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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.09.2003 SKG 2003 29

24. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,235 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichterinnen Tomaschett und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Silvia Hangartner, Marktstrasse 6, 8570 Weinfelden, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 4. August 2003, mitgeteilt am 4. August 2003, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dietmar von Blumenthal, Postfach 11, Unterdorf, 7415 Rodels, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 4. September 1992 wurde die Ehe von X. und A. geschieden. Betreffend den Kinderunterhalt und die Unterhaltsrente für X. wurde folgendes zu Recht erkannt: „2. (...). Der Vater hat für die Kinder die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 8 der Konvention zu entrichten. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 ZGB nach der näheren Umschreibung in Ziff. 5 und 8 der Konvention zu entrichten.“ Die entsprechenden Ziffern dieser im Dispositiv des bezirksgerichtlichen Urteils erwähnten und richterlich genehmigten Scheidungskonvention lauten wie folgt: „4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den Unterhalt eines jeden Kindes Fr. 550.-- pro Kind und Monat immer zuzüglich jeweiliger Kinderzulagen, monatlich im voraus zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich pro Kind und Monat um Fr. 50.-- für jedes Kind, das eine Mittelschule oder gleichwertige Schule ohne Lehrlingslohn besucht. Die Unterhaltsverpflichtung dauert längstens bis zur Mündigkeit eines jeden Kindes. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB. 5. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine persönliche Unterhaltsrente nach Art. 151 ZGB von Fr. 1‘700.-- pro Monat bis zum 31.8.2008 und hernach von Fr. 1'300.-- pro Monat bis 30.4.2012 monatlich im voraus zu bezahlen. Die Klägerin muss sich an ihre Unterhaltsrente gemäss Abs. 1 hiervor zur Hälfte anrechnen lassen, was sie aus eigener Erwerbstätigkeit über Fr. 2'000.-- (exklusive allfällige Familienzulagen und Kinderzulagen) pro Monat rein netto verdient. (...). 6. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin sämtliche auf die Unterhaltsleistungen gemäss Ziff. 4 hiervor erhobenen jährlichen Steuerbetreffnisse, die durch einen allfälligen Wechsel der Steuerpflicht vom Beklagten auf die Klägerin inskünftig bei ihr anfallen, in monatlichen Raten zu ersetzen. 7. (...). 8. Sämtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor sind jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 1993 dem Landesindex für Konsumentenpreise BIGA per November des Vorjahres anzupassen, soweit der Beklagte die Teuerung unter Einschluss von Reallohnerhöhungen ausgeglichen erhält. Die Grenzwerte für allfällige Rentenreduktionen gemäss Ziff. 5 hiervor sind ohne Einschränkung der Teuerung anzupassen.

3 Der Basisindex beträgt 133,7 Punkte (Dezember 1982 = 100 Punkte).“ B. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2003, zugestellt am 20. Februar 2003, betrieb X. ihren geschiedenen Mann A. für den Betrag von Fr. 4'117.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Februar 2003. Dagegen liess der Betriebene A. noch am Datum der Zustellung Rechtsvorschlag erheben. In der Folge ersuchte X. am 26. März 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein um definitive Rechtsöffnung für den im Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2003 genannten Betrag. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Unterhaltsbeiträge, welche A. zu leisten habe, aufgrund der Scheidungskonvention (Ziff. 8) auch für die Jahre 2000 bis 2002 sowie für die Monate Januar und Februar 2003 zu indexieren und somit zu erhöhen seien, da davon ausgegangen werde müsse, dass das Einkommen von A. auch trotz seiner Pensionierung seit dem 1. Januar 2000 in effektiver Höhe mindestens dem Stand des teuerungsangepassten Einkommens von 1992 entspreche, mithin das Einkommen ab dem 1. Januar 2000 mindestens gleich hoch sei wie das indexierte Einkommen von 1992, welches für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 8 der Scheidungskonvention heranzuziehen sei. Unter Anrechnung der von A. bereits geleisteten Beträge, des Erwerbseinkommens von X. gemäss Ziff. 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention sowie des bis Ende 2001 durch die Änderung des Steuergesetzes im Kanton Thurgau per 1. Januar 1997 anfallenden Betrages von Fr. 12'144.20 – welcher aufgrund der Pflicht zur Ersetzung der Steuerbetreffnisse bei einem Wechsel der Steuerpflicht gemäss Ziff. 6 der Scheidungskonvention zu leisten sei – schulde A. seiner geschiedenen Frau die Summe von Fr. 4‘117.90.--. C. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 beantragte A. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und die Durchführung einer Rechtsöffnungsverhandlung. Begründend wurde hauptsächlich dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, die gemäss Ziff. 6 der Scheidungskonvention zu ersetzenden Steuerbetreffnisse aufgrund der erhaltenen Unterlagen seitens der geschiedenen Frau genau zu berechnen; um die Sache zu vereinfachen, habe er ein Steuerguthaben seiner geschiedenen Frau per Ende 2000 von Fr. 5'718.70 anerkannt, wobei die Steuerguthaben für die Jahre 2001 und 2002 noch offen seien. Mit der diesbezüglichen Abrechnungsmodalität der geschiedenen Frau könne er sich aber nicht abfinden. Ferner könne über ein Teuerungsausgleich bezüglich der Unterhaltsbeiträge nur noch bis Ende 1999 diskutiert werden, da er aufgrund seiner Pensionierung seit dem 1. Januar 2000 über kein Einkommen mehr verfüge, das der Teuerung unterliegen würde.

4 D. Nach der am 27. Juni 2003 durchgeführten Rechtsöffnungsverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident in seinem Entscheid vom 4. August 2003, welcher am selben Datum mitgeteilt wurde, wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. T. des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von Fr. 1'665.30 nebst 5% Zins seit 18. Februar 2003 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.-- übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 100.-- durch den Gesuchsgegner. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass A. im Jahre 2000 bei Zusammensetzung der Pensionsrente, der AHV-Überbrückungsrente sowie der Alterskinderrenten nicht auf den im Jahre 1992 errechneten Bruttolohnbezug von ca. Fr. 117'000.-- komme. In Anwendung von Ziff. 5 der Scheidungskonvention sei deshalb ab dem Jahre 2000 von einer Indexierung der Unterhaltsrenten abzusehen. Unter dem Titel „Nachforderung Unterhalt“ ergebe sich demnach ein Guthaben der Gesuchstellerin von Fr. 642.80. Abzüglich der Summe von Fr. 14'470.70 infolge des anzurechnenden Einkommens der geschiedenen Frau gemäss Ziff. 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention und zuzüglich des zu ersetzenden Betrages von Fr. 12'144.20 gemäss Ziff. 6 der Konvention aufgrund der Änderung des thurgauischen Steuergesetzes im Jahre 1997 sowie unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2003 von Fr. 3'349.-- resultiere ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘665.30, welcher von A. seiner geschiedenen Frau geschuldet werde. Daher sei für diesen Betrag nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen. E. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 4. August 2003 erhob X. Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dabei stellt sie folgende Anträge: „1. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass in der Betreibung Nr. T. des Betreibungsamtes Domleschg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'117.90 nebst 5% Zins seit 18. Februar 2003 zu erteilen sei. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdebeklagten zu überbinden; ferner sei dieser für beide Verfahren zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.“

5 In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Beschwerdeführerin persönlich nicht nur bis Ende 1999, sondern auch weiterhin an die Teuerung gemäss der Formel in der Scheidungskonvention (Ziff. 8) anzupassen seien. Dies führe dazu, dass das Guthaben der Beschwerdeführerin unter der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens und der zu ersetzenden Steuerbetreffnisse Fr. 4‘117.90 betrage. Die vorinstanzliche Begründung für die Teuerungsanpassung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2000 treffe nicht zu; hingegen würden die Positionen des vom Bezirksgerichtspräsidenten festgestellten anzurechnenden Erwerbseinkommens der geschiedenen Frau und der zu ersetzenden Steuerbetreffnisse anerkannt. Ausgangsbasis für die Unterhaltsbeiträge bilde anlässlich der Scheidung das vom Beschwerdegegner im Jahre 1992 erzielte Einkommen von brutto Fr. 117'248.--, welches noch der Teuerung gemäss Index anzupassen sei, sodass sich für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 127'771.40, für das Jahr 2001 von Fr. 130'226.85, für das Jahr 2002 von Fr. 130‘577.60 und für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 131'717.65 ergebe. Zu prüfen sei demnach, welche Einkünfte der Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2000 erziele; würden diese die oben errechneten indexierten Einkünfte übersteigen, müssten die Unterhaltsbeiträge der Teuerung gemäss dem Index angepasst werden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid verfüge A. per 1. Januar 2000 und in den Folgejahren nicht nur über ein Einkommen von brutto rund Fr. 117'000.--. Hinzuzurechnen sei noch die Invalidenrente, auf die der Beschwerdegegner laut IV-Stelle des Kantons Graubünden mittlerweile Anspruch habe, was von der Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Akten über diese Tatsache nicht offengelegt worden seien, keine Berücksichtigung gefunden habe. Rechne man nun zu dem von der Vorinstanz errechneten Einkommen von ca. Fr. 117‘000.-- per 1. Januar 2000 die Invalidenrente des Beschwerdegegners sowie die für die Kinder aus erster Ehe ausgerichteten Kinderrenten dazu, resultiere ein Einkommen von mindestens brutto Fr. 140'904.--. Dieses Einkommen übersteige das für den Teuerungsausgleich (Ziff. 8 der Scheidungskonvention) massgebende Einkommen von 1992, welches nach Indexierung wie obenstehend genannt für das Jahr 2000 den Betrag von Fr. 127'771.40, für das Jahr 2001 Fr. 130'226.85 usw. ausmache. In der Folge seien aufgrund der Scheidungskonvention (Ziff. 8) die Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 der Teuerung voll anzupassen. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2003 begehrt der Beschwerdegegner A. die Abweisung der Rechtsöffnungsbeschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. Begründend wird vorwiegend dargelegt, dass zwischen den Parteien die

6 Bestimmungen der Scheidungskonvention (Ziff. 6 und 8), welche sich mit dem Teuerungsausgleich sowie dem Steuerausgleich befassen würden, streitig seien. Wie die Vorinstanz richtigerweise entschieden habe, müsse der Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2000 infolge seines verminderten Einkommens keinen Teuerungsausgleich mehr entrichten. Der Beschwerdegegner habe nämlich im Jahre 1992 ein unbestrittenes Bruttoeinkommen von Fr. 117'248.-- und im Jahre 1999 ein solches von Fr. 159'798.-- erzielt; aufgrund seiner Pensionierung habe er im Jahr 2003 lediglich noch höchstens Fr. 111'273.60 erhalten. Damit habe er nicht einmal das Einkommen von 1992 – geschweige denn dasjenige von 1999 – erreicht, sodass von einem Teuerungsausgleich ab dem 1. Januar 2000 abzusehen sei. Zudem müsse, da der Beschwerdegegner bis Ende 1999 teuerungsangepasste Renten entrichtet habe, nicht vom Einkommen 1992, sondern von demjenigen per Ende 1999 ausgegangen werden, welches sich auf Fr. 159'798.-- beziffert habe. Mit diesem Einkommen sei das zukünftige zu vergleichen und es bleibe zu prüfen, ob sich der Erwerb ab 2000 teuerungsbedingt auf eine höhere Zahl als die letztgenannte belaufe. Dies sei nach den obigen Berechnungen bei Weitem nicht so. Ferner sei zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin (wonach auch eine IV-Rente, die der Beschwerdegegner erhalten würde, zum Einkommen hinzugerechnet werden müsste, womit sich ein heutiges höheres Einkommen ergebe, als dieses im Jahre 1992 bzw. 1999 erzielt worden sei) festzuhalten, dass ein Einkommensvergleich für die Jahre 1999 und folgende vorgenommen werden müsse. Selbst wenn nun die fragliche IV-Rente von Fr. 12'564.-- hinzugerechnet würde, ergebe sich weiterhin ein minderes Einkommen im Vergleich zu demjenigen von 1999. Überdies bilde der IV-Entscheid Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, sodass dieses zusätzliche Einkommen vorderhand noch gar nicht berücksichtigt werden könne. Aus diesen Gründen könnten die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2000 nicht mehr der Teuerung gemäss Ziff. 8 der Scheidungskonvention angepasst werden. Bezüglich des Steuerausgleiches gemäss Ziff. 6 der Scheidungskonvention wird bestritten, dass die Summe der von der Beschwerdeführerin errechneten und zu ersetzenden Steuerbetreffnisse anerkannt worden sei. Mit der Übernahme der von der Beschwerdeführerin errechneten Steuerbetreffnisse durch die Vorinstanz und den Ausführungen derselben, dass diese Betreffnisse offensichtlich vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden seien, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt. Soweit denn der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehr als der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 1'665.30 zuerkannt werden sollte, würde seitens des Beschwerdegegners die Verrechnungseinrede für denjenigen Betrag, welcher unter dem Titel des Steuerausgleichs die anerkannte Summe übersteige, erhoben.

7 G. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein reichte keine Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 14. August 2003 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 4. August 2003, mitgeteilt am selben Datum, ist die Frist gewahrt. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom Betriebenen nicht vorgebracht worden. Auf die frist- und überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat

8 der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50 und 52). Unter der Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung, also namentlich auch die Verrechnung, zu verstehen (Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, S. 357). 3. Wird der Schuldner bzw. Betriebene im gerichtlichen Entscheid oder im gerichtlichen Vergleich bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden liquide nachgewiesen wird. Kann dieser Beweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden, so muss der Gläubiger in einem separaten materiellen Urteil den Eintritt der Bedingung feststellen lassen. Suspensiv bzw. aufschiebend bedingte gerichtliche Vergleiche oder Urteile betreffen häufig Unterhaltsleistungen, welche bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erhöht oder vermindert werden sollen. Eine suspensive Bedingung stellt namentlich die Indexierung einer Unterhaltsrente dar, nämlich wenn die indexierte Rente nur erhöht werden soll, falls sich auch das Einkommen des Pflichtigen entsprechend erhöht. Kann der indexierte Betrag nicht genau ausgerechnet werden, so bedarf es eines neuen materiellen Urteils des Sachrichters; dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Parteien über neue Sachverhalte wie namentlich über die Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht einig sind (vgl. Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 41, 44 und 46 zu Art. 80). 4. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdegegner seit dem 1. Januar 2000 teuerungsangepasste Unterhaltsbeiträge für seine geschieden Frau und seine Kinder schuldet oder ob die Beiträge unangepasst auf dem Stand von 1999 zu belassen sind. Laut Ziff. 8 der Scheidungskonvention von 1992 sind

9 sämtliche Unterhaltsbeiträge per 1. Januar eines jeden Jahres dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, soweit der Beklagte die Teuerung (unter Einschluss von Reallohnerhöhungen) ausgeglichen erhält. Diese Vereinbarung ist demnach insofern suspensiv bedingt, als dass die zu leistenden Unterhaltsbeiträge eines Jahres nur dann zu erhöhen bzw. zu indexieren sind, sofern der Pflichtige im entsprechenden Jahr auch ein höheres Einkommen – aufgrund des Erhaltes des Teuerungsausgleiches unter Einschluss von Reallohnerhöhungen – erzielen würde. Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass einerseits Uneinigkeit bezüglich der Einkünfte des Beschwerdegegners ab dem Jahr 2000 herrscht sowie andererseits Unklarheit darüber besteht, welches Einkommen mit demjenigen nach 2000 verglichen werden soll zur Beantwortung der Frage, ob die Unterhaltsbeiträge zu indexieren bzw. zu erhöhen sind. Damit ist fraglich, ob die Bedingung für die nach dem Index vorzunehmende Anpassung bzw. Erhöhung der Unterhaltsbeiträge überhaupt eingetreten ist. Die definitive Rechtsöffnung kann aber nur erteilt werden, wenn der Bedingungseintritt von der Gläubigerin bzw. Beschwerdeführerin liquide nachgewiesen wird. 5. Bezüglich der Höhe des Einkommens für das Jahr 2000 und die folgenden ist vor allem umstritten, ob eine allfällige IV-Rente des Beschwerdegegners zu den Einkünften desselben hinzuzurechnen ist. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner nämlich Anspruch auf die betreffende IV-Rente, wobei sie sich dabei auf eine Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 28. März 2003 stützt. Dem bringt der Beschwerdegegner entgegen, dass eine allfällige IV-Rente noch nicht zu seinen Einkünften hinzuzuzählen sei, da der Entscheid der IV-Stelle Graubünden Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilde, sodass noch gar kein Entscheid über den Bestand und die Höhe einer allfälligen IV- Rente existiere. Demnach sind sich die Parteien über die Höhe des Einkommens uneinig. Somit fehlt ein liquider Nachweis über die Höhe des Einkommens des Beschwerdegegners, der aber von der Beschwerdeführerin zu erbringen ist, da der Eintritt der Bedingung gemäss Ziff. 8 der Scheidungskonvention von der Höhe der Einkünfte des Beschwerdegegners direkt abhängt. Kann nun der Beweis für den Bedingungseintritt nicht rechtsgenüglich erbracht werden und herrscht keine Einigkeit über die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, so kann auch nicht festgestellt werden, ob die Unterhaltsbeiträge auch ab dem Jahre 2000 weiterhin zu indexieren sind oder nicht. Ein abschliessender Entscheid über die Höhe der Einkünfte kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) nicht getroffen werden, wird doch lediglich darüber entschieden, ob

10 über den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). Im Lichte dieser Ausführungen ist die Rechtsöffnungsbeschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. 6. Neben der Uneinigkeit über das Einkommen des Beschwerdegegners herrscht wie erwähnt auch Unklarheit darüber, welches Einkommen mit demjenigen von 2000 verglichen werden soll für die Beantwortung der Frage, ob die Unterhaltsbeiträge zu indexieren bzw. zu erhöhen sind, mithin die Suspensivbedingung der Indexierungsklausel in Ziff. 8 der Scheidungskonvention eingetreten ist. Laut dieser Klausel ist die Bedingung dann eingetreten und müssen die Unterhaltsbeiträge angepasst bzw. erhöht werden, wenn die Einkünfte aus dem Jahre 2000 entsprechend der Teuerung (unter Einschluss von Reallohnerhöhungen) höher sind als die vorherigen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass stets das teuerungsangepasste und somit indexierte Einkommen des Beschwerdegegners aus dem Jahre 1992 herangezogen werden müsse für den Vergleich, ob der Beschwerdegegner im Jahr 2000 und den folgenden höhere Einkünfte erzielt habe. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Bedingung der Indexierungsklausel der Scheidungskonvention eingetreten sei, das Einkommen von 1999 massgebende Bedeutung habe, welches mit demjenigen aus den Jahren 2000 und den folgenden verglichen werden müsse. Tatsächlich ist entscheidend, ob für den Vergleich mit dem Einkommen aus den Jahren 2000 und den folgenden das indexierte Einkommen von 1992 oder dasjenige von 1999 heranzuziehen ist, da letzteres bedeutend höher ausfällt und somit die Bedingung unter schwierigeren Umständen eintreten würde, als wenn für den Vergleich vom indexierten Einkommen von 1992 ausgegangen würde. Damit entschieden werden kann, von welchem Einkommen schliesslich für den Vergleich auszugehen ist, müsste der massgebliche Inhalt der Teuerungsklausel in Ziff. 8 der Scheidungskonvention von 1992 erörtert und somit diesbezüglich ausgelegt werden. Erst dann könnte darüber befunden werden, ob die Bedingung für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge eingetreten ist, da ein Einkommensvergleich dafür vorgenommen werden muss. Im Rechtsöffnungsverfahren kann indes nicht beurteilt werden, welches Einkommen aufgrund der Indexierungsklausel nun massgebend sein soll, da die Auslegung einer Vertragsklausel in diesem Verfahren nicht möglich ist; dabei würde nämlich ein Entscheid über materiellrechtliche Fragen ergehen, was im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) aber nicht zulässig ist. Vielmehr hat der ordentliche Richter über solche materiellrechtliche Fragen zu be-

11 finden. Die definitive Rechtsöffnung könnte nur erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung, wonach sich das Einkommen des Beschwerdegegners erhöht habe, rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Dieser Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht in liquider Weise erbracht, da lediglich behauptet wurde, es sei das indexierte Einkommen des Beschwerdegegners aus dem Jahre 1992 für den vorzunehmenden Vergleich heranzuziehen; davon kann jedoch aufgrund der diesbezüglichen Auslegungsbedürftigkeit der Indexierungsklausel in Ziff. 8 der Scheidungskonvention von 1992 nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dass die Vorinstanz keine Indexierung berücksichtigt hat, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal nur das Mindeste zugesprochen wurde, was ohne Auslegung der Indexierungsklausel möglich war. Die Höhe des von der Vorinstanz gesprochenen Betrages wurde vom Beschwerdegegner nicht angefochten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen. 7. In seinem Entscheid vom 4. August 2003 rechnete der Bezirksgerichtspräsident der Beschwerdeführerin infolge der am 1. Januar 1997 im Kanton Thurgau erfolgten Änderung des Steuergesetzes und aufgrund der Ziff. 6 der Scheidungskonvention einen Betrag von Fr. 12'144.20 an. Der Bezirksgerichtspräsident führte aus, dass diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe der vom Beschwerdegegner zu ersetzenden Steuerbetreffnisse aus den Jahren 1997 bis 2001 von demselben nicht bestritten worden seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Aus den Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und den Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. und 19. November 2002 kann ohne Weiteres entnommen werden, dass nicht der ganze von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag für die zu ersetzenden Steuerbetreffnisse anerkannt wurde, sondern lediglich derjenige von Fr. 5'718.70. Demzufolge kann nicht von der Summe von Fr. 12'144.20 mit der Begründung ausgegangen werden, dieser sei vom Beschwerdegegner nicht bestritten und somit anerkannt worden. Infolgedessen rügt denn der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2003 die Anrechnung des nicht anerkannten Betrages von Fr. 12'144.20 für die zu ersetzenden Steuerbetreffnisse. Die Summe in der Höhe von Fr. 1‘665.30, für welche die definitive Rechtsöffnung (unter Anrechnung des bestrittenen Betrages von Fr. 12'144.20 für die zu ersetzenden Steuerbetreffnisse) von der Vorinstanz erteilt wurde, blieb jedoch unangefochten. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung sinngemäss aus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sowie eine Verrechnungseinrede für den Betrag, welcher die bezüglich des Steuerausgleichs anerkannte Summe übersteigt, nur geltend

12 gemacht würde, sofern die Rechtsmittelinstanz in vorliegendem Verfahren für einen höheren Betrag als Fr. 1‘665.30 die definitive Rechtsöffnung erteilen würde. Demzufolge kann die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Gesetzesbestimmungen aufgrund der Anrechnung eines nicht anerkannten Betrages durch die Vorinstanz sowie eine allfällige Beurteilung der Verrechnungseinrede offenbleiben; auch im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss gilt nämlich die Dispositionsmaxime (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht nur im Rahmen der Beschwerdeanträge Beurteilungen vornimmt und überprüft, ob der angefochtene Entscheid Gesetzesbestimmungen verletzt. Die Rechtsmittelinstanz ist an die gestellten Rechtsbegehren bzw. Anträge gebunden und darf von sich aus nicht darüber hinaus weitere Anordnungen treffen. Da die Rechtsöffnungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist und somit keineswegs für einen höheren als den vom Beschwerdegegner unangefochten gebliebenen Betrag von Fr. 1‘665.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, fallen die Einwände des Beschwerdegegners betreffend den Steuerausgleich als gegenstandslos dahin und müssen nicht weiter geprüft werden. 8. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist, da aufgrund der herrschenden Uneinigkeit bezüglich der Höhe des Einkommens des Beschwerdegegners und der auslegungsbedürftigen Klausel in Ziff. 8 der Scheidungskonvention von 1992 eine Beurteilung im Zusammenhang mit diesen – für die Beantwortung der Frage, ob die Bedingung für eine Erhöhung bzw. Anpassung der Unterhaltsbeiträge eingetreten ist, der wesentliche Bedeutung zukommt – strittigen Punkten nicht möglich ist. Materielle Entscheide dürfen vom Rechtsöffnungsrichter und der Rechtsmittelinstanz im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren nicht getroffen werden und bleiben dem Sachrichter vorbehalten. Der Betrag, für den die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilte, blieb vom Beschwerdegegner unangefochten, sodass sich unter Berücksichtigung von Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO neben der Abweisung der Beschwerde weitere durch den Kantonsgerichtsausschuss zu treffende Entscheide erübrigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwalts-

13 verbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erachtet es als angemessen, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zuzusprechen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche überdies den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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