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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2003 SKG 2003 55

17. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,086 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 55 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. November 2003, in Sachen B . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klosters vom 21. August 2003 betrieb B. die A. in der Betreibung Nr. Y. für den Betrag von Fr. 6‘710.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2003. Grund der Forderung bildete die Restforderung aus der Rechnung vom 6. Dezember 2002. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die A. am 22. August 2003 Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. September 2003 ersuchte B. das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Als Urkunden wurden u.a. eine Rechnung (Nr. 2971202) vom 6. Dezember 2002, ein Mahnschreiben vom 13. März 2003, ein Schreiben der Schuldnerin vom 14. März 2003 und eine Zusammenstellung der Anzahlung per 19. August 2003 beigelegt. Am 3. September 2003 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. September 2003 eingeladen. Aufgrund eines Verschiebungsgesuches des Rechtsvertreters der A. vom 18. September 2003 wurden die Parteien am 25. September 2003 neu zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. Oktober 2003 eingeladen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der beteiligten Parteien. C. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. November 2003, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Klosters für den Betrag von CHF 6‘710.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2003 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 250.00 gehen zulasten der A.. Sie werden bei B. unter Regresserteilung auf die A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat die A. B. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos fest, bei der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung aufgrund einer Privaturkunde, müsse diese die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen, wobei im letzten Fall die Vertretungsverhältnisse liquid nachzuweisen seien. Das Schreiben vom 14. März 2003 sei von C. unterzeichnet worden. Dies jedoch namens und im Auftrag von D., welche rechtsgültig von der Schuldnerin bevollmächtigt worden sei. Die vorliegende Schuldanerkennung stelle daher einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar.

3 D. Gegen diesen Entscheid liess die A. am 17. November 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem folgenden Begehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2003 in Sachen B. gegen die Beschwerdeführerin sei aufzuheben, und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 700.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, auf Seiten des Gesuchstellers sei weder die Rechtsform noch das Vertretungsverhältnis geklärt. Das Schreiben vom 14. März 2003 sei von C. unterzeichnet. Dieser sei jedoch weder einzelzeichnungsberechtigt noch bevollmächtigt, für die A. die Unterschrift zu führen. Aus dem genannten Schreiben sei auch kein voller und liquider Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung zu entnehmen. Es beziehe sich weder auf eine bezifferte Forderung, noch nehme es Bezug auf eine bestimmte Rechnung. Im weiteren sei weder nachgewiesen, ob und – falls ja – mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen worden sei, noch ob die Forderung fällig sei. E. Mit Schreiben vom 21. November 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechts-öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu

4 erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 82 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 Nr. 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen (vgl. PKG 1991 Nr. 30). Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich

5 indes daraus, dass der Betrag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung zumindest bestimmbar sein muss und dass der geschuldete Betrag aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82). b) Im vorliegenden Fall beruft sich der Gläubiger für die von ihm geltend gemachte Schuldanerkennung der A. auf mehrere eingereichte Urkunden. Zum einen liegt eine Rechnung (Nr. 2971202) datiert vom 6. Dezember 2002 von B. an die A. über den Betrag von € 8332.-- bei. Weiter liegen ein Mahnschreiben des Gläubigers vom 13. März 2003, ein von C. unterzeichnetes Schreiben an den Gläubiger vom 14. März 2003 sowie eine vom Gläubiger erstellte Zusammenstellung der geleisteten Anzahlung per 19. August 2003 vor. Das Schreiben vom 14. März 2003 nimmt ausdrücklich Bezug auf dasjenige vom 13. März 2003. Die Zusammenstellung der Anzahlung sowie das Schreiben vom 13. März 2003 enthalten einen Verweis auf die Rechnungsnummer 2971202. Obwohl die genannten Urkunden auf eine Rechnung vom 9. und nicht vom 6. Dezember 2002 verweisen, besteht aufgrund des Verweises auf die Rechnungsnummer ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang zwischen den genannten Aktenstücken. 3. a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 5 Nr. 2) oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). b) Das Schreiben vom 14. März 2003, aus welchem der Gläubiger die geltend gemachte Anerkennung ableitet, wurde von C. unterzeichnet. Dies namens und im Auftrag von D.. D. ist, wie aus den Akten ersichtlich, rechtsgültig Bevollmächtigte der Schuldnerin. c) Die geltend gemachte Anerkennung im Schreiben vom 14. März 2003 ist nicht in einer öffentlichen Urkunde sondern in einer Privaturkunde erfolgt. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet haben. Das Schreiben vom 14. März 2003 ist von C. unter-

6 zeichnet worden. Es könnte sich somit für die provisorische Rechtsöffnung nur eignen, wenn eine Vertretungsbefugnis von C. liquid nachgewiesen wäre. Urkunden, welche eine solche Vertretungsbefugnis nachweisen, sind keine eingereicht worden. Es besteht weder eine Vollmacht für C., noch kann aufgrund der Akten auf eine Vertretungsbefugnis geschlossen werden, die sich aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen C. und der Schuldnerin ergibt. Es ist somit keine Vertretungsbefugnis von C. liquid nachgewiesen worden. Die eingereichten Urkunden erfüllen daher die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht. d) Der Beschwerdegegner anerkennt in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2003, dass in casu keine Stellvertretung vorliege, da C. als Angestellter und somit in der Funktion einer Hilfsperson gehandelt habe. Die Handlungen der Hilfsperson seien dem Geschäftsherrn zu zurechnen. Hierbei muss jedoch das Handeln eines Vertreters von demjenigen einer Hilfsperson unterschieden werden. Während ein Vertreter eigene Erklärungen mit Wirkung für den Vertretenen abgibt, die diesen in seiner Rechtsstellung betreffen, nimmt eine Hilfsperson einzig Tathandlungen bei der Erfüllung einer Schuldpflicht für eine Person vor, bzw. übermittelt als Bote fremde Erklärungen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. A., Zürich 1998, N 1315 f.). Eine Hilfsperson, selbst wenn sie Angestellter ist, verfügt somit nicht über die erforderliche Vertretungsbefugnis. Sie kann ohne nachgewiesene Vollmacht eine Schuldanerkennung nicht gültig unterschreiben. Anders entscheiden hiesse, dass jeder Angestellte den Arbeitgeber durch Unterschrift ohne weiteres verpflichten könnte, was aber unsere Rechtsordnung gerade nicht vorsieht. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, da das Vertretungsverhältnis von C. nicht liquid nachgewiesen wurde. Die provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht erteilt werden. 4. Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen können aufgrund der vorangegangenen Erwägungen offengelassen werden. 5. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25. Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdegegner bleibt

7 es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen, den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Klosters wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 1000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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