entscheid erhob X. durch seine Rechtsvertreterin am 6. August 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: "1. Der Entscheid des Bezirkgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 29. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004, sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. H. des Betreibungsamtes Klosters für den Betrag von CHF 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004 nicht zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend wird vorwiegend geltend gemacht, dass A. nicht im Besitze einer Vollmacht zur Unterzeichnung einer Vereinbarung gewesen sei, was schon aus deren Wortlaut hervorgehe. Die Gespräche vom 30. Mai 2002 hätten nur der Klärung des weiteren Vorgehens dienen sollen. Ferner sei es - selbst bei Anwälten, die gemäss Vertrauensprinzip über eine umfassende Vertretungsmacht für

5 ihre Klienten verfügten - üblich, dass in den entsprechenden Vollmachten der Abschluss von Vergleichen ausdrücklich erwähnt werde. Indem die Vorinstanz die gesamten Umstände und das Verhalten der Parteien nicht berücksichtigt und es unterlassen habe, auf die Vorbringen von X. einzugehen, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Im Übrigen sei die Bezeichnung der Gesamtschuld in der Schweiz nicht bekannt. Der Gläubiger habe für das Vorliegen einer solidarischen Schuld keinen Nachweis erbracht, obwohl er dafür beweispflichtig sei; Solidarität werde nicht vermutet. X. würde somit, selbst wenn eine Vereinbarung zustande gekommen wäre, nicht solidarisch haften. H. In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 stellte der Rechtsvertreter der Z. GmbH folgendes Rechtsbegehren: "Die Rechtsöffnungsbeschwerde sei abzuweisen soweit auf sie eingetreten werden kann und die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 29. Juni 2004, mit welcher der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen bzw. den Behauptungen der mangelnden Vollmacht und mangelnden solidarischen Verpflichtung auseinandergesetzt habe. Die Vollmacht habe sich ohne Einschränkung auf die Angelegenheiten betreffend Constanin + Z. GmbH bezogen. Ausserdem habe die Vollmacht eine ausdrückliche Anweisung an den Bevollmächtigten enthalten, dem Vollmachtgeber bei der Erstellung von Unterlagen eine Kopie zukommen zu lassen; es sei also vorgesehen gewesen, dass Urkunden erstellt würden. Es sei ausdrücklich eine Vollmacht ausgestellt worden, wonach X. in den Verhandlungen vom 30. Mai 2002 durch A. vertreten werde. Eine Spezialvollmacht zum Abschluss der Vereinbarung wäre ohnehin nicht nötig gewesen, da kein Vergleich, sondern eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet worden sei. Im Übrigen habe X. den Vertrag genehmigt, da er ihn trotz Kenntnis von dessen Vorhandensein und Inhalt zunächst nicht widerrufen habe. Erst ein halbes Jahr später, als er zur Zahlung aufgefordert worden sei, habe er den Einwand, es fehle an der Vertretungsmacht, erhoben. Schliesslich habe die Vorinstanz festgehalten, dass es einen tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien betreffend die Frage der Gesamtschuld gegeben habe. Dies sei eine Tatfrage und keine Rechtsfrage, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören sei. Daneben handle es sich beim Begriff des Gesamtschuldners um ein in der Rechtslehre akzeptiertes Synonym für solidarisch.

6 I. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete am 11. August 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 6. August 2004 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 29. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004, ist die Frist gewahrt. Auf die frist- und überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 2000 Nr. 14). Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22).

7 2. Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdegegnerin und des Bezuges des zur Diskussion stehenden Rechtsverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandberührung vorliegt und deshalb hinsichtlich des anwendbaren Rechts grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) beizuziehen ist. Der Gerichtsstand, mithin die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsverfahren, wurde von der Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung der nicht ausschliesslichen Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung vom 30. Mai 2002 - im Ergebnis richtig festgelegt, sei es in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 oder Art. 16 Ziffer 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11). Im Übrigen bildet die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos, welche im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gerügt wurde, vorliegend kein Thema mehr; die Rechtsöffnungsbeschwerde enthält darüber keine Anträge. Einigkeit herrscht unter den Parteien hinsichtlich des anwendbaren Status. Die Parteien haben gemäss Vereinbarung vom 30. Mai 2002 eine Rechtswahl getroffen, wonach auf jene Schweizerisches Recht anwendbar sei (vgl. Art. 116 Abs. 1 IPRG). Für das Rechtsöffnungsverfahren ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und, nach dem Grundsatz der lex processualis fori, das bündnerische Zivilprozessrecht massgebend. 3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch sofort glaubhaft zu machende Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden. Grundsätzlich kann auch gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter unterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Das Vertretungsverhältnis muss jedoch urkundlich nachgewiesen oder zumindest liquid sein (PKG 1991 Nr. 29, E. 1). Somit ist vorliegend für die Bewilligung der Rechtsöffnung zu prüfen, ob mit der zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Vertreter des Beschwerdeführers abgeschlossenen Rückzahlungsvereinbarung vom 30. Mai 2002 für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004 ein Titel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorischer Rechtsöffnungstitel) vorliegt, das Vertretungsverhältnis zwischen

8 dem Vertreter und dem Beschwerdeführer urkundlich oder liquide nachgewiesen ist sowie, ob eine materielle Einwendung des Schuldners bzw. Beschwerdeführers im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht wurde. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Vereinbarung vom 30. Mai 2002 um einen gültigen Rechtsöffnungstitel handelt, da dieser nicht von ihm, sondern von A. unterzeichnet wurde, welcher keine Vertretungsmacht zur Unterzeichung dieser Vereinbarung gehabt habe. Grundsätzlich ist die Rückzahlungsvereinbarung unbestrittenermassen als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu betrachten, sofern das Vertretungsverhältnis - als der streitige Punkt - nachgewiesen ist. Mit Handlungsvollmacht vom 29. Mai 2002 ermächtigte der Beschwerdeführer A., ihn "in den Angelegenheiten betreffend Z. GmbH in den Verhandlungen vom 30. Mai 2002 zu vertreten." Nach dem Wortlaut ist diese Vollmacht als umfassend anzusehen. Danach konnte der Ermächtigte den Vollmachtgeber in den Verhandlungen vom 30. Mai 2002 tatsächlich in allen Angelegenheiten betreffend die Beschwerdegegnerin vertreten. Beschränkende Weisungen sind vom Beschwerdeführer in der Vollmachtsurkunde keine erteilt worden (vgl. Art. 33 Abs. 2 OR), sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Unterzeichnung einer Vereinbarung von der Vollmacht nicht ausgeschlossen war. Ferner weist auch der in der Vollmacht enthaltene Satz, A. solle den Beschwerdeführer im Falle des Erstellens von Unterlagen mit Kopien bedienen, darauf hin, dass die Erstellung von Dokumenten, mithin auch die Unterzeichnung von Verträgen, vorgesehen war oder mindestens angenommen wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, für den Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung hätte - analog dem Auftrag bei Rechtsanwälten - eine Spezialvollmacht vorliegen müssen, schlägt fehl, da Art. 396 Abs. 3 OR eine spezielle Vollmacht für die Prozessführung, worin auch der Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen enthalten ist, verlangt (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2003, N 13 ff. zu Art. 396). Der in Art. 396 Abs. 3 OR geregelte Fall kann mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden. Hier handelt es sich einerseits um eine Rückzahlungsvereinbarung, welche nicht ohne weiteres mit einem Vergleich gleichzusetzen ist, und andererseits nicht um ein Vertretungsverhältnis im Zusammenhang mit der Prozessführung, sodass Art. 396 Abs. 3 OR ohnehin nicht zur Anwendung kommt. Die umfassend ausgestellte Vollmacht hätte also beschränkt werden müssen, wenn der Abschluss von Verträgen nicht von der Vertretungsmacht hätte abgedeckt sein sollen (vgl. Art. 33 Abs. 2 OR). Demnach ist das Vertretungsverhältnis als durch Urkunde nachgewiesen zu betrachten. Eine gültige Schuldanerkennung zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung liegt vor.

9 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass nicht vom Vorliegen einer solidarischen Schuld ausgegangen werden könne; die Rückzahlungsvereinbarung weise nicht auf eine Solidarschuld hin. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht als Solidarschuldner zur Rückzahlung für den in der Vereinbarung aufgeführten Betrag verpflichtet wurde. Sind an einer Obligation mehrere Schuldner beteiligt, so sind die Gestaltungen der Teilschuldnerschaft, Einzelschuldnerschaft (Solidarschuld) und der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft möglich. Das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Schuldnerschaft ist von vornherein auszuschliessen, da dies nur unter ganz bestimmten, überaus selten auftretenden Umständen der Fall sein kann (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 1998, N 3798 ff.). In der Regel ist vermutungsweise von einer Teilschuld auszugehen (Art. 143 Abs. 1 OR e contrario). Vorliegend wurde aber in der Vereinbarung für die auf der Schuldnerseite stehenden Parteien der Begriff "Gesamtschuldner" verwendet. Durch vertragliche Vereinbarung entstehen Solidarschuldverhältnisse dadurch, dass jeder der Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen Schuld verspricht. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich getroffen werden, indem sich die Schuldner z.B. "solidarisch", "einer für alle", "als Gesamtschuldner" oder mit anderen gleichwertigen Worten verpflichten (Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 143, mit weiteren Hinweisen; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, N 88.15). Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien das Wort "solidarisch" verwenden. Demnach ist vorliegend von einer Solidarschuld auszugehen, sodass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 144 Abs. 1 OR nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnern entweder je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (vgl. auch PKG 1993 Nr. 20). 6. Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welcher die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung -, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft machen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 87 ff. zu Art. 82). Dabei kann er in grosser Freiheit und in Würdigung aller Umstände die Einwendungen des Schuldners prüfen. Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die

10 Rechtsöffnung erteilt. Dem Schuldner bleibt dann zu seiner Verteidigung nur noch die Aberkennungsklage im ordentlichen Zivilprozess übrig (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Erkennt der Richter hingegen, dass es sich bei den Einwendungen um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, so wird er die Rechtsöffnung verweigern (PKG 1990 Nr. 31; PKG 1993 Nr. 21). Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Umständen, welche angeblich zum Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2002 geführt haben, sowie mit den Beziehungen zwischen den Parteien befasst und gar geltend macht, es hätte für ihn - aufgrund eben der gegebenen Umstände - keine Veranlassung bestanden, sich persönlich zur Rückzahlung der Fr. 350'000.-- zu verpflichten, so sind dies Behauptungen, welche nicht den erforderlichen Grad der Glaubhaftigkeit erreichen. Es kann - zumal über den materiellen Bestand der Forderung nicht befunden werden kann - nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters sein, im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens die Hintergründe des getätigten Geschäfts auszuleuchten. Die Aktenlage präsentiert sich jedenfalls derart, dass der Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2002 - vordergründig - durchaus Sinn machte, haben doch andere Vertragsparteien - wie etwa auch E. - diese nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat auch der Vertreter - A. - sich noch selbst verpflichtet. Es kann hier auch nicht geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin gegen die B. AG bzw. gegen deren Verwaltungsratsmitglieder hätte klageweise vorgehen müssen und weshalb dieser Schritt offenbar gerade nicht getätigt werden wollte. 7. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG gegeben sind, sodass der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nichts im Wege steht. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beruht auf einer gültigen, durch Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters des Schuldners und Beschwerdeführers bekräftigten Schuldanerkennung. Das Vertretungsverhältnis ist urkundlich nachgewiesen, und dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, durch glaubhafte Einwendungen die Schuldanerkennung zu entkräften. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer über die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages nicht äussert. Eine Überprüfung dieses Betrages, dessen Höhe aufgrund der Akten nachvollziehbar ist, drängt sich somit nicht auf. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach zu Recht erfolgt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs.

11 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'250.-- als angemessen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'250.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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