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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.06.2003 SKG 2003 20

18. Juni 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,951 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 10\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 20 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 28. April 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, in Sachen der B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 20. August 2001 unterzeichneten B. und A. eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: „B. leiht Frau A. Fr. 3'500.— als Startkapital zur Eröffnung des Restaurantes „C.“ in D.. Für die Rückzahlung wird vereinbart, dass Frau A. monatlich eine à ct. Zahlung an Frau B. überweist.“ B. Mit Rechnung vom 15. Februar 2002 und Mahnung vom 20. März 2002 wurde A. von B. erfolglos zur Rückzahlung von Fr. 3'400.— aufgefordert. Am 17. März 2003 erliess das Betreibungsamt Domleschg auf Begehren von B. einen Zahlungsbefehl gegen A. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 3‘598.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2002 (Betreibung Nr. xxx.). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.— veranschlagt. Als Grund der Forderung wurde auf den Vorschuss für die Restaurant-Eröffnung, beziehungsweise auf die Rechnung vom 15. Februar 2002 verwiesen. Gegen den ihr am 21. März 2003 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A. gleichentags Rechtsvorschlag, woraufhin B. mit Eingabe vom 28. März 2003 das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag ersuchte. C. Mit eingeschriebener Postsendung vom 1. April 2003 forderte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein A. zur schriftlichen Stellungnahme auf. Diese Einschreibesendung wurde dem Bezirksgericht am 11. April 2003 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert, woraufhin das Bezirksgerichtspräsidium die Vernehmlassungsaufforderung A. am 14. April 2003 mittels A-Post nochmals zustellte. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. D. Mit Entscheid vom 28. April 2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von Fr. 3'400.— nebst Zins von 5% seit 5.4.2002 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.— gehen zulas-ten der Schuldnerin. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.— durch die Schuldnerin. Aussergerichtlich entschädigt die Schuldnerin die Gläubigerin mit Fr. 50.--. 3. (Rechtsmittelbelehrung).

3 4. (Mitteilung).“ In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein fest, dass die Vereinbarung vom 20. August 2001 als Darlehen der Gesuchstellerin an A. zu betrachten sei. Am 15. Februar 2002 habe B. die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 318 OR zur Rückzahlung aufgefordert, womit die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung über Fr. 3'400.-- erfüllt seien. Die Inverzugsetzung jedoch sei gemäss Mahnung vom 20. März 2002 erst auf den 5. April 2002 erfolgt, weshalb A. erst ab diesem Datum Verzugszinsen zu bezahlen habe. Da der am 28. April 2003 mittels eingeschriebener Postsendung mitgeteilte Entscheid während der Zustellfrist von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt und in der Folge dem Bezirksgericht zurückerstattet wurde, erfolgte am 9. Mai 2003 eine neuerliche Übermittlung an A. mittels A-Post. E. Am 21. Mai 2003 ersuchte A. den Bezirksgerichts-präsidenten Hinterrhein um die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin. Sie habe, nachdem sie am 21. März 2003 Rechtsvorschlag erhoben habe, nichts mehr vom laufenden Verfahren gehört. Insbesondere sei sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nie zur Vernehmlassung aufgefordert worden. Da es ihr daher nicht möglich gewesen sei, sich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin und zum Bestehen einer Schuldanerkennung zu äussern, sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Im übrigen sei ihr auch der angefochtene Entscheid nicht wie bei Gerichtsurkunden üblich per Einschreiben, sondern am 12. Mai 2003 mit gewöhnlicher Briefpost zugestellt worden. Falls der Bezirksgerichtspräsident das Zustandekommen des Rechtsöffnungsentscheides dennoch als rechtskonform betrachte, bitte sie um Weiterleitung ihres Schreibens im Sinne einer Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss. Diesem liess A. denn auch gleich eine Kopie ihres Schreibens zukommen. F. Am 23. Mai 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein A. darauf hin, dass ihr sowohl das Rechtsöffnungsgesuch als auch die Aufforderung zur Vernehmlassung und der Rechtsöffnungsentscheid eingeschrieben zugestellt worden seien. Dies würden die beigelegten Kopien der Zustellcouverts belegen. A. habe es demnach unterlassen, die rechtzeitig zugestellten Sendungen abzuholen. Die nochmalige Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides vom 9. Mai 2003 mittels A-Post sei rein orientierungshalber erfolgt.

4 Mit einem gleichentags aufgegebenen Schreiben überwies der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Akten des laufenden Verfahrens an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 machte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein auch gegenüber dem Kantonsgerichtsausschuss geltend, dass A. sowohl die Aufforderung zur Stellungnahme als auch der Rechtsöffnungsentscheid eingeschrieben zugestellt worden seien. Ihre anderslautenden Behauptungen im Brief vom 21. Mai 2003 seien deshalb unwahr. Die Beschwerdegegnerin B. liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a). Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Dabei ist schriftlich und mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Damit der Betroffene aber überhaupt Beschwerde erheben kann, muss er die Gründe des anzufechtenden Entscheides kennen. Nur dann ist es ihm möglich, von seinem Beschwerderecht gehörig Gebrauch zu machen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des schriftlichen Entscheides; die Rechtsmittelfrist beginnt demzufolge erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen (vgl. PKG 1998 Nr. 44; 1996 Nr. 19). Eingeschriebene Postsendungen gelten nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welche mangels abweichender Vorschriften auch im bündnerischen Prozessrecht anwendbar sind (vgl. PKG 1983 Nr. 32), erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Geschieht dies indessen nicht innert der auf der Abholungseinladung verzeichneten Frist von sieben Tagen, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (vgl. BGE 119 V 89; 104 Ia 466; PKG 1998 Nr. 44; 1986 Nr. 33). Diese Zustellungsfiktion ist insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittelfristen von Bedeutung, indem verhindert wird, dass deren Beginn von unsicheren äusseren und persönlichen Umständen des Empfängers der

5 Einschreibesendung abhängt; eine Folge, welche sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist nur schwer vertrüge (vgl. BGE 85 IV 113). Eingeschriebene, nicht abgeholte Sendungen werden daher am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt betrachtet, wobei die darauffolgende Rechtsmittelfrist erst nach Ablauf dieses Tages beginnt (vgl. PKG 1991 Nr. 34 mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein am 28. April 2003 der Post per Einschreiben aufgegeben. Der Entscheid ist demnach am 6. Mai 2003, dem letzten Tag der siebentätigen Frist auf der Abholungseinladung, als zugestellt zu betrachten. Die gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 7. Mai 2003 zu laufen und endete am 16. Mai 2003. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 21. Mai 2003 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Zu prüfen bleibt aber, ob sich die Rechtsmittelfrist allenfalls aufgrund der zweimaligen Zustellung des Gerichtsentscheides verlängert hat. b). Die zweimalige Zustellung einer Sendung und deren spätere Entgegennahme durch den Adressaten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, nicht von Bedeutung (vgl. BGE 111 V 101, bestätigt in BGE 118 V 190; PKG 1998 Nr. 44). Dies gilt selbst dann, wenn ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird, da der Entscheid mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst und dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Es ist somit grundsätzlich allein vom ersten Versand auszugehen. Einzig wenn ein Gerichtsurteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut versendet wird und keinen Hinweis enthält, dass die enthaltene Rechtsmittelbelehrung keine Gültigkeit mehr hat beziehungsweise dass die ursprüngliche Rechtsmittelfrist dadurch nicht verlängert wird, beginnt die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz ab der zweiten Zustellung erneut zu laufen (vgl. BGE 111 V 99; 118 V 94; PKG 1991 Nr. 34; 1998 Nr. 44). Mit anderen Worten kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft, wie beispielsweise eine erneute Rechtsmittelbelehrung, erteilt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft nämlich dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erfolgte, die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die

6 Auskunft Vorkehrungen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1992, N. 509 mit Hinweisen). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. April 2003 ist im Sinne der obigen Erwägungen am 6. Mai 2003 als zugestellt zu betrachten. Die zehntägige Beschwerdefrist dauerte demnach bis zum 16. Mai 2003. Am Freitag, 9. Mai 2003 jedoch wurde der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums mittels A-Post erneut versandt und von der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen am Montag, 12. Mai 2003 in Empfang genommen. Diese neuerliche Zustellung enthielt keinerlei Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der erstmaligen Zustellung zu laufen begonnen habe und dass mit der erneuten Übermittlung keine neue Frist ausgelöst werde. Gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz steht somit fest, dass die vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, nochmalige Zustellung des mit der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechtsöffnungsentscheides eine neue Beschwerdefrist auslöste. Dieser neuerliche Fristenlauf begann am 13. Mai 2003, dem Tag nach dem Empfang der zweiten Zustellung, und dauerte bis zum 22. Mai 2003. A. übergab der Post am 21. Mai 2003 ein Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein, worin sie ihn um eine Möglichkeit bat, zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin nachträglich Stellung nehmen zu können. Falls ihr Anliegen nicht gehört werde, sei ihr Schreiben im Sinne einer Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterzuleiten. Eine von A. versandte Kopie dieses Schreibens traf am 23. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss ein. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein mit Schreiben vom 23. Mai 2003 weitergeleiteten Akten wurden dem Kantonsgerichtsausschuss am 26. Mai 2003 zugestellt. Betrachtet man nun das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 21. Mai 2003 als Beschwerdeschrift, so ist die Rechtsöffnungsbeschwerde zwar rechtzeitig erhoben worden, jedoch nicht beim gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO für solche Beschwerden zuständigen Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein. Die Übermittlung des Schreibens in Kopie an den Kantonsgerichtsausschuss vermag an dieser Falschzustellung nichts zu ändern. Damit stellt sich die Frage, ob die Rechtsmittelfrist trotz Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz als gewahrt gelten kann. c). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts erwuchs einem Beschwerdeführer aus einem bei einer unzuständigen Behörde eingereichten

7 Rechtsmittel dann kein Nachteil, wenn die Beschwerdeschrift noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1995, SKG 54/95; PKG 1996 Nr. 29; 1982 Nr. 35). Das Bundesgericht nahm hierbei an, dass eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe das unzuständige Bezirksgerichtspräsidium frühestens am 22. Mai 2003 erreicht. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein hätte nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Tag, also bis am 23. Mai 2003, Zeit gehabt, die Beschwerdeschrift weiterzuleiten. Dies, obwohl die Rechtsmittelfrist am 22. Mai 2003 um Mitternacht ablief. Die Beschwerdefrist wäre demnach auch mit der ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Bezirksgerichtspräsidium vom 23. Mai 2003 nicht gewahrt worden, da die Eingabe nicht innert der bis am 22. Mai 2003 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt wurde. Auf die Beschwerde hätte somit nicht eingetreten werden können (vgl. PKG 1995 Nr. 33). Die soeben erwähnte frühere Praxis wurde jedoch geändert, seitdem das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz betrachtet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu beachten sei. Nach dieser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe innert Frist der Post zu übergeben vermag. Art. 32 Abs. 4 OG sieht vielmehr vor, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Die Rechtsmittelfrist soll also der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich zur Verfügung stehen; letztere darf nicht mehr weiter benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe erst am letzten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht (vgl. PKG 1996 Nr. 29; 1995 Nr. 33). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass weder die kantonale Ausführungsverordnung zum SchKG noch die gemäss Art. 24 dieser Verordnung für das Verfahren anwendbare kantonale Zivilprozessordnung die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 4 OG ist demnach sinngemäss anwendbar. Da A.

8 ihre Beschwerdeschrift bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid fällte, innert Frist einreichte, gilt ihre Eingabe folglich als rechtzeitig erfolgt. d). Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass die zehntägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2003 zu laufen begann, durch die erneute Zustellung vom 9. Mai 2003 aber unterbrochen wurde und daher erst am 22. Mai 2003 endete. Da die Beschwerdeschrift von A. am 21. Mai 2003 bei derjenigen Instanz, welche zuvor den Rechtsöffnungsentscheid gefällt hatte, eingereicht wurde, muss ihre Eingabe als fristgemäss entgegengenommen werden. Auf ihre Rechtsöffnungsbeschwerde ist demnach einzutreten. 2. Zur Begründung ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde macht die Beschwerde-führerin geltend, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Rechtsöffnungsbegehren von B. Stellung zu nehmen und das Bestehen einer Schuldanerkennung zu bestreiten. Dadurch sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. a). Aufgrund der Akten steht fest, dass das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein der Beschwerdeführerin am 1. April 2003 mittels eingeschriebener Sendung eine Aufforderung zur Stellungnahme zum beigelegten Rechtsöffnungsbegehren verschickt hat. Am 11. April 2003, nach Ablauf der Abholfrist, wurde das Schreiben dem Bezirksgericht mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurückgesandt. Eine zweite Zustellung erfolgte am 14. April 2003 mittels A-Post. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, binnen angesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen, rechtsgenügend zugestellt wurde, so dass das rechtliche Gehör gewahrt wurde. b). Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beginnt vom Empfang der Vernehmlassungsaufforderung an zu laufen. Wie obstehend ausgeführt, geht das Bundesgericht im Sinne einer Fiktion davon aus, dass eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Postsendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Der Beizug dieser Zustellungsfiktion rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können, mithin eine Empfangspflicht begründet wird (BGE vom 15. Februar 2002 = Pra 7/2002 Nr. 100, St. 579; 119 V 89; 115 Ia 15). Diese Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 123 III 452; 122 I 139); erst dann sind die Verfahrensbeteiligten

9 verpflichtet, die Zustellung von Entscheiden, welche das Verfahren betreffen, sicherzustellen, indem die Sendungen ihnen nachgeschickt werden, oder sie ein Zustellungsdomizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen (vgl. PKG 1986 Nr. 33). Ein am Verfahren beteiligter Adressat hat mit anderen Worten dafür zu sorgen, dass ihn die Post innerhalb der bei Gerichtsurkunden oder eingeschriebenen Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen erreicht. Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (vgl. BGE 117 III 4). Betreibungsverfahren werden gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingeleitet; im vorliegenden Fall demnach am 21. März 2003. Der gleichentags erhobene Rechtsvorschlag von A. belegt, dass sie von dem sich im Gange befindlichen Verfahren Kenntnis erlangte. Nach Treu und Glauben bestand daher für die Beschwerdeführerin die Pflicht, die Zustellung nachfolgender Gerichtsurkunden zu ermöglichen, beziehungsweise dafür zu sorgen, dass diese Schreiben innerhalb der Frist von sieben Tagen bei der Post abgeholt werden. Da A. also verpflichtet war, den Empfang eingeschriebener Sendungen sicherzustellen, rechtfertigt sich der Beizug der Zustellungsfiktion. Die am 1. April 2003 eingeschrieben versendete Aufforderung zur Stellungnahme gilt demzufolge als am 9. April 2003 zugestellt. Der nochmalige Versand vom 14. April 2003 ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Festlegung des Zustellungszeitpunktes nicht von Bedeutung (vgl. BGE 118 V 190; 111 V 101; PKG 1998 Nr. 44). Damit ist erstellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die am 9. April 2003 erfolgte Zustellung der Vernehmlassungsaufforderung gewahrt wurde. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat. a). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei lediglich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Ob solch ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist stets von Amtes wegen zu prüfen. Es handelt sich indessen nicht um eine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, als der Richter von sich aus Beweise über

10 diese Frage zu erheben hätte. Der Rechtsöffnungsrichter hat vielmehr aufgrund einer summarischen Prüfung der ihm vorgelegten Akten zu entscheiden (vgl. P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 112; Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §13, S. 20). Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst somit ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der ihm präsentierten Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den materiellen Bestand der Forderung hat er nicht zu entscheiden; deren Überprüfung obliegt dem ordentlichen Richter (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120, N 22; BGE 120 Ia 82 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Charakter. Die Wirkungen des Rechtsvorschlages werden nicht endgültig beseitigt, sondern es wird einzig entschieden, ob die Betreibung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger im Sinne von Art. 79 SchKG auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird (BGE 120 Ia 82 ff.; 100 III 50 E. 3). b). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). So können beispielsweise formelle Einwände, aber auch das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend gemacht werden; der Betriebene kann sich zudem auch auf Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung berufen (analog zu Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung gelten sowohl öffentliche als auch private Urkunden – darunter fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe und dergleichen – aus denen der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., §1, S. 2). Um einen gültigen Rechtsöffnungstitel zu bilden, muss sich die vorbehaltlose Erklärung des Schuldners auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde aufgeführt ist oder unmittelbar aus ihr abgeleitet werden kann (vgl. BGE 114 III 73; PKG 1991 Nr. 30; 1989 Nr. 33). Privaturkunden eignen sich zudem nur dann für eine provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen (vgl. BGE 112 III 88).

11 Im Folgenden ist demnach einzig zu prüfen, ob die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 20. August 2001 eine Schuldanerkennung von A. darstellt und ob diese gegebenenfalls durch Einwendungen der Beschwerdeführerin entkräftet wird. c). In der Vereinbarung vom 20. August 2001 verpflichtete sich A. ohne Vorbehalt, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 3'500.— in monatlichen Raten zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin sodann zur Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Betrages von Fr. 3'400.-- aufgefordert. A. hat die Vereinbarung vom 20. August 2001 unbestrittenermassen unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners ebenfalls erfüllt ist. Wie jeder zweiseitige Vertrag gilt jedoch auch die vorliegende Vereinbarung nur dann als Zahlungsverpflichtung, wenn der Schuldner bedingungslos zu zahlen verpflichtet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gläubiger, der seine Leistung Zug um Zug mit derjenigen des Schuldners zu erbringen hat oder selber vorleistungspflichtig ist, die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt oder deren Erfüllung wenigstens gehörig angeboten hat (BGE 79 II 280). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungsmängel vom Betriebenen zu behaupten und darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von B. die in der Vereinbarung vom 20. August 2001 festgelegte Summe von Fr. 3'500.— erhalten zu haben. Auch macht sie keine anderweitigen Erfüllungsmängel geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Zahlungsverpflichtung vereinbarungsgemäss nachkam. Die Vereinbarung vom 20. August 2001 ist demzufolge als Schuldanerkennung und somit auch als Rechtsöffnungstitel zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Einwendungen zur Entkräftung dieses Rechtsöffnungstitels geltend macht (vgl. Art. 82 SchKG), steht fest, dass für die Hauptforderung von Fr. 3'400.— zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt

12 wurde. Die Aufforderung zur Rückzahlung erfolgte am 15. Februar 2002, womit der Betrag von Fr. 3‘400.-- sechs Wochen später zur Rückzahlung fällig war (Art. 318 OR). Für Verzugszinsen kann aus Praktikabilitätsgründen selbst dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich die Zinsen nicht aus der Schuldanerkennung ergeben (vgl. PKG 1993 Nr. 19). Auch die vorliegend geltend gemachten Verzugszinsen lassen sich nicht direkt dem Rechtsöffnungstitel entnehmen. Der nach Gesetz geschuldete Zins beträgt indessen 5 % (vgl. Art. 104 OR). Ob aber die Vorinstanz die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu Recht erst ab dem 5. April 2002 und nicht, wie im Zahlungsbefehl aufgeführt, ab dem 1. Januar 2002 erteilte, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beschwerdegegnerin dies nicht angefochten hat. Nachdem das Darlehen sechs Wochen nach dem 15. Februar 2002 zur Rückzahlung fällig war und mit Mahnung vom 20. März 2002 die Rückzahlung auf den 5 April 2002 gefordert wurde, ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen geprüft (vgl. P. Stücheli, a.a.O., S. 112). Allfällige Gesetzesverletzungen hingegen überprüft der Kantonsgerichtsausschuss nur im Rahmen der Beschwerdeanträge (vgl. Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Begehrens seitens der Beschwerdeführerin ist der Beginn des Zinsenlaufes folglich nicht weiter zu überprüfen. d). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die zwischen den Parteien am 20. August 2001 abgeschlossene Vereinbarung eine Schuldanerkennung seitens der Beschwerdeführerin und damit ein provisorischer Rechtsöffnungtitel im Sinne des Gesetzes darstellt und die Vorinstanz zu Recht provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 3'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2002 erteilt hat. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.— der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Mangels eines Antrages auf Ersatz von Verfahrensauslagen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.— gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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