Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.05.2004 SKG 2004 22

19. Mai 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,942 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 22 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24. März 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, in Sachen der B. X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erliess am 18. Juni 2001 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Verfügung, in der es unter anderem wie folgt erkannte: „3.a) A. X. wird verpflichtet, B. X. rückwirkend ab 15. Dezember 2000 bis 28. Februar 2001 einen monatlichen, im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- und ab 1. März 2001 einen solchen von Fr. 1'250.-- zu bezahlen. b) A. X. wird verpflichtet, den Kindern C. X. und D. X. rückwirkend ab 15. Dezember 2000 einen monatlichen, im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 700.-- nebst Kinderzulagen zu leisten.“ Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat auf Gesuch von A. X. vom 17. Dezember 2002 hin, mit welchem die Aufhebung der Ziffer 3a anbegehrt wurde, mit Verfügung vom 10. Februar 2003 diese Eheschutzmassnahmen abgeändert bzw. durch vorsorgliche Massnahmen abgelöst, indem es wie folgt verfügte: „1. Ziff. 3b (recte: 3a) des Entscheides des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 18.6./3.7.2001 wird dahingehend abgeändert, dass der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 323.-- zu bezahlen hat. 2. Im übrigen bleiben die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidiums sowie des Bezirksgerichtspräsidiums vom 26./28.3.2001 in Kraft. 3. (Kosten). 4. (Mitteilung:).“ Gegen diese Verfügung liess A. X. am 5. März 2003 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur erheben, mit dem Begehren, Ziff. 1 und 3 des Dispositivs der Verfügung seien aufzuheben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23. September 2003, mitgeteilt am 13. November 2003, wurde die Ehe X. geschieden. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur wird festgehalten, dass die Beschwerde vom 5. März 2003 als gegenstandslos abgeschrieben werde. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 6. Oktober 2003, zugestellt am 8. Oktober 2003 in der Betreibung Nr. xxxx betrieb B. X. A. X. für den Betrag von Fr. 17‘800.-- nebst Zins zu 2% seit dem 1. November 2002 zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--. Gegen diesen Zahlungsbefehl liess der Schuldner Rechtsvorschlag erheben. C. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 2. März 2004 ersuchte die Gläubigerin beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

3 für die in Betreibung gesetzte Forderung. Dem Rechtsöffnungsgesuch wurde eine Zusammenstellung der ausstehenden Alimentenschulden beigelegt. Danach setzt sich die Forderung aus Fr. 15'000.-- für Frauenalimente vom November 2002 bis Oktober 2003 und Fr. 2'800.-- für Kinderalimente der Tochter C. X. vom November 2002 bis Februar 2003 zusammen. Die Berechnung dieser Beträge basiert auf den in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Juni 2001 festgelegten Unterhaltsbeträgen. D. Mit Entscheid vom 24. März 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidiums wie folgt: „1. Es wird Vormerk genommen, dass der Schuldner in der Betreibung-Nr. xxxx den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 4'954.-- zurückgezogen hat. 2. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. xxxx des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 10'046.-- nebst Zins zu 2% seit 1.5.2003 und von Fr. 2‘800.-- nebst Zins zu 2% seit 01.01.2003 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch das zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil vom 23. September 2003 die Beschwerde von A. X. vom 5. März 2003 definitiv erledigt sei. Somit sei von den von der Gläubigerin geforderten Unterhaltsbeiträgen auszugehen, das heisst, von den in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums festgelegten Beiträgen. E. Dagegen liess A. X. am 16. April 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde erheben mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

4 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass strittig sei, welchen Betrag der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin an Unterhaltszahlungen für die Zeit von März 2003 bis Oktober 2003 zu leisten habe. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 10. Februar 2003 Beschwerde erhoben hat, der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'250.-- geschuldet sei. Die Beschwerde vom 5. März 2003, mit welcher aufschiebende Wirkung verlangt wurde, sei zwar vom Bezirksgericht Plessur als Gesamtgericht im Rahmen des Ehescheidungsurteils als gegenstandslos erklärt worden; jedoch sei der Bezirksgerichtsausschuss und nicht das Bezirksgericht sachlich zuständige Instanz für die Behandlung der Beschwerde. Urteile sachlich unzuständiger Gerichte seien als nicht erfolgt zu betrachten. Es sei deshalb immer noch strittig, welchen Betrag der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Zeit von März 2003 bis Oktober 2003 zu bezahlen habe. F. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 30. April 2004, dass die Rechtsöffnungsbeschwerde unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. April 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

5 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Ist die Sache – wie im vorliegenden Fall – spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme; sie ist vorliegend nicht angebracht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). 3. Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Juni 2001 als massgebliches Urteil und somit als Berechnungsgrundlage für die geschuldeten Unterhaltszahlungen von März 2003 bis Oktober 2003 betrachtet hat. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen in Sinne von Art. 172 ff. ZGB für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden (vgl. BGE 129 III 60 E. 2). Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 18. Juni 2001 Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB erlassen. Am 17. Juni bzw. 28.

6 August 2002 haben die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Am 17. Dezember 2002 stellte A. X. beim Bezirksgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung der Verfügung betreffend eheschutzrichterliche Massnahmen vom 18. Juni 2001. In der Folge erliess das Bezirksgerichtspräsidium am 10. Februar 2003 eine Verfügung betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Bezirksgerichtspräsident löste dadurch die Eheschutzmassnahmen mit Bezug auf den im Gesuch vorgebrachten Gegenstand durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB ab. Damit wurde auch die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Juni 2001 diesbezüglich durch die neu erlassene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten abgelöst. Da die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums zumindest in den hier wesentlichen Punkten durch eine neue Verfügung ersetzt wurde, kann sie – soweit Abänderung beantragt und verfügt wurde – nicht mehr als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge gelten. 5. Damit definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, muss die Forderung auf einem formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 80 N 7). Im folgenden ist zu prüfen, ob die vom Bezirksgerichtspräsidenten am 10. Februar 2003 erlassenen vorsorglichen Massnahmen formell rechtskräftig und vollstreckbar sind. A. X. reichte gegen diese Verfügung am 5. März 2003 Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO ein. Im Rechtsbegehren der Beschwerde wurde die Erteilung aufschiebender Wirkung verlangt. Zu unterscheiden sind Rechtsmittel, bei deren Einlegung ein Suspensiveffekt automatisch eintritt und solche Rechtsmittel, wo der Suspensiveffekt einer besonderen Anordnung bedarf (zum Ganzen Peter von Salis, Probleme des Suspensiveffektes von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 1980, S. 91 ff). Gegen vorsorglich erlassene Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist die Beschwerde nach Art. 237 ZPO gegeben (Art. 8 Ziff. 7 EG zum ZGB). Bei der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dessen Einlegung der Suspensiveffekt nicht automatisch eintritt, sondern die aufschiebende Wirkung muss vom Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zuerkannt werden (Art. 237 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Allein das Begehren um aufschiebende Wirkung kann somit nicht genügen, sondern die aufschiebende Wirkung muss auch zuerkannt werden. Da es sich bei der Beschwerde nach Art. 237 ZPO daher um ein Rechtsmittel handelt, dem keine automatische Suspensivwirkung

7 zukommt, bedeutet dies, dass sie sich gegen Entscheide richtet, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Erst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, hemmt sie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. dazu Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, Kap. 13 N 35 ff). Dies im Gegensatz zu der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO, die bereits den Eintritt der Rechtskraft hemmt (vgl. Art. 234 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin bezieht sich Art. 124 ZPO, der die formelle Rechtskraft regelt, demzufolge nicht auf die Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO, sondern lediglich auf die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO und auf die Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO. Würde doch sonst Art. 124 ZPO dem klaren Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 Satz 2 ZPO - wonach die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden muss - widersprechen. Von beiden Parteien wird weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Auch geht aus den im vorliegenden Fall eingereichten Akten nicht hervor, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 10. Februar 2003 ist somit formell rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an B. X. von März 2003 bis Oktober 2003 stützt sich deshalb auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Februar 2003, mit welcher der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 323.-- reduziert wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde vom 5. März 2003 nicht durch den Bezirksgerichtsausschuss behandelt und entschieden worden sei, sondern vom Bezirksgericht als Gesamtgericht im Rahmen des Scheidungsurteils als gegenstandslos erklärt worden sei, ist nicht weiter zu behandeln, hat doch der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten weder auf der aufschiebenden Wirkung insistiert, noch die Behandlung der Beschwerde angemahnt, noch das Scheidungsurteil, mit welchem übrigens der Unterhaltsbeitrag nochmals immerhin auf Fr. 300.-- reduziert wurde, angefochten. Zudem ändert die Rüge nichts an der Verbindlichkeit der Verfügung vom 10. Februar 2003, zumal über materiell-rechtliche Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. 6. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

8 dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O. N 10 zu Art. 81). Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede erhoben, die Forderung sei durch Verrechnung teilweise getilgt. Die geltend gemachte Verrechnungsforderung im Betrag von Fr. 2'152.-- basiert auf dem Scheidungsurteil vom 23. September 2003 des Bezirksgerichts Plessur. B. X. wurde darin verpflichtet, A. X. ausseramtlich mit Fr. 2‘000.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Das Urteil würde daher als Rechtstitel für die definitive Rechtsöffnung dienen. Das Bestehen der Verrechnungsforderung im Betrag von Fr. 2'152.-- gilt daher als bewiesen. Es kann somit festgehalten werden, dass für die geschuldeten Unterhaltsbeträge von November 2002 bis Februar 2003 die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Juni 2001 massgebend ist. Die geschuldeten Unterhaltsbeträge von März 2003 bis Oktober 2003 stützen sich auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 10. Februar 2003. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für C. X. Kinderalimentenzahlungen für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 im Betrag von Fr. 2‘800.-- (4 x 700.--) ausstehend sind. Für B. X. sind Frauenunterhaltszahlungen für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 im Betrage von Fr. 5‘000.-- (4 x 1'250.--) und für den Zeitraum von März 2003 bis Oktober 2003 im Betrage von Fr. 2‘584.-- (8 x 323.--), somit total Fr. 7‘584.-- ausstehend. Der Schuldner hat an der Rechtsöffnungsverhandlung Fr. 4‘954.-- an offenen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau anerkannt. Die Frauenalimentation verringert sich somit um diesen Betrag auf Fr. 2‘630.--. Davon ist die geltend gemachte Verrechnungsforderung im Betrag von Fr. 2‘152.-- in Abzug zu bringen. In Betreibung gesetzt wurde ein Zins von 2% seit 1. November 2002. Auszugehen ist vom mittleren Zinssatz sowohl für den nach Abzug der Verrechnungsforderung verbleibenden Betrag von Fr. 478.-- für die Frauenunterhaltszahlungen als auch für den Betrag von Fr. 2‘800.-- für die Kinderalimente der Tochter. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheides werden deshalb aufgehoben und es wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2‘800.-- nebst Zins zu 2% seit 1. Januar 2003 und über den Betrag von Fr. 478.-- nebst Zins zu 2% seit 1. Juli 2003 erteilt. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

9 7. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.-- je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen ebenfalls je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden für das Verfahren vor beiden Instanzen gegenseitig wettgeschlagen. 8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. April 2004 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach – unter Vorbehalt der Rückforderung – von der Stadt Chur zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Chur wird für den Betrag von Fr. 2‘800.-- nebst Zins zu 2% seit 1. Januar 2003 sowie für den Betrag von Fr. 478.-- nebst Zins zu 2% seit 1. Juli 2003 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. X. und B. X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. X. und B. X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. a) Die A. X. auferlegten amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt Chur in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Stadt Chur bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von A. X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 2. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SKG 2004 22 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.05.2004 SKG 2004 22 — Swissrulings