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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.02.2003 SKG 2003 4

19. Februar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,577 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 4 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des H. T., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 14. Januar 2003, in Sachen der L. T., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Rudolf Forrer, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 16. September 2002 erging der Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes A. betreffend Eheschutz, in welchem der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 des Dispositives verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2002 monatlich im Voraus Fr. 5´000.-- zu bezahlen. Neben einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 4´000.-- wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückgriffsrecht auf 2/3 der von ihr bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 1´200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen. Da die Bezahlung nicht vollständig erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mittels Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. (Betreibungsnummer 02/5940) von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 10´800.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2002 sowie Kosten für Zahlungsbefehl und Inkassogebühr betrieben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21. November 2002 Rechtsvorschlag. B. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 2. Dezember 2002 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Begehren auf definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag ein. Die Rechtsöffnungsverhandlung, an welcher nur der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer persönlich teilgenommen hat, fand am 8. Januar 2003 statt. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 14. Januar 2003, wie folgt entschieden: „1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 02/5940 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 9´849.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1.7.2002 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-- gehen zu 9/10 zu Lasten des Gesuchsgegners und zu 1/10 zu Lasten der Gesuchstellerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ C. Gegen diesen Entscheid erhob H. T. am 20. Januar 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

3 „1. Zusätzlich zu den bereits im Entscheid des Bezirksgerichts bestätigten Abzügen ist der hälftige Restbetrag der Steuerrechnung (total 5´633.05) der Gemeinde D. in der Höhe von 2´816.50 Fr. in Abzug zu bringen. 2. Die definitive Rechtsöffnung des Bezirksgerichts ist zurückzuweisen und demgemäss mit Fr. 7´032.70 zu erteilen. 3. Die Kostenverteilung des Rechtsöffnungsverfahrens ist zu korrigieren entsprechend dem Schlüssel 6/10 zu meinen Lasten und 4/10 zu Lasten der Gegenpartei. 4. Die aus diesem Rekurs entstehenden Kosten sind der Gegenpartei aufzuerlegen, insbesondere auch meine zusätzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 840.--.“ Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass entgegen der Annahme des Vorderrichters, welcher sich auf die Zustelladresse der Steuerrechnung stützte, sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Schuldner der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2000 seien. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur auf eine Stellungnahme. L. T. beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Verwaltungsentscheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 81). 3. a) Der rechtskräftige Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes A. vom 16. September 2002 stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Dies wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift in Frage gestellt. b) Im vorliegenden Verfahren ist der Umfang des noch geschuldeten Betrages zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, dass die Staats- und Gemeindesteuer 2000 im Umfange von Fr. 5´633.05, welche er bezahlt habe, von beiden Ehegatten geschuldet sei und somit die Hälfte dieses Betrags gegenüber der Beschwerdegegnerin verrechnet werden könne. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme

5 zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Basel/Genf/ München 1998, N 10 zu Art. 81; PKG 1990 Nr. 31). c) Der Beschwerdeführer legte zum Beweis die Steuerrechnung der Gemeinde D. vom 18. März 2002 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2000 über Fr. 5´633.05 bei, welche er nachweislich am 15. April 2002 beglichen hatte. Weil diese Steuerrechnung nur an H. T. adressiert ist, ging die Vorinstanz davon aus, dass nur H. T. und nicht auch seine Ehefrau Schuldner dieser Steuern sei. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, schon aus der Steuerrechnung selbst ergebe sich, dass diese sowohl die Steuerpflicht des Mannes als auch die Steuerpflicht der Frau betrifft. Dies wurde durch ein Schreiben des Steueramtes D. vom 9. Januar 2003 denn auch bestätigt. d) Diese Steuerrechnung stellt im Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den beiden Ehegatten einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dar. Aus diesem Dokument ist jedoch nicht ersichtlich, wie diese Schuld im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zu tragen ist. Diese Steuer wurde für einen Zeitraum erhoben, als die Ehegatten noch zusammenlebten und sie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den Unterhalt aufzukommen hatten. Der Unterhalt der Ehegatten sowie ihrer Kinder umfasst den gesamten Lebensbedarf, wozu auch die Einkommens- und allgemeine Vermögenssteuer aller Gemeinwesen zählt (Hausheer/Geiser/Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 2002, N 08.06). Der Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers erfolgte in der Form seines Einkommens und die Beschwerdegegnerin ihrerseits führte den gemeinsamen Haushalt. Als Teil seines Unterhaltsbeitrages bezahlte der Beschwerdeführer die Steuerschuld aus seinem Einkommen. Da die Ehefrau in diesem Zeitraum ihren Unterhaltsbeitrag in Form der Besorgung des Haushaltes erbracht hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin im Nachhinein ihren Unterhaltsbeitrag mit Geldzahlungen an die Steuern ergänzen soll. Eine Vereinbarung, welche eine andere Aufteilung der Steuerschuld zwischen den Ehegatten beinhaltet, ist nicht vorhanden. Somit hat der Beschwerdeführer die Steuerschuld in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erbracht. Daraus ergibt sich auch, dass der Vorderrichter die direkte Bundessteuer nicht auf die Ehegatten hätte aufteilen dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 wegen des geringen Betrages auf eine entsprechende Beschwerde verzichtet.

6 Mit anderen Worten liegen dem Gericht keinerlei Urkunden vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer hätte eine Steuerschuld der Beschwerdegegnerin ohne rechtliche Verpflichtung beglichen. Die Beschwerdegegnerin hat die Forderung weder anerkannt noch liegt sonst eine Urkunde vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Insbesondere ist auch im Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes A. vom 16. September 2002 nirgends festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Hälfte der Steuern zu tragen hätte. Zudem müsste bei Unterhaltsansprüchen gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR die Gläubigerin, im vorliegenden Falle die Beschwerdegegnerin, der Verrechnung zustimmen. Es kann folglich nicht von einer teilweisen Tilgung durch Verrechnung ausgegangen werden und die Beschwerde muss als unbegründet abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 Geb V SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG), welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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