Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2003 SKG 2003 15

21. Mai 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,387 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 15 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar Crameri. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 9. April 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. B. schloss am 27. Juli 2002 mit der A. einen Transportauftrag über die Auslagerung, die Beladung und den Transport von Einrichtungsgegenständen einer 3 ½ Zimmerwohnung ab. Die Lagergebühren, berechnet auf einer Lagerdauer von drei Monaten, betrugen Fr. 900.-- (Fr. 300.-- pro Monat), der Preis für den Lastwagen inklusive Chauffeur betrug Fr. 130.-- pro Stunde, beide exklusive MwSt. Bei der Beladung leistete die Auftraggeberin eine Anzahlung von Fr. 600.--. Der Zeitaufwand für die Erledigung des Auftrages belief sich auf eine Stunde und 45 Minuten. Im schriftlichen Vertrag ist auch festgehalten, dass das Transportgut in einwandfreiem Zustand erhalten wurde. Am 10. August 2002 stellte die A. B. einen Betrag von Fr. 615.90 in Rechnung (Fr. 900.-- Lagergebühren Mai, Juni, Juli 2002; Fr. 227.50 Chauffeur und Lastwagen; Fr. 2.50 Administration; Fr. 85.90 MwSt; abzüglich Fr. 600.-- Anzahlung). Trotz einer Mahnung vom 12. Dezember 2002 wurde der Betrag nicht bezahlt. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. X. des Betreibungsamtes Chur vom 11. Februar 2003 leitete die A. gegen B. eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein für eine Forderung über Fr. 615.90 sowie über Fr. 10.-- Mahngebühr, Fr. 50.-- Kosten des Zahlungsbefehls und Fr. 5.-- Inkassogebühr. Dagegen erhob B. am 17. Februar 2003 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 11. März 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur stellte die Gläubigerin das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 615.90. Das Begehren wurde mit am 9. April 2003 gefälltem und mitgeteiltem Entscheid teilweise gutgeheissen und in dieser Betreibung für den Betrag von Fr. 368.40 die provisorische Rechtsöffnung erteilt (Ziff. 1 des Entscheides). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 140.-- gingen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident an, der unterzeichnete Transportauftrag stelle nur für die Lagergebühren einen Rechtsöffnungstitel dar, nicht aber für den Aufwand des Chauffeurs und der Administration. Weder für den effektiven Zeitaufwand des Chauffeurs noch für die Bemühungen der Administration lägen schriftliche Schuldanerkennungen vor. Die provisorische Rechtsöffnung sei deshalb für den Betrag von Fr. 368.40 (Fr. 968.40 {Fr. 900.-- und Fr. 68.40 MwSt} abzüglich der Anzahlung von Fr. 600.--) zu erteilen. D. Gegen diesen Entscheid reichte die A. am 22. April 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein mit dem Begehren, ihn aufzuheben und auch für den Betrag von Fr. 227.50 zuzüglich MwSt die provisorische

3 Rechtsöffnung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf den Betrag von Fr. 2.50 für Administration. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete auf eine Stellungnahme. B. holte die Aufforderung zur Vernehmlassung bei der Post nicht ab. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Die Eingabe der A. vom 22. April 2003 richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 9. April 2003 und sie enthält eine Begründung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die

4 in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Dabei müssen die Beträge der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung feststehen oder zumindest bestimmbar sein, d. h. sie sollen leicht ausgerechnet werden können (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 15 zu Art. 82). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge von Fr. 900.-für die Lagerung der Einrichtungsgegenstände, von Fr. 227.50 für die Auslagerung, die Beladung und den Transport derselben und die dazugehörende MwSt standen im Zeitpunkt der Ausstellung des Transportauftrages am 27. Juli 2002 fest. In diesem von B. unterzeichneten Vertrag ist festgehalten, dass drei Monate Lagergebühren à Fr. 300.-- geschuldet sind, dass für den Lastwagen inklusive Chauffeur Fr. 130.-- pro Stunde berechnet werden, dass in diesen Preisen die MwSt nicht inbegriffen ist und dass mit der Auslagerung der Einrichtungsgegenstände um 07.00 Uhr begonnen und der Transport um 08.45 Uhr beendet wurde. Im Weiteren, und dies unmittelbar vor der Unterschrift der Auftraggeberin, dass das Transportgut in einwandfreiem Zustand erhalten wurde. Es muss folglich angenommen werden, dass die Auftraggeberin den Vertrag nach dessen Erfüllung durch die Beauftragte unterschrieb und ihr die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt war. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtspräsidenten liegt somit auch für den Betrag von Fr. 227.50 zuzüglich MwSt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung und somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Mit Bezug auf die Administrationskosten von Fr. 2.50 stellt der Transportauftrag hingegen keine Schuldanerkennung dar, weil diese Kosten darin nicht genannt sind, sondern erst am 10. August 2002 in Rechnung gestellt wurden. Diesbezüglich ist daher zu Recht die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt worden. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 613.20 (Fr. 900.-- Lagergebühren, Fr. 227.50 Chauffeur und Lastwagen, Fr. 85.70 MwSt, abzüglich Fr. 600.-- Anzahlung) die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Der Beschwerdegegnerin bleibt es

5 unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 4. Gemäss Art. 48 Geb V SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis Fr. 1‘000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eine Entschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet, da sie nicht verlangt wurde.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. 2. Der A. wird in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Chur gegen B. für den Betrag von Fr. 613.20 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

SKG 2003 15 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2003 SKG 2003 15 — Swissrulings